RS Vwgh 2019/3/28 Ra 2019/07/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
HöfeG Tir §1
HöfeG Tir §5 Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/07/0026

Rechtssatz

Die Eigenschaft "geschlossener Hof" ist Voraussetzung für die Anwendung des Tir HöfeG und damit für ein Tätigwerden der Höfebehörde. In diesem Zusammenhang kommt es nach § 1 Tir HöfeG lediglich auf die Grundbuchseintragung an, sodass insofern Änderungen der Benützungsart unerheblich sind. Bei die Beurteilung der Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Tir HöfeG, dass mit der beantragten Abtrennung keine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verbunden ist, ist auf die konkrete Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070025.L01

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten