TE Bvwg Beschluss 2019/2/6 W195 2207275-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.02.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2207275-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 141,20

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX , GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 15.06.2018 an, zu welcher XXXX als Dolmetscher geladen wurde.

2. In der Folge fand am 15.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Mit Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.06.2018, übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2018.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 11.10.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass mangels Übersetzung eines schriftlichen Dokuments und auf Grund der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Übersetzung der mündlich erfolgten Verkündung der Entscheidung gehandelt habe, die von ihm beantragte Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nicht zu vergüten sei.

6. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher die mündliche Verkündung des Erkenntnisses zu übersetzen hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, der eingebrachten Stellungnahme des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX sowie dem Akteninhalt, wobei der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in seiner Stellungnahme schildert, dass "in seinen Fällen" immer pauschal das gesprochene Wort - ohne Ausdruck und wortwörtlicher Übersetzung - zu übersetzen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für schriftliche Übersetzungen bzw. Übersetzungen eines Schriftstücks:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro.

In der Honorarnote vom 25.06.2018 beantragte der Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG eine Gebühr in Höhe von € 76,00 für 10.000 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen).

Dazu ist zu bemerken, dass sich weder aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung noch aus der anschließenden Verkündung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG, vom XXXX , GZ. XXXX , eine Übersetzung eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der Verhandlung ergibt.

Hinsichtlich der in der Niederschrift festgehaltenen Passage, wonach der Dolmetscher die Entscheidung übersetzt und die wesentlichen Entscheidungsgründe zusammengefasst hat, hat es sich, den Erläuterungen des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX zufolge, nicht um die Übersetzung eines schriftlichen Dokumentes gehandelt, sondern es sei lediglich das Gesprochene wortwörtlich zu übersetzen gewesen, da auch kein Ausdruck vorgelegt worden sei.

Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die vom Antragsteller beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG daher nicht zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 32 GebAG 2 begonnene Stunden à € 22,70

€ 45,40

Reisekosten gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 GebAG 22 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer

€ 9,24

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 für weitere 5 halbe Stunden à € 12,40

. € 24,50 € 62,00

Gesamtsumme

€ 141,14

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 141,20

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 141,20 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Mehrbegehren, Mühewaltung,
Reisekostenvergütung, Schriftstück - Übersetzungstätigkeit,
Übersetzungstätigkeit, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2207275.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten