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21/01 HandelsrechtNorm
GGBG 1998 §3 Abs2 Z1Rechtssatz
Als Beförderer im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG 1998 ist jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (§ 425 UGB) zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG 1998 treffenden Pflichten erfüllt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030107.L01Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019