Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.05.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Altfahrzeuge sind als gefährlicher Abfall einzustufen, sofern sie nicht trockengelegt bzw auf geeignete Stellflächen verfrachtet sind, welche die Umwelt nicht gefährden können.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Abfallbegriff; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.623.001.2018Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019