RS Lvwg 2019/5/7 LVwG-S-623/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Rechtssatz

Das AWG unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen ist dem AWG nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen „aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 AWG den Straftatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 leg cit verwirklicht.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Abfallbegriff; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.623.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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