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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Zwar lässt sich aus § 5 iVm § 14 KflG 1999 für den Inhaber einer bestehenden Konzession einer Kraftfahrlinie, welche im Verkehrsbereich der beantragten Linie liegt, eine Parteistellung im Konzessionserteilungsverfahren zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie ableiten (vgl. VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041). Auch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b und c KflG 1999 nimmt auf den Verkehrsbereich gemäß § 14 KflG 1999 Bezug. Allerdings findet gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. in einem Verfahren über einen Antrag iSd § 23 Abs. 3 KflG 1999 für die Konzessionserteilung zum nichtkommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie die Bestimmung des § 5 KflG 1999 ebenso wenig Anwendung wie die in § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b und c getroffene Regelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030086.L06Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019