TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 I411 1410852-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 1410852-3/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (nunmehr vertreten durch Mag. Brigitte Baldauf, MA, Peter-Jordan-Straße 117-119/1/15, 1180 Wien), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte den ersten Antrag auf internationalen Schutz am 26.07.2009. Am nächsten Tag wurde er von der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, über gute Sprachkenntnisse in Englisch und Ikwere zu verfügen. Als Fluchtgrund führte er aus, am 30.06.2009 von zwei unbekannten Männern entführt worden zu sein, welche eine Million Naira von seinem Vater hätten erpressen wollen. Sein Vater wäre wohlhabend und arbeite mit der Ölfirma Shell zusammen. Dem Beschwerdeführer wäre glücklich die Flucht gelungen. Die Entführer gehörten einer Organisation namens "Militante" an. Sie seien hinter ihm her. Er sei mit Hilfe eines hohen nigerianischen Beamten, welcher seine Schleppung vom Flughafen Lagos aus organisiert hätte, mit dem Flugzeug nach Wien gelangt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3, 8, 10 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung abgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen; dies im Wesentlichen begründet mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Dagegen erhob dieser rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2010, Zl. A2 410.852-2/2010/12E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Am 12.07.2011 ist der Beschwerdeführer unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

5. Der Beschwerdeführer stellte nach einer erneuten Einreise nach Österreich am 17.08.2013 den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den damit begründete, an einem ihm unbekannten Tag im Juli 2012 an einem ihm unbekannten Ort eine ihm unbekannte Person mit einem Messer getötet zu haben. Er habe diese unbekannte Person in Notwehr getötet, weil diese den Beschwerdeführer habe vergewaltigen wollen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er, von den Polizisten deswegen getötet zu werden.

6. Am 28.08.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinem Antrag vom 17.08.2013 einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund, gab er auf das Wesentlichste zusammengefasst an, im Juli 2011 von Österreich zurück nach Nigeria geflogen zu sein. Bei einem Kirchenbesuch am 11.07.2012 seien Männer in diese Kirche gekommen und haben diese begonnen, die Menschen in der Kirche zu erschießen. Der Beschwerdeführer habe auf einen dieser Männer mit einem Eisenstab eingeschlagen und ihm das Gewähr abgenommen; in diesem Moment seien Polizisten in die Kirche gekommen und haben diese geglaubt, der Beschwerdeführer sei der Täter, weshalb sie ihn in das Polizeikommissariat überstellt haben. Dort habe man den Beschwerdeführer festgehalten und vergewaltigt. Die Polizisten haben den Beschwerdeführer erpresst und gemeint, wenn er mit diesen Vergewaltigungen einverstanden wäre, würden sie ihm helfen und nicht an das Kommissariat ausliefern. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen, indem er einem der Wächter das Messer abgenommen und ihn erstochen habe. Danach sei der Beschwerdeführer zu einem Familienmann gelaufen und habe ihm seine Geschichte erzählt; dieser habe ihm jedoch nicht geglaubt und gemeint, der Beschwerdeführer sei homosexuell und habe er dies auch überall herumerzählt.

7. Mit Schreiben vom 09.09.2013 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Mord gemäß § 75 StGB, da es sich "um eine offenkundig zur Verbesserung der Position des Chris Nwoke im Asylverfahren geäußerte Selbstbeschuldigung [handelt], die mangels bekannter internationaler Fahndungsmaßnahmen nicht glaubwürdig erscheint."

8. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme, diesmal vor der belangten Behörde, am 05.05.2015, gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe zusätzlich an, dass er bei dem Vorfall mit der Schießerei in der Kirche von den eintreffenden Polizisten aufs Polizeirevier gebracht worden sei; spätnachts seien zwei Polizisten gekommen um den Beschwerdeführer aus der Polizeistation rauszuholen und mit ihm mit dem Auto wegzufahren. Diese beiden Polizisten haben zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ihnen helfen solle, dann würden auch sie ihm helfen, ansonsten würden sie ihn als einen der Schießenden an den Polizeikommissar aushändigen. Die beiden Polizisten seien mit dem Beschwerdeführer zu einem Haus gefahren und haben sie gesagt, wenn der Beschwerdeführer ihren Vorschlag ablehne, werde er sterben. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass die beiden homosexuell seien und habe er keine andere Wahl gehabt als mit ihnen im gleichen Haus zu leben. Eines Tages sei einer von den beiden betrunken in das Haus gekommen und habe versucht, den Beschwerdeführer zum Sex zu zwingen. Der Beschwerdeführer habe ein Messer genommen, der andere sei nackt gewesen und habe der Beschwerdeführer den Penis dieses Mannes abstechen müssen. Nachdem er diesen Mann abgestochen habe, sei er aus dem Haus geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Nigeria habe er zwei Probleme: den Mordfall und die Homosexualität.

9. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Teil). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt III, vierter Teil.).

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 21.07.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 23.07.2015). Am 11.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde vom 23.07.2015 ein.

11. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.07.2015, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

12. Am 05.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

13. Mit Schreiben vom 19.12.2018 wurde das Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers zu Mag. Brigitte Baldauf, MA, Peter-Jordan-Straße 117/1/15, 1180 Wien, bekanntgegeben und beantragte die nunmehrige Vollmachtnehmerin eine Ausfertigung des in der Verhandlung vom 05.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses zu ihren Handen zuzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Darüber hinaus wird folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der "South-South" an. Seine Identität steht nicht fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 12.07.2011 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ergibt sich aus der Ausreisebestätigung der IOM (International Organization for Migration) vom 13.07.2011.

Die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Mord gemäß § 75 StGB eingestellt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 09.09.2013 (AS 95).

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein in Österreich lebendes Kind hat.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 17.08.2013 in Österreich auf.

Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben; in Nigeria hat er aber zumindest noch eine Mutter. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule. Anschließend war er im Handel tätig und handelte er mit Taschen und Schuhen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Kirche und hat seit einem Jahr eine Freundin; von einer umfassenden Lebensgemeinschaft kann jedoch nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er hat auch keine Deutschprüfung absolviert.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe glaubhaftmachen, insbesondere nicht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund eines Mordes oder seiner Homosexualität verfolgt wird.

Im Falle ihrer Rückkehr droht den Beschwerdeführern in Nigeria keine reale Gefahr, in ihrem Leben bedroht zu werden, Folter oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung zu erleiden oder in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt zu werden. Ihnen droht im Falle der Rückkehr nach Nigeria weder die Todesstrafe, noch besteht eine reale Gefahr, dass ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in ihrem Herkunftsstaat gefährdet wäre.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2018.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht (Protokoll vom 05.12.2018, S. 3 f.). Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr eine Freundin hat, ergibt sich aus dessen glaubhaften Aussagen in der Verhandlung vom 05.12.2018; hieraus ergibt sich aber auch, dass es sich um keine umfassende Lebensgemeinschaft handelt, da der Beschwerdeführer mit seiner Freundin nicht zusammenwohnt und sich der Kontakt auf wöchentliche Besuche beschränkt (Protokoll vom 05.12.2018, S. 12).

Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, kein Mitglied in einem Verein ist und auch sonst keine wesentlichen Integrationsmerkmale aufweist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch den erkennenden Richter. Im Zuge dieser Einvernahme konnte sich der erkennende Richter auch ein Bild davon machen, dass der Beschwerdeführer trotz seines längeren Aufenthaltes in Österreich kein Deutsch spricht (Protokoll vom 05.12.2018, S. 10f.).

Ob der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein in Österreich lebendes Kind hat, konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Dokumente vorgelegt hat (Protokoll vom 05.12.2018, S. 10 f.).

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.01.2019.

Die Feststellung zu seinem Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer erweist sich als unglaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Außerdem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl zB 13.09.2016, Ra 2016/01/0070; 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; ua, siehe auch bereits VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/0505) - der persönliche Eindruck den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt, von wesentlicher Bedeutung. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren zu erörtern sein wird, nicht erfüllt und ist daher das Fluchtvorbringen als unglaubhaft zu werten.

Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers kann in mehrere Phasen eingeteilt werden:

Im Zuge seiner ersten Antragstellung im Jahr 2009 gab er noch an, Opfer einer Entführung gewesen zu sein. Dieses Fluchtvorbringen wurde vom Bundesamt und Asylgerichtshof für unglaubhaft befunden.

Bei dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.08.2013 an, seien Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er dort einen Mann aus Notwehr getötet habe. Er machte hierzu allerdings keine genaueren Angaben, wie man es von einer Person, die jemanden aus Notwehr umgebracht hat, erwarten würde (Protokoll vom 17.08.2013, S. 5).

Erst bei seiner zweiten Befragung durch das Bundesasylamt am 28.08.2013 brachte er das Thema Homosexualität ins Treffen und führte aus, dass es sich bei dem Mann, den er getötet habe, um einen Wächter von der Polizei gehandelt habe und dass er diesen mit einem Messer erstochen habe, nachdem dieser ihn vergewaltigt habe. So habe er dem Wächter vor der Ausgangstür sein Messer abgenommen und ihn damit erstochen (Protokoll vom 28.08.2013, S. 4).

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.05.2015 gab er im Widerspruch dazu an, dass dieser Wächter eines Tages betrunken in das Haus, in dem sie den Beschwerdeführer gefangen gehalten haben, zurückgekommen sei und den Beschwerdeführer habe zwingen wollen, mit ihm Sex zu haben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ein Messer genommen und den Penis des anderen Mannes abgestochen (Protokoll vom 05.05.2015, S. 8). Bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am 05.12.2018 schmückte er den Vorfall dahingehend aus, dass er ein Messer in die Hand genommen habe und versehentlich den Penis dieses Mannes getroffen habe (Protokoll vom 05.12.2018, S. 6).

Gänzlich unglaubhaft sind die Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht vor den Polizisten für ungefähr ein Jahr bei einer Familie gewohnt und gearbeitet habe, ohne die Namen der Familienmitglieder zu kennen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Familie ihm bei der Reise nach Europa unterstützt und sogar begleitet hätte (Protokoll vom 05.12.2018, Seite 8 und 9).

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

Die einerseits vollkommen allgemein gehaltenen, vagen und andererseits schon zu detailreichen sowie unsubstantiierten Angaben zum Fluchtmotiv des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpften sich zumeist in oberflächlichen und undetaillierten Angaben. Ein spätes, gesteigertes Vorbringen kann aus Sicht des VwGH als unglaubwürdig qualifiziert werden, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Da der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte bei jeder Befragung mehr ausschmückt und auch sie auch nicht gleichbleibend erzählt, geht das erkennende Gericht von einem gesteigerten Vorbringen aus, dem keine Glaubhaftigkeit zukommt.

Auch andere Faktoren rund um seine Fluchtgeschichte schildert der Beschwerdeführer einerseits widersprüchlich und andererseits so detailreich, dass dies auf den erkennenden Richter einen sehr unglaubwürdigen Eindruck vermittelt. So gab der Beschwerdeführer unter anderem an, während jenem Vorfall, als jemand in seinem Hotelzimmer erschossen worden sei, an der Rezeption gewartet und ein Cola getrunken zu haben (Protokoll vom 05.12.2018, S. 5).

Der Beschwerdeführer konnte hingegen den eigentlichen Fluchtgrund, nämlich, dass er von zwei Polizisten vergewaltigt worden sei und er einen der beiden mit einem Messer erstochen habe, nicht detailreich und immer nur auf Nachfrage hin schildern (Protokoll vom 05.12.2018, S. 7).

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Herkunftsstaat aufgrund eines durch ihn begangenen Mordes sowie der ihm unterstellten Homosexualität verfolgt werde, erachtet der erkennende Richter somit als nicht glaubhaft.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt - keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und auch vor dem erkennenden Gericht zum konkreten Geschehnis, das ihn zur Flucht getrieben hat - nämlich dem Mord an einen der Polizisten - bloß allgemein gehaltene, vage und unsubstantiierte Angaben; zu den Geschehnissen um die Fluchtgeschichte herum, wie etwa den Vorfall im Hotel am Tag seiner Rückreise von Österreich nach Nigeria, erzählt er hingegen äußerst präzise, wenn er unter anderem angibt, eine Cola getrunken zu haben (Protokoll vom 05.12.2018, S. 5 f.). Er verstrickt sich - wie oben bereits ausgeführt, im Laufe seines Verfahrens zudem in Widersprüche. Sein Fluchtvorbringen ist - wie unter II.2.3. dargelegt - nicht geeignet, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers kann von der Glaubhaftmachung einer ernstlichen Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat keine Rede sein, sodass für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine rechtliche Grundlage gegeben ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in Nigeria aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Nigeria leben und können daher nicht als Grund

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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