Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Ein nicht mehr in Gebrauch stehender, sich in einem beschädigten Zustand befindlicher Gegenstand, indiziert, dass es sich bei diesem Gegenstand um Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG handelt.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Lagerung; Maßnahmenauftrag; subjektiver Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.650.001.2018Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019