RS Vwgh 2019/3/29 Ra 2018/22/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
41/02 Passrecht Fremdenrecht
61/01 Familienlastenausgleich
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §94 Abs2
ASVG §293
EO §291a
FamLAG 1967 §2 Abs2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §2 Abs4 Z3
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Familienbeihilfe ist als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl. VfGH 23.9.1996, B 3419/95, VfSlg. 14.563/1996). Ein Ehegatte kann über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für in seinem Haushalt betreute Kinder nicht frei verfügen, sondern hat die Familienbeihilfe den Kindern für deren Unterhalt bzw. Pflege zuzuwenden, sodass sie auch den Einkünften iSd § 94 Abs. 2 erster Satz ABGB nicht zugezählt werden kann (vgl. OGH RIS-Justiz RS0009783). Die Familienbeihilfe ist ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden und der mit dem FamLAG 1967 verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH 28.4.2006, 2005/10/0180; 14.5.2007, 2006/10/0066). Der Grundbetrag der Familienbeihilfe wird gewährt, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/10/0200; 22.3.2011, 2007/18/0689). Das Kinderbetreuungsgeld ist zwar als ein bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens" nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil zu qualifizieren - was damit zu begründen ist, dass es jenen Eltern(teilen) zustehen soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder ganz aufzugeben (vgl. VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026) -, diese Begründung ist jedoch nicht auf die Familienbeihilfe, die andere Zwecke verfolgt, übertragbar (vgl. VwGH 2007/18/0689). Die Familienbeihilfe hat vielmehr bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für einen Fremden außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 10.5.2011, 2007/18/0754; 22.9.2011, 2009/18/0121). Es ergibt sich somit, dass nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden ist, für die sie bezahlt wird. Folglich ist es nicht erlaubt, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden die dem Zusammenführenden für ein Kind gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen (vgl. VwGH 2007/18/0689).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220080.L02

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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