Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.05.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Das AWG unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen ist dem AWG nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen „aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 AWG den Straftatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 leg cit verwirklicht.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Abfallbegriff; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.623.001.2018Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019