TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/29 VGW-031/091/4858/2019

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Entscheidungsdatum

29.05.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §52 Z13 litb
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG §5 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Gründel über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 06.02.2019, Zl. ..., betreffend einer Übertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit.a Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2019

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig..

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 25.11.2018, 13:46 Uhr, Ort: Wien, C.-Straße ...4, Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-...(A)

Sie haben das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftzeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgen. Fahrzeuge der ... Botschaft“ abgestellt, wobei die kundgemachte Ausnahme auf da von Ihnen benutzte Fahrzeug nicht zutraf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 24 Abs. 1 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 78,00  0 Tage(n) 18 Stunde(n) 0 Minute(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10,00 Euro für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 88,00“

In der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Einschreiter zusammengefasst sinngemäß aus, dass er das Fahrzeug auf Grund einer technischen Ursache und einer Notlage, nicht freiwillig angehalten habe. Da alle Parkplätze besetzt gewesen seien, sei im Anhalten am gegenständlichen Ort die einzige Möglichkeit gelegen, ein verkehrsbehinderndes Anhalten zu verhindern, um den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr zu vermeiden.

Es werde im Rahmen der Behandlung der Beschwerde begehrt, auf eine entschuldbare Übertretung infolge einer Notlage zu entscheiden.

Weiters werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den gegenständlichen Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens 4. April 2019).

Auf Grund des Beschwerdevorbringens und zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes fand am 29. Mai 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt zu der der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschien. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 11. April 2019 auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Der Beschwerdeführer verlangte nach Verkündung des Erkenntnisses im Anschluss an die Verhandlung dessen Ausfertigung gemäß § 29 VwGVG.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens und auf Grund des Akteninhaltes ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Am 25. November 2018 lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... von der Garage seines Wohnortes in Wien, C.-Straße ...2 auf die C.-Straße um dort nach rechts in den Fahrstreifen einzubiegen. Bereits beim Überfahren des Gehsteiges der Garagenausfahrt leuchtete die Öldruckkontrolllampe rot auf.

Von der Garagenausfahrt bis zum Bereich der Halten- und Parkverbotszone befinden sich zwei Parkplätze, die mit anderen Fahrzeugen verparkt waren.

Der Beschwerdeführer brachte sein Fahrzeug im Bereich der C.-Straße ...4, Wien, direkt vor der ... Botschaft, am rechten Fahrbahnrand innerhalb der mit den Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Fahrzeuge der ... Botschaft“ Anfang bzw. Ende zum Stillstand, wobei er den Motor nicht abstellte und den Wagen nicht verließ. Dass er ein Fahrzeug der ... Botschaft lenkte wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer wollte den Grund für das Aufleuchten der Öldruckkontrolllampe eruieren und zog sich deshalb Handschuhe über. Zeitgleich erlosch das Symbol der Warnleuchte und wurde er von einem Sicherheitsorgan der ... Botschaft auf die Verbotstafel aufmerksam gemacht und zum Wegfahren aufgefordert.

Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung unverzüglich nach und setzte seine Fahrt fort.

Während der weiteren Fahrt kam es nicht mehr zum Aufleuchten der Kontrollleuchte und füllte er zwei Tage später im Zuge eines Tankvorgangs Motoröl nach.

Die letzte Inspektion des Fahrzeuges hatte am 29. November 2017 stattgefunden und wurde der Motorölstand vom Beschwerdeführer seither nicht mehr überprüft.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die glaubwürdige Aussage des Beschwerdeführers in der durchgeführten Verhandlung.

Insbesondere kann auf dem im Akt erliegenden Foto festgestellt werden, dass der Motor des Fahrzeuges nicht zum Parken abgestellt war, da die hintere Fahrzeugbeleuchtung klar erkennbar ist. Es wurde vom Beschwerdeführer und Fahrzeuglenker glaubhaft dargelegt, dass er das Fahrzeug auf Grund des Aufleuchtens der Öldruckkontrolllampe zum Stillstand brachte.

Ferner wurde vom Beschwerdeführer das zum Stillstandbringen des Fahrzeuges innerhalb der Verbotszeichen nicht bestritten, es wurde von ihm lediglich eingewandt, dass er auf Grund einer Zwangslage zum Halten gezwungen war.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Beriech des Vorschriftzeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13 b verboten.

§ 52 Z 13 b zeigt das Verkehrszeichen, mit dem ein Halte- und Parkverbot kundzumachen ist. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln wird auf die sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmung der Z 13a verwiesen, wonach die Anbringung weiterer Zusatztafeln zulässig ist.

Im Bereich des gegenständlichen Straßenabschnittes wurde eine Zusatztafel „ausgen. Fahrzeuge der ... Botschaft“ angebracht.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auf Grund des Aufleuchtens der Öldruckkontrollleuchte dazu gezwungen war, das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug der ... Botschaft lenkte, wurde von diesem nicht behauptet.

Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall den objektiven Tatbestand des § 24 Abs. 3 lit. a StVO erfüllt und wandte sich lediglich auf der subjektiven Tatbestandsebene gegen das Vorliegen eines Verschuldens.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt jedoch keine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung dar, welche die Rechtswidrigkeit oder das Verschulden ausschließen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst zwei Tage später den Öldruck tatsächlich kontrolliert hat und Öl nachfüllte, legt nahe, dass er selbst in weiterer Folge nicht vom tatsächlichen Vorliegen eines technischen Defektes ausging.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.05.1980, GZ 0234/80 ausgesprochen, dass ein strafloses Anhalten nur dann vorliege, wenn es tatsächlich „erzwungen“ ist. Dabei ist ein erzwungener wichtiger Umstand dann nicht gegeben, wenn der Fahrzeuglenker durch das Unterlassen eines rechtzeitigen Tankens den Stillstand des Motors selbst herbeigeführt hat. Nichts anderes kann dafür gelten, wenn auf Grund mangelnder Kontrolle des Ölstandes dieser auf den Minimalwert sinkt, was zum Auslösen der Öldruckkontrollleuchte führte. Beim Vorliegenden Delikt handelt es sich gemäß § 5 Abs. 1 VStG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt und trifft den Beschwerdeführer die Beweislast für sein mangelndes Verschulden. Auf Grund der unterlassenen zeitgerechten Wartung des Ölstandes kann jedenfalls von einer fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes ausgegangen werden.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Beschwerdeführers bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Sicherung der freien Halte- und Parkmöglichkeit für den Benützungsberechtigten und dienen verordnete Halte- und Parkverbote vor Botschaftsgebäuden nicht zuletzt einen gewissen Sicherheitsaspekt, weshalb die Intensität der Beeinträchtigung dieser Interessen durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als vollkommen geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände, insbesondere der ordnungsgemäßen Kundmachung der Halteverbotszone anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Mildernd wurde von der Verwaltungsbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht hervorgekommen.

Mangels konkreter Angaben durch den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nahm die belangte Behörde eine Schätzung vor und ging bei ihrer Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und keinen Sorgepflichten des Beschwerdeführers aus.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe angemessen und keineswegs überhöht. Die belangte Behörde hat sohin das ihr im Rahmen der Strafbemessung zukommende Ermessen rechtmäßig ausgeübt, indem sie die gegenständliche Strafe tat- und schuldangemessen festgesetzt hat. Bei einer Strafdrohung von bis zu € 726,00 befindet sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Schlagworte

Halteverbot; Parkverbot; Verbotstafel; Zusatztafel; Öldruckkontrolllampe; subjektiver Tatbestand; strafloses Anhalten; Ungehorsamsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.091.4858.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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