RS Lvwg 2019/5/9 LVwG-AV-650/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §15 Abs5
AWG 2002 §15 Abs5a
AWG 2002 §15 Abs5b
AWG 2002 §73 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Lagergutes durch diese Art der Lagerung, manifestiert einen entsprechenden Entledigungswillen iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG, vor allem, wenn dieser Zustand über Jahre hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität dadurch stark beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Lagerung; Maßnahmenauftrag; subjektiver Abfallbegriff;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.650.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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