RS Vwgh 2019/4/1 Ra 2017/22/0169

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293 Abs1
ASVG §293 Abs1 lita sublitaa
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb
EO §291a
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §2 Abs1 Z15
NAG 2005 §47 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Für die Frage der Existenzsicherung eines Zusammenführenden, der eine Haftungserklärung nach § 47 Abs. 3 NAG 2005 abgibt, ist bei einer gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht; auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.4.2010, 2008/22/0399; 9.9.2010, 2008/22/0470). Die Existenz des zusammenführenden Ehegatten ist dabei gesichert, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden - dem der Einzelrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zur Verfügung stehen muss - verwendet wird (vgl. VwGH 15.4.2010, 2008/22/0094; 18.3.2010, 2008/22/0637). Dem steht auch nicht entgegen, dass als Zusammenführender ein Ehegatte allein fungiert und nur dieser nach § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG 2005 eine Haftungserklärung abzugeben hatte, sofern es keine Anhaltspunkte gibt, dass kein Konsens zwischen den Ehegatten bestehen könnte, mit dem den "Haushaltsrichtsatz" übersteigenden Einkommen den Nachziehenden zu unterstützen (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/22/0210).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220169.L00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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