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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Selbst wenn mit den Ausführungen der Revision zur "Ausserordentlichen Revision" das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision und mit den Ausführungen zur "Ordentlichen Revision" das Vorbringen zu ihrer Begründetheit gemeint sein sollte, wäre die Revision aufgrund der wortidenten Wiedergabe des Textes der Zulässigkeitsbegründung in den Ausführungen zu ihrer Begründetheit unter Anfügung eines Absatzes inhaltsgleicher Wiederholungen nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl VwGH 19.4.2018, Ra 2018/20/0157, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140141.L00Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019