Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2106020-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX StA. Nigeria alias Südsudan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der 1. Satz des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte am 19.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Er wurde am 20.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Daten befragt an, aus dem Südsudan zu stammen und am 09.12.1996 geboren zu sein. Als Fluchtgrund führte er familiäre Probleme an; so gab er an, dass sein Vater 2008 verstorben sei und es seither in der Familie Erbstreitigkeiten wegen der Aufteilung der Grundstücke gebe. Die Grundstücke sollen zwischen dem BF und seinem Bruder aufgeteilt werden. Sein Bruder habe den BF aber bedroht, damit dieser die Grundstücke erhalte. Der Bruder wolle nun das ganze Erbe und habe dem BF gedroht, dass er diesen nie wieder sehen wolle. Daher habe der BF das Land verlassen.
3. Ein von Dr. Peter GOTTSCHLIGG durchgeführter Befund zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des BF vom 07.10.2014 ergab zusammenfassend, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias hauptsozialisiert worden sei.
4. Ein zur Altersfeststellung des BF eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.med. et phil. Ernst RUDOLF vom 08.10.2014 ergab zusammenfassend ein fiktives Geburtsdatum des BF vom XXXX, womit der BF bei Antragsstellung volljährig gewesen sei.
5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2014 gab der BF konfrontiert mit dem medizinischen Altersgutachten keine Stellungnahme ab und meinte lediglich, noch nicht 21 zu sein.
6. Bei einer erneuten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.03.2015 gab der BF abermals an, aus dem Südsudan und nicht aus Nigeria zu stammen. Befragt zu seinen Fluchtmotiven gab er im Wesentlichen erneut familiäre Streitigkeiten an. So habe sein Bruder ihn wegen des Grundstücksstreites mit einem Gewehr bedroht und verweigere der Bruder dem BF seinen Grundstücksanteil.
7. Mit dem Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III, dritter Teil.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt III, vierter Teil.).
8. Der Bescheid wurde dem BF persönlich von der belangten Behörde vor Ort ausgehändigt.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 31.03.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 31.03.2015), mit welcher im Wesentlichen inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung moniert wurden.
10. Mit Schriftsatz vom 07.04.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.04.2015, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
11. Am 07.09.2018 gab der bisherige Rechtsvertreter, MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, die Vollmachtskündigung zwischen dem BF und dem MigrantInnenverein St. Marx bekannt.
12. Am 19.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Partei einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Seine Identität steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 19.09.2014 in Österreich auf.
Ein eingeholter Befund zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des BF vom 07.10.2014 ergab eindeutig, dass der BF nicht, wie von ihm angegeben, im Südsudan, sondern im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde. Eine Hauptsozialisierung im Südsudan kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der BF demonstriert keine Landeskenntnisse zum Südsudan. Zu den Sprachkenntnissen kann festgestellt werden, dass das vom BF gesprochene Englisch eindeutig dem im Süden Nigerias, nicht aber dem im Sudan oder im Südsudan gesprochenen Englisch zuzuordnen ist.
In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der BF hat keinen Deutschkurs besucht und ist auch kein Mitglied in einem Verein. Er weist somit insgesamt in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Es kann mangels gleichbleibender Angaben auch nicht festgestellt werden, wie viele Jahre der BF die Schule besuchte. Er war jedenfalls als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance, auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der BF ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXXZl. XXXX, rechtskräftig mit 25.07.2017 wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 15 StGB, § 27 Abs 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 15 StGB, §§ 27 Abs 2a 2. Fall, 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt Wien-Simmering.
Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht auch keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:
Es ist dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Vielmehr verließ der BF seinen Herkunftsstaat Nigeria aus rein wirtschaftlichen Motiven.
Es konnte des Weiteren nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) nach Nigeria entgegenstehen würden.
Es ist dem BF auch nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention im Sudan geltend zu machen.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.03.2015 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria; weiters durch Befragung des BF und durch Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 und aus aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie des Zentralen Melderegisters.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie vor der belangten Behörde (Protokoll vom 20.09.2014 und Protokoll vom 10.03.2015). Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen. Dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, er keinen Deutschkurs absolviert hat und kein Mitglied in einem Verein oder ähnlichem ist, ergibt sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme durch die erkennende Richterin (Protokoll vom 19.09.2018, S. 11).
Die Feststellung, dass der BF nicht aus dem Südsudan stammt, konnte aufgrund des unbedenklichen und schlüssigen Befundes zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des BF von Dr. Peter GOTTSCHLIGG vom 07.10.2014 getroffen werden. Hiernach wurde der BF nämlich mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias und nicht im Südsudan hauptsozialisiert.
Darüber hinaus vermochte weder der BF noch sein Rechtsvertreter diesem Ergebnis substantiiert entgegenzutreten. Zudem ist in diesem Kontext festzuhalten, dass sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Indizien dafür ergeben haben, dass der BF von sich aus Bemühungen unternommen hat, an der Klärung seiner tatsächlichen Identität und Herkunft mitzuwirken und entsprechende Bescheinigungsmittel heranzuschaffen.
Mangels entsprechender Angaben konnte die Volksgruppenzugehörigkeit des BF nicht festgestellt werden. Es konnten aufgrund der falschen Herkunftsangabe des BF auch keine Feststellungen zu seiner Familie getroffen werden. Betreffend seine Familienmitglieder machte der BF auch abwechselnd falsche Angaben, wie später noch näher erörtert wird.
Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 29.01.2019.
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Gefängnisaufenthalt und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 29.01.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:
Seit seiner Erstbefragung am 20.09.2014 gibt der BF an, aus dem Südsudan zu stammen und sein Heimatland wegen familiären Streitigkeiten verlassen zu haben.
Da der BF in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.
Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des BF über seine Identität und seine Herkunft - wie in jedem Asylverfahren - grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung aus dem Südsudan resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).
Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und zumindest glaubhaft gemacht werden.
Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerbe" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.
Es ist hervorzuheben, dass der BF bereits bei der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten unrichtige Angaben machte; er gab auch ein falsches Geburtsdatum an, um bei Antragsstellung als Minderjährig zu gelten. Stellt nun aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des BF, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des BF keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.
Weiters ist hervorzuheben, dass dem vom BF angegebenen Herkunftsstaat Südsudan im Verfahren insofern eine zentrale Bedeutung zukommt, als damit der Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens festgelegt wird. Sämtliches Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen ist an dem von ihm als Herkunftsstaat angegebenen Staat, dem Südsudan, zu beurteilen und zu würdigen. Erweist sich der angegebene Herkunftsstaat als nicht glaubhaft, was im vorliegenden Fall aufgrund des umfassenden, schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Befundes des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Peter GOTTSCHLIGG erwiesen ist, fällt auch das Fluchtvorbringen, das der BF im Hinblick auf diesen Staat vorgebracht hat, in sich zusammen. Mangels Herkunft aus dem Südsudan kann der BF somit nicht wegen familieninternen Problemen geflohen sein. Ein in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria erstattetes Fluchtvorbringen existiert nicht, weshalb - mangels entsprechendem Vorbringen - die Feststellung zu treffen war, dass der BF in seinem Herkunftsland Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt wird oder in seinem Herkunftsstaat ernsthaft gefährdet ist, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.
Der BF erweist sich daher als persönlich höchst unglaubwürdig. Hinsichtlich seiner Schulbildung konnte er auch keine kongruenten Angaben machen. Vor der belangen Behörde gab er nämlich an, dass von 2001 bis 2006 zur Schule gegangen sei. In der mündlichen Verhandlung gab er abweichend dazu an, keine Schule besucht zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt der erkennenden Richterin konnte der BF den dargestellten Widerspruch nicht lösen.
Auch hinsichtlich des Fluchtvorbringens bezüglich der Geschehnisse im Südsudan war dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen, zumal die Angaben des BF sehr vage und widersprüchlich waren. So gab er noch vor der belangen Behörde an, dass sein Bruder ihm seinen Anteil am Grundstück nicht gegeben hätte und sie deshalb immer wieder gestritten hätten. In der mündlichen Verhandlung hingegen erklärte er, dass sein Bruder seinen Anteil am Grundstück erhalten und verkauft hätte, sie dann gestritten hätten, als er auch den Anteil des BF verkaufen hätte wollen.
Das Fluchtvorbringen des BF wird jedoch durch seine grob widersprüchlichen Angaben zum Ableben seines Vaters untermauert. Auch konnte er keine übereinstimmenden Angaben zu seinen weiteren Familienangehörigen machen. So gab der BF bei seiner Ersteinvernahme am 20.09.2014 zunächst an, dass sein Vater im Jahr 2008 verstorben sei; seine Mutter heiße Juliet, sein Bruder Cletin und seine Schwester Joy (Protokoll vom 20.09.2014, S. 1, 3,5). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.03.2015 gab er hingegen an, sein Vater sei im Jahr 2003 verstorben; als Namen seines Bruders führte nun er John an (Protokoll vom 10.03.2015, AS 292). Zu all diesen bisherigen Angaben zu seinen Familienangehörigen gab der BF in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 19.09.2018 an, sein Vater sei im Jahr 2006 verstorben, seine Mutter heiße Grace, seine Schwester heiße Juliet und sein Bruder werde Mandi genannt.
Diese widersprüchlichen Angaben sind nicht nachvollziehbar, da es sich beim Verlust eines Familienangehörigen um ein einschneidendes Erlebnis handelt, sodass diesbezüglich konsistente Angaben erwartet werden könne; dasselbe gilt für die Namen der Geschwister und Mutter.
Mangels jeglichen Anhaltspunktes im Vorbringen des BF und aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens einschließlich des Länderinformationsblattes für Nigeria besteht kein Zweifel, dass der BF in Nigeria keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein wird. Es wird ihm auch weder durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt eine Gefahr bestehen, in seinem Herkunftsstaat Nigeria in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Da der BF - wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich vom BF überzeugen konnte - jung, gesund, kräftig und arbeitsfähig ist und Nigeria kein Land ist, in dem gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, dem Untergang geweiht ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch eine reale Gefahr drohen würde, in seiner Existenz bedroht zu werden.
In Zusammenschau des soeben dargelegten war dem BF sohin insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
-
AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
-
AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
-
AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017
-
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017
-
AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017
-
BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017
-
FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
Assessing Conflict in Nigeria,
http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017
-
FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017
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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017
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IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,
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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuell zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).
Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der BF aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem BF droht - wie oben bereits dargelegt - in Nigeria keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in Nigeria aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Nigeria leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des BF kein stichhaltiger Grund dafü