TE Bvwg Beschluss 2019/2/6 W181 2212221-1

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Veröffentlicht am 06.02.2019
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Entscheidungsdatum

06.02.2019

Norm

AVG §53a Abs1
AVG §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §28
GebAG §30
GebAG §31
GebAG §32
GebAG §34
GebAG §36
GebAG §39 Abs1
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W181 2212221-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 1.429,80 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der forensischen Altersdiagnostik bestellt und mit der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose in Form eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.

2. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt nachstehender Honorarnote, wie folgt, ein:

Honorarnote

XXXX

XXXX

Aktenstudium

§ 36

 

1x

7,00

7,00 €

Mühewaltung

§ 34

150 €/h

4x

150,00

600,00 €

Schreibgebühr

§ 31

Original 3 x Durchschrift

35x 105x

2,00 €/Seite 0,60 €/Seite

70,00 € 63,00 €

Zeitversäumnis XXXX

§ 32

bis 30 km Entf. über 30 km Entf.

1x 2x

22,70 28,20

22,70 € 56,40 €

Aktenweg

 

 

1x

22,70

22,70 €

Note lt. Beilage (Schlüsselbein-CT)

§ 35

CT/MRT Institut

1x

160,60

160,60 €

Note lt. Beilage (Hand- & Zahnröntgen)

§ 35

XXXX

1x

74,00

74,00 €

Note lt. Beilage (Befund Zahnröntgen)

§ 35

XXXX

1x

25,00

25,00 €

Note lt. Beilage (Dolmetscher)

 

XXXX

1x

97,50

97,50 €

Fahrtkosten

§ 28

Kilometer

140x

0,42 €/km

58,80 €

Porto, Telefon, Barauslagen, Kleinmaterial

 

 

 

 

12,30 €

Zwischensumme

 

 

 

 

1.270,00 €

zuzügl. 20 % UST

 

 

 

 

254,00 €

SUMME

 

 

 

 

1.524,00 €

3. Der Antragsteller wurde

daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung nicht gemäß § 34 GebAG, sondern nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen sei. Darüber hinaus sei der Kostenersatz für Hilfskräfte iSd § 30 GebAG auf den dem Sachverständigen tatsächlich entstandenen Aufwand beschränkt, sodass eine nochmalige Verrechnung der Umsatzsteuer für die zum Teil bereits ohnehin der Umsatzsteuer unterzogenen Leistungen nicht möglich sei.

4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller nachweislich am XXXX zugestellt. Eine Stellungnahme langte in weiterer Folge nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens auf dem Fachgebiet der Altersdiagnostik beauftragt wurde, für seine Tätigkeit Mühewaltungsgebühren iSd § 34 GebAG verzeichnete. Desweiteren machte er in seiner Honorarnote Hilfskraftkosten iSd § 30 GebAG geltend und unterzog die zum Teil umsatzsteuerbefreiten, zum Teil bereits mit einer Umsatzsteuer verzeichneten Kosten seinerseits einer nochmaligen Umsatzsteuer.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zur Mühewaltung gemäß § 34 GebAG:

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage, die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 64 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 7 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 8 zu § 43 GebAG).

Im Verfahren zur Zl. XXXX wurden dem Antragsteller die Beantwortung folgender Fragen in einem schriftlichen Gutachten aufgetragen:

1. Wie lautet in Zusammenschau aller Befunde das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung?

2. Wie lautet das auf dieser Basis berechnete "fiktive" Geburtsdatum des Beschwerdeführers?

3. Ist eines der vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdaten mit den Ergebnissen aus 1. und 2. vereinbar?

4. Kann beim Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden?

5. Wenn "nein" zu Frage 4: Wann wird der Beschwerdeführer - basierend auf dem festgestellten Mindestalter und dem darauf errechneten "fiktiven" Geburtsdatum das 18. Lebensjahr spätestens vollenden?

Somit ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt fünf Fragenkomplexe, die seitens des Antragstellers auch im Rahmen des von ihm erstatteten Gutachtens beantwortet wurden, sodass eine fünffache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.

Zur Hilfskraft iSd § 30 GebAG:

Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2).

Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die - angestellt oder selbstständig - auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet.

In der Honorarnote vom XXXX machte der Antragsteller nachstehende Beträge als Hilfskraftkosten geltend:

Note lt. Beilage (Schlüsselbein-CT)

§ 35

CT/MRT Institut

1x

160,60

160,60 €

Note lt. Beilage (Hand- & Zahnröntgen)

§ 35

XXXX

1x

74,00

74,00 €

Note lt. Beilage (Befund Zahnröntgen)

§ 35

XXXX

1x

25,00

25,00 €

Note lt. Beilage (Dolmetscher)

 

XXXX

1x

97,50

97,50 €

Eine der vom

Antragsteller vorgelegten Honorarnoten weist bereits eine Umsatzsteuer in Höhe von 10 % auf. Zwei weitere Honorarnoten sind umsatzsteuerbefreit. Die vierte vom Antragsteller vorgelegte Honorarnote weist lediglich einen Gesamtbetrag auf, ohne nähergehende Informationen über eine bereits darin enthaltene Umsatzsteuer bzw.

-befreiung.

Da die in der Honorarnote des Antragstellers weiterverrechneten Kosten der Hilfskräfte zum Teil bereits eine Umsatzsteuer beinhalten bzw. zum Teil umsatzsteuerbefreit sind und der Kostenersatz für Hilfskräfte gemäß § 30 GebAG auf den dem Sachverständigen tatsächlich entstandenen und zu bescheinigenden Aufwand beschränkt ist, können diese Beträge nicht nochmals der Umsatzsteuer unterzogen werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Honorarnote

Aktenstudium gemäß § 36

€ 7,00

Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d (5 Fragen à € 116,20)

€ 581,00

Schreibgebühren gemäß § 31 (35 x € 2,00 und 105 x € 0,60)

€ 133,00

Zeitversäumnis gemäß § 32 XXXX bis 30 km 1 h à € 22,70 über 30 km 2 h à € 28,20

€ 79,10

Aktenweg gemäß § 32 (Postweg Übermittlung Gutachten)

€ 22,70

Fahrtkosten gemäß § 28 (140 km à € 0,42)

€ 58,80

Porto, Telefon, Barauslagen, Kleinmaterial gemäß § 31

€ 12,30

Zwischensumme

€ 893,90

20 % Umsatzsteuer

€ 178,78

Hilfskraft gemäß § 30 (Note lt. Beilage - Schlüsselbein-CT)

€ 160,60

Hilfskraft gemäß § 30 (Note lt. Beilage - Zahnröntgen)

€ 74,00

Hilfskraft gemäß § 30 (Note lt. Beilage - Befund Zahnröntgen)

€ 25,00

Hilfskraft gemäß § 30 (Note lt. Beilage - Dolmetscherin)

€ 97,50

Summe

€ 1.429,78

gerundet auf volle Cent

€ 1.429,80

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium, ärztlicher Sachverständiger, Fahrtkostenersatz,
Hilfskraft, Mehrbegehren, mehrfache Honorierung, Mühewaltung,
nichtamtlicher Sachverständiger, Sachverständigengebühr,
Sachverständigengutachten, Umsatzsteuerpflicht, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2212221.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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