Entscheidungsdatum
06.05.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. September 2018, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, eine Staatsangehörige der Republik Serbien, beantragte am 9. Jänner 2018 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann.
1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. September 2018 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von mindestens 1.363,52 Euro für ein Ehepaar erforderlich seien, damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe durch seine Arbeitstätigkeit im Unternehmen seiner Eltern zwar monatlich 1.508,33 Euro netto verdient, wobei ihm dieser Lohn auch auf seine Lohnkonten überwiesen worden sei, er sei aber bei der Sozialversicherung mit einem viel geringeren Gehalt angemeldet worden. Für die Behörde sei das beitragspflichtige Einkommen laut Versicherungsdatenauszug als Einkommen anzusetzen und nicht die tatsächlich geleisteten höheren Zahlungen. Für das Jahr 2017 ergebe sich so ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 730,92 Euro und für das Jahr 2018 von monatlich 799,60 Euro. Die Zukunftsprognose könne daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen.
Von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.
1.3. Mit Schreiben vom 17. September 2018 erstattete die Behörde Anzeige wegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 153c StGB.
1.4. Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht eine rechtsanwaltliche Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Die behördliche Vorgehensweise sei groß rechtswidrig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß beschäftigt und ordnungsgemäß gemeldet. Es seien auch sämtliche Gehaltsunterlagen, Lohnkonten, etc vorgelegt worden. Die Daten im Versicherungsdatenauszug seien nicht aktuell und es hätte dieser Widerspruch bei Gewährung von Parteiengehör aufgeklärt werden können. Noch schwerer wiege, dass die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und keinerlei Nachforschungen bei der Sozialversicherung angestellt habe. Seitens der Gebietskrankenkasse sei der Rechtsvertretung telefonisch bestätigt worden, dass der Ehemann ordnungsgemäß angemeldet sei und dass die aufscheinenden Daten nicht aktuell seien, zumal der Arbeitgeber für die Meldung noch Zeit habe.
1.5. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. In einem behördlichen Aktenvermerk zur Beschwerde wurde dabei im Wesentlichen festgehalten, dass laut kontaktierter Gebietskrankenkasse in den Versicherungsdaten nur das gespeichert werden könne, was gemeldet werde. Für 2017 hätte jedenfalls bereits das gesamte Einkommen gemeldet werden müssen. Die Bearbeiterin habe gegenüber der Behörde angegeben, das sicher nicht so gesagt zu haben, wie es in der Beschwerde festgehalten sei.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte in Folge die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg um Übermittlung eines Auszuges hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin. Weiters wurde die Landespolizeidirektion Niederösterreich um Mitteilung ersucht, ob hinsichtlich der Beschwerdeführerin für die Beurteilung des Falles maßgebliche Umstände bestünden, insbesondere hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzung, wonach der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreiten dürfe.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wurde mit Schreiben vom 21. März 2019 ein Auszug übermittelt, wonach hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Vormerkungen aufscheinen. Ebenso teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom 22. März 2019 mit, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestünden.
1.7. Die belangte Behörde übermittelte über hg. Ersuchen um Mitteilung des Verfahrensausganges bzw. des Verfahrensstandes betreffend die erstattete Anzeige ein Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 2. April 2019, wonach das Strafverfahren gegen Herrn B (dem Schwiegervater der Beschwerdeführerin) eingestellt worden sei, zumal keine strafbare Handlung erweislich gewesen sei.
1.8. Zur Vorbereitung der hg. ausgeschriebenen Verhandlung wurden seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. April 2019 Einkommensunterlagen, u.a. ein Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis vom 18. April 2019, übermittelt.
1.9. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom 29. April 2019 für die Verhandlung und teilte mit, dass nach den zuletzt vorgelegten Unterlagen von einem Nettogehalt von 1.438,44 Euro auszugehen sei und von neuen Beträgen im Versicherungsdatenauszug für 2018 (20.365,22 Euro sowie 1.749,02 Euro). Sollten aktuell keine regelmäßigen Belastungen, Zahlungen oder Aufwendungen bestehen und die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sein, sei der Beschwerde wohl zu folgen.
1.10. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 wurden seitens der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Lohnzettel, Sparbuchkopien) vorgelegt.
1.11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 3. Mai 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr Schwiegervater als Zeugen einvernommen und es wurden seitens ihrer Rechtsvertretung weitere Unterlagen vorgelegt.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen:
Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien.
Die Beschwerdeführerin beantragte persönlich am 9. Jänner 2018 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann.
Der am *** geborene Ehemann, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, verfügt in Österreich über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Form eines bis 30. Jänner 2020 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 10. November 2017 in *** geheiratet. Es handelt sich dabei um eine rechtmäßige Eheschließung.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich bei ihrem Ehemann an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen bzw. hat sie sich bereits im Rahmen der visumfreien Zeiträume dort aufgehalten. Es handelt sich bei der Unterkunft um ein Wohn- bzw. Geschäftshaus mit mehreren selbständigen Wohneinheiten im Eigentum der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin. Von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann werden dabei Räumlichkeiten im Erdgeschoss im Gesamtausmaß von zumindest 95,85 m2 bewohnt. WC, Dusche und Küche sind vorhanden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben im März 2018 eine Wohnrechtsvereinbarung mit den Schwiegereltern geschlossen, wonach ihnen bis 1. Jänner 2021 ein Wohnrecht eingeräumt wird und wonach das Wohnverhältnis nicht jederzeit widerrufen, sondern nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gerichtlich aufgekündigt werden kann. Die Benützung der Unterkunft erfolgt dabei unentgeltlich, ausdrücklich sind auch keine Betriebskosten zu leisten.
Die Stadtgemeinde *** hat im Verfahren mitgeteilt, dass die Unterkunft als für Inländer ortsüblich überprüft wurde und ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin erhält für seine Vollzeit-Tätigkeit bei der E KG einen aktuellen monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.894,-- Euro, d.h. 1.438,44 Euro netto monatlich bzw. unter Einbeziehung der Sonderzahlungen 1.690,44 Euro netto monatlich.
Das unbefristete Arbeitsverhältnis besteht ununterbrochen seit 31. März 2018 und bestand zuvor auch von 15. Februar 2017 bis 1. März 2018. Erst ab Oktober 2017 handelte es sich dabei um eine Vollzeit- Beschäftigung (38,5 Stunden). Von 5. März 2018 bis 30. März 2018 war der Ehemann aushilfsweise bei der D GmbH angestellt.
Die E KG besteht seit dem Jahr 1998 und verfügt über eine Gewerbeberechtigung betreffend Handel mit Kraftfahrzeugen. Geschäftsführer und unbeschränkt haftender Gesellschafter ist der Schwiegervater der Beschwerdeführerin.
Gemäß dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 18. April 2019 weist der Ehemann der Beschwerdeführerin für Jänner bis März 2019 folgende Beitragsgrundlagen auf: 5.682,-- Euro von der E KG. Die Beitragsgrundlagen für 2018 sind wie folgt angegeben: 20.365,22 Euro und Sonderzahlungen in Höhe von 3.398,28 Euro von der E KG sowie 1.749,02 Euro und 287,84 Euro von der D GmbH. Für 2017 sind die Beitragsgrundlagen mit 9.127,46 Euro und Sonderzahlungen in Höhe von 1.602,64 Euro von der E KG angegeben.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über ein Sparbuch mit einem Guthabenstand von 5.911,99 Euro. Weiters verfügt er über ein Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 4.661,73 Euro.
An regelmäßigen Aufwendungen bestehen für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann lediglich die Kosten für die Mitversicherung in der Krankenversicherung (ca. 57,47 Euro monatlich) und die Kosten für das Auto des Ehemannes (138,-- Euro monatlich).
Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben. Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin liegt vor.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („gut bestanden“) und dazu bei Antragstellung ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 19. Dezember 2017 im Original vorgelegt.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes liegt nicht vor.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf und es ist die Beschwerdeführerin auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin ist auch in Serbien und in Bosnien unbescholten und es scheint im Schengener Informationssystem keine Vormerkung auf.
Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar.
Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis 25. Dezember 2027 auf.
2.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auch auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der Ehemann und der Schwiegervater der Beschwerdeführerin in der Verhandlung als Zeugen unter Wahrheitspflicht befragt wurden und dass sie einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Die von ihnen getätigten Angaben sind auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334).
Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben:
Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde, dem Reisepass und der identity card. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Zum Ehemann ist auf die aktenkundige Reisepasskopie, die Kopie seiner Aufenthaltskarte und auf die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten zu verweisen. Aktenkundig ist auch der Auszug aus den Heiratseintrag vom 10. November 2017. Festzuhalten ist, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.).
Die Feststellungen zur Unterkunft in Österreich basieren auf den im Verfahren dazu vorgelegten Unterlagen und auf den dazu getätigten Angaben. Vorgelegt wurden insbesondere: Meldebestätigungen, Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis vom 8. Jänner 2018, Bestätigung des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 2018, Wohnrechtsvereinbarung aus März 2018, Sachverständiges Verkehrswertgutachten (Auszug).
Die Ausführungen des Ehemannes und des Schwiegervaters in der hg. Verhandlung stimmen damit im Wesentlichen überein (Verhandlungsschrift S 4, 6 und 8).
Zum Schreiben der Stadtgemeinde *** ist auf das aktenkundige
E-Mail vom 5. April 2018 sowie auf das damit übermittelte ausgefüllte Formblatt zu verweisen.
Zur Arbeitstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist insbesondere auf die vorliegenden Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge sowie den vorliegenden Arbeitsvertrag vom 31. März 2018 zu verweisen. Der Nettolohn unter Einbeziehung der Sonderzahlungen ergibt sich dabei unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners. Zum Bestand des Arbeitsverhältnisses und zur aushilfsweisen Tätigkeit im März 2018 ist auch auf die aktenkundigen Versicherungsdatenauszüge zu verweisen. Dass es sich erst ab Oktober 2017 um eine Vollzeit-Beschäftigung handelt, wurde bereits in der Beschwerde angegeben (S 3). Ebenso auch vom Ehemann und vom Schwiegervater in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 4 und 7). Die Feststellungen zur E KG beruhen auf dem aktenkundigen GISA-Auszug und dem aktenkundigen Firmenbuchauszug sowie auf den Angaben des Schwiegervaters (Verhandlungsschrift S 7). Zum Versicherungsdatenauszug vom 18. April 2019 ist auf die Urkundenvorlage vom 28. April 2019 zu verweisen.
Die Feststellungen zu den Ersparnissen des Ehemannes beruhen auf der mit Schreiben vom 2. Mai 2019 vorgelegten Sparbuchkopie (der auch die Daueraufträge in Höhe von jeweils 200,-- Euro zu entnehmen sind) und auf der in der Verhandlung vorgelegten Bestätigung. In der Verhandlung wurde ferner auch ein Kontoauszug betreffend das Girokonto des Ehemannes und das darauf befindliche Guthaben vorgelegt. Das Vorhandensein von Ersparnissen wurde auch in der Verhandlung bestätigt (Verhandlungsschrift S 3 und 7).
Zu den regelmäßigen Aufwendungen ist auf die Angaben des Ehemannes in der Verhandlung zu verweisen (Verhandlungsschrift S 4). Die Kosten für die Mitversicherung ergeben sich anhand des Einkommens des Ehemannes in Verbindung mit der 3,40%igen Beitragspflicht (s. die aktenkundigen Schreiben der *** Gebietskrankenkasse). Hinzuweisen ist auch darauf, dass der im Verfahren vorgelegte KSV1870-Auszug keine Eintragungen aufweist.
Zu den weiteren Feststellungen ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist (s. auch die aktenkundigen Mitteilungen der *** Gebietskrankenkasse und die vorliegende E-Card-Kopie). Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem behördlichen Aktenvermerk vom 6. Februar 2018. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem bei Antragstellung im Original vorgelegten unbedenklichen ÖSD-Zertifikat; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind nicht gegeben.
Die Feststellungen, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt wurden und wonach die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht bestraft wurde, ergeben sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Dass die Beschwerdeführerin die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes nicht überschritten hat, ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage (Meldedaten, Reisepasskopien, Berechnung der belangten Behörde vom 5. September 2018) sowie aus den von ihrem Ehemann und ihrem Schwiegervater getätigten Angaben (Verhandlungsschrift S 4 und 8).
Des Weiteren scheint im Strafregister der Republik Österreich gemäß hg. durchgeführten Abfragen keine Verurteilung der Beschwerdeführerin auf. Weiters hat im Beschwerdeverfahren die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg einen Auszug betreffend verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen der Beschwerdeführerin übermittelt, wonach keine Vormerkungen aufscheinen, und es hat auch die Landespolizeidirektion Niederösterreich mitgeteilt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin ist gemäß den vorgelegten Bescheinigungen auch in Serbien unbescholten und es wurde die gegebene Unbescholtenheit in Serbien und Bosnien auch von ihrem Ehemann bestätigt (Verhandlungsschrift S 5). Im Schengener Informationssystem scheint keine Vormerkung auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass.
3. Maßgebliche Rechtslage:
3.1. § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. […]
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
[…]
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
[…]
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
3.2. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:
„§ 292. […]
(3) […] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 €) heranzuziehen ist; […]“
„Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €,
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €)“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:
4.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) ausschließlich auf den aus Behördensicht nicht gegebenen gesicherten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Zudem kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 4.10.2018, G 133/2018). Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch – sofern tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe anfallen – einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, erhält der Ehemann der Beschwerdeführerin für seine Arbeitstätigkeit einen monatlichen Bruttolohn von 1.894,-- Euro, d.h. 1.438,44 Euro netto monatlich bzw. unter Einbeziehung der Sonderzahlungen 1.690,44 Euro netto monatlich. Ersparnisse bestehen im Gesamtausmaß von 10.573,72 Euro, was aufgeteilt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten einem monatlichen Betrag von 881,14 Euro entspricht. Gesamt ergeben sich somit Unterhaltsmittel von 2.571,58 Euro monatlich. Regelmäßige Aufwendungen bestehen lediglich in einem unter dem „Wert der freien Station“ (294,65 Euro) liegenden Ausmaß.
Es ist damit von einem deutlich über dem gesetzlichen Richtsatz für Ehegatten (1.398,97 Euro gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG) liegenden monatlichen Nettoeinkommen auszugehen.
Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig erzielte Nettoeinkommen des Ehemannes maßgeblich niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Prognosezeitraum mit maßgeblich höheren regelmäßigen Aufwendungen zu rechnen wäre. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist somit nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Gegenteiliges hat sich im gesamten Beschwerdeverfahren nicht ergeben.
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG.
Darauf hinzuweisen ist mit Blick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides noch darauf, dass die im aktuellen Versicherungsdatenauszug aufscheinenden Einkommensdaten des Ehemannes nunmehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Dies ist auch als unstrittig anzusehen (s. das unter Punkt 1.9. des Verfahrensganges wiedergegebene Behördenschreiben vom 29. April 2019).
Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund kann daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob die vorgenommene Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und für die Zukunft noch bestehen kann.
4.1.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise gemäß § 7 Abs. 1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor.
Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Wohnrechtsvereinbarung, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, einen Rechtsanspruch begründet (vgl. etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409). Ebenso reichen auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus (vgl. etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0508). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde, zumal kein bloßes Prekarium (§ 974 ABGB) vorliegt und angesichts der Größe der Unterkunft und der Anzahl der dort lebenden Personen auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keine Bedenken bestehen (vgl. insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht.
Darauf hinzuweisen ist, dass auch die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadtgemeinde *** die Wohnung als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG qualifiziert hat.
Weiters ist mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0168).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben.
Dem Aufenthalt der – sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch gerichtlich unbescholtenen – Beschwerdeführerin in Österreich widerstreitende öffentliche Interessen liegen nicht vor (vgl. etwa VwGH 19.9.2012, 2011/22/0161). Gegenteiliges wurde im gesamten Verfahren weder vorgebracht noch aufgezeigt.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.
Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die gemäß § 21a NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau auch Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der über einen von § 46 Abs. 1 Z 2 NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt (vgl. etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249).
4.1.3. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.
Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzungen; Einkommen; Familienrichtsatz; ortsübliche Unterkunft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1038.001.2018Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019