Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Lagergutes durch diese Art der Lagerung, manifestiert einen entsprechenden Entledigungswillen iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG, vor allem, wenn dieser Zustand über Jahre hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität dadurch stark beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Lagerung; Maßnahmenauftrag; subjektiver Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.650.001.2018Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019