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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1Rechtssatz
Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht dazu verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungs(straf)verfahrens sind, zumal Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozesses kein gesichertes Wissen darstellen, wie es den Gegenstand einer Auskunft darstellen muss (vgl. VwGH 19.11.1997, 96/09/0192, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030124.L06Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019