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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Die ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das VwG wirkt - sofern sie bestandskräftig wird - (insoweit vergleichbar mit § 42 Abs. 3 VwGG) ex tunc. Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides der belangten Behörde und seiner Aufhebung im Nachhinein - somit auch vom VwGH - dann so zu betrachten wäre, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0178, mwH). Diese zu § 66 Abs. 4 AVG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ergangene Rechtsprechung ist auch auf das Verfahren vor den VwG anzuwenden, zumal § 28 VwGVG 2014 prinzipiell die dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor dem VwG darstellt (vgl. idS VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030086.L07Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019