RS Vwgh 2019/4/1 Ra 2017/22/0169

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
AVG §56
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §2 Abs1 Z15
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §47 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Ersparnisse sind auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, verleiht doch das NAG 2005 - mit Ausnahme des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" - nur befristete Rechtspositionen, bei denen die Neubewertung der jeweiligen finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren möglich ist (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002). Folglich ist für die aliquote Anrechnung der Ersparnisse mit Blick auf § 20 Abs. 1 NAG 2005 auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen (vgl. VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121; 18.10.2012, 2011/23/0129), und nicht auf die im § 2 Abs. 1 Z 15 NAG 2005 vorgesehene Gültigkeitsdauer der Haftungserklärung von fünf Jahren.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220169.L01

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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