TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/7 LVwG-AV-1051/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
ASVG §293 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, geb. ***, StA. PAKISTAN, vertreten durch 1. C, wohnhaft in ***, ***, und 2. durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. August 2018, ***, womit der am 27. Oktober 2017 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 27. Oktober 2017 hat A, geb. ***, StA. PAKISTAN, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der österreichischen Botschaft in Islamabad eingebracht.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. August 2018, ***, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 und 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die Antragstellerin den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten C, geb. ***, StA. PAKISTAN beabsichtige. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein werde.

Der beabsichtigte Wohnsitz befindet sich in ***, ***.

Laut Versicherungsdatenauszug vom 13. August 2018 sei ihr Ehemann aktuell weder krankenversichert noch gehe dieser einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des ASVG feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens Euro 1.363,52 netto erforderlich. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung im Verfahren, insbesondere aufgrund des Fehlens eines Nachweises betreffend die aktuell zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel entziehe es sich der Beurteilung durch die Behörde, wie hoch das derzeitige Einkommen des Ehemannes sei.

Der von der Antragstellerin vorgelegte Dienstvertrag mit der Firma „D“ mit Sitz in ***, ***, könne bei der Berechnung des Lebensunterhaltes keine Anwendung finden, da dieser eine Probezeit von einem Monat enthalte und die Behörde nicht von einem gesicherten Einkommen für den Prognosezeitraum von zwölf Monaten ausgeben könne. Mangels Vorliegens eines Nachweises könne die Behörde daher nicht davon ausgehen, dass der Ehemann derzeit sowie zukünftig für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet regelmäßige Einkünfte erziele bzw. erzielen werde können, welche dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG entsprechen würden, sodass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt sein werde. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass ihr Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 9. August 2018 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass der Ehemann seit Juli 2016 nicht krankenversichert sei. Die Ratenvereinbarung zwischen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem Ehemann vom 13. Juni 2018 betreffe die offenen Beitragszahlungen vor dem 31. Juli 2016, nicht jedoch den aktuellen Rückstand bzw. den Rückstand nach dem 31. Juli 2016. Der Ehemann sei der Meldepflicht gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft betreffend die bis vor kurzem ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen. Auch sei er laut telefonischer Auskunft durch Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aktuell nicht krankenversichert und scheine weder ein Arbeitgeber noch ein Krankenversicherungsschutz in der Sozialversicherungsdatenabfrage vom 13. August 2018 auf. Eine Mitversicherung beim Ehemann sei daher aktuell nicht möglich. Damit würde auch die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG nicht vorliegen.

Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass sie mit ihrem Ehemann am 24. August 2013 am Standesamt in *** die Ehe geschlossen habe. Der Ehemann verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet. Sie selbst sei noch nie im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass in Pakistan auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien. Sie habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Einem gemeinsamen Familienleben in ihrem Heimatstaat würden keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehemann in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Zwar würden durch den Aufenthalt des Ehemannes nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch sei die Sicherung des Lebensunterhaltes und das Vorhandensein eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wobei sie diesbezüglich keine ausreichenden Nachweise für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG habe daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden können.

Dagegen hat A Beschwerde erhoben und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels beantragt.

Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid an eine unrichtige Adresse adressiert worden sei, nämlich an die Anschrift ***, ***, ***. Die korrekte Anschrift laute jedoch ***. Infolgedessen sei von einem erfolgten Zustellversuch erst durch ein Telefonat mit der Behörde am 23. August 2018 Kenntnis erlangt worden und der Bescheid sodann durch Behebung beim Hinterlegungspostamt am 27. August 2018 rechtsgültig zugestellt worden, womit die Beschwerdefrist zu laufen begonnen habe.

In der Sache wurde vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin drei verschiedene Tätigkeiten ausübe, die er auf Aufforderung der Behörde auch mit einem Zeitplan versehen habe, um die zeitliche Abfolge der Tätigkeiten darzustellen und Zweifel an der Wahrheit der Angaben zu zerstreuen. Außerdem sei ein Einstellungsvorvertrag für die Beschwerdeführerin, gültig ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, vorgelegt worden. Aufgrund des vom Ehemann der Beschwerdeführerin lukrierten Einkommens sowie des im Einstellungsvorvertrag festgesetzten Gehaltes würde eine Summe erreicht, die das geforderte Einkommen bei weitem übersteige.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im August 2018 aus betrieblichen Gründen für die Dauer von zwei Monaten von der Sozialversicherung abgemeldet worden, er sei jedoch im Besitz einer Wiedereinstellungszusage. Aufgrund einer offenbar erstmals nach vier Monaten durchgeführten Versicherungsanfrage treffe die Behörde nun ihre Feststellung, ohne die Beschwerdeführerin mit dem negativen Ermittlungsergebnis zu konfrontieren und eine Stellungnahme einzufordern. Hätte die Behörde der Beschwerdeführerin das für sie ungünstige Ermittlungsergebnis vorgehalten, hätte diese die Behörde darüber informiert, dass dieser Zustand nur kurz und vorübergehend sei. Außerdem gebe es ja auch den Einstellungsvorvertrag mit einem festgeschriebenen Gehalt sowie den überbrückenden AMS Bezug des Ehemannes, welche auch ausgereicht hätten, da keine Kinder vorhanden seien. Nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses und Einholung einer Stellungnahme durch die nunmehrige Beschwerdeführerin wäre die Behörde daher zu einem anderen Bescheidergebnis gekommen.

Hinsichtlich der Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG wurde vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Daueraufenthaltsbewilligung in Österreich habe und voll integriert sei und es daher absurd sei, ihm zu empfehlen, aus Österreich fort- und nach Pakistan zurückzuziehen. Dies widerspreche auch den Regelungen der EMRK.

Der Beschwerde war eine Wiedereinstellungszusage für den Ehemann der Beschwerdeführerin durch die Firma E, ***, *** vom 30. Juli 2018 angeschlossen.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 26. Februar 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1051-2018 sowie durch Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeugen.

Im Anschluss an die Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2019 die Anstellungsbestätigung und der Dienstvertrag vom 28. Februar 2019 betreffend die Beschwerdeführerin A vorgelegt, welche mit Schreiben vom 5. März 2019 der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht wurden mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 12. März 2019 hat die belangte Behörde dazu dahingehend Stellung genommen, dass ihrer Auffassung nach aus dem bisherigen Verfahren nicht ersichtlich sei, dass die Antragstellerin in diesen Bereichen je gearbeitet habe. Sie habe eine Ausbildung als Lehrerin und habe nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache.

Ob die Antragstellerin tatsächlich dort ihre Arbeit antreten werde, sei mehr als zweifelhaft. Dass der Arbeitgeber, der als Unternehmer streng kalkulieren müsse, so einfach jemanden „für Buchhaltungsaufgaben“ aufnehme, wie bei der letzten Verhandlung vom Ehemann ausgesagt, und bereit sei, dafür einer ungelernten Kraft diesen hohen Betrag zu bezahlen, entspreche nicht der wirtschaftlichen Realität. Es sei auch fraglich, wie eine Korrespondenz ohne deutsche Sprache und Kenntnisse von Büro- und Buchhaltungsabläufen erfolge solle. Wenn die Antragstellerin aus diesem Grund vom Arbeitgeber „nur“ als Hilfskraft in der Küche eingesetzt werde, erscheine der Bruttolohn komplett überzogen.

Weiters sei zu hinterfragen, wer jetzt diese Tätigkeiten in und für die Pizzeria mache bzw. ob es dafür bereits eigene Mitarbeiter gebe und ob bekannt sei, ob diese Firma über das AMS Arbeitskräfte suche. Selbst wenn dieser hohe Betrag bezahlt werde, dann nur jemandem, der Deutsch könne, mit Buchhaltung vertraut sei und/oder Kenntnisse/Erfahrungen in der Gastronomie habe.

Auffällig sei auch, dass der Ehemann der Antragstellerin beim selben Arbeitgeber, für den er schon einmal gearbeitet habe, „nur“ € 1.600 brutto bekomme, wobei er sehr gut Deutsch spreche und eine langjährige Erfahrung in der Gastronomie habe, aber „geringer“ bezahlt werde.

Es sei daher nicht von der Hand zu weisen, dass in dem gegenständlichen Fall Gefälligkeitsbestätigungen ausgestellt worden seien. Der Ehemann der Antragstellerin habe mit seinem ehemaligen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen und um Unterstützung ersucht, damit seine Frau nach Österreich kommen könne. Das Ergebnis davon seien diese beiden „Bestätigungen“.

Es erscheine daher erforderlich, den Arbeitgeber als Zeugen zu vernehmen, da die vorgelegten Bestätigungen nicht als tragfähig angesehen werden könnten.

Am 1. April 2019 wurde die Verhandlung daher fortgesetzt mit der Einvernahme des Inhabers der D, F, als Zeugen. Da es aus terminlichen Gründen keinem Vertreter der belangten Behörde möglich war, an dieser Verhandlung teilzunehmen, wurde im Anschluss an die Verhandlung das Verhandlungsprotokoll der belangten Behörde übermittelt mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich mit Schreiben vom 5. April 2019 auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf die dem Gericht obliegende Beweiswürdigung verzichtet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin A, geb. ***, ist Staatsangehörige Pakistans. Seit 24. August 2013 ist sie mit C, geb. ***, StA. Pakistan, verheiratet.

Am 19. April 2018 konnte für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugeteilt werden.

Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin, C, ist mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältig. Er ist mit Hauptwohnsitz in ***, *** wohnhaft. Dabei handelt es sich um eine Mietwohnung bestehend aus Vorzimmer, Badezimmer, WC, Wohnzimmer mit Balkon, Küche und Schlafzimmer mit Balkon im Gesamtausmaß von 59,50 m2. Das Mietverhältnis wurde auf 5 Jahre, beginnend am 1. Dezember 2017 abgeschlossen, der Mietzins beträgt € 650,-- monatlich inklusive Betriebskosten. Bei dieser Wohnmöglichkeit handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft.

Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat vom 1. Jänner 2018 bis 8. Februar 2018 Arbeitslosengeld bezogen, vom 9. Februar 2018 bis 21. April 2018 war er bei der G KG, ***, *** beschäftigt. Im Februar 2018 hat er brutto € 983,10/netto 803,50 verdient, im März 2018 brutto € 1.376,34/netto 1.142,68 und im April 2018 brutto € 963,44/netto 799,87. Vom 22. April 2018 bis 7. Mai 2018 hat erneut Arbeitslosengeld bezogen. Von 8. Mai 2018 bis 30. Juli 2018 und von 1. Oktober 2018 bis 2. November 2018 war er als Pizzakoch bei der I KG, ***, *** beschäftigt. Seit 15. November 2018 ist er fortlaufend bei der I KG beschäftigt. Im Juni 2018 hat er brutto € 2.478,08/netto € 2.050,13 inklusive Urlaubszuschuss verdient, im Juli 2018 brutto € 1.162,12/netto € 918,08. Im Oktober 2018 hat er bei der I KG brutto € 1.915,47/netto 1.450,-- verdient, im November 2018 hat er insgesamt brutto € 927,68/netto € 750,46 verdient, im Dezember 2018 und im Jänner 2019 jeweils brutto € 1.500/netto 1.221,40. Seit Februar 2019 beläuft sich sein Gehalt auf brutto € 1.801,78/netto € 1.400,--. Von Jänner bis Mai 2018 war er bereits geringfügig um € 300,-- pro Monat bei der I KG beschäftigt.

Im August und September war er arbeitslos gemeldet, am 13. August 2018 wurden vom AMS Niederösterreich € 28,79 überwiesen, am 5. September 2018 € 892,49 und am 4. Oktober 2018 € 863,70.

Neben seiner Vollzeitbeschäftigung bei der I KG ist er seit 20. Februar 2019 geringfügig bei der H KG um € 350,-- pro Monat beschäftigt. Vom 10. Februar 2018 war er als Zeitungszusteller im Auftrag der J GmbH, ***, *** um € 690,-- pro Monat beschäftigt, außerdem hat er im Auftrag der K, ***, ***, von Jänner bis Mai 2018 Essen ausgeliefert.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass er bei D, Inhaber F, ***, *** als Pizzakoch vollzeitbeschäftigt sein kann, und zwar mit einem Bruttogehalt von € 2.200,-- pro Monat, ab wann er dieses Dienstverhältnis antreten wird, ist jedoch noch ungewiss.

Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 23. Mai 2018 bestehen gegen C keine Kreditverbindlichkeiten.

Er hat folgende regelmäßige monatliche Aufwendungen:

-    KFZ-Haftpflichtversicherung bei der *** Versicherung in der Höhe von € 52,41 pro Monat

-    Rechtsschutzversicherung bei der *** in Höhe von € 17,90 pro Monat

-    Kosten für die private Krankenversicherung der Beschwerdeführerin bei der *** AG in Höhe von € 95,-- monatlich bis August 2019

Am 13. Juni 2018 bestand gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein Rückstand in Höhe von € 4.776,40. An diesem Tag hat der Ehemann der Beschwerdeführerin mit der Sozialversicherungsanstalt eine Zahlungsvereinbarung geschlossen, wonach er € 300,-- in 6 Monatsraten zu je € 50,- zu zahlen hat. Diese Zahlungsvereinbarung hat er erfüllt. Derzeit besteht keine weitere Zahlungsvereinbarung, mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft laufen Verhandlungen hinsichtlich der Höhe des noch offenen Rückstandes.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin kann ab Erlangung des Aufenthaltstitels in der D, Inhaber F, ***, *** beschäftigt sein. Ihre Tätigkeiten sind die einer Bürokraft bzw. Küchenhilfe. Ihre Beschäftigung wird 40 Stunden pro Woche betragen, ihr Gehalt € 1.660,-- brutto. Für die Beschäftigung der nunmehrigen Beschwerdeführerin in dieser Pizzeria besteht insofern Bedarf, als nunmehr ab Anfang März 2019 eine Filiale eröffnet wurde und die Tätigkeit bisher von der Ehefrau des Geschäftsinhabers ausgeübt wurde.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist unbescholten, im August 2010 hat sie das Bachelorstudium „Islamic Studies“ an der Universität in *** abgeschlossen, am 4. Juni 2012 hat sie den Titel „Master of Arts“ an der Universität in *** verliehen bekommen, mit Schreiben vom 6. Juni 2018 hat L bestätigt, dass sie damit die Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 Z. 3 UG 2002 erlangt hat.

Für die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde eine private Krankenversicherung bei der *** AG beginnend mit 25. Februar 2019 bis 25. August 2019 abgeschlossen, die monatliche Prämie beträgt € 95,--. Diese Krankenversicherung deckt die Kosten für eine ambulante sowie stationäre Heilbehandlung wegen Krankheit und Unfallfolgen ab, weiters für Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen, schmerzstillende Zahnbehandlungen sowie Überführungs- und Bestattungskosten. Sobald die nunmehrige Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel erhält, kann sie in der Krankenversicherung beim Ehemann mitversichert sein bzw. wird sie ab Antritt ihres Beschäftigungsverhältnisses in der D ohnehin selbst krankenversichert sein.

Derzeit ist die nunmehrige Beschwerdeführerin in *** als Lehrerin tätig und unterrichtet in einer Hauptschule Urdu und Englisch. Sie lebt bei ihrer Familie. Mit dem Ehemann hat sie überwiegend telefonischen Kontakt bzw. Kontakt über WhatsApp. Der Ehemann besucht sie auch in ***, wobei er seit der Heirat vor sechs Jahren viermal in *** gewesen ist.

Der Reisepass der Beschwerdeführerin wurde am 25. Februar 2019 ausgestellt und ist bis 24. Februar 2024 gültig.

Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die nunmehrige Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreitet.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Immer unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde ist die Heiratsurkunde vom 1. März 2017 enthalten, woraus hervorgeht, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am 24. August 2013 die Ehe mit C geschlossen hat. Weiters ist im Behördenakt auch der Nachweis über die Zuteilung eines Quotenplatzes aus dem Kontingent 2017 enthalten, ebenso der Mietvertrag über die Wohnung in ***, ***, woraus die Größe der Wohnung sowie die Dauer des Mietverhältnisses und die Höhe des monatlichen Gesamtmietzinses einschließlich der Betriebskosten hervorgeht. Durch den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Grundbuchsauszug ist erwiesen, dass die Vermieterin der Wohnung deren Eigentümerin ist. Im Hinblick darauf, dass die Wohnung aus Vorraum, Küche, Bad, WC, zwei Zimmern mit Balkon mit einer Größe von 59,50 m² besteht und somit ausreichend Platz für zwei Personen bietet, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine ortsübliche Unterkunft handelt, zumal das Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass dies nicht der Fall wäre.

Im Akt der belangten Behörde ist schließlich die unbedenkliche Verleihungsurkunde der University *** enthalten sowie die darauf Bezug nehmende Bestätigung von L vom 6. Juni 2018, wonach die nunmehrige Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Z. 3 UG 2002 erlangt hat. Ferner ist im Akt die Bescheinigung vom 15. März 2017 betreffend die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin enthalten.

Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurden Lohn/Gehaltszettel für das Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der G KG bzw. der I KG vorgelegt, welche durch Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll ergänzt werden. Darauf beruhen die entsprechenden Feststellungen zu den monatlichen Einkommen. Weiters wurde von der Buchhaltung der I KG mit Schreiben vom 21. Februar 2019 bestätigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin monatlich brutto € 1.801,78 bezieht. (Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift). Dass er zusätzlich geringfügig bei der H KG beschäftigt ist, ist durch die Anmeldung zur Sozialversicherung belegt (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift). Die Zeiträume, in denen er Unterstützung durch das Arbeitsmarktservice Austria bezogen hat, gehen aus dem Versicherungsdatenauszug vom 17. Mai 2018 hervor. Die Höhe des Arbeitslosenentgelts ist durch Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift dokumentiert. Das Beschäftigungsverhältnis bei der K bzw. bei der J GmbH ist durch den Gebietsbetreuungsvertrag vom 10. Februar 2018 im Akt der belangten Behörde bzw. durch den Werkvertrag mit der K und die Honorarabrechnungen ebenfalls im Akt der belangten Behörde belegt. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin neben seiner Beschäftigung als Pizzakoch auch schon bisher zusätzlich geringfügig beschäftigt war, ist davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit für die H KG mit seiner Tätigkeit als Pizzakoch bei der I KG zeitlich vereinbaren lässt, zumal er ja auch freie Tage hat.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Schulden bzw. Kreditverbindlichkeiten hat, geht aus der Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 23. Mai 2018 hervor; die darin noch aufgelistete Kreditkarte besteht laut glaubhafter Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr.

Die Feststellungen zu den monatlichen Aufwendungen beruhen auf dem Kontoauszug vom 23. Mai 2018 betreffend das Konto von C im Akt der belangten Behörde bzw. auf den glaubhaften Angaben des Kontoinhabers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zum Rückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beruht auf der Einsichtnahme in die Zahlungsvereinbarung vom 13. Juni 2018 bzw. auf der glaubhaften Aussage des Ehemannes, wonach derzeit keine Ratenzahlungen zu leisten sind und diese Vereinbarung erfüllt wurde bzw. derzeit Verhandlungen über die Höhe des noch offenen Rückstandes laufen.

Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin über die *** AG bis 25. August 2019 krankenversichert ist, ist durch den Versicherungsschein vom 22. Februar 2019 belegt (Beilage./ 1 bzw. ./3 zur Verhandlungsschrift), woraus auch hervorgeht, dass die monatliche Prämie € 95,-- beträgt. Auch der Umfang des Versicherungsschutzes wird in diesem Versicherungsschein konkretisiert. In der mündlichen Verhandlung hat der Ehemann der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Auskunft der NÖ GKK dargelegt, das im Anschluss an diese private Krankenversicherung die Möglichkeit der Mitversicherung seiner Ehefrau bei ihm besteht, sobald seine Ehefrau den Aufenthaltstitel erlangt hat, bzw. wird sie mit Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses ohnehin selbst krankenversichert sein.

Im Verfahren wurde bereits ein Dienstvertrag vom 24. Juli 2018 für die Beschwerdeführerin bei der D vorgelegt, wonach diese dort ab Erteilung des Aufenthaltstitels zu arbeiten beginnen kann und für allgemeine Büroarbeiten am PC eingesetzt werden soll. Gemäß diesem Dienstvertrag beträgt der Monatslohn € 1.600,-- brutto. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde schließlich der Lokalinhaber als Zeuge einvernommen, welcher dargelegt hat, dass es seit 6. März 2019 eine weitere Filiale, ebenfalls in ***, nämlich in der *** gebe. Insgesamt seien zwölf Mitarbeiter beschäftigt, beide Filialen würden jeweils einen Koch sowie Personal für die Bedienung benötigen. Die Tätigkeit, für die die nunmehrige Beschwerdeführerin vorgesehen sei, mache derzeit seine Ehefrau, er würde jedoch jemanden für den Job benötigen. Vorgesehen sei zunächst eine Tätigkeit am Computer, wie das Eingeben von Einkaufslisten, das Zusammenstellen von Einkaufslisten sowie weitere Tätigkeiten, für die logisches Denken Voraussetzung sei. Da die nunmehrige Beschwerdeführerin Akademikerin sei, gehe er davon aus, dass sie für diese Tätigkeiten verwendet werden könne. Es sei auch geplant, dass sie später, wenn sie entsprechend Deutsch könne, auch Telefonate entgegennehmen könne. Zur Bezahlung gab er an, dass der vorgesehene Lohn in Höhe von mittlerweile € 1.660,-- nicht exorbitant hoch sei, da der Kollektivvertragslohn für eine Küchenhilfskraft bei € 1.550,-- liege, sodass lediglich eine Überzahlung um € 110,-- vorliege. Im Hinblick auf diese Ausführungen erscheint es plausibel, dass tatsächlich eine weitere Arbeitskraft benötigt wird, zumal eben seit März 2019 diese zweite Filiale besteht. Die Beschwerdeführerin hat in *** ein Studium absolviert, sie unterrichtet Urdu und Englisch, selbst wenn sie für die beabsichtigte Tätigkeit überqualifiziert sein sollte, so ist dies kein Anhaltspunkt dafür, dass sie das beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis nicht antreten wird, zumal es amtsbekannt ist, dass in vielen Bereichen in Österreich überqualifizierte Drittstaatsangehörige tätig sind. Umgekehrt erscheint der vorgesehene Aufgabenbereich im Bereich der Bürotätigkeiten nicht so komplex, dass er von der Beschwerdeführerin nicht bewältigt werden könnte, auch wenn sie noch keine guten Deutschkenntnisse hat. Der Dienstvertrag im Akt der Verwaltungsbehörde ist auch von der - volljährigen und somit voll handlungsfähigen - Beschwerdeführerin unterschrieben, sodass davon auszugehen ist, dass sie um den Inhalt der beabsichtigten Beschäftigung Bescheid weiß. Auch wenn der Inhaber der D mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin persönlich bekannt ist, sprich das Ausmaß der beabsichtigten Entlohnung gegen ein Scheinbeschäftigungsverhältnis. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in dieser Pizzeria mit 40 Stunden pro Woche als Büro- bzw. Küchenkraft ab Erlangung des Aufenthaltstitels zu arbeiten beginnen wird.

Der Inhaber der D hat in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass er ebenfalls den Ehemann der Beschwerdeführerin als Pizzakoch beschäftigen möchte, welcher derzeit noch bei der I KG als Pizzakoch tätig ist. Dazu hat er glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er im Hinblick auf die neu eröffnete Filiale auf der Suche nach einem Pizzakoch sei, wobei es jedoch aufgrund von überzogenen Vorstellungen von potentiellen Jobinteressenten schwierig sei, jemanden Geeigneten zu finden. Sowohl er als auch der Ehemann der Beschwerdeführerin haben angegeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der D als Pizzakoch zu arbeiten beginnen soll, wobei dies erst dann schlagend werden soll, wenn ein Nachfolger für die I KG gefunden ist. Da somit der Beginn des Dienstverhältnisses noch nicht eindeutig festgelegt ist, kann dieses potentielle Dienstverhältnis noch nicht als gesichert angesehen werden.

Zusätzlich zu seiner Beschäftigung als Pizzakoch ist der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 20. Februar 2019 geringfügig bei der H KG um € 350,-- pro Monat beschäftigt. Da er schon davor neben seinem Vollzeitjob zusätzlich bei der K bzw. bei der J GmbH beschäftigt war, ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin neben seiner Tätigkeit als Pizzakoch geringfügig beschäftigt sein wird.

Dafür, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels an die nunmehrige Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde, liegen keine Hinweise vor, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Die Feststellung zur Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin beruht auf der Kopie des Passes.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

Aufenthaltstitel werden erteilt als:

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.

§ 46 NAG lautet auszugsweise:

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

      1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

     1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

      2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

         a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

         b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

         c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

         d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

      1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

      2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

      3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

      4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

      5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

      6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

      1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

      2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

      3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

      4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

      5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

      6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat und

      7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

      1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

      2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

      3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

      4. der Grad der Integration;

      5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

      6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

      7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

      8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

      9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

      1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

      2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

      a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

       aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2019:
1.398,97 €)
                  1 120,00 €,

       bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2019: 933,06 €)                             882,78 €,

       cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat (Anm.: für 2019: 1.048,57 €)                                                1 000 €,

      b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2019: 933,06 €)                                                    747,00 €,

      c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

       aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2019: 343,19 €)                                                274,76 €,

            falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2019: 515,30 €)                             412,54 €,

       bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2019: 609,85 €)                             488,24 €,

            falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2019: 933,06 €)                             747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2019: 143,97 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21a NAG lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1.

die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2.

der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

§9 Integrationsgesetz (IntG) lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2.

einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3.

über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5.

als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger Pakistans Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Bei der gegenständlichen Unterkunft in ***, *** handelt es sich um eine Mietwohnung im Ausmaß von ca. 59,5 m² Wohnfläche, welche somit als ausreichend groß für ein Ehepaar anzusehen ist. Der Mietvertrag endet am 30. November 2022 durch Zeitablauf. Dass es sich dabei nicht um eine ortsübliche Unterkunft handeln würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG gegeben ist.

Ab Erlangung des Aufenthaltstitels kann die nunmehrige Beschwerdeführerin in der D, Inhaber F, mit 40 Stunden pro Woche zu arbeiten beginnen, wobei sie neben Tätigkeiten in der Küche auch allgemeine Bürotätigkeiten wie Zusammenstellung von Einkaufslisten, Eingabe der Listen in den Computer übernehmen wird. Aufgrund dieses Dienstverhältnisses wird sie bei der Sozialversicherung angemeldet sein, darüber hinaus besteht bis 25. August 2019 eine private Krankenversicherung bei der *** AG. Damit verfügt sie über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG.

Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden.

Sodann war zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt.

Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgeseh

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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