RS Vwgh 2019/4/24 Ra 2018/03/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0029 B 6. März 2019 RS 17

Stammrechtssatz

Das VwG, entscheidet es in der Sache selbst, hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. nur etwa VwGH 16.1.2018, Ro 2017/03/0017, mwN). Die Wirkungen eines Feststellungsbescheids können sich nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids beziehen, und die Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheids bestehen nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. nur etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0011, mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030051.L00

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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