TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/9 LVwG-AV-142/001-2019

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
PBStV 1998 §3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 3. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), in der Begutachtungsstelle ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 3. Jänner 2019, Zl. ***, wurde über die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung des A wie folgt verfügt:

„Die A mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Februar 2013, ***, erteilte

Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

in der Begutachtungsstelle ***, ***,

wird widerrufen.

Die Begutachtungsplaketten sind unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zurückzustellen, ebenso ist die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Ermächtigungsbescheid vom 6. Februar 2013, ***, sowie auf die am 16. August 2018 bei der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung eingelangten Anzeige des B gegen den Betrieb des Beschwerdeführers bzw. seiner (damals) geeigneten Person, C, wegen des Vorliegens mehrerer schwerer Mängel eines Fahrzeuges der Marke Jaguar, Typ CF1. Es hätte nie ein „Pickerl“ ausgestellt werden dürfen. Sämtliche Mängel wären bei der „Pickerl“-Ausstellung am 14. Juni 2018 vom KFZ-Betrieb A ignoriert worden. Neben zahlreichen Fotos wäre auch eine Stellungnahme der Firma KFZ-D, ***, ***, vorgelegt worden, aus welcher hervorgehe, dass das genannte Fahrzeug am 5. Juli 2018 als nicht verkehrssicher befunden worden wäre.

Das betreffende Fahrzeug wäre am 14. Juni 2018 positiv wiederkehrend begutachtet worden, die geeignete Person C hätte lediglich ein Vorhandensein von mehrerer leichter Mängel festgestellt.

Nach Wiedergabe der Angaben des C bei seiner Vernehmung bei der Polizeiinspektion *** am 15. August 2018 wäre am 18. September 2018 an der Prüfstelle des Rechtsmittelwerbers eine Revision durchgeführt worden und wurde das Ergebnis dieser Überprüfung in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Ermächtigte am 29. Oktober 2018 eine Stellungnahme abgegeben, welche vollinhaltlich in die Begründung der behördlichen Erledigung aufgenommen wurde.

Unter Hinweis auf § 57a Abs. 2 KFG 1967 verwies die Kraftfahrbehörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und hielt fest, dass feststehe, dass das oben angeführte Fahrzeug der Marke Jaguar, Typ CF1, in seinem Betrieb unrichtig positiv begutachtet worden wäre. Die Ausführungen der geeigneten Person C bei der Vernehmung bei der Polizeiinspektion *** und gegenüber dem Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugsangelegenheiten anlässlich der Revision am 18. September 2018, im Zuge dessen auch das betreffende Fahrzeug überprüft wurde, würden mangelndes Wissen zeigen und völlige Indifferenz gegenüber den bestehenden rechtlichen und technischen Vorgaben, welche bei einer wiederkehrenden Begutachtung zu befolgen wären.

Es sei davon auszugehen, dass dies kein Einzelfall gewesen sei und es zeuge eine Äußerung wie „Die Tatsache ist für mich nicht relevant. Es ist zwar „Pickerl relevant. Wäre ein leichter Mangel. Ich habe das nicht angeführt, weil es für mich nicht relevant ist“ (Vernehmung C vom 15. August 2018 bei der Polizeiinspektion ***) von einer fragwürdigen Selbsteinschätzung und der Verkennung der Aufgaben als geeignete Person einer gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Werkstätte. Ebenso habe dieser die wiederkehrende Begutachtung wohl insgesamt nicht besonders ernst genommen, da „die Überprüfung ohnehin nur ein halbes Jahr gültig“ sei und er die Überprüfung nicht allzu streng genommen habe.

Das Handeln des geeigneten Personals sei direkt dem Ermächtigungsinhaber zuzurechnen. Diesem komme diesbezüglich eine Kontrollpflicht zu. Diese zu vernachlässigen ziehe – bei Auftreten grober Mängel bei der Durchführung wiederkehrenden Begutachtungen – direkt den Verlust der vom Gesetzgeber geforderten Vertrauenswürdigkeit nach sich. Dem könne auch nicht abgeholfen werden, in dem die betreffende geeignete Person als solche abgezogen werde, da ja schwere Mängel bei wiederkehrenden Begutachtungen bereits aufgetreten wären. Er selbst wäre von Beginn der Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 eine ebenso geeignete Person in seinem Betrieb und müssten ihm auch aus diesem Grund sämtliche rechtlichen und technischen Vorschriften, welche bei wiederkehrenden Begutachtungen von Fahrzeugen anzuwenden wären, im Detail bekannt sein.

Die Verwaltung der Begutachtungsplaketten – öffentlicher Urkunden – in seiner Werkstätte sei als grob mangelhaft anzusehen, die korrekte Handhabung sei essentiell für das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit einer ermächtigten Person. Des Weiteren wären mehrere Mängel bei Bremsmessungen aufgefallen. Insgesamt sei daher seine Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben, weshalb seine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen zu widerrufen gewesen wäre.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der vom Widerruf der Ermächtigung Betroffene erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt:

„Gegen den Bescheid des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung, ***, vom 03.01.2019 wird seitens der Fa. A, ***, ***, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen und diese wie folgt begründet:

In meiner Stellungnahme vom 29.10.2018 habe ich ausführlich geschildert, wie ich nach Erkennen des Fehlverhaltens des Mitarbeiters C entsprechend tätig wurde. Bei der gegenständlichen Verfehlung von Herrn C hat es sich um einen Einzelfall gehandelt, der als solcher durch mich nicht kontrollierbar war. Um eine hundertprozentige Kontrolle durchzuführen, hätte jedes von Herrn C begutachtete Fahrzeug noch einmal vollständig durch mich begutachtet werden müssen. Dies ist aber weder im Rechtssystem der wiederkehrenden Begutachtung vorgeschrieben noch in der Praxis vorgesehen oder üblich. Ansonsten hätte der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass jedes Fahrzeug nur durch den Inhaber der Prüfermächtigung selbst begutachtet werden dürfte. Selbstverständlich wurden in der Vergangenheit von mir persönlich immer wieder einige Fahrzeuge nachkontrolliert. Vor allem wenn ich selbst Reparaturarbeiten daran durchgeführt habe. Aber wie gesagt nicht durchgehend bei allen.

Jedoch wird mir im gegenständlichen Bescheid gerade vorwiegend die Verfehlung von Herrn C zur Last gelegt, „das Handeln des geeigneten Personals ist direkt dem Ermächtigungsinhaber zuzurechnen" wird konkret angeführt. Deshalb sollte meine Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sein, obwohl Herr C schon lange behördlich als Prüfer abgemeldet wurde und somit keine Begutachtungen mehr durchführt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat eine geeignete Person das Recht, vollkommen eigenständig eine Begutachtung alleine durchzuführen, ohne dass eine verpflichtende Nachkontrolle durch eine andere geeignete Person vorgeschrieben wäre. Deshalb haftet die geeignete Person auch persönlich mit deren Unterschrift auf dem Prüfgutachten und muss sich bei schweren Verstößen rechtlich dafür verantworten. Dem Betreiber der Begutachtungsstelle kann nicht der Vorwurf gemacht werden, für ein einzelnes Vergehen von Mitarbeitern hinsichtlich der Tätigkeit als geeignete Person mit seiner Prüfermächtigung zu haften, wenn dieses einzelne Vergehen nicht erkennbar war. Auch konnte seitens der Behörde diesbezüglich nur ein konkreter Anlassfall bisher nachgewiesen werden. Der Rückschluss aufgrund der Aussage von Herrn C auf weitere Vergehen könnte zwar gezogen werden, bewiesen wurde dies aber nicht. Gefälligkeitsgutachten von Mitarbeitern sind ohne vollständiger Nachkontrolle des Fahrzeugs nicht erkennbar. Wie sich jedoch ein Fehlverhalten von Herrn C herausgestellt habe, bin ich gleich entsprechend tätig geworden.

Bezüglich des Fehlens der beanstandeten Stornoplaketten habe ich in der Stellungnahme vom 29.10.2018 angeführt, dass diese bereits am Fahrzeug aufgeklebt waren und nach dem Erkennen einer falschen Lochung wieder abgelöst wurden. Beim Ablösen wurden die Plaketten derart zerstört, sodass die Reste entsorgt wurden. Wenn diese Vorgangsweise auch nicht richtig war, so lag weder eine Absicht noch generell ein gewolltes Vergehen vor.

Ich habe somit nach Erkennen von Fehlern entsprechende QuaIitätssicherungsmaßnahmen und eine Nachschulung eingeleitet und Herrn C dann als geeignete Person in meiner Begutachtungsstelle abgemeldet. Letztendlich bin nur mehr ich als geeignete Person in meiner Begutachtungsstelle tätig. Tatsächlich schwere Verfehlungen konnten mir selbst als geeignete Person nicht nachgewiesen werden. Dies alles wurde aber im gegenständlichen Bescheid überhaupt nicht gewürdigt und mir die weitere Vertrauenswürdigkeit ohne einem neuerlichen Ermittlungsverfahren zur behördlichen Kontrolle der nunmehr vollständig korrekten Vorgangsweise in meiner Begutachtungsstelle abgesprochen. Diese Vorgangsweise ist rechtlich in keinster Weise nachvollziehbar, womit ich diese Beschwerde begründe.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 4. April 2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zl. *** und jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-142/001-2019 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers. In der Verhandlung wurde unter anderem eine Kopie des Revisionsberichtes der E OG vorgelegt.

In diesem Beschwerdeverfahren wurde Herr F als kraftfahrtechnischer Amtssachverständiger bestellt und wurde er unter Anschluss einer Kopie des behördlichen Aktes, unter Berücksichtigung des im behördlichen Akt inneliegenden Revisionsberichtes ersucht, Befund und Gutachten im Verhandlungsverlauf zu erstatten, ob die vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen im Revisionsbericht vorgenommene Beurteilung aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar ist.

Betreffend den bisherigen Umgang mit stornierten Plaketten legte der Beschwerdeführer einen Ordner vor, in welchem er die falsch erstellten bzw. stornierten Begutachtungsplaketten nunmehr aufbewahre. Er zeigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch einige abgelöste Plaketten und das Gerät, mit welchem er die Plaketten bisher abgelöst hat, vor. Der Rechtsmittelwerber gab an, dass er das Problem hatte, dass die Plaketten sich vollständig zusammengerollt haben und bewahre er jetzt diese in einem Plastikbeutel auf. Der Sachverständige gab dazu an, dass man grundsätzlich die Plaketten so ablösen kann, dass man den wesentlichen Teil, nämlich die Plakettennummer, sieht. Der Beschwerdeführer äußerte sich dahingehend, dass er damals nicht gewusst habe, dass er die abgelösten Plaketten nicht entsorgen darf, sonst hätte er sie natürlich aufgehoben.

Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass er schon vor Durchführung der Revision eine Qualitätssicherung auf freiwilliger Basis bei G durchführen hat lassen. Eine Kopie dieser Urkunde wurde als Beilage ./2 der Verhandlungsschrift angefügt. Es wären einige leichte Mängel festgestellt worden, ähnlich dem Ergebnis der Revision. Vom Einschreiter wurde veranlasst, dass das Ergebnis des Revisions-Checks im Laufe der Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Verfügung gestellt wurde und wurde dieses nach Einlangen als Beilage ./3 der Verhandlungsschrift angefügt. Ebenso führte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme an, dass er im Vorjahr ein Seminar, welches die E zum Thema Neuerungen zu § 57a Überprüfungen angeboten hat, besucht habe.

Der Beschwerdeführer legte dem erkennenden Gericht eine Mappe voller Gutachten vor, und zwar jene mit der Nr. *** bis ***. Auf Wunsch des Sachverständigen stellte der Einschreiter im Lauf der Verhandlung jenen Abgasausdruck, welcher dem „Jaguar Gutachten“ zugrunde lag, sowie den Kalibrierungsbericht des Bremsenprüfstandes per Email zur Verfügung.

Der Sachverständige äußert sich wie folgt:

Die Abgaswerte, welche am Gutachten des betreffenden Jaguar CF1 eingetragen wurden, lassen sich auf dem Abgasausdruck wiederfinden. Der Abgasausdruck wurde jedoch nicht am Tag der positiven § 57a Überprüfung durchgeführt, sondern zwei Tage davor. Eine eindeutige Zuordnung wäre zwar aufgrund des eingetragenen Kennzeichens möglich, jedoch nicht aufgrund des Überprüfungsdatums möglich. Eine Nachprüfung wurde bei dem betreffenden Fahrzeug nicht durchgeführt.

Die Prüfung des gesamten Fahrzeuges, wie auch der Abgaswerte bzw. Bremswerte, sind am Tag der Ausstellung des Gutachtens durchzuführen und die entsprechenden Messstäbe aufzubewahren. Beim Prüfen eines Fahrzeuges über mehrere Tage ist nicht zulässig, da z.B. bei einem positiven Gutachten von der geeigneten Person bestätigt wird, dass an diesem Tag das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist.

Der Sachverständige gibt an, dass bei einer Erstprüfung, also das erste Mal für eine 57a Überprüfung kommt und es werden Mängel festgestellt (keine abgasrelevanten Mängel) kann bis zu vier Wochen danach bzw. max. 1.000 km eine Nachprüfung durchgeführt werden, bei der nur die erheblichen Mängel geprüft werden müssen. Die Abgaswerte können vom Erstgutachten übernommen werden.

Dem Sachverständigen wird das Prüfbuch Bremsenprüfstand vorgelegt und äußert er sich dahingehend, dass am 6. November 2018 eine Kalibrierung stattgefunden hat.

Auf Fragen der Verhandlungsleiterin an den Sachverständigen, ob ihm nach Einvernahme des Beschwerdeführers und Vorlage der geforderten ergänzenden Unterlagen gröbere Mängel bei den Begutachtungen aufgefallen ist, gab dieser an, „dass das nicht der Fall ist, außer die Sache mit den Abgasausdrucken, wie oben beschrieben“.

Im weiteren Verhandlungsverlauf erstattete der kraftfahrtechnische Amtssachverständige zu dem an ihn gestellten Beweisthema folgendes Gutachten:

„Herr H hat am 18.9.2018 eine Revision bei der gegenständlichen Firma durchgeführt und Mängel festgestellt, welche er im Gutachten eingetragen hat. Diese sind aus jetziger Sicht nachvollziehbar. Die Einstufung jedenfalls aus technischer Sicht in Ordnung. Die Wertung dieser Mängel obliegt natürlich dem Gericht.“

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Februar 2013, ***, wurde A die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen für den Standort ***, ***, erteilt.

Bereits im Frühjahr 2018 beauftragte der Beschwerdeführer die Firma E OG mit der Durchführung einer Qualitätssicherheitsanalyse und wurde als Termin für eine entsprechende Überprüfung der 9. August 2018 vereinbart.

Am 14. Juni 2018 wurde von C, welcher als geeignete Person im Sinne des § 3 PBStV im Betrieb des Ermächtigten fungierte, das Fahrzeug der Marke Jaguar, Typ CF1, einer wiederkehrenden Begutachtung unterzogen und wurden lediglich mehrere leichte Mängel festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren bei diesem Fahrzeug aber bereits folgende schwere Mängel vorhanden und im Gutachten Nr. *** nicht angeführt:

1.   Gas-Betreibsbuch nicht vorgelegt sowie Gasanlage nicht genehmigt bzw. mangelhaft verbaut („schwere Mangel“ sowie „Vorschriften Mangel“)

2.   Gewebe bei Reifen bei 2. Achse links innen sichtbar („Gefahr in Verzug“) – laut Aussage des Herrn C waren zum Zeitpunkt der Begutachtung M&S-Reifen verbaut, dies wurde am Gutachten jedoch nicht textuell angeführt!

3.   Bremsleitungen hinten stark korrodiert („schwerer Mangel“)

4.   Verkabelung sowie Steuergerät im Motorraum links vorne mangelhaft verlegt sowie diverse Kabeln bei Batterie mangelhaft isoliert („schwere Mangel“)

5.   Querlenkerlagerung bei 2. Achse unten vorne links und rechts innen stark verschlissen („schwerer Mangel“)

6.   Seitenschweller vorne links und rechts stark deformiert („schwerer Mangel“)

7.   Scheinwerferhöhenverstellung mangelhaft, Schalter unwirksam („schwerer Mangel“)

8.   Scheinwerfereinstellung links mangelhaft („schwerer Mangel“)

9.   Streugläser der Hauptscheinwerfer stark trüb bzw. milchig („schwerer Mangel“)

10. Mittelschalldämpfer mangelhaft verbaut, zu tief angeschweißt sowie Verkabelung bei Lambdasonde hinten zu kurz sowie mangelhaft isoliert.

Folgende Mängel wurden im Gutachten (Gutachten-Nr.: ***) falsch bewertet:

1) starker Ölverlust bei Motor mit Tropfenbildungen („schwerer Mangel“)

Darüber hinaus wurde bei der von der belangten Behörde beauftragten Überprüfung am 18. September 2018 festgestellt, dass betreffend den Zeitraum
1. Jänner 2018 bis 17. September 2018 die Durchführung von Überprüfungen gemäß § 57a KFG 1967 wie folgt mangelhaft erfolgte:

Es wurden mehrere verlochte und stornierte Plaketten nicht aufgefunden, laut „Stornierungsbegründung“ bzw. Bemerkung wurden diese Plaketten nicht zerstört. Bei vier Gutachten wurden unrealistische Werte der Abbremsungen angegeben und wurden diese vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen als leichter Mangel bewertet. Des Weiteren wurde bei der Revision festgestellt, dass die hintere Reibrolle beim Bremsenprüfstand grenzwertig abgenutzt war und bis Ende 2018 eine Kalibrierung erforderlich ist.

A führte regelmäßig Stichproben bei den von Herrn C ausgestellten Gutachten durch und konnten dabei keine entsprechenden Mängel festgestellt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass in der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers - außer dem Vorfall vom 14. Juni 2018 – unrichtigerweise positive Gutachten erstattet wurden.

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 4. Februar 2019, ***, wurde C vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft *** vom 11. Jänner 2019, er habe am 14. Juni 2018 als Beamter, nämlich als geeignete Person im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf ausschließliche Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Verkehr, die den Erfordernissen der Umweltverträglichkeit sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte durch Ausstellung von Gutachten im Sinne des § 57a KFG vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er für den Pkw der Marke Jaguar, Typ CF1, ein positives Prüfgutachten ausstellte, obwohl er wusste, dass dieses Fahrzeug wegen schwerer Mängel nicht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Umweltschutzes entsprach freigesprochen, da kein Schuldbeweis erbracht werden konnte.

Nach Vorliegen des Revisionsberichtes wurde von A umgehend C als geeignete Person bei der Kraftfahrbehörde abgemeldet und wurde diese Streichung mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. Oktober 2018, Zl. ***, zur Kenntnis genommen.

In weiterer Folge wurden von der Unternehmensleitung Maßnahmen zur Vermeidung der festgestellten Überprüfungsmängel gesetzt, wie insbesondere die Installierung eines externen und internen Qualitätssicherheitssystems, sowie die Wartung und Kalibrierung des Bremsenprüfstandes. Auch wurde der Umgang mit stornierten Plaketten insofern geändert, als verlochte Plaketten nunmehr im Betrieb aufbewahrt werden. Der richtige Umgang mit Abgasausdrucken bei der Gutachtenserstellung ist ebenso sichergestellt.

Die Qualitätssicherheitsmaßnahmen wurden intensiviert, um insgesamt sicherstellen zu können, dass Gutachten gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 gesetzeskonform ausgestellt werden.

5.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik samt Ergänzungen und werden von den Parteien grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt.

Die festgestellten, zwischenzeitlich vom Rechtsmittelwerber gesetzten Maßnahmen konnten aufgrund der vom Einschreiter dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Verfügung gestellten Unterlagen, sowie aufgrund dessen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, an dessen Richtigkeit das erkennende Gericht zu zweifeln keine Veranlassung hat. Im Übrigen folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den glaubhaften Angaben des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich seiner umfangreichen Bemühungen durch interne und externe Kontrollen die ordnungsgemäße Erstellung von Gutachten gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sicherzustellen.

Den Erfolg dieser Maßnahmen konnte er beispielsweise durch einen ordnungsgemäßen Umgang mit verlochten Plaketten in der Verhandlung vorweisen, ebenso die rechtzeitige Wartung des Bremsenprüfstandes, welche im Zeitpunkt der Revision noch nicht notwendig gewesen war.

Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die von C unrichtig vorgenommene Begutachtung äußerst einsichtig und überaus bemüht zeigte, Schäden von anderen abzuwenden, in dem er zB sich dazu entschloss, das Fahrzeug selbst zu erwerben, „damit keiner schädigt wird“ (Aussage Seite 2 unten und Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 4. April 2019) bzw. wurde er bei Kenntnis des Mangels proaktiv tätig, in dem er umgehend dessen Abmeldung als geeignete Person bei der Kraftfahrbehörde veranlasste.

Die Feststellung, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass – über das Gutachten des C vom 14. Juni 2018 hinaus – unrichtigerweise positive Gutachten erstattet wurden, konnte einerseits aufgrund des von der belangten Behörde beauftragten Revisionsberichtes getroffen werden, in dem im gesamten Überprüfungszeitraum keinerlei diesbezügliche Hinweise hervorgekommen sind. Auch in der vom Rechtsmittelwerber veranlassten externen Qualitätskontrolle finden sich keinerlei diesbezügliche Auffälligkeiten. In diesem Konnex ist auf das festgestellte Urteil des Landesgerichtes *** zu verweisen.

Zu dem vom Verwaltungsgericht bestellten Amtssachverständigen monierten Umgang mit Abgasausdrucken ist festzuhalten, dass weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden konnte, dass in diesem Zusammenhang falsche Gutachten in der verfahrensgegenständlichen Begutachtungsstelle erstattet wurden und war die kritisierte Vorgangsweise bei der umfassenden Revision im Betrieb des Beschwerdeführers auch nicht feststellbar. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung äußerst glaubhaft den Eindruck, dass er nunmehr den formellen Ablauf in diesem Konnex so durchführen wird, wie der Amtssachverständige es in der Verhandlung beschrieben hat.

Letztlich ist die Rechtsfrage strittig, ob aus den festgestellten Mängeln eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 abgeleitet werden kann.

6.   Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des § 57a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

[…]

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026 mwN). Davon ist die Erstellung mangelhafter Gutachten, insbesondere solcher, welche aus mangelnder Sorgfalt unrichtige Daten enthalten oder unvollständig erstellt wurden, zu unterscheiden, wie wohl auch eine nicht ausreichende Gewissenhaft im Rahmen der Ausübung der übertragenen Aufgaben die Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten erschüttern kann.

Werden innerhalb relativ kurzer Zeit nicht bloß ein einziges, sondern eine ganze Reihe unrichtiger Gutachten durch einen zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigten Gewerbetreibenden erstellt, kann von einem „einmaligen“ Fehlverhalten nicht die Rede sein (LVwG NÖ 29.11.2016,
LVwG-AV-808/001-2016).

Ob aus dem einen unrichtigen Gutachten des C eine Vertrauensunwürdigkeit des Rechtsmittelwebers von der belangten Behörde abgeleitet werden konnte, ist aus folgendem Grund nicht entscheidungswesentlich:

Der Widerruf einer nach § 57 a Abs. 2 leg. cit. erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern - entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck - eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegeben ist (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).

Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraus-setzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist.

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich somit die Wertung der Tatsache, welche die belangte Behörde ihrer (Widerrufs-)Entscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit. Im zu entscheidenden Fall hat auch Relevanz, dass der Beschwerdeführer von sich aus bereits vor Durchführung der behördlichen Überprüfung Anstrengungen zur Qualitätssicherung unternommen hat.

Seit Kenntnis des Revisionsergebnisses hat der Beschwerdeführer wie festgestellt zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um gesetzeskonforme § 57a-Überprüfungen sicherzustellen. Auch ist festzuhalten, dass ein vorsätzliches Verhalten des involvierten Prüfers nicht erwiesen werden konnte. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Annahme gestützt, dass es dem Beschwerdeführer an Vertrauenswürdigkeit wegen des einen unrichtigen Gutachtens mangelt. Weiters ging sie davon aus, dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall gehandelt habe.

Dem gegenüber hat das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass Anhaltspunkte für vergleichbare Fehler nicht festgestellt werden konnten. Ebenso konnte konstatiert werden, dass der Rechtmittelwerber umgehend personelle Konsequenzen zur Vermeidung fehlerhafter Begutachtungen gezogen hat und um eine Schadensbegrenzung bemüht war. Weiters hat in die Entscheidung einzufließen, dass der Einschreiter unmittelbar nach der im Auftrag der belangten Behörde durchgeführten Überprüfung den Umgang mit verlochten Plaketten umgestellt, den Bremsenprüfstand rechtzeitig gewartet und der kraftfahrtechnische Amtssachverständige die Mängel betreffend die Abbremsmessungen lediglich als leichte Mängel qualifiziert hat. (Im Übrigen hat der von der Kraftfahrbehörde beigezogene Sachverständige den mangelhaften Verbleib verlochter Plaketten lediglich als leichten Mangel in seinem Gutachten eingestuft, sodass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die belangte Behörde von einer „grob mangelhaften Verwaltung der Begutachtungsplakette“ in ihrer Entscheidung ausging.

Des Weiteren ist im verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahren hervorgekommen, dass der Rechtsmittelweber um eine externe Qualitätssicherung bemüht ist, um die Anforderungen des § 57a Abs. 2 KFG 1967 sicherzustellen.

All diese Maßnahmen sind bei der Beurteilung der aktuellen Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen und geben Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – derzeit ausübt.

Es kann sohin nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193), sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

7.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Fahrzeuge; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.142.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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