Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L521 2211739-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 19.11.2018, Zl. Jv 3217/18i-33, betreffend Einbringung einer Geldstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Partei ist verpflichtete Partei des vor dem Bezirksgericht Wels zu XXXX geführten Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Erwirkung einer unvertretbaren Handlung aufgrund der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 04.10.2017 zur Zahl XXXX , wonach es die beschwerdeführende Partei zu unterlassen habe, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellen und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Lokal XXXX , XXXX , XXXX , solange sie oder Dritte, denen sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermögliche, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt.
2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 29.11.2017, XXXX , wurde über die beschwerdeführende Partei aufgrund eines Strafantrages der im Vollstreckungsverfahrens betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1 beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 für einen Verstoß am 23.11.2017 und am 24.11.2017 verhängt.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.10.2018, der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei zugegangen am 03.10.2018, wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der mit Beschluss vom 29.11.2017 verhängten Geldstrafen von EUR 2.000,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 2.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
4. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den vorstehend angeführten Mandatsbescheid durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Vorstellung.
Begründend führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, das Exekutionsgericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als EUR 100.000,00 könne der Beugezweck mit einer Geldstrafe in der Höhe von höchstens EUR 1.000,00 erreicht werden. Weiters sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden. Der Europäische Gerichtshof habe darüber hinaus erkannt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Glücksspielgesetzes vorliegen könnte. Die daraus folgende Unanwendbarkeit des Gesetzes aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes müsse sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken und sei der Mandatsbescheid daher ersatzlos zu beheben.
5. Infolge der erhobenen Vorstellungen erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Wels den angefochtenen Bescheid vom 19.11.2018, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung der verhängten Geldstrafen und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 2.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.
Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Zahlungsauftrag zugrundeliegenden Beschluss in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden und die Einhebung der Geldstrafe gerichtlich verfügt worden sei. Durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid sei dieser gemäß § 7 Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 ex lege außer Kraft getreten. Infolge der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung einer Geldstrafe sei bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung keine Prüfungsbefugnis der Verwaltungsbehörde gegeben. Die vorgebrachten Einwendungen, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung richten würden, wären daher nicht im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren, sondern bereits im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen gewesen.
6. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 23.11.2018 zugestellten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels richtet sich die fristgerecht (und - neuerlich, vgl. hiezu schon den im Erkenntnis L521 2171404-1/3E geschilderten Verfahrensgang - aufgrund "plötzlicher EDV-Probleme" im Postweg) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid wäre mangelhaft begründet, da Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht getroffen würden. Weiters sei der Justizverwaltungsbehörde anzulasten, nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen zu haben, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies dennoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014, C 390/12, geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheids aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wird letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die beschwerdeführenden Partei zwar nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Das Glücksspielgesetz sei jedoch hinsichtlich jener Bestimmungen als unionsrechtswidrig anzusehen, die das Glücksspielmonopol regeln würden und deshalb von den österreichischen Behörden und Gericht nicht anzuwenden. Schließlich wäre angesichts der Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei mit einer Geldstrafe in der Höhe von maximal EUR 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 27.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Über die beschwerdeführende Partei XXXX , XXXX , wurde mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 29.11.2017, XXXX , gemäß § 354 EO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 für einen Verstoß am 23.11.2017 und am 24.11.2017 gegen das mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 04.10.2017 zur Zahl XXXX wieder die beschwerdeführende Partei verhängte Unterlassungsgebot verhängt.
1.2. Die Einhebung der mit Beschluss vom 29.11.2017 verhängten Geldstrafe wurde seitens des Bezirksgerichtes Wels am 01.10.2018 infolge Nichtbezahlung angeordnet.
1.3. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 3216/18t der Präsidentin des Landesgerichtes Wels, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Wels enthalten.
Insbesondere relevant sind die mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Wels vom 29.11.2017, ferner die Verfügung des Bezirksgerichtes Wels über die Einhebung der verhängten Geldstrafen vom 01.10.2018, der von der Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Wels erlassene Zahlungsauftrag und die dagegen erhobene Vorstellung vom 16.10.2018 sowie der angefochtene Bescheid.
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 1 Z. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 59/2017, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach § 1 Z. 3 GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, einzubringen.
Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GEG Anm. 2).
Gemäß § 234 Abs. 1 Z. 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
§ 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.
§ 7 Abs. 2 GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
Gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 tritt § 7 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 156/2015 mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichtes als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH).
3.3. Fallbezogen wurde der von der Kostenbeamtin namens der Präsidentin des Landesgerichtes Wels erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.10.2018 dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 03.10.2018 auf elektronischem Weg zugestellt, woraufhin dieser dagegen am 16.10.2018 fristgerecht Vorstellung erhob. Die Vorstellung wurde demzufolge rechtzeitig erhoben und trat der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.10.2018 gemäß § 7 Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 ex lege außer Kraft, zumal sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtete. Insoweit vermag die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde hätte innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen gehabt und sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten, da dies nicht geschehen sei, keine Rechtswidrigkeit des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens aufzuzeigen.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde wurde der beschwerdeführenden Partei auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt und die diesbezüglichen Erledigungen der Justizverwaltungsbehörde dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 25.10.2018 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei ließ die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme jedoch ungenutzt verstreichen, sodass sich das Beschwerdevorbringen insoweit nicht nur als unzutreffend, sondern sogar als wider besseres Wissen erstattet erweist.
Die in der Beschwerde relevierten Begründungsmängel liegen ebenfalls nicht vor. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt, die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar und stehen mit den Gesetzen der Logik im Einklang.
3.4. Das Bezirksgericht Wels hat mit dem vorstehend angeführten rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss vom 29.11.2017, XXXX , gemäß § 354 EO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 für einen Verstoß am 23.11.2017 und am 24.11.2017 gegen das mit einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 04.10.2017 zur Zahl XXXX wieder die beschwerdeführende Partei verhängte Unterlassungsgebot verhängt. Die gemäß § 234 Abs. 1 Z. 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz erforderliche schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren zur Einbringung der Geldstrafe liegt unstrittig vor.
Soweit die beschwerdeführende Partei neuerlich und in Kenntnis der diesbezüglichen Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe statt aller die Erkenntnisse vom 04.10.2017, L521 2171404-1/3E und vom 18.12.2017, L521 2175588-1/4E) vorbringt, die Entscheidungen des Bezirksgerichtes Wels wären im Einbringungsverfahren zu überprüfen, da sich die "Rechtsprechung massiv geändert" habe, und des Weiteren vermeint, die Verhängung einer Geldstrafe sowie deren Einbringung wären wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig, ist dem entgegenzuhalten, dass dem jeden Zweifel ausschließenden § 6b Abs. 4 GEG zufolge im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte.
Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (RV 2357 BlgNR XXIV. GP, S 8). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131), zumal nach dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074; 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht demzufolge nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG, E 15 ff).
Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen (VwGH 28.11.2006, Zl. 2006/06/0261), die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe, sohin der vom Bezirksgericht Wels erlassenen Beschluss vom 29.11.2017. In Anbetracht der erörterten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung kommt weder der Justizverwaltungsbehörde, noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zu.
Im Lichte dieser Ausführungen erweisen sich und die weitwendigen Beschwerdeausführungen betreffend die Inländerdiskriminierung und die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, die sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken müsse, und ferner der von der im Einzelnen wiedergegebenen Judikatur des EuGH (die indes entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht jüngeren Datums ist), abgeleitete Standpunkt, die Justizverwaltungsbehörde hätte bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen feststellen müssen, dass die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal derartige Überlegungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls ebenso im Grundverfahren einzubringen gewesen wären, wie die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Die Beschwerde wirft daher keine Umstände auf, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen ließen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei den vom Bezirksgericht Wels erlassenen Beschluss vom 29.11.2017 mit Rekurs bekämpft hat und das Landesgericht Wels diesem Rekurs mit Beschluss vom 22.02.2018, XXXX , keine Folge gegeben hat.
Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind und der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen ist und keine Unionsrechtswidrigkeit erkannt hat. Die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt aller VwGH 20.09.2017, Ra 2017/17/0429) kann als bekannt vorausgesetzt werden, ebenso die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen, zuletzt etwa das Erkenntnis vom 26.09.2017, 4 Ob 124/17i mwN).
Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet schließlich in Anbetracht des § 6a Abs. 1 GEG keinen Bedenken, zumal die Geldstrafe seitens der beschwerdeführenden Partei nicht entrichtet wurde, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.
3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b und 7 GEG keine Berechtigung zukommt.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2211739.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019