Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2208220-1/2E
W176 2208221-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von (1.) XXXX und (2.) XXXX , beide vertreten durch RA Carl BENKHOFER, gegen die Bescheide der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien jeweils vom 01.08.2018, Zlen. (1.) 100 Jv 2651/18x-33a bzw. (2.) 100 Jv 2652/18v-33a, jeweils betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. In dem vor dem Bezirksgericht Hernals zur Zl. XXXX geführten Exekutionsverfahren der betreibenden Parteien XXXX und XXXX wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern als verpflichteten Parteien in Punkt I. der Exekutionsbewilligung ON 8 die Pflicht auferlegt, bestimmte Handlungen zu unterlassen.
1.2. Mit - den Beschwerdeführern am 07.02.2018 zugestelltem - Beschluss vom 02.02.2018 (ON 31) wurde über sie aufgrund Zuwiderhandelns gegen diese Unterlassungspflicht gemäß § 355 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (EO), jeweils eine (weitere) Geldstrafe von EUR 5.000,-- verhängt.
1.3. Mit Beschluss vom 13.02.2018 (ON 39), den Beschwerdeführern zugestellt am 16.02.2018, wurde über sie wegen (abermaligen) Zuwiderhandelns gegen die unter Punkt 1.1. dargestellte Unterlassungspflicht gemäß § 355 EO jeweils eine Geldstrafe von EUR 10.000,-- verhängt.
1.4. Am 09.03.2018 wurde auf den unter Punkt 1.2. und 1.3. genannten Beschlüssen von der zuständigen Richterin die Rechtskraft bestätigt. Am gleichen Tag verfügte sie (anlässlich der Verhängung von Geldstrafen von jeweils EUR 20.000,-- gegen die Beschwerdeführer mit Beschluss ON 65), die betreffenden Geldstrafen einzuheben.
2.1. Mit Mandatsbescheiden ebenfalls vom 09.03.2018, Zlen. XXXX VZ 8/18, XXXX VZ 9/18, XXXX VZ 10/18 und XXXX VZ 11/18, wurden den Beschwerdeführern die dargestellten Geldstrafen jeweils zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), von EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
2.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch den Beschwerdevertreter, am 27.03.2018 fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung. Darin wird ausgeführt, die Mandatsbescheide würden "unter Hinweis auf die beigeschlossenen Rekurse und den Akt XXXX des BG Hernals" bekämpft. Überdies wird festgehalten, die Erstbeschwerdeführerin habe mit dem Gewerbebetrieb nichts zu tun, sondern sei unselbstständig erwerbstätig.
Bei den "beigeschlossenen Rekursen" kann es sich nur um die von den Beschwerdeführern am gleichen Tag eingebrachten Rekurse gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 09.03.2015, Zl. XXXX 64, betreffend Zuspruch von Kosten an die betreibenden Parteien sowie dessen Beschluss vom gleichen Tag, Zl. XXXX -65, mit dem (wie oben ausgeführt) Geldstrafen idHv jeweils EUR 20.000,- gegen Beschwerdeführer verhängt worden waren, handeln. Am Deckblatt der Rekurse sind zwar auch "ON 31 VZ 8/18" und ON 39 VZ 10/18" bzw. "ON 31 VZ 9/18" und "ON 39 VZ 11/18" angeführt, in der Folge wird in den Schriftsätzen auf diese jedoch nicht eingegangen und insbesondere diesbezüglich keine Anträge (etwa auf Aufhebung derselben bzw. der ihnen zugrundeliegenden Gerichtsbeschlüsse) gestellt.
2.3. Mit den angefochtenen Bescheiden schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien den Beschwerdeführern jeweils die mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Hernals, Zlen. XXXX -31 und XXXX -39, verhängten Geldstrafen idHv EUR 5.000,-- bzw. EUR 10.000,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, somit insgesamt den Betrag von EUR 15.008,-- zur Zahlung vor.
In den Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die genannten Geldstrafen mit rechtskräftigen Beschlüssen verhängt worden seien und die Einhebung der Strafen mit richterlicher Anordnung verfügt worden sei.
In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen festgehalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Höhe einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Die Rechtskraftbestätigung der Gerichtsbeschlüsse sei (bisher) nicht rechtskräftig beseitigt worden und daher für die Verwaltungsbehörden nach wie vor bindend.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Die betreibenden Parteien führten beinahe täglich Unterlassungsexekutionen mit dem Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe, da sie den Zweitbeschwerdeführer wirtschaftlich zerstören wollten. Gegen dieses Vergehen hätten die Beschwerdeführer Impugnations- sowie Wiederaufnahmeklage eingebracht und eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Weiters wird das Vorbringen wiederholt, wonach die Erstbeschwerdeführerin mit dem Betrieb des Zweitbeschwerdeführers nichts zu tun habe. Schließlich wird festgehalten, dass die Vermögenverhältnisse bei der Bemessung der Geldstrafen nicht erhoben worden seien, sowie auf die die Fragwürdigkeit der Erlangung eines Exekutionstitels hingewiesen.
4. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts zur Bezahlung der mit den bekämpften Zahlungsaufträgen vorgeschriebenen Beträge (Geldstrafen) verpflichtet ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Umstand, dass in der Beschwerde der Feststellung der belangten Behörde, wonach das Gericht die genannten Geldstrafen mit rechtskräftigen Beschlüssen verhängt habe, nicht entgegentreten wurde. Die - keine äußeren Mängel aufweisenden - Rechtskraftbestätigungen bezüglich der unter Punkt I.1.2 und I.1.3. dargestellten Beschlüsse machen als öffentlichen Urkunden gemäß § 292 Abs. 1 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), vollen Beweis der bezeugten Tatsache (also der Rechtskraft der Beschlüsse), d. h. sie begründen diesbezüglich die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. VwGH 1.09.2015, 2012/17/0130), wobei ein Vorbringen, das diese Vermutung nach § 292 Abs. 2 ZPO widerlegen würde, von den Beschwerdeführern nicht erstattet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 1 Z 2 GEG sind Geldstrafen aller Art (ausgenommen hier nicht vorliegenden Tatbeständen) von Amts wegen einzubringen. Dazu zählen auch Beugestrafen nach § 355 EO (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Aufl., Bem. 2 zu § 1 GEG).
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:
3.2.2.1. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass die den Zahlungsaufträgen zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nochmals zu überprüfen sei, ist zutreffend. Denn einer solchen Überprüfung steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Zahlung der gegen sie verhängten Geldstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass die angefochtenen Bescheide nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen entsprächen, wurden jedoch weder von Beschwerdeführern vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass sie die ihnen gegenständlich vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet hätten, sodass die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, die sich daraus ergebenden Beträge zuzüglich der Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- den Beschwerdeführern mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vorzuschreiben.
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide ergibt.
Da den angefochtenen Bescheiden aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die gegen sie erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2208221.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019