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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Die Familienbeihilfe ist als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl. VfGH 23.9.1996, B 3419/95, VfSlg. 14.563/1996). Ein Ehegatte kann über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für in seinem Haushalt betreute Kinder nicht frei verfügen, sondern hat die Familienbeihilfe den Kindern für deren Unterhalt bzw. Pflege zuzuwenden, sodass sie auch den Einkünften iSd § 94 Abs. 2 erster Satz ABGB nicht zugezählt werden kann (vgl. OGH RIS-Justiz RS0009783). Die Familienbeihilfe ist ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden und der mit dem FamLAG 1967 verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH 28.4.2006, 2005/10/0180; 14.5.2007, 2006/10/0066). Der Grundbetrag der Familienbeihilfe wird gewährt, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/10/0200; 22.3.2011, 2007/18/0689). Das Kinderbetreuungsgeld ist zwar als ein bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens" nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil zu qualifizieren - was damit zu begründen ist, dass es jenen Eltern(teilen) zustehen soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder ganz aufzugeben (vgl. VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026) -, diese Begründung ist jedoch nicht auf die Familienbeihilfe, die andere Zwecke verfolgt, übertragbar (vgl. VwGH 2007/18/0689). Die Familienbeihilfe hat vielmehr bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für einen Fremden außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 10.5.2011, 2007/18/0754; 22.9.2011, 2009/18/0121). Es ergibt sich somit, dass nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden ist, für die sie bezahlt wird. Folglich ist es nicht erlaubt, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden die dem Zusammenführenden für ein Kind gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen (vgl. VwGH 2007/18/0689).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220080.L02Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019