TE Vfgh Beschluss 1997/2/24 B5074/96

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §15 Abs2
VfGG §33
VfGG §34

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung und auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablehnung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof; keine Versäumung einer Prozeßhandlung; fehlende Bezeichnung eines Wiederaufnahmegrundes kein behebbarer Formmangel; Zurückweisung der zweiten Beschwerde aufgrund Konsumation des Beschwerderechts durch die Einbringung der ersten Beschwerde

Spruch

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes von 17.6.1996, B1280/96, wurde die Behandlung der von Dkfm. O F erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.2.1996, Z14-SV-3021/1/96, abgelehnt; die Beschwerde wurde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2. Mit Schriftsatz vom 23.12.1996 stellt der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer des vorstehend bezeichneten Verfahrens Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß den §§33 und 34 VerfGG. Der Beschwerdeführer bringt hiezu vor, daß der Verwaltungsgerichtshof ihm nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 21.8.1996 einen Mängelbehebungsauftrag erteilt habe. Mit Beschluß vom 19.11.1996 sei seine Beschwerde als verfristet zurückgewiesen worden, weil nach den in der Beschwerde enthaltenen Angaben der angefochtene Bescheid am 1.3.1996 zugestellt worden sei, die Beschwerde jedoch erst am 15.4.1996 zur Post gegeben wurde. Die Angaben in der Beschwerde über das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides beruhten jedoch auf einem bedauerlichen Schreibfehler:

Der Bescheid sei tatsächlich am 4.3.1996 zugestellt worden. Die unrichtige Eintragung des Zustelldatums in der Beschwerde beruhe auf einem unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignis, "da trotz mehrfachen Korrekturlesens nicht vorhersehbar und schließlich auch nicht abzuwenden war, daß die Beschwerde mit dem Schreibfehler zur Post geht. Aufgrund dieses einmaligen Versehens war es daher nicht möglich, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen."

3. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135/1983, sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch im Zuge des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eine befristete Prozeßhandlung gar nicht versäumt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 12252/1990, 12988/1992, 13438/1993, VfGH 12.6.1995 B871/95 und VfGH 26.2.1996 B3455/95).

3.2. Gemäß §536 ZPO, der §35 VerfGG zufolge im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes zu enthalten. In der vorliegenden Eingabe fehlt eine solche Bezeichnung. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VerfGG ist dieser Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich (siehe zB VfSlg. 12615/1991 mit weiteren Judikaturnachweisen und VfGH 1.12.1992 B1513/92). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erweist sich daher ebenfalls als unzulässig.

3.3. Die unter einem eingebrachte Beschwerde gegen einen Bescheid, der bereits in dem zu B1280/96 protokollierten Verfahren bekämpft wurde, war schon deshalb zurückzuweisen, weil derselbe Verwaltungsakt vom selben Beschwerdeführer nur mit einer Beschwerde angefochten werden kann. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. zB VfGH 13.6.1995 B269/95 mit weiteren Judikaturnachweisen).

3.4. Der Antrag, die Beschwerde in eventu an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer Abweisung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt.

3.5. Dies konnte gemäß §§33 zweiter Satz, 34 zweiter Satz, sowie 19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B5074.1996

Dokumentnummer

JFT_10029776_96B05074_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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