TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/26 L524 2139564-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2018
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Entscheidungsdatum

26.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L524 2139564-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2018, Zl. 1054407804-180553705, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. gemäß § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 24.03.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei Araber und sunnitischer Moslem. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er den Wehrdienst nicht absolviert habe. In seiner Wohngegend habe es verschiedene Parteien gegeben und wegen seiner Computerkenntnisse hätten alle gewollt, dass er ausschließlich für sie arbeite. Er habe das mehrmals abgelehnt. Dann habe er einen Brief mit seinem Namen und einer Patrone erhalten, was bedeuten würde, dass man ihn umbringen wolle. Ihm sei vorgeworfen worden, er würde spionieren, da er Sunnit sei und schiitische Freunde habe. Den Brief mit der Patrone habe er nicht mehr.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.07.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er im Gemeindeamt des Bezirks XXXX im Gouvernement Basra zunächst als EDV-Administrator und dann als Buchhalter gearbeitet habe. Es sei zu einem Diebstahl gekommen bzw. Korruption festgestellt worden. Der Chef des Amtes habe Rechnungen gefälscht, was er festgestellt hätte. Beispielsweise sei ein Baum im Wert von 90.000,-- Dinar von seinem Chef um 500.000,-- Dinar verrechnet worden. Er habe ehrlich bleiben wollen. Sein Chef habe mit einem Parteifreund von Nuri Kamil AL-MALIKI Kontakt aufgenommen. Etwa am 09.02.2015 habe ihm der Leiter der Buchhaltung mitgeteilt, dass er in Gefahr sei. Des Weiteren habe ihm ein Freund aus dem Büro erzählt, dass es im Irak üblich sei, dass Personen erschossen würden und er auf einer "Liste" stünde. Daraufhin sei er nach Basra geflüchtet. Weitere Gründe habe er nicht. Auf Vorhalt, wonach sich seine Geschichte bezüglich der Bedrohung anders als in der Erstbefragung darstelle, erwiderte der Beschwerdeführer: "Ich war sehr müde. Es ist ein Missverständnis. Ich habe nur gesagt, dass ich Moslem bin. Es ist alles das Gegenteil. Ich konnte mich nicht konzentrieren."

Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.10.2017, L521 2139564-1/17E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde gemäß § 55 AsylG gemäß § 6 AVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unplausibel gestaltete, weshalb es als nicht glaubhaft anzusehen ist.

Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 13.06.2018 wurde der Beschwerdeführer aus Deutschland rückübernommen und stellte am selben Tag den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 14.06.2018 erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er sich von Dezember 2017 bis Juni 2018 in Deutschland aufgehalten habe. Nachdem er in Österreich einen negativen Bescheid erhalten habe, habe er beschlossen das Land zu verlassen und sei nach Deutschland gereist. Die deutschen Behörden hätten ihm mitgeteilt, dass Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei, weshalb er nach Österreich überstellt worden sei. Er suche neuerlich um Asyl an, weil er in sein Heimatland Irak nicht zurückkehren könne. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er seine alten Asylgründe aufrechterhalte und keine neuen Asylgründe habe. Er wolle in Österreich bleiben. Er habe hiermit alle seine Gründe angegeben. Er habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Fluchtgründe weiter bestünden. Bei seinem Fluchtgrund gehe es nur darum, dass er als Buchhalter bei der Stadt gearbeitet habe und die Milizen ständig Wertgegenstände entwendet hätten. Das habe er sich notiert und sei deswegen von den Milizen beschuldigt worden. Er könne auf keinen Fall in den Irak zurück, da er sicher umgebracht würde. Bei einer Straßenkontrolle würden ihn die Milizen auf Grund der "Liste" finden. Im Vorverfahren habe er zur Nichtableistung des Militärdienstes keine Angaben gemacht. Eine Änderung bzw. Neuigkeit seit Abschluss des rechtskräftigen Vorverfahrens bestehe nur in Bezug auf die Verfolgung seiner Eltern. Diese würden nun seinetwegen auch verfolgt werden. Der Beschwerdeführer wolle hier weder eine Aufenthaltsbewilligung noch sonst irgendetwas. Seine Mutter habe seine Flucht aus dem Irak organisiert. Er werde erst in den Irak zurückkehren, wenn seine Mutter, die sehr krank sei, nicht mehr lebe. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, lebe alleine und habe keine Kinder. Er spreche etwas Deutsch und befinde sich in der Grundversorgung.

Eine psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.07.2018 ergab, dass beim Beschwerdeführer als Reaktion auf die Belastungen im Asylverfahren eine Anpassungsstörung vorliege. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht erforderlich.

Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2018, Zl. 1054407804-180553705, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich am maßgeblichen Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Fluchtgründe noch aufrecht seien und er keine neuen Asylgründe habe. Die Rechtskraft des Erstverfahrens stehe damit einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen. Dem Beschwerdeführer sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, obwohl er sich nicht in Widersprüche verstrickt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus Basra im schiitisch geprägten Süden des Irak. Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er im Gemeindeamt des Bezirks XXXX im Gouvernement Basra zunächst als EDV-Administrator und dann als Buchhalter gearbeitet habe. Es sei zu einem Diebstahl gekommen bzw. Korruption festgestellt worden. Der Chef des Amtes habe Rechnungen gefälscht, was er festgestellt hätte. Beispielsweise sei ein Baum im Wert von 90.000,-- Dinar von seinem Chef um 500.000,-- Dinar verrechnet worden. Er habe ehrlich bleiben wollen. Sein Chef habe mit einem Parteifreund von Nuri Kamil AL-MALIKI Kontakt aufgenommen. Etwa am 09.02.2015 habe ihm der Leiter der Buchhaltung mitgeteilt, dass er in Gefahr sei. Des Weiteren habe ihm ein Freund aus dem Büro erzählt, dass es im Irak üblich sei, dass Personen erschossen würden und er auf einer "Liste" stünde. Daraufhin sei er nach Basra geflüchtet. Weitere Gründe habe er nicht.

Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.10.2017, L521 2139564-1/17E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde gemäß § 55 AsylG gemäß § 6 AVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unplausibel gestaltete, weshalb es als nicht glaubhaft anzusehen ist. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hielt sich ca. von Dezember 2017 bis Juni 2018 in Deutschland auf und wurde am 13.06.2018 aus Deutschland rückübernommen. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er seine alten Asylgründe aufrechterhalte und keine neuen Asylgründe habe. Er habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung. Eine Änderung bzw. Neuigkeit seit Abschluss des rechtskräftigen Vorverfahrens bestehe nur in Bezug auf die Verfolgung seiner Eltern. Diese würden nun seinetwegen auch verfolgt. Der Beschwerdeführer brachte damit keine neuen Fluchtgründe vor.

Der Beschwerdeführer ist ledig, führt keine Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Beim Beschwerdeführer wurde eine Anpassungsstörung als Reaktion auf die bestehende Belastung im Asylverfahren diagnostiziert. Es besteht jedoch keine therapeutische und medizinische Behandlungsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer leidet somit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er befindet sich in der Grundversorgung. Er spricht etwas Deutsch, hat aber bislang keinen Deutschkurs besucht. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt im Irak. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Hinsichtlich der Lage im Irak schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des BFA an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt. Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher insbesondere zu folgenden die asyl- und abschiebungsrelevante Lage betreffenden Feststellungen:

Am 12.5.2018 wurden im Irak Parlamentswahlen abgehalten. Die Wahlbeteiligung lag bei 44,5 Prozent - die niedrigste Beteiligung seit dem Sturz Saddam Husseins 2003 (Die Presse 13.5.2018). Als Sieger geht das Wahlbündnis Sa'irun des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs hervor, das nicht mehr vom ersten Platz zu verdrängen ist (Spiegel Online 17.5.2018). Auf zweitem Platz liegt, nach ersten Ergebnissen, das Fatah Bündnis des Milizenführers Hadi al-Ameri, der eng mit den iranischen Revolutionsgarden verbunden ist (Die Presse 13.5.2018). Die Nasr Allianz des amtierenden Ministerpräsidenten Haider al-Abadi kommt im Zwischenergebnis nur auf den dritten Platz (NZZ 15.5.2018).

Obwohl die Wahlkommission die Resultate der Wahl zunächst schon am 14.5.2018 veröffentlichen wollte, liegt bis dato kein offizielles Endergebnis vor (Spiegel Online 17.5.2018). Anschuldigungen von Wahlbetrug in der zwischen Kurden und irakischer Zentralregierung umstrittenen Stadt Kirkuk verzögern die Veröffentlichung der Endergebnisse (The Washington Post 17.5.2018). Laut Wahlkommission belagerten Bewaffnete am Mittwoch, den 16.5.2018, etliche Wahllokale in der Stadt und hielten Mitarbeiter der Wahlkommission in Geiselhaft (Reuters 16.5.2018). Der Gouverneur von Kirkuk sowie der Leiter der Exekutivorgane, Generalmajor Maan al-Saadi, bestritten dies und erklärten, dass die Lage stabil sei und es sich um friedliche und unbewaffnete Proteste um die Wahllokale herum handle (The Washington Post 17.5.2018; Reuters 16.5.2018).

Quellen:

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Neue Züricher Zeitung (15.5.2018): Der Überraschungssieger in der Parlamentswahl öffnet neue Horizonte für den Irak, https://www.nzz.ch/international/irak-ueberraschender-wahlsieg-bei-parlamentswahl-oeffnet-horizonte-ld.1386066, Zugriff 18.5.2018

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Die Presse (13.5.2018): Irak-Wahl: Niedrigste Beteiligung seit Sturz Saddam Husseins,

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5425941/IrakWahl_Niedrigste-Beteiligung-seit-Sturz-Saddam-Husseins, Zugriff 18.5.2018

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Reuters (16.5.2018): Iraqi election commission says Kirkuk voting stations under siege, staff inside, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-kirkuk/iraqi-election-commission-says-kirkuk-voting-stations-under-siege-staff-inside-idUSKCN1IH1YA, Zugriff 18.5.2018

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Der Spiegel Online (17.5.2018): Die Wandlung des "Mullah Atari", http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-wahl-muqtada-al-sadrs-wandlung-von-hardliner-zum-versoehner-a-1207894.html, Zugriff 18.5.2018

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The Washington Post (17.5.2018): During wait for Iraqi election results, political blocs scramble for influence, https://www.washingtonpost.com/world/during-wait-for-iraqi-election-results-foreign-states-scramble-for-influence/2018/05/17/a1d111d0-59da-11e8-9889-07bcc1327f4b_story.html?noredirect=on&utm_term=.beca16f25693, Zugriff 18.5.2018

Entwicklungen im Anschluss an das Kurdenreferendum, weitere Rückeroberungen von IS-Gebiet und Update Sicherheitslage mit Fokus auf Bagdad:

Am 29.10.2017 erklärte Mas'ud Barzani seinen Rücktritt als Präsident der kurdischen Region. Er lehnte in einem Brief an das kurdische Parlament eine Verlängerung seines Mandats über den 1.11.17 hinaus ab (IFK 6.11.2017). Barzani bleibt Vorsitzender der KDP (Kurdistan Democratic Party) und somit weiterhin ein wichtiger politischer Akteur. Die weiter andauernde Lähmung des kurdischen Regionalparlamentes versetzt die beiden Parteien KDP und PUK (Patriotische Union Kurdistans) weiterhin in die Lage, politische Entscheidungen ohne die Einbeziehung der Partei Goran oder anderer Parteien zu treffen (CR 14.11.2017).

Nach der Offensive der irakischen Armee und der PMF (Popular Mobilization Forces) in die von den Kurden kontrollierten Gebiete, besteht derzeit ein Waffenstillstand, es herrscht jedoch weiterhin Unsicherheit, nicht nur bezüglich der weiteren Vorgehensweise der irakischen Regierung, sondern auch die wirtschaftliche Situation Kurdistans betreffend. Unterdessen gibt es neue Beweise dafür, dass im Zuge der Offensive in den vorwiegend kurdischen Gebieten Plünderungen, Brandstiftungen, Häuserzerstörungen und willkürliche Angriffe offenbar insbesondere von Seiten der PMF (auch von Seiten turkmenischer PMF-Milizen) stattfanden. Tausende haben dabei ihre Häuser, ihre Geschäfte und ihre sonstigen Besitztümer verloren. (AI 24.10.2017; Bas 14.11.2017; HRW 20.10.2017).

Laut den Vereinten Nationen (VN) kam es im Zuge der Offensive der irakischen Regierung zur Vertreibung von zehntausenden Menschen aus den sogenannten "umstrittenen Gebieten". 180.000 Menschen sind (mit Stand 18.11.2017) nach wie vor vertrieben, 172.000 sind zurückgekehrt. Die meisten dieser Vertriebenen sind Kurden, aber auch Mitglieder anderer Minderheiten, einschließlich sunnitischer Araber und Turkmenen. Die meisten Vertriebenen lebten in den Städten Kirkuk, Daquq (Provinz Kirkuk), sowie Tuz Khurmatu (Rudaw 18.11.2017). Aus Furcht vor Repressalien kehren sie derzeit nicht in ihre Heimatgebiete zurück (Reuters 9.11.2017).

Am Abend des 12.11.2017 fand in der Grenzregion zwischen Iran und Irak ein Erdbeben der Stärke 7,3 statt. Im Irak war dabei die an der Grenze zum Iran befindliche Stadt Halabja (im Autonomen Kurdengebiet) am stärksten betroffen. Acht Menschen starben im Irak, mehr als 500 wurden verletzt und hunderte Familien wurden obdachlos. Zumindest drei Gesundheitszentren wurden beschädigt. Verglichen mit dem Iran war der Irak deutlich geringer von dem Erdbeben betroffen (UNFPA 19.11.2017).

Im Zuge der Rückeroberungen von IS-Gebieten (IS: sogenannter Islamischer Staat) werden weiterhin Massengräber gefunden. Zuletzt wurde in der Nähe der Militärbasis al-Bakara etwa drei Kilometer vor der Stadt Hawija ein Grab mit mindestens 400 Toten (mutmaßlichen IS-Opfern) entdeckt (MOI 3.11.2017; Standard 11.11.2017). Umgekehrt treten weitere Berichte von Racheakten von Seiten der Befreier zutage, laut Nahostexpertin Gudrun Harrer scheint der Zyklus der Gewalt mit dem Sieg über den IS nicht unterbrochen (Harrer 24.11.2017). Mehr als 3,1 Millionen Iraker (die überwältigende Mehrheit Sunniten) sind weiterhin Vertriebene. Weitere 2,3 Millionen sind in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Für den Wiederaufbau ihrer Städte erhielten die Sunniten nicht viel Hilfe von der Zentralregierung, die sich mehr auf die Bekämpfung/Zurückdrängung des IS und zuletzt der Kurden konzentrieren (NYTimes 26.10.2017).

Ab dem 3.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 6.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 5.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (Alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium [mit Einschränkungen s.u.] (Harrer 24.11.2017).

Quellen:

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AA-Auswärtiges Amt (23.11.2017): Irak: Reisewarnungen, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738#content_1, Zugriff 23.11.2017

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AI- Amnesty International (24.10.2017): Titel?

https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/10/iraq-fresh-evidence-that-tens-of-thousands-forced-to-flee-tuz-khurmatu-amid-indiscriminate-attacks-lootings-and-arson/, Zugriff 22.11.2017

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Bas - Basnews (14.11.2017): Over 1,500 Civilian Properties Damaged by Hashd al-Shaabi in Tuz KhurmatuFeatured, http://www.basnews.com/index.php/en/news/kurdistan/392677, Zugriff 22.11.2017

-

BBC (3.11.2017): Islamic State and the crisis in Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 22.11.2017

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BI - Business Insider (13.11.2017): Two suicide attacks in Iraq's Kirkuk kill at least five,

http://www.businessinsider.de/us-marines-isis-iraq-2017-11?r=US&IR=T, Zugriff 22.11.2017

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CR - Control Risks (14.11.2017): Iraq Weekly, per Email am 16.11.2017

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Der Standard (11.11.2017): Massengräber mit mindestens 400 Opfern des IS im Irak entdeckt

http://derstandard.at/2000067646336/Massengraeber-mit-mindestens-400-Opfern-des-IS-im-Irak-entdeckt, Zugriff 22.11.2017

-

Harrer, Gudrun in der Standard (24.11.2017): "Islamischer Staat":

Der Zyklus der Gewalt ist nicht gebrochen - derstandard.at/2000068367290/Islamischer-Staat-Der-Zyklus-der-Gewalt-ist-nicht-gebrochen

,

http://derstandard.at/2000068367290/Islamischer-Staat-Der-Zyklus-der-Gewalt-ist-nicht-gebrochen, Zugriff 24.11.2017

-

HRW - Human Rights Watch (20.10.2017): Iraq: Fighting in Disputed Territories Kills Civilians,

https://www.hrw.org/news/2017/10/20/iraq-fighting-disputed-territories-kills-civilians, Zugriff 22.11.2017

-

IBC - Iraq Body Count (23.11.2017): Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 23.11.2017

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IBC - Iraq Body Count (28.2.2017): Incidents, https://www.iraqbodycount.org/database/incidents/page1, Zugriff 23.11.2017

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IFK - Institut für Friedens- und Konfliktforschung des Österreichisches Bundesheeres (6.11.2017): Briefing Notes 6.11.2017, per Email am 6.11.2017

-

Iraqinews (15.11.2017): Terrorism index: Iraq two slots away from world's least peaceful country, https://www.iraqinews.com/features/terrorism-index-iraq-two-slots-away-worlds-least-peaceful-country/, Zugriff 23.11.2017

-

K24 - Kurdistan 24 (8.8.2017): Iraq ranks third least peaceful country in the world: Report,

http://www.kurdistan24.net/en/news/a5f19b70-94f2-4744-b300-6632c34e3659, Zugriff 23.11.2017

-

Liveuamap (17.11.2017): 17. November 2017, http://isis.liveuamap.com/ , Zugriff 22.11.2017

-

MEE - Middle East Eye (16.11.2017): The hunt for rogue IS fighters in Iraq's vast desert,

http://www.middleeasteye.net/news/nowhere-left-run-rogue-fighters-ambush-iraqi-forces-hunting-them-down-1394927173, Zugriff 22.11.2017

-

MOI - Musings on Iraq (3.11.2017): 1,093 Killed 721 Wounded In Iraq In October 2017 ,

http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/11/1093-killed-721-wounded-in-iraq-in.html , Zugriff 22.11.2017

-

MRG - Minority Rights Group - Ceasefire Center for Civilian Rights (10.2017): Security Situation and sectarian tensions in the city of Baghdad, per Email am 12.9.2017

-

NYTimes - New York Times (26.10.2017): As ISIS Is Driven From Iraq, Sunnis Remain Alienated,

https://www.nytimes.com/2017/10/26/world/middleeast/iraq-isis-sunni.html, Zugriff 24.11.2017

-

Reuters (5.11.2017): Two suicide attacks in Iraq's Kirkuk kill at least five,

https://uk.reuters.com/article/uk-mideast-crisis-iraq-kirkuk/two-suicide-attacks-in-iraqs-kirkuk-kill-at-least-five-idUKKBN1D50MQ, Zugriff 22.11.2017

-

Reuters (9.11.2017): Kurds displaced by Iraq advance fear reprisals if they return,

https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-kurds-displaced/kurds-displaced-by-iraq-advance-fear-reprisals-if-they-return-idUSKBN1D91XL, Zugriff 22.11.2017

-

Rudaw (18.11.2017): UN: Over 181k people from Kirkuk, Tuz Khurmatu still displaced , http://www.rudaw.net/english/kurdistan/181120171, Zugriff 22.11.2017

-

Telegraph (17.11.2017): Iraqi forces captures last Isil-held town in Iraq,

http://www.telegraph.co.uk/news/2017/11/17/iraqi-forces-captures-last-isil-held-town-iraq/, Zugriff 22.11.2017

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UNAMI (1.11.2017): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of October 2017,

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8132:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-october-2017&Itemid=633&lang=en, Zugriff 23.11.2017

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UNFPA - United Nations Population Fund 19.11.2017, Titel?, https://reliefweb.int/report/iraq/unfpa-scales-response-after-earthquake-hit-iraq-enar, Zugriff 22.11.2017

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MOI - Musings on Iraq (9.-11.2017): 1,093 Killed 721 Wounded In Iraq In October 2017; 728 Dead And 549 Wounded In September 2017 In Iraq; 1,958 Killed and 1,261 Wounded In Iraq In August 2017, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/09/1958-killed-and-1261-wounded-in-iraq-in.html, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in-september.html, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/11/1093-killed-721-wounded-in-iraq-in.html, Zugriff 23.11.2017

Terroristische Anschläge, politische und religiöse Gewalt:

Gruppen, wie dem IS und der Al-Qaida mangelt es in der stark schiitisch dominierten Bevölkerung des Konsularbezirks Basra an Handlungsspielraum, allerdings besitzen diese Organisationen weiterhin die Absicht und Möglichkeit sogenannte "one-off-Attacken" durchzuführen.

Im Süden des Landes gibt es weiterhin Woche für Woche Demonstrationen (Le Monde 8.2016). Protestiert wird üblicherweise gegen Korruption, schlechte Staatsführung, die sich verschlechternde Sicherheitslage und die inadäquate Bereitstellung von öffentlichen Dienstleistungen (OSAC 7.3.2017). Die Proteste haben in letzter Zeit zugenommen (OSAC 7.3.2017; vgl. USDOS 13.4.2016). Während die meisten Demonstrationen friedlich verlaufen, stürmten im Dezember 2016 wütende Demonstranten einen Veranstaltungsort in Basra, um den Auftritt von Ex-Premierminister/Vize-Premierminister Maliki zu verhindern (OSAC 7.3.2017). Auch in Thi-Qar wurde heftig gegen Maliki protestiert, und es wurden Steine auf seinen Convoy geschleudert (Iraqi News 11.12.2016). Es gab auch einige wenige Berichte von Gewalt gegen die Demonstranten. Im Juli 2016 hätten z. B. Sicherheitskräfte in Basra einen Demonstranten erschossen (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017

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BBC (12.7.2017): Iraq profile - timeline, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14546763, Zugriff 4.8.2017

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BZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken (14.11.2016): Algemeen ambtsbericht Irak

https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2016/11/14/algemeen-ambtsbericht-over-irak/Algemeen Ambtsbericht over Irak.pdf, Zugriff 21.8.2017

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CGRS-CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium) (29.5.2015): COI unit: Iraq, Security Situation in South Iraq,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1439461345_coi-focus-iraq-security-situation-in-south-iraq-0.pdf, Zugriff 21.8.2017

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Euronews (20.5.2017): Iraq isil claims blame for deadly basra attack,

http://www.euronews.com/2017/05/20/iraq-isil-claims-blame-for-deadly-basra-attack, Zugriff 4.8.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1439461345_coi-focus-iraq-security-situation-in-south-iraq-0.pdf

http://www.ecoi.net/local_link/322446/461923_de.html, Zugriff 6.8.2017

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IFK - Analysezentrum (9.6.2017): Fact Sheet Irak, Nummer 62, per Email

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IraqiNews (11.12.2016): Protesters opposed to Maliki's southern Iraq tour storm conference,

http://www.iraqinews.com/baghdad-politics/protesters-opposed-malikis-southern-iraq-tour-storm-conference/, Zugriff 3.8.2017

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Le Monde Diplomatique (8.2016): Basra, dystopian city, https://mondediplo.com/2016/08/05basra, Zugriff 3.8.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft Amman (12.2016): Asylländerbericht

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Irak, per Email

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OSAC - Overseas Security Advisory Council (10.3.2016): Iraq 2016 Crime & Safety Report: Basrah,

https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=19258, Zugriff 3.8.2017

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OSAC - US Department of State - Bureau of Diplomatic Security (7.3.2017): Iraq 2017 Crime & Safety Report: Basrah, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21397, Zugriff 3.8.2017

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Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien

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Volksmobilisierungseinheiten und andere, per Email

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The Arab Weekly (22.1.2017): Iraq's provincial councils: A new and dangerous battleground,

http://www.thearabweekly.com/Opinion/7637/Iraq%E2%80%99s-provincial-councils:-A-new-and-dangerous-battleground, Zugriff 4.8.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (14.11.2016): UNHCR Position on Returns to Iraq,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14-unhcr-position-iraq-returns.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485247972_opendocpdf.pdf, Zugriff 6.8.2017

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/322446/461923_de.html, Zugriff 6.8.2017

Rechtschutz/Justizwesen:

Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau wird durch noch zu erlassende Ausführungsgesetze geregelt. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist nicht durchgehend gewährleistet. (AA 7.2.2017). Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. Eine Verfolgung von Straftaten findet allgemein nur unzureichend statt. Insbesondere das Problem, dass Beamte bei Vergehen straffrei davonkommen, spielt sowohl bei Regierungsbeamten, Beamten der Sicherheitskräfte (einschließlich der Peschmerga), sowie bei Militärs eine große Rolle (USDOS 3.3.2017). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssten, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über die "schiitische Siegerjustiz" und die einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 7.2.2017). Die Vorstöße des IS im Nord- und Zentralirak 2014 und Anfang 2015 und das damit verbundene Sicherheitsvakuum in anderen Landesteilen haben laut Berichten dazu geführt, dass Milizen und Stammesführer die Macht an sich gerissen haben, die Kriminalität zugenommen hat und insgesamt das staatliche Machtmonopol und die Rechtsstaatlichkeit aufgeweicht wurden, einschließlich in der Hauptstadt Bagdad und den südlichen Provinzen (UNHCR 14.11.2016).

Berichten zufolge sind im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit weiterhin regelmäßige Verstöße gegen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren zu beobachten (UNHCR 14.11.2016). Dies galt insbesondere für Angeklagte, denen terroristische Straftaten zur Last gelegt wurden. Gerichte sprachen Angeklagte weiterhin aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren. Von Angeklagten erhobene Foltervorwürfe führten weder zu Ermittlungen noch zu einer gerichtsmedizinischen Untersuchung der Opfer. In einigen Fällen wurde nach unfairen Verfahren die Todesstrafe verhängt (AI 22.2.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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