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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293Rechtssatz
Die Ersparnisse sind auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, verleiht doch das NAG 2005 - mit Ausnahme des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" - nur befristete Rechtspositionen, bei denen die Neubewertung der jeweiligen finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren möglich ist (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002). Folglich ist für die aliquote Anrechnung der Ersparnisse mit Blick auf § 20 Abs. 1 NAG 2005 auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen (vgl. VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121; 18.10.2012, 2011/23/0129), und nicht auf die im § 2 Abs. 1 Z 15 NAG 2005 vorgesehene Gültigkeitsdauer der Haftungserklärung von fünf Jahren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220169.L01Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019