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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/07/0026Rechtssatz
Die Eigenschaft "geschlossener Hof" ist Voraussetzung für die Anwendung des Tir HöfeG und damit für ein Tätigwerden der Höfebehörde. In diesem Zusammenhang kommt es nach § 1 Tir HöfeG lediglich auf die Grundbuchseintragung an, sodass insofern Änderungen der Benützungsart unerheblich sind. Bei die Beurteilung der Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Tir HöfeG, dass mit der beantragten Abtrennung keine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verbunden ist, ist auf die konkrete Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070025.L01Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019