Entscheidungsdatum
07.05.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 7. Februar 2018, Zl. ***, betreffend die Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 6. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn in den Spruchpunkten 3., 6 und 7. jeweils festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 8 Stunden) auf die Beträge von jeweils € 850,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 7 Stunden) herabgesetzt werden; im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG als unbegründet abgewiesen.
Die Strafsanktionsnormen lauten in den Spruchpunkten 1. bis 4 sowie 6. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002“ und im Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002“.
2. Der Beschwerdeführer hat für die abgeänderten Spruchpunkte 3., 6. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn in der Höhe von insgesamt € 255,00 und für die Spruchpunkte 1., 2., 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 600,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.705,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2019 ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Von der Polizeiinspektion *** wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, Gemeinde ***, welche sich im Eigentum des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) befinden, Altfahrzeuge abgestellt seien, bei denen es sich um Abfall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden: AWG 2002) handeln könnte, und leitete die belangte Behörde daraufhin ein entsprechendes Verfahren ein.
Am 11. Juli 2017 wurde sodann auf diesen beiden Grundstücken unter Beiziehung des Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung, Herrn B, ein Lokalaugenschein durchgeführt, in welchem die vorgefundenen Altfahrzeuge ausführlich untersucht wurden. In dieser Verhandlung hielt der Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass es sich bei den abgestellten Fahrzeugen offensichtlich nicht mehr um bestimmungsgemäß verwendete historische Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z. 43 KFG 1967 handle. Da diese offensichtlich seit sehr langer Zeit nicht witterungsgeschützt im Freien abgestellt seien und alle gefährliche Flüssigkeiten beinhalten würden, seien diese aus objektiv technischer Sicht als gefährlicher Abfall einzustufen.
Gemäß der Altfahrzeugeverordnung (im Folgenden: Altfahrzeuge-VO) seien Altfahrzeuge gefährlicher Abfall, sofern sie nicht trockengelegt und schadstoffentfrachtet seien.
Historische Kraftfahrzeuge, die dem Erhaltungszustand 4 und 5 entsprechen würden und für eine Restauration vorgesehen seien, seien aus fachlicher Sicht zumindest unter Dach auf befestigten (öldichten) Boden zu lagern. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass die im Freien auf unbefestigten Boden gelagerten Altfahrzeuge nur mehr als Ersatzteilträger dienen würden.
Fahrzeugbeschreibung, Fahrzeugzustand, Betriebsstoffe und Lochung der angebrachten Begutachtungsplaketten sowie zuordenbare Lichtbilder ließ der Amtssachverständige in sein Gutachten vom 11. Juli 2017 einfließen.
In diesem Gutachten, in welchem der Amtssachverständige die Abfalleigenschaft und die Abfallart der einzelnen Altfahrzeuge sowie die Frage, ob die einzelnen Altfahrzeuge eine Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 darstellen würden, beurteilte, sind auch neun Übersichtslichtbilder sowie 72 den einzelnen Altfahrzeugen zuordenbare Lichtbilder enthalten.
Im Einzelnen hielt er fest:
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…“
In seinem Gutachten im engeren Sinn hielt der Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass sämtliche überprüfte Altfahrzeuge offensichtlich schon über einen längeren Zeitraum auf dem unbefestigten Areal gelagert und auf Grund der teilweise jahrelang abgelaufenen § 57a KFG 1967 Begutachtungsplaketten sowie auf Grund des Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit seit bereits sehr langer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen würden.
Gemäß der Anlage 5 der Altfahrzeuge-VO würden sämtliche aufgenommene Altfahrzeuge Betriebsstoffe, die in der Anlage als gefährliche Stoffe angeführt seien, enthalten.
Altfahrzeuge seien als gefährlicher Abfall einzustufen, sofern diese nicht trockengelegt bzw. auf geeignete Stellflächen verfrachtet würden, welche die Umwelt nicht gefährden könnten.
Ein Altfahrzeug gelte erst dann als trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen Stelle keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten würden. Dies gelte insbesondere für Motor, Getriebe, Differential, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung).
Aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssysteme Betriebsstoffe austreten würden und eine Umweltgefährdung verursachen könnten. Um eine Kontaminierung des unbefestigten Bodens auszuschließen, seien die Altfahrzeuge im Sinne der Altfahrzeuge-VO trocken zu legen, nachweislich zu entsorgen oder auf entsprechende geeignete Bereiche zu verfrachten.
Die Frist für das Trockenlegen bzw. für die nachweisliche Entsorgung oder die ordnungsgemäße nachweisliche Verbringung auf geeignete Stellflächen für Altfahrzeuge sei von der belangten Behörde festzulegen.
Zur Abfalleigenschaft von erhaltungswürdigen Fahrzeugen hielt der Amtssachverständige ergänzend fest, dass gemäß eines Erlasses des Bundesministeriums ältere Fahrzeuge, welche längere Zeit auf unbefestigtem Grund nicht witterungsgeschützt abgestellt seien, als Abfall im „objektivem Sinn“ des AWG 2002 anzusehen seien, wenn erhaltungswürdige Kriterien nicht erfüllt würden bzw. dem Fahrzeugbesitzer sein „wertvoller, unrestaurierter“ Oldtimer nicht einmal eine befestigte Fläche mit einem Flugdach darüber wert sei.
Mit Schreiben vom 3. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, wobei ihm in der Aufforderung zur Rechtfertigung dieselben Verwaltungsübertretungen vorgeworfen wurden wie im angefochtenen Straferkenntnis, und hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. November 2017 hiezu im Wesentlichen fest, dass er nicht wisse, was es noch zu besprechen geben würde, da er bereits alle Fahrzeuge bis auf die Nr. 6 („Ente – Citroen“) entfernt hätte. Dieses Altfahrzeug habe er verkaufen müssen, um die Kosten für diese unvorhergesehene Aktion zu bedecken. Die Abholung der „Ente“ werde durch den Käufer vorgenommen. Bezahlt sei das Fahrzeug bereits worden, der Käufer sei aus der Gegend von Hannover. Wenn dieses Altfahrzeug bis Ende November nicht abgeholt werde, dann werde er es unterstellen.
Auch das Fahrzeug Nr. 5 (Renault) warte noch auf seine Abholung, da er den Eigentümer nicht erreichen könne. Für ihn stelle dieses Altfahrzeug definitiv keine res derelicta dar, da der Eigentümer ein gleichartiges Fahrzeug angemeldet gehabt hätte und noch immer die Hoffnung gehegt habe, dass er dessen R6 mit Hilfe dieses Fahrzeuges wieder in Betrieb setzen könne.
Er bestreite die Abfalleigenschaft sämtlicher Altfahrzeuge und wolle auf dieses Thema auch nicht weiter eingehen, da er auch dienstbedingt keine Zeit für ars gratia artis Überlegungen habe.
In ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde hielt die Technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn fest, dass im Zuge der Überprüfung der beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke am 23. November 2017 festgestellt worden sei, dass sich der rote Renault 4-210 (Zuordnungsnummer 3) unverändert auf dem Grundstück Nr. *** befinde. Die beiden anderen Altfahrzeuge seien entfernt worden.
Auf dem Grundstück Nr. *** würden sich der beige Renault 6L (Zuordnungsnummer 6) und der rote Citroen 2CF6 (Zuordnungsnummer 7) unverändert befinden; die anderen Altfahrzeuge seien entfernt worden.
In der Folge erließ die belangte Behörde sodann das Straferkenntnis vom 7. Februar 2018, Zl. *** in welchem dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen angelastet und über ihn folgende Verwaltungsstrafen verhängt wurden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 11.07.2017, 13:00 Uhr
Ort: Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben das Fahrzeug Renault 4, rot lackiert, Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 1), bei welchem der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten wurde, die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen, von welchem Gefahren für die Sicherheit und Umwelt ausgehen und welches über einen sehr langen Zeitraum nicht werterhaltend gelagert wurde, sohin Abfall, bei welchem noch Motoröl vorhanden war, sohin gefährlichen Abfall, auf unbefestigtem Areal auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, abgestellt, wodurch eine Umweltgefährdung verursacht werden kann und somit weder in einer hierfür genehmigten Anlage noch einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort und daher entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gelagert.
2. Sie haben das Fahrzeug Steyr, grau lackiert, Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 2), bei welchem der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten wurde, die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen, von welchem Gefahren für die Sicherheit und Umwelt ausgehen und welches über einen sehr langen Zeitraum nicht werterhaltend gelagert wurde, sohin Abfall, bei welchem noch ca. 25 Liter Kraftstoff (Diesel), Motoröl und Differentialöl vorhanden waren, sohin gefährlichen Abfall, auf unbefestigtem Areal auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, abgestellt, wodurch eine Umweltgefährdung verursacht werden kann und somit weder in einer hierfür genehmigten Anlage noch einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort und daher entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gelagert.
3. Sie haben das Fahrzeug Renault 4-210, rot lackiert, Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 3), bei welchem der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten wurde, das teilausgeschlachtet unvollständig war, wodurch grobe Sicherheitsmängel ausgelöst wurden, bei dem die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen, von welchem Gefahren für die Sicherheit und Umwelt ausgehen und welches über einen sehr langen Zeitraum nicht werterhaltend gelagert wurde, sohin Abfall, bei welchem noch Kraftstoff (Benzin) vorhanden war, sohin gefährlichen Abfall, auf unbefestigtem Areal auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, abgestellt, wodurch eine Umweltgefährdung verursacht werden kann und somit weder in einer hierfür genehmigten Anlage noch einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort und daher entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gelagert.
4. Sie haben das Fahrzeug Peugeot 405, grün lackiert, Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 4), bei welchem der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten wurde, und bei dem die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen sohin Abfall, bei welchem noch Motoröl und Bremsflüssigkeit vorhanden war, sohin gefährlichen Abfall, auf unbefestigtem Areal auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, abgestellt, wodurch eine Umweltgefährdung verursacht werden kann und somit weder in einer hierfür genehmigten Anlage noch einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort und daher entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gelagert.
5. Sie haben das Fahrzeug Renault 4, Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 5), bei welchem der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten wurde und von welchem Gefahren für die Sicherheit und Umwelt ausgehen, sohin Abfall, auf unbefestigtem Areal auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, abgestellt, wodurch eine Umweltgefährdung verursacht werden kann und somit weder in einer hierfür genehmigten Anlage noch einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort und daher entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gelagert.
6. Sie haben das Fahrzeug Renault 6L, beige lackiert, Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 6), bei welchem der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten wurde, die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen, von welchem Gefahren für die Sicherheit und Umwelt ausgehen und welches über einen sehr langen Zeitraum nicht werterhaltend gelagert wurde, sohin Abfall, bei welchem noch Motoröl, Kühlflüssigkeit und Bremsflüssigkeit vorhanden waren, sohin gefährlichen Abfall, auf unbefestigtem Areal auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, abgestellt, wodurch eine Umweltgefährdung verursacht werden kann und somit weder in einer hierfür genehmigten Anlage noch einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort und daher entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gelagert.
7. Sie haben das Fahrzeug Citroen 2CF6, rot lackiert, Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 7), bei welchem der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten wurde, die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen, von welchem Gefahren für die Sicherheit und Umwelt ausgehen und welches über einen sehr langen Zeitraum nicht werterhaltend gelagert wurde, sohin Abfall, bei welchem noch Motoröl und Bremsflüssigkeit vorhanden waren, sohin gefährlichen Abfall, auf unbefestigtem Areal auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, abgestellt, wodurch eine Umweltgefährdung verursacht werden kann und somit weder in einer hierfür genehmigten Anlage noch einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort und daher entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gelagert.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 79 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
zu 2. § 79 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
zu 3. § 79 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
zu 4. § 79 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
zu 5. § 79 Abs. 2 Z. 3 iVm. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
zu 6. § 79 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
zu 7. § 79 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu 1. Gemäß § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine Geldstrafe von € 850,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden
zu 2. Gemäß § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine Geldstrafe von € 850,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden
zu 3. Gemäß § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden
zu 4. Gemäß § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine Geldstrafe von € 850,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden
zu 5. Gemäß § 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine Geldstrafe von € 450,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden
zu 6. Gemäß § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden
zu 7. Gemäß § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 600,00
Gesamtbetrag: € 6.600,00.“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion ***, wonach mehrere Altfahrzeuge, die aufgrund ihres Alters und ihres Zustandes als Abfall zu qualifizieren seien, auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** auf unbefestigtem Boden abgestellt seien, gegen den Beschwerdeführer das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei.
In der Folge sei am 11. Juli 2017 an Ort und Stelle eine Verhandlung durchgeführt sowie ein Gutachten des Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten, Herrn B, vom 11. Juli 2017 samt Lichtbilder eingeholt worden und sei aufgrund dieser Ergebnisse der in der Anzeige formulierte Verdacht bestätigt worden.
Am 23. November 2017 seien die Altfahrzeuge Renault 4, rot lackiert, Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 1) und Steyr, grau lackiert, Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 2) vom Grundstück Nr. *** sowie der Peugeot 405, grün lackiert, Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 4) und der Renault 4, Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 5) vom Grundstück Nr. *** entfernt worden. Die übrigen Fahrzeuge (Zuordnungsnummern 3, 6, 7) seien noch auf diesen beiden Grundstücken gelagert gewesen. Nachweise über die fachgerechte Entsorgung durch einen befugten Abfallsammler seien nicht vorgelegt worden.
Aus dem Gutachten und den darin enthaltenen Lichtbildern ergebe sich, dass bei allen diesen Altfahrzeugen der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten worden sei, die Reparaturkosten den Zeitwert der Fahrzeuge übersteigen würden und dass diese über einen sehr langen Zeitraum nicht werterhaltend gelagert worden seien. Weiters ergebe sich daraus auch, dass bei allen Altfahrzeugen (außer bei der Zuordnungsnummer 5) zum Tatzeitpunkt (= Überprüfungszeitpunkt) noch Betriebsstoffe wie Motoröl, Kühlflüssigkeit, Bremsflüssigkeit, Kraftstoff (Benzin) und/oder Differentialöl vorhanden gewesen seien.
Diese Feststellungen seien vom Beschwerdeführer niemals bestritten worden.
Altfahrzeuge seien als gefährlicher Abfall einzustufen, sofern diese nicht trockengelegt bzw. auf geeignete Stellflächen verfrachtet würden, welche die Umwelt nicht gefährden könnten. Ein Altfahrzeug gelte erst dann als trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen Stelle keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten würden. Dies gelte insbesondere für Motor, Getriebe, Differential, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung).
Die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge seien bewegliche Sachen, die noch Betriebsstoffe wie Motoröl, Elektrik, Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Ölfilter, die in der Anlage 5 der Altfahrzeuge-VO als gefährliche Stoffe angeführt seien, enthalten hätten.
Für eine Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reiche bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg.cit. aus. Es komme nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar sei. Aufgrund der vorhin erwähnten, noch in den Altfahrzeugen befindlichen Komponenten wie Motoröl, Elektrik, Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Ölfilter seien jedenfalls Gefahren für die Umwelt ausgegangen, durch welche sie über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt hätte werden können. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssysteme Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung durch Kontaminierung des unbefestigten Bodens verursachen könnten. Damit liege eine Verletzung des Schutzgutes gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 vor. Damit sei bereits der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt, womit es keiner weiteren Erörterung des subjektiven Abfallbegriffes nach § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 bedürfe.
Dass die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge über einen sehr langen Zeitraum keiner werterhaltenden Lagerung zugeführt worden seien und wie im Fall des Renault 4 Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 5) tief in die Grasfläche eingesunken gewesen seien, weise laut dem Gutachten des Amtssachverständigen auf eine lange Lagerung und nicht bestimmungsgemäße Verwendung hin. Gemäß eines Erlasses des Bundesministeriums seien ältere Fahrzeuge, welche längere Zeit auf unbefestigtem Grund nicht witterungsgeschützt abgestellt seien, als Abfall im „objektiven Sinn“ des AWG anzusehen, wenn erhaltungswürdige Kriterien nicht erfüllt würden bzw. dem Fahrzeugbesitzer sein „wertvoller, unrestaurierter“ Oldtimer nicht einmal eine befestigte Fläche mit einem Flugdach darüber wert sei.
Unter gefährlichem Abfall verstehe man gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 Abfälle, welche in einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 als gefährlich festgelegt seien. § 4 Abs. 1 der auf Grund des § 4 Z. 1 und 2 AWG 2002 erlassenen Abfallverzeichnisverordnung erkläre jene Abfallarten zu gefährlichen Abfällen, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 leg.cit. mit einem „g“ versehen seien.
Die Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung weise sowohl mit einem „g“ gekennzeichnete Altfahrzeuge sowie ohne „g“ gekennzeichnete Altfahrzeuge, das seien jene, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten würden, auf. Da zweifelsfrei erwiesen sei, dass seine Altfahrzeuge zum Tatzeitpunkt noch Betriebsmittel wie Motoröl, Bremsflüssigkeit, Differentialöl, sohin Flüssigkeiten und andere gefährliche Bestandteile enthalten hätten, würden diese unter die mit „g“ gekennzeichneten Altfahrzeuge fallen und seien somit gefährlicher Abfall im Sinn des § 4 AWG 2002. Eine Darstellung des Zustandes der sieben verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge sei dem Gutachten des Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten zu entnehmen, welches eindeutig festhalte, dass die Altfahrzeuge nicht einsatzfähig gewesen seien und aufgrund der nicht werterhaltenden Lagerung über einen sehr langen Zeitraum durchgerostete, versprödete und poröse Flüssigkeits- und Dichtungssysteme aufgewiesen hätten.
Der Renault 4 Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 5) habe zwar keine Betriebsmittel mehr enthalten, habe jedoch Verrostungen und starke Korrosionen an der Karosserie aufgewiesen, weshalb dieses Altfahrzeug somit lediglich als nicht gefährlicher Abfall im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung zu qualifizieren sei.
Durch die Lagerung der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge auf unbefestigtem Grund auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** sei es zu einer Gefährdung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 in Form einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus gekommen (Z. 4 leg.cit.), wobei hier schon die Möglichkeit des Austritts von Betriebsmitteln für die Verletzung öffentlicher Interessen ausreiche. Somit habe der Beschwerdeführer durch die Lagerung der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge am Tatort jedenfalls § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 verletzt, da keine Lagerung in einer hierfür genehmigten Anlage vorgelegen sei.
Hinsichtlich der Dauer der Lagerung der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge sei davon auszugehen, dass diese jedenfalls am 11. Juli 2017 am Tatort gelagert gewesen seien. Aus dem Gutachten und den beiliegenden Lichtbildern lasse sich unschwer ableiten, dass diese Altfahrzeuge schon über einen längeren Zeitraum dort keine werterhaltende Lagerung erfahren hätten, da einzelne Altfahrzeuge tief in die Grasfläche eingesunken gewesen seien.
Das AWG 2002 unterwerfe jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002, somit auch die Lagerung von Abfällen über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen sei dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Lagerung der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge am 11. Juli 2017 sei daher jedenfalls vom Verbot gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 erfasst, Abfälle außerhalb geeigneter Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten zu lagern.
Wer - wie im gegenständlichen Fall - gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 lagere, begehe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 6. und 7. verwirkliche er daher den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand.
Wer - wie im Fall des Renault 4 Fahrgestell-Nr. *** (Zuordnungsnummer 5) - nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 lagere, begehe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002. Hinsichtlich des Spruchpunktes 5. verwirkliche er daher den strafrechtlichen Tatbestand.
Hinsichtlich des Verschuldens verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG, wonach im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Ein Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Zur Strafbemessung führte sie aus, dass als erschwerend für alle Spruchpunkte die lange Lagerung der Altfahrzeuge zu berücksichtigen gewesen sei, mildernd sei zu den Spruchpunkten 1., 2., 4. und 5 gewertet worden, dass die Altfahrzeuge zwischenzeitlich entfernt worden seien. Somit habe für diese Spruchpunkte nach Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können. Hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 6. und 7. seien die lange, immer noch anhaltende Lagerung als erschwerend und keine Umstände als mildernd berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die verhängten Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge keine Abfälle im Sinne des § 2 AWG 2002 gewesen seien, zumal bei ihm niemals eine Entledigungsabsicht bestanden habe, sodass das Vorliegen eines subjektiven Abfallbegriffes ausscheide. Auch liege kein objektiver Abfallbegriff vor, zumal die Altfahrzeuge nicht in einem derart schlechten Zustand gewesen seien, dass die Beeinträchtigung von abfallrechtlichen Schutzgütern des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch Austritt von Betriebsmitteln zu befürchten gewesen sei. Dies deshalb, da er selbst regelmäßig vor Ort anwesend gewesen sei und die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge einer Überprüfung unterzogen habe. Dabei habe er penibel darauf geachtet, dass keine Betriebsflüssigkeiten austreten könnten und entsprechende Veranlassungen (z.B. Trockenlegung möglicher Gefahrenbereiche) getroffen.
Des Weiteren handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Altfahrzeugen trotz ihres Zustandes um erhaltenswürdige Fahrzeuge, sodass diese keine Wracks seien. Im Übrigen käme aufgrund seiner vorliegenden Restaurierungsabsicht eine bestimmungsgemäße Verwendung und damit im Hinblick auf den objektiven Abfallbegriff ein Ausnahmetatbestand in Betracht.
Da aus den vorliegenden Ermittlungen nicht hervorgehe, dass eine Schutzgutbeeinträchtigung überhaupt möglich gewesen sei - diesbezüglich werde bloß auf die allgemeine Lebenserfahrung rekurriert -, sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen.
Weiters behauptete er, dass es auch an einem vorwerfbaren Verschulden fehle. Dies deshalb, weil die verfahrensgegenständlichen Lagerungen über einen Zeitraum von rund zwei Jahren nicht beanstandet worden seien. Als die belangte Behörde ihn darüber informiert habe, dass sein Verhalten rechtswidrig sei, habe er die von der belangten Behörde als Abfall qualifizierten Altfahrzeuge zeitnah entfernt bzw. deren Abtransport organisiert. Aufgrund der divergierenden Rechtsprechung, ob sowie unter welchen Voraussetzungen ein Altfahrzeug als Abfall im Rechtsinn anzusehen sei, sei ihm kein Verschulden anzulasten.
Auch würden ihn im Gegensatz zu z.B. Gewerbetreibenden keine besonderen Erkundigungspflichten treffen, sodass er sich auch nicht mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen habe.
Unabhängig davon würden jedenfalls Umstände vorliegen, die einem Verbotsirrtum zumindest nahekommen würden und bei der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Fall sei mit Blick auf die nicht eingetretene Schutzgutbeeinträchtigung und seine regelmäßigen Kontrollgänge von einem geringen Verschulden auszugehen, da das tatbildmäßige Verhalten insoweit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe, als zu keinem Zeitpunkt eine Schutzgutbeeinträchtigung zu befürchten gewesen sei. Nachdem die zu vermeidenden Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen bzw. diese unstrittig nicht eingetreten seien, hätten die Taten auch bloß unbedeutende Folgen nach sich gezogen, zumal er die Altfahrzeuge nach dem behördlichen Einschreiten entfernt habe, ohne dass es hierfür eines entsprechenden abfallpolizeilichen Auftrages bedurft hätte. Insofern reiche eine bescheidförmige Ermahnung aus.
Zudem würden auch die Voraussetzungen der außerordentlichen Milderung der Strafe vorliegen, da keine Erschwerungsgründe vorliegen würden und er noch unbescholten sei. Auch würden Umstände vorliegen, die einem Verbotsirrtum zumindest nahekommen würden und sei es nicht zuletzt aufgrund seiner regelmäßigen Kontrollen zu keiner Schutzgutbeeinträchtigung gekommen; auch habe er sich ernstlich bemüht, den (unterstellten) rechtswidrigen Zustand zu beenden.
Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 16. April 2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Während der Beschwerdeführer an dieser Verhandlung teilnahm, fehlte die belangte Behörde unentschuldigt.
In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und brachte er weiters vor, dass er, sobald er erfahren habe, dass er rechtswidrig gehandelt haben soll, sofort den behördlichen Aufforderungen nachgekommen sei, sodass er damit den Willen gezeigt habe, sich rechtmäßig zu verhalten. Mittlerweile seien auch die restlichen Fahrzeuge vollständig entfernt.
Er sei immer penibelst darauf bedacht gewesen und habe darauf geachtet, dass aus den gelagerten Fahrzeugen keine Flüssigkeiten austreten hätten können. Er habe die Fahrzeuge jeden zweiten oder dritten Samstag von außen besichtigt und überprüft, wobei er sich dabei auch unter die Fahrzeuge gelegt habe. Habe er feststellen können, dass sich an den Fahrzeugen bzw. an den Leitungen Tropfen gebildet hatten, habe er diese auch sofort abgewischt und beseitigt.
Er sei im Bundesdienst beschäftigt und habe er sich sein technisches Wissen schon in seiner Studienzeit, in welcher er sich intensiv mit Fahrzeugen beschäftig habe, hobbymäßig angeeignet. Weiters habe er zahlreiche Kontakte zu Veteranenverbände, die sich mit Oldtimern usw. beschäftigen, und beziehe er auch von diesen sein Wissen.
Seine Fahrzeuge seien alle insoweit vollständig, dass ein Eindringen von Regenwasser und anderen Mitteln von außen in die jeweiligen Innenräume nicht möglich sei.
Er habe an diesen Fahrzeugen niemals Zerlegungsarbeiten durchgeführt und habe diese auch niemals als Ersatzteillager nutzen wollen und genutzt.
Für sein Fahrzeug 2CV-Ente Citroen (Zuordnungsnummer 7) habe er einen Kaufpreis von rund € 400,00 erzielt; da der Käufer dieses Fahrzeug jedoch nicht rechtzeitig abgeholt habe, habe er den Kauf wieder rückabgewickelt.
Zum Fahrzeug mit der Zuordnungsnummer 6 gab er zu, dass er diesbezüglich der Abfallinhaber sei und über dieses Fahrzeug verfügen habe können.
Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es keinen Beseitigungsauftrag für die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge gegeben habe, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-506/001-2018 und den darin enthaltenen Beschluss vom 30. Juli 2018 verwiesen, in welchem über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entfernungsauftrag der belangten Behörde vom 21. März 2018 betreffend drei verfahrensgegenständliche Fahrzeuge entschieden worden ist.
Weiters wurde hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er bisher unbescholten sei, seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer laut Strafregisterauszug der belangten Behörde bereits eine rechtskräftige Vorstrafe nach dem KFG 1967 hat. Hiezu verwies er darauf, dass er jedoch nicht einschlägig vorbestraft sei.
Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer an, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt rund € 3.300,00 verfüge, ein Vermögen von rund € 400.000,00 und Kredite in der Höhe von rund € 120.000,00 habe, verheiratet sei und keine Sorgepflichten bestehen würden.
Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt folgendes fest:
Zu Spruchpunkt 1.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen,
1. derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2019 diese der Möglichkeit begeben hat, an der Feststellung des Sachverhaltes und der Erörterung der Rechtsfragen mitzuwirken und ihre Standpunkte und Ansichten darzulegen.
Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat der Amtssachverständige für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr B, unter Durchführung eines Lokalaugenscheines, während dem er die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge ausführlich untersucht hat, ein Gutachten erstellt, in welchem er die einzelnen Altfahrzeuge, deren jeweiligen Zustand, die enthaltenen Betriebsstoffe sowie die Lochung der angebrachten Begutachtungsplaketten beschrieben sowie die Abfalleigenschaft und die Abfallart der einzelnen Altfahrzeuge und die Frage, ob die einzelnen Altfahrzeuge eine Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 darstellen, beurteilt hat. Seine Beschreibung und Beurteilung belegte er auch durch neun Übersichtslichtbilder sowie 72 den einzelnen Altfahrzeugen zuordenbare Lichtbilder.
Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge unbestritten als bewegliche Sachen anzusehen sind.
Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge reicht es also aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt ist, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004), wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032). Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl. u.a. VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065), wobei nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will. Für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft reicht es aus, dass bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat, sodass es in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien ankommt (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, sowie VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182, sowie VwGH vom 27. Juni 2013, Zl. 2010/07/0110 mwN, sowie VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. 2012/07/0017).
Im gegenständlichen Fall geht aus den Ermittlungsergebnissen sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer seiner gegenständlichen Altfahrzeuge nicht entledigen wollte und ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Entledigungsabsicht bei irgendeinem Vorbesitzer dieser Altfahrzeuge bestanden hat (vgl. u.a. VwGH vom 21. März 1995, Zl. 93/04/0241, sowie VwGH vom 15. November 2001, Zl. 2000/07/0087, sowie VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133, sowie VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017 mwN, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154), sodass im gegenständlichen Verfahren bei der Klärung der Rechtsfrage, ob die im Spruch der angefochtenen Entscheidung genannten Altfahrzeuge als Abfall im abfallrechtlichen Sinne anzusehen sind, nicht vom subjektiven Abfallbegriff auszugehen ist.
Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt ist.
Der objektive Abfallbegriff umfasst alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).
Für die Unterstellung der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge unter den objektiven Abfallbegriff dürfen diese zudem nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein und wegen ihrer Beschaffenheit (z.B. Funktionstüchtigkeit) nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen. Es muss sich also dabei um Fahrzeuge handeln, denen man sich üblicherweise, d.h. nach Verkehrsauffassung, entledigt (vgl. u.a. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079).
Für das erkennende Gericht steht aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, des Aktes des erkennenden Gerichtes sowie aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgendes fest:
Unbestritten steht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers fest, dass er der Verfügungsberechtigte und Abfallbesitzer sämtlicher verfahrensgegenständlicher Altfahrzeuge ist, den somit u.a. die Pflichten der Bestimmung des § 15 AWG 2002 treffen.
Unbestritten steht weiters fest, dass die letzten Lochungen der Bugachtungsplaketten sämtlicher Altfahrzeuge und somit der letzte Pflichttermin für die jeweiligen nationalen technischen Verkehrssicherheitsprüfungen bereits rund 10 bis 20 Jahre zurückliegen.
Weiters hat der Amtssachverständige festgehalten, dass bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Altfahrzeugen, und somit auch bei den von ihm klassifizierten erhaltungswürdigen Fahrzeugen, aufgrund der fehlenden werterhaltenden Lagerungen über einen sehr langen Zeitraum die jeweiligen Reparaturkosten den Zeitwert der jeweiligen Fahrzeuge teilweise um ein Vielfaches übersteigen.
Weiters kam der Amtssachverständige aufgrund seiner Begutachtung und Beurteilung auch schlüssig und nachvollziehbar zum Schluss, dass die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge bereits seit sehr langer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung gestanden und nicht einsatzfähig sind; dies deshalb, weil diese aufgrund ihres Zustandes offensichtlich seit sehr langer Zeit nicht witterungsgeschützt im Freien gelagert wurden, teilweise sogar in den Boden eingesunken sind und ihre § 57a KFG 1967 Begutachtungsplaketten bereits lange abgelaufen waren, so der Amtssachverständige.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Altfahrzeuge, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) objektiv als Abfall anzusehen sind.
Unbestritten steht auch fest, dass die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge bis auf die Zuordnungsnummer 5 nicht trockengelegt und schadstoffentfrachtet waren und dass diese noch Betriebsstoffe, und zwar Motoröl, Differentialöl, Kraftstoff, Kühlflüssigkeiten und/oder Bremsflüssigkeiten beinhaltet haben, die in der Anlage 5 der Altfahrzeuge-VO als gefährliche Stoffe angeführt sind.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten u.a. auch festgehalten hat, dass er bei seiner Begutachtung beim Altfahrzeug mit der Zuordnungsnummer 1 einen Austritt von Motoröl beim Stabilisator bei der 1. Achse und beim Altfahrzeug mit der Zuordnungsnummer 2 einen Austritt von Betriebsmittelstoffen rechts bei der Halbachse (2. Achse) erkennen konnte und dass aufgrund der lange Zeit nicht werterhaltender und somit unsachgemäßer Lagerung sämtlicher Altfahrzeuge diese durchgerostete, versprödete und poröse Flüssigkeits- und Dichtungssysteme aufweisen, aus denen (bis auf die Zuordnungsnummer 5) Betriebsstoffe ausgetreten sind bzw. ein solcher Austritt möglich war.
Dies hat auch der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung insofern bestätigt, als er ausgesagt hat, dass er im Zuge seiner zwei- bis dreiwöchentlichen Untersuchungen die an diesen Systemen gebildeten Tropfen weggewischt hat. Somit hat er zum einen die Ausführungen des Amtssachverständigen sowie die vorhandene Möglichkeit der Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestätigt und zum anderen auch aufgezeigt, dass seine Kontrollen insofern ineffektiv waren, als sie nicht geeignet waren, die Gefährdung – oder gar die tatsächliche Verunreinigung – z.B. des Bodens und des darin enthaltenen Wassers oder auch der Pflanzen in den kontrolllosen Zeit(räum)en hintanzuhalten.
Zudem waren nach den Angaben des Amtssachverständigen bei sämtlichen Altfahrzeugen die jeweiligen Karosserien stark angerostet bzw. bereits durchgerostet und haben beinahe sämtliche Altfahrzeuge auch zahlreiche Beschädigungen aufgewiesen.
Weiters hat der Amtssachverständige festgehalten, dass von den verfahrensgegenständlichen Altfahrzeugen auch Gefahren für die Sicherheit und Umwelt ausgehen, wodurch eine Umweltgefährdung verursacht und eine solche somit nicht ausgeschlossen werden kann, zumal aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssysteme Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen können, da diese Altfahrzeuge – bis auf die Zuordnungsnummer 5 – nicht im Sinne der Altfahrzeuge-VO trockengelegt waren oder auf entsprechende geeignete Bereiche abgestellt wurden, sodass jedenfalls Gefahren für die Umwelt ausgegangen sind, durch welche sie über das unvermeidliche Ausmaß hinaus – u.a. durch Kontaminierung des unbefestigten Bodens - verunreinigt hätte werden können, womit eine Verletzung des Schutzgutes gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 vorliegt.
Dazu kommt, dass bei den beiden Altfahrzeugen mit den Zuordnungsnummern 2 und 3 aufgrund der unsachgemäßen Lagerung im Freien und des möglichen Austrittes des in den jeweiligen Treibstofftanks enthaltenen Kraftstoffes Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt hätten werden können, sodass diese beiden Altfahrzeuge auch im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Z. 5 AWG als Abfall im öffentlichen Interesse einzustufen sind.
Hinsichtlich sämtlicher Altfahrzeuge – somit auch jenes mit der Zuordnungsnummer 5 - ist weiters festzuhalten, dass diese mehrfache starke Korrosionen und Durchrostungen sowie Beschädigungen aufgewiesen haben und zudem das Altfahrzeug mit der Zuordnungsnummer 5 tief in die Grasfläche eingesunken war, was nicht nur auf eine sehr lange Lagerung und auf eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung und keine werterhaltende Lagerung über einen sehr langen Zeitraum hinweist, sondern auch darauf, dass deren Lagerung auch aus dieser Sicht als vermeidbare Umweltverunreinigung anzusehen ist, sodass auch dadurch - z.B. durch Versickerung von Niederschlagswässer, die zuvor an den rostigen Karosserieteilen aufgetroffen waren - Gefahren für den Boden oder für die Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden konnten, sodass die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge auch im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Z. 2 AWG als Abfall im öffentlichen Interesse einzustufen sind.
Unbestritten steht nämlich auch fest, dass die Oberfläche, auf der die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge gelagert wurden, keine undurchlässige Oberfläche war, sondern hat es sich hiebei um eine natürlich gewachsene Grasfläche gehandelt, wobei für auslaufende Flüssigkeiten oder auch für Niederschlagswässer mit rostigen Anteilen keine Auffangeinrichtungen oder Abscheider vorhanden waren.
Nach Anlage 1 Punkt 2 der Altfahrzeuge-VO dürfen Altfahrzeuge nämlich nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden. Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.
Somit entsprechen die verfahrensgegenständlichen Lagerflächen auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken nicht den Anforderungen der Anlage 1 der Altfahrzeuge-VO.
Somit bestand im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt die Möglichkeit und Gefahr, dass sämtliche verfahrensgegenständliche Altfahrzeuge die Umwelt (z.B. durch Kontaminierung des Erdreiches und der darin enthaltenen Gewässer sowie der Pflanzen) im Sinne der § 1 Abs. 3 Z. 2 und 4 AWG 2002 gefährden und ebenso über das unvermeidlic