TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/12 97/19/1019

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Veröffentlicht am 12.02.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §13 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1967 geborenen A E in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1997, Zl. 121.432/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 20. August 1996 durch einen Rechtsvertreter einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Bescheid vom 19. November 1996 wurde dieser Antrag vom Landeshauptmann von Wien mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 7. Oktober 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 bis zum rechtskräftigen Abschluß seines Feststellungsverfahrens bescheinigt worden. Dieses Verfahren sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. März 1995 beendet worden, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, zugestellt am 17. Juli 1996, abgewiesen worden. Es sei daher davon auszugehen, daß er seit 1991 bis zum Sommer 1996 dieselbe Rechtsstellung wie ein "Asylant" gehabt habe. Da er danach sein Asylrecht verloren habe, sei sein Fall ein solcher des § 6 Abs. 2 AufG.

Der Bundesminister für Inneres wies die Berufung mit Bescheid vom 3. März 1997 gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 AufG, ferner auch gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Asylverfahrens nachweislich bis zum 18. April 1996 die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich gehabt. Die Regelung bezüglich Verlängerungsanträge bei Überleitungsfällen des § 13 Abs. 1 AufG sei jedoch "schlüssig" nach der Norm des § 13 Abs. 2 AufG nicht für die in § 1 Abs. 3 AufG genannten Ansuchen von Fremden heranzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG brauchten Fremden keine Bewilligung, wenn sie aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Schon aufgrund dieser eindeutigen "gesetzlichen Determinierung" sei der Antrag als Erstantrag zu "kategorisieren" gewesen. Für den Fall des Beschwerdeführers gelte hinsichtlich der Antragstellung die Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Falle des Verlustes (der Aberkennung) des Asyls oder in anderen gesetzlich geregelten Fällen zulässig gewesen, von denen im Falle des Beschwerdeführers jedoch keiner vorliege. Der Bundesminister für Inneres sah ferner den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 aufgrund eines unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers verwirklicht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 10. April 1997) ist für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.

Die §§ 1 Abs. 3 Z. 6, 6 Abs. 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 AufG lauteten:

"§ 1.

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremden, wenn sie

...

6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

...

§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer der Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

Da der Beschwerdeführer weder nach seinem Vorbringen noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG verfügte, wertete die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag.

Für den Beschwerdeführer schied allerdings auch die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Sinne des § 13 AufG aus. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Asylverfahrens bis zum 18. April 1996, wie die belangte Behörde feststellt, oder bis zum 18. Juli 1996, wie der Beschwerdeführer vermeint, aufenthaltsberechtigt war. Hat der Beschwerdeführer nämlich aufgrund eines rechtzeitig gestellten Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz 1968 eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes erworben, so war diese Berechtigung ab dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkung als solcher nach § 7 des Asylgesetzes 1991 anzusehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. April 1998, Zl. 97/19/1740). Der Beschwerdeführer war daher als Person anzusehen, die aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Da jedoch § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 AufG auf die im § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden - somit auch auf die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt berechtigten Personen - keine Anwendung findet, kommt bei diesem Personenkreis eine Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage. Bei diesem Personenkreis kommt eine "Verlängerung" der Aufenthaltsberechtigung vielmehr nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht.

Daraus folgt zunächst, daß der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten ist. Weiters folgt daraus, daß die belangte Behörde zu Recht § 6 Abs. 2 AufG angewendet hat.

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus gestellt hat und sich weiterhin in Österreich aufhält. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das in § 6 Abs. 2 AufG normierte Erfordernis, einen Antrag vom Ausland aus zu stellen (und die Entscheidung über diesen Antrag auch vom Ausland aus abzuwarten), nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist, sondern als Erfolgsvoraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010, sowie Zl. 95/19/0895), wäre die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nur dann zu Unrecht erfolgt, wenn der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen wäre. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ergeben sich jedoch Hinweise darauf, daß der Fall des Beschwerdeführers zu jenen - taxativ aufgezählten - Fällen gehört. Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen - wie im Fall des Beschwerdeführers - zunächst eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 des Asylgesetzes 1991 vorgelegen ist. Da § 6 Abs. 2 AufG den "Verlust des Asyls" ausdrücklich als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 des Asylgesetzes 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1421).

Zählte der Beschwerdeführer aber nach dem bisher Gesagten nicht zu dem Personenkreis, für den ausnahmsweise eine Antragstellung aus dem Inland zulässig war, kann die Abweisung seines entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen war, ob die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung zu Recht auch auf den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 gestützt hat.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191019.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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