Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.05.2019Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z1Rechtssatz
Wird im Apothekenkonzessionsverfahren entscheidungswesentlich auf die Zahl der besetzten Kassenplanstellen im Antragszeitpunkt abgestellt, erscheint es nur konsequent, diesen Zeitpunkt auch anlässlich der mit der Inbetriebnahme der Apotheke einhergehenden Zurücknahme der Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke als maßgeblich zugrunde zu legen.
Schlagworte
Apothekenrecht; Hausapotheke; Bewilligung; Zurücknahme; öffentliche Apotheke; Zeitpunkt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1112.004.2017Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019