Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
BDG 1979 §43 Abs1Spruch
W146 2202801-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und Mag. Irene JANISCH als Beisitzer über die Beschwerde des Stellvertreters des Disziplinaranwaltes gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 23.07.2018, Zahl: GZ 44054/5-DK/3/17, 44057/3-DK/3/17, mit dem eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 Euro verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
insofern abgeändert, als über Kontrollinspektor XXXX gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Kontrollinspektor XXXX ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion XXXX , als zweiter stellvertretender Kommandant in der PI XXXX eingesetzt und unter anderem mit den Sachbereichen Beschwerdeangelegenheiten, Verkehrsdienst und Dienstplanung betraut. Diese Dienststelle hat einen systemisierten Mitarbeiterstand von XXXX Beamten.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission, Senat 3, beim Bundesministerium für Inneres, vom 13.10.2017 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Dienst suspendiert.
Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission, Senat 3, beim Bundesministerium für Inneres, vom 18.10.2017 wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 113, 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde die Strafsache gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen § 302 Abs. 1 StGB gemäß § 200 Abs. 5 StPO endgültig eingestellt. In der davor abgehaltenen Hauptverhandlung wurde eine Geldbuße im Ausmaß von €
2500 beschlossen und ein Vorgehen diversioneller Natur durchgeführt.
Am 19.07.2018 wurde vor der Disziplinarkommission, Senat 3, beim Bundesministerium für Inneres eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei erklärte sich der Disziplinarbeschuldigte zu allen Anlastungen für schuldig.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission, Senat 3, beim Bundesministerium für Inneres, vom 23.07.2018 wurde Folgendes ausgesprochen:
"Der Polizeibeamte Kontrollinspektor XXXX ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat vom 08. Juli 2017, ca. 13:00 Uhr bis 09. Juli 2017, ca. 03:00 Uhr, im Außendienst und in Uniform - teilweise gemeinsam mit Grlnsp XXXX und während eines beträchtlichen Teils des Tages in Anwesenheit einer in den praktischen Außendienst einzuweisenden Polizeipraktikantin (Polizeischülerin) - seine dienstlichen Aufgaben entgegen der Dienstaufträge XXXX und XXXX gröblich vernachlässigt und dadurch seine Dienstpflichten verletzt und zwar:
1. Er hat sich im Zeitraum von ca. 13:00 bis 15:00 Uhr
a. ohne dienstlichen Grund am Privatanwesen des XXXX in XXXX aufgehalten und
b. in diesem Zeitraum sechs Getränke (Holundersaft und Weißweinmischungen) und eine Jause konsumiert, welche er unentgeltlich angenommen hatte.
2. Er hat sich von ca. 16:00 bis 19:30 Uhr (bis 17:50 Uhr gemeinsam mit Grlnsp XXXX sowie der Polizeipraktikantin) im "Laufhaus XXXX " aufgehalten, obwohl es dienstlich für maximal 20 Minuten notwendig war und
a. die Prostituierte "Melinda" aufgefordert, mit ihm aufs Zimmer zu gehen, was von ihr wegen ihres freien Tages abgelehnt wurde;
b. nach Einnahme eines Potenzmittels (Jelly), die Leistungen der Prostituierten "Black Diamond", entgeltlich, in Anspruch genommen und
c. seinen Einsatzgurt samt geladener Dienstwaffe "Glock 17" abgelegt und sich nicht weiter darum gekümmert, sodass dieser von der Polizeipraktikantin gesichert werden musste.
3. Er hat sich während des Aufenthaltes im Laufhaus gegenüber der Polizeipraktikantin eines diskriminierenden und Frauen als Sexualobjekte darstellenden Sprachgebrauchs bedient, indem er im Laufhaus,
a. wiederholt sagte "dass es schon ein paar fesche Katzen da gebe, eine aber besonders geil sei",
b. sie fragte, welche "Vorlieben" sie denn hätte und dass der Besitzer des Laufhauses ein "Tier" sei und sie ihn doch "geil" finden müsse,
c. ihr gegenüber andeutete, dass sie mit einer der Prostituierten ins Zimmer gehen solle und
d. dass er es der Pornodarstellerin "so richtig geben" werde.
4. Er hat es unterlassen, die Anweisung der Bezirksleitstelle, im LKH XXXX einen Alko-test bei einem Kraftfahrzeuglenker, der im Verdacht stand alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben, zu befolgen und diese Amtshandlung nicht übernommen.
5. Er hat es unterlassen, einen ab 18:00 Uhr angeordneten Verkehrsüberwachungsdienst (Verkehrsregelung beim Rathaus in XXXX ), durchzuführen.
6. Er hat es unterlassen, den angeordneten Dienst in der Bezirksleitstelle XXXX um 19:00 Uhr pünktlich anzutreten (Dienstantritt: nach 19:30 Uhr).
7. Er hat während seines Dienstes in der Bezirksleitstelle XXXX , in der Zeit von ca. 19.30 bis 03:00 Uhr,
a. die Anfrage einer Außendienststreife, nach Priorierung einer Person wegen Suizid-Ankündigung, nicht bearbeitet,
b. es ab 20:00 Uhr unterlassen, das Leitstellenprotokoll zu führen.
Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach
• § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,
• § 43 Abs. 2 BDG - teilweise in Verbindung mit § 8a B-GIBG - nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,
• § 43 a BDG, nämlich Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen,
• § 44 Abs. 1 BDG, teilweise in Verbindung mit dem Erlass BMI-0A1300/0071-II/1/b/2014, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten,
• § 45 Abs. 1 BDG, nämlich seine Aufgaben als Vorgesetzter gegenüber Mitarbeitern zu erfüllen,
• § 48 Abs. 1 BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten und
• § 59 Abs. 1 BDG, nämlich im Hinblick auf seine amtliche Stellung kein Geschenk, oder einen anderen Vermögensvorteil anzunehmen, oder zu fordern,
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 15.000,- (fünfzehntausend) verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten bewilligt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er zu tragen.
II
Hingegen wird der Beamte von den im Einleitungsbeschluss GZ 44057/3-DK/3/17 nachfolgend angeführten Vorwürfen gemäß §§ 118 Abs. 1 Ziffer 3, 126 Abs. 2 BDG freigesprochen:
• Punkt 1. betreffend des Konsums von Weißweinmischungen bei der FF in Leibnitz.
• Punkt 3.a, betreffend des Konsums von fünf Flaschen Bier im Laufhaus in Leibnitz.
• Punkt 8.a, betreffend des Konsums von einem Bier in der Dienststelle.
III
Die mit Bescheid GZ 44054/3-DK/3/17 vom 13. Oktober 2017 verfügte Suspendierung bleibt gemäß § 112 Abs. 5 BDG bis zur Rechtskraft dieses Erkenntnisses aufrecht."
Begründend wurde von der Disziplinarkommission ausgeführt:
"Zu Punkt 1.
Um ca. 13:00 Uhr fuhr die Streife - das Dienstfahrzeug wurde von Asp. XXXX gelenkt - nach XXXX zum Anwesen von XXXX , weil der Disziplinarbeschuldigte Leberkäse kaufen wollte. Die Beamten und die Aspirantin hielten sich bis ca. 15:00 Uhr dort auf; der DB konsumierte in dieser Zeit ca. 6 Getränke, darunter auch 2-3 Weißweinmischungen, sowie eine Jause. Die Beamten bezahlten dafür nichts und boten auch keine Bezahlung an.
Zu Punkte 2. und 3.
Danach teilte der Disziplinarbeschuldigte der Aspirantin mit, dass sie beim nächsten Einsatz im Laufhaus XXXX nicht dabei sein könne. Die Praktikantin bestand aber darauf - gemäß dem Dienstauftrag - bei der Streife dabei zu sein, was von den Beamten schließlich akzeptiert wurde. Gegen 16:00 Uhr fuhr die Streife zum Laufhaus in XXXX , wobei das Dienstfahrzeug von Grlnsp XXXX gelenkt wurde. Nach dem Eintreffen stellten sie das Polizeifahrzeug im hinteren Bereich des Parkplatzes ab und gingen in Uniform in das Laufhaus. Nachdem der DB bereits beim Betreten des Laufhauses auf die dort vorhandenen "feschen Katzen" verwiesen hatte, wurde die Streife von der Prostituierten "Melinda" empfangen. Er fragte sie sogleich wörtlich:
"Gehen wir aufs Zimmer?", was von ihr wegen ihres freien Tages jedoch abgelehnt wurde. Beide Beamten sprachen sodann weiter mit der Frau, wobei es sich um keinerlei dienstlichen Kontext handelte. Mit der inzwischen hinzugekommenen Prostituierten "Cleo" wurde sodann darüber verhandelt, wie viel "die Dame kostet". Mit dem Hinweis, dass er sich nicht mehr leisten könne, bezahlte Grlnsp XXXX bei der Bankomatkassa für eine halbe Stunde und ging mit der Frau aufs Zimmer. Währenddessen unterhielten sich Kontrlnsp XXXX und der inzwischen hinzugekommene Geschäftsführer des Laufhauses, XXXX , über die Pornodarstellerin "Black Diamond", die ihm schließlich vorgeführt wurde. Die nur Englisch sprechende Frau sagte, dass sie Angst vor der Waffe habe und ging dann wieder. Nach entsprechender Aufforderung wurde ihm von einer Prostituierten ein Potenzmittel (Jelly) verabreicht, welches ihm aus einer Tüte in den Mund gedrückt wurde. Danach legte der Disziplinarbeschuldigte seinen Einsatzgurt samt Waffe ab, ließ ihn achtlos liegen und ging mit der Prostituierten "Black Diamond" ins Zimmer. Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Prostituierten bezahlte er einmal € 120,-- und einmal € 50,-. Die Aspirantin XXXX nahm die Dienstwaffe, bzw. den Einsatzgurt an sich, verwahrte ihn und verbrachte ihn später zur Dienststelle.
Während seines Aufenthaltes im Laufhaus verwies er gegenüber der Praktikantin darauf, wie "geil" der Betreiber sei und versuchte dadurch sinngemäß sie zu sexuellen Handlungen mit ihm, bzw. mit einer Prostituierten zu animieren. Er bediente sich dabei eines sexualisierten Sprachgebrauchs, verwies wiederholt auf "die feschen Katzen" und dass er es der Pornodarstellerin "Black Diamond" so richtig geben werde.
Der Disziplinarbeschuldigte Kontrlnsp XXXX konsumierte während seines Aufenthaltes im Laufhaus insgesamt fünf Flaschen Bier (0,3 lt.), welche er gegen Bezahlung selbst aus einem Automaten bezog. Gegen 17:50 Uhr verließen Grlnsp XXXX und Asp. XXXX das Laufhaus, um einen angeordneten Einsatz (Verkehrsregelung) in XXXX zu übernehmen. Kontrlnsp XXXX verblieb weiterhin im Laufhaus. Nach 18:20 Uhr gab es ein Telefongespräch zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und der Asp. XXXX , in welchem er sagte, dass er noch bleibe und "es nochmal angehen werde". Er wurde erst um 19:30 Uhr von einer Zivilstreife der PI XXXX abgeholt und zur PI gebracht.
Zu Punkt 4.
Am 08. Juli 2017, um ca. 14:45 Uhr ereignete sich in XXXX ein VU mit Personen-schaden, bei dem ein Motorradfahrer zu Sturz kam und verletzt in das Krankenhaus eingeliefert wurde. Nach der Unfallaufnahme der zuständigen PI XXXX ersuchte die ermittelnde Beamtin die BLS XXXX die örtlich zuständige Streife mit der Durchführung eines Alkotests beim verunfallten Lenker zu beauftragen. Der diensthabende Beamte der Leitstelle rief um ca. 16:00 Uhr die Polizeipraktikantin XXXX an und wies die Streife an ins LKH XXXX zu fahren und den Lenker zu einem Alkotest gemäß § 5 StVO aufzufordern. Asp. XXXX gab diese Information an den Disziplinarbeschuldigten weiter, der diesen Dienstauftrag in seine alleinige Bearbeitung übernahm. Weitere Maßnahmen setzte er jedoch nicht und alle Beamten verblieben im Laufhaus. Weder kümmerte er sich um eine sofortige Umsetzung des Auftrages, noch verständigte er - nachdem er erfahren hatte, dass der Motorradlenker das LKH bereits verlassen hatte - die zuständige PI vom unterbliebenen Alkotest. Die PI XXXX erlangte erst am 09. Juli 2017, um 18:51 Uhr Kenntnis davon.
Zu Punkt 5.
Entgegen eines bereits zuvor bekannten, angeordneten Verkehrsdienstes (Verkehrsregelung) um 18:00 Uhr, beim Rathaus in XXXX (Umzug, bzw. FF-Fest), verblieb der Disziplinarbeschuldigte bis ca. 19.30 Uhr im Laufhaus und befolgte diesen Auftrag nicht. Die Verkehrsregelung wurde jedoch von Gl XXXX und Asp. XXXX wahrgenommen.
Zu Punkte 6. und 7.
Gemäß Diensteinteilung XXXX hatte der Disziplinarbeschuldigte ab 19:00 Uhr die Bezirksleitstelle XXXX zu besetzen und die Aufgaben dieser Leitstelle (Einsatzabwicklung, Entgegennahme von Notrufen und Anzeigen für den gesamten Bezirk) wahrzunehmen. Er trat diesen Dienst erst, nachdem er von Beamten der PI XXXX im Laufhaus abgeholt worden war, um ca. 19:30 Uhr an. Seine Aufgabe war die Besetzung der Einsatzzentrale und die Abwicklung/Koordinierung von Einsätzen im Bezirk XXXX , die Entgegenahme und Weiterleitung von telefonischen Anzeigen, insbesondere auch Notrufen. Die Leitung, bzw. Koordinierung von Einsätzen, war bei diesem Nachtdienst nicht erforderlich; es waren jedoch mehrere Anfragen der Außendienststreifen zu bearbeiten.
Der DB war - aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums - nicht in der Lage, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. So waren von ihm durchgegebene Funksprüche an die beiden Außendienststreifen XXXX 1 und XXXX 2 unverständlich, bzw. wurde die Sektorstreife XXXX 1 zu einem Einsatz nach XXXX beordert, obwohl die tatortzuständige Streife "Sektor XXXX " einsatzbereit war. Einem Ersuchen um Priorierung einer Person im PAD, nach einer Suizid-Ankündigung, kam er nicht nach. Er unterließ es ab 20:00 Uhr auch das zwingend vorgeschriebene Einsatzprotokoll zu schreiben und dokumentierte im Zeitraum von 20:00 bis 03:00 Uhr keine einzige Anzeige, bzw. keinen einzigen Einsatz (so auch nicht die unnötige Anweisung an XXXX 1 nach XXXX zu fahren)."
Weiters wurde im Disziplinarerkenntnis ausgeführt, dass das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben habe, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang des Spruchteils I schuldhaft verletzt habe.
Im konkreten Fall sei das gegen den DB durchgeführt Strafverfahren diversionell erledigt worden. Die DK habe den vorliegenden Sachverhalt daher auch strafrechtlich zu würdigen. Dass dem DB im Spruchpunkt 1/4. vorgeworfene Verhalten begründe - wie auch das LG XXXX erkannt habe - den Tatbestand des § 302 StGB (Amtsmissbrauch).
Seine sexualisierten Aussagen gegenüber der Polizeipraktikanten Asp. XXXX und hier insbesondere die subtile Aufforderung, mit einem Mädchen ins Zimmer zu gehen, bzw. dass sie den Inhaber des Laufhauses doch geil finden müsse, sei geeignet, die Würde der betroffenen Person zu beeinträchtigen. Es handle sich dabei um ein verächtliches und unangebrachtes Verhalten gegenüber einer Polizeipraktikantin. Gemäß § 2 Abs. 4 B-GIBG sei jeder Vorgesetzte Vertreter des Dienstgebers. Der DB sei dienstführender Beamter der Verwendungsgruppe E2a und zweiter stellvertretender Kommandant der PI; er sei damit Vorgesetzter im Sinne des § 45 Abs. 1 BDG. Bei der betroffenen Beamtin habe es sich um eine Mitarbeiterin, die ihm jedenfalls weisungsunterworfen war, gehandelt.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG habe der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er müsse also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung, VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die "Beachtung der geltenden Rechtsordnung" bedeute darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten habe, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletze. Er sei auch verpflichtet die Bestimmungen des B-GIBG einzuhalten und jegliche Verhaltensweisen, die einen der Tatbestände dieses Gesetzes zu erfüllen geeignet seien, zu unterlassen. Als nach § 43 Abs. 1 BDG relevante Rechtsverletzung sei es von der Judikatur etwa auch erachtet worden, wenn ein Beamter z.B. im Dienst strafbare Handlungen zu verantworten habe. Dies liege auch hier vor.
Der strafrechtliche Vorwurf eines Verbrechens nach § 302 StGB und damit einer Dienst-pflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG ergebe sich daraus, dass der DB die Übernahme einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung eines Alkotests im Krankenhaus XXXX - trotz Anordnung durch die BLS - unterlassen habe (Punkt 1/4.). Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der DB im Zeitraum von ca. 13:00 Uhr bis ca. 19:30 Uhr überhaupt keinen Dienst verrichtet, sondern sich aus rein privaten Gründen, zunächst bei XXXX (Punkt 1/1.) und danach im Laufhaus in XXXX aufgehalten habe (Punkt I/2.). Es habe keine dienstlichen Gründe gegeben, sich (so lange) an diesen Orten aufzuhalten. Der DB habe während dieser Zeit keine dienstlichen Aktivitäten wahrgenommen, sondern seine dienstliche Funktion offenbar dazu benutzt, seine privaten (sexuellen) Interessen zu befriedigen. Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass es sich beim ihm um den zweiten stellvertretenden Kommandanten einer großen PI handle. Ihm komme daher als Vorgesetzter eine besondere Vorbildwirkung zu, der er in keiner Weise nachgekommen sei. Vor allem im Hinblick auf die ihm an diesem Tag zur Einschulung in den Polizeidienst zugewiesene Polizeipraktikantin sei dies von erheblicher Verwerflichkeit. Er habe in diesem Zeitraum weder einen angeordneten Einsatz übernommen (Punkt I/4.). noch eine bereits zuvor bekannt gewesene Verkehrsregelung in XXXX durchgeführt (Punkt I/5.), sondern sei einfach im Laufhaus verblieben.
Seinen Dienst habe er in der BLS ab 19:30 Uhr mangelhaft verrichtet (Punkt I/7.). Die Koordination von Einsätzen sei unzureichend gewesen und das zwingend vorgeschriebene Leitstellenprotokoll, welches für die Nachvollziehbarkeit polizeilicher Maßnahmen und insbesondere wann, welche Streife an welchen Tatort entsendet worden sei und wann Anzeigen erfolgt seien, von besonderer Bedeutung. Der Disziplinarbeschuldigte habe es ab seinem Dienstantritt bis zur Ablöse um 03:00 Uhr unterlassen, dieses Protokoll zu führen.
§ 43 Abs. 1 BDG sei aber auch dadurch tangiert, dass er während des Dienstes sexuelle Kontakte mit einer Prostituierten hatte (Punkt I/2.). Alle ihm anzulastenden Tathandlungen hätten - überwiegend in Anwesenheit einer Polizeipraktikantin, die sich sogar um die im Bordell achtlos weggelegte Waffe des Beamten kümmern hätte müssen - während des regulären Streifendienstes (Überstunden) stattgefunden. Dass das Ausleben privater, sexueller Vorlieben während der Dienstzeit und in Uniform mit der Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen, nicht vereinbar sei, verstehe sich von selbst. Sein Verhalten lasse jegliche, von einer Führungskraft zu erwartende Vorbildhaltung vermissen und sei schon für sich allein geeignet, einen schweren Verstoß nach § 43 Abs. 1 BDG zu begründen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG sei der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Diese Pflicht verletze der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöse, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüße. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stelle § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und werde von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden habe, sei eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletze, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut sei (zB:
VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Der DB habe durch die unterlassene Durchführung des Alkotests (siehe Punkt I/4) das Delikt des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB begangen. Er habe sein Fehlverhalten im Dienst, im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen seien.
Wie der Verwaltungsgerichtshof und die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) schon mehrfach entschieden hätten, umfasse der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 BDG auch geschlechtliche Belästigungen im Sinne des B-GIBG (VwGH 27.10.1999, 97/09/0105).
Das Verhalten des DB im Umgang mit seiner Mitarbeiterin - einer in den Exekutivdienst einzuschulenden Polizeipraktikantin - sei unter diese Norm subsumierbar, weil seine sexualisierten Aussagen diskriminierend, unerwünscht und beleidigend gewesen seien. Im konkreten Fall sei aus dem durchgeführten Beweisverfahren klar erkennbar, dass die Polizistin durch das unerwünschte Verhalten ihres Vorgesetzten objektiv in ihrer Würde verletzt worden sei. Fragen, ob die Mitarbeiterin den Bordellbesitzer "geil finde" und die Andeutungen, ob sie mit einer Prostituierten ins Zimmer gehen wolle, würden zweifelsfrei die sexuelle Sphäre der Betroffenen berühren. Dadurch sei es aber nicht nur zu einer konkreten geschlechtlichen Belästigung einer Mitarbeiterin, sondern - neben der Schaffung einer die Würde verletzenden Arbeitsumwelt - auch zu einer Störung des Betriebsfriedens und zu einer Störung dienstlicher Abläufe gekommen. Dass eine solche Störung auch tatsächlich vorgelegen sei, zeige sich bereits darin, dass die Polizeipraktikantin ersuchte, am 08. Juli 2017 mit dem DB keinen weiteren Nachtdienst mehr verrichten zu müssen (beide waren von 19:00 bis 07:00 Uhr zum BLS-Dienst eingeteilt).
Der Disziplinarbeschuldigte sei im Hinblick auf alle im Spruchteil I angelasteten Dienst-pflichtverletzungen eines Fehlverhaltens überführt, welches geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG schwer zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/OO; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Der Bürger erwarte sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfülle. Dazu gehöre es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu seien und sich - vor allem als Vorgesetzte - auch so verhalten würden. Nur dadurch könne ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sei an diesem Tag vom Gegenteil gezeichnet und geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit der Polizei schwer zu erschüttern. Hinsichtlich des angelasteten straf- und disziplinär relevanten Verhaltens entstehe in der Allgemeinheit der Eindruck eines Beamten, der zu glauben scheine, er könne während der Dienstzeit machen was er wolle. Der dargestellte konkrete und massive Vorwurf der Begehung schwerster Dienstpflichtverletzungen sei geeignet, das Ansehen des Amtes beträchtlich zu schädigen.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG habe der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeute, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen habe. Gerade die Befolgung von Weisungen sei in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.
Gemäß Punkt 2.5. (richtigerweise 2.3.) der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie sei die Dienstverrichtung nachvollziehbar zu dokumentieren. Das bedeute, dass insbesondere in den Leitstellenprotokollen alle Anzeigen, Ereignisse und ergriffenen Maßnahmen zu protokollieren seien. Es müsse jederzeit nachvollziehbar sein, welche Amtshandlung, welcher Streife zugewiesen worden sei. Er habe im Zeitraum ab 20:00 Uhr keine Eintragungen in das Protokoll gemacht.
Gemäß Punkt 2.5. der APD-RL hätten Exekutivbedienstete ihren Dienst bewaffnet zu versehen und sei das Ablegen der Schusswaffe außerhalb der Dienstelle unzulässig. Der Disziplinarbeschuldigte habe seinen Einsatzgurt, samt geladener Dienstwaffe Glock 17, im Bordell abgelegt und liegengelassen, um mit einer Prostituierten aufs Zimmer zu gehen. Er habe sich daher um seine Waffe überhaupt nicht mehr gekümmert, so dass diese von der Polizeipraktikantin gesichert habe werden müssen. Sie habe auch für eine Verbringung der Waffe in die PI gesorgt.
Während des Aufenthaltes im Bordell habe die BLS XXXX , als zuständige Einsatzzentrale für den Bezirk XXXX , den Auftrag erteilte, einen Alkotest bei einem Kraftfahrzeuglenker durchzuführen. Die Außendienststreife - besetzt mit dem Disziplinarbeschuldigten und zwei weiteren Beamten - sollte dazu in das LKH XXXX fahren. Dieser Einsatz sei vom Disziplinarbeschuldigten nicht übernommen worden, sondern seien die Beamten im Bordell verblieben. Die BLS sei funktionell dem BPK XXXX unterstellt; die Diensthabenden in der Einsatzzentrale seien daher berechtigt, Weisungen an die Außendienststreifen zu erteilen. Diese hätten die Aufträge umzusetzen und entsprechende Berichte vorzulegen. Der Disziplinarbeschuldigte habe diesen Einsatzbefehl missachtet.
Mit Dienstplan für Juli 2017 und der darauf basierenden Diensteinteilung XXXX habe der Disziplinarbeschuldigte am 08. Juli 2017, ab 19:00 Uhr, Dienst in der BLS XXXX zu verrichten und die Aufgaben der Leitstelle für den Bezirk XXXX zu übernehmen gehabt. Er habe seinen Dienst nicht pünktlich angetreten, sondern sich bis 19:30 Uhr im Laufhaus in XXXX aufgehalten, wo er von einer Zivilstreife abgeholt habe werden müssen. Der Dienstantritt sei erst um 19:30 Uhr erfolgt, allerdings in einem die Dienstfähigkeit ausschließenden Zustand. Beim Dienstplan, bzw. der Dienstanweisung handle es sich um eine Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG, die er hätte befolgen müssen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BDG habe jeder Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen. Dies impliziere, dass sich jeder Vorgesetzte seiner besonderen Vorbildfunktion bewusst sei und alles unterlasse, was geeignet sei eine ordentliche, erfolgreiche Dienstverrichtung der Beamten einer Dienststelle zu beeinträchtigen. Der DB habe am 08. Juli 2017, ab ca. 13:00 Uhr, überhaupt keinen Dienst mehr versehen, obwohl es seine Aufgabe als Vorgesetzter gewesen wäre, eine Praktikantin in den exekutiven Außendienst einzuweisen und auch im Hinblick auf den weiteren Mitarbeiter auf eine korrekte, den dienstlichen Bedürfnissen entsprechende Aufgabenerfüllung zu achten.
Gemäß § 48 Abs. 1 BDG habe der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten und in dieser Zeit Dienst zu verrichten. Das bedeute, dass er nicht nur im Dienst zu sein, sondern in dieser Zeit auch dienstliche Aufgaben (z.B. Streifendienst, Erhebungen, Wahrnehmung sicherheits- und kriminalpolizeilicher Aufgaben) zu besorgen habe. Der DB habe in der Zeit ab 12:00 Uhr bis 19:30 Uhr überhaupt keinen Dienst verrichtet, sondern sich nahezu durchgehend bei der Privatperson XXXX , bzw. im Laufhaus in XXXX aufgehalten.
Gemäß § 59 Abs. 1 BDG sei es einem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung ein Geschenk, oder einen sonstigen Vermögensvorteil anzunehmen, bzw. zu fordern. Unter Vermögensvorteil sei jegliche Zuwendung - auch Getränke, oder Potenzmittel - zu verstehen, welche einen Geldeswert habe. Amtliche Stellung liegt dann vor, wenn ein Beamter Zuwendungen ausschließlich, oder überwiegend aufgrund seiner Funktion als Polizeibeamter bekomme. § 59 BDG stelle somit auf eine unparteiische, unbeeinflusste und unbefangene Amtsführung ab. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass er sämtliche ihm bei XXXX angebotenen, bzw. von ihm geforderten Getränke bzw. Nahrungsmittel unentgeltlich konsumiert habe. Es handle sich dabei nicht bloß um einen Kaffee oder ein Glas Wasser, sondern um einen beträchtlichen Konsum von ca. 6 Getränken. Das Potenzmittel "Jelly" habe er ebenfalls unentgeltlich angenommen, wobei es sich von selbst verstehe, dass derartige Zuwendungen nicht unter den Tatbestand des § 59 Abs. 2 BDG fallen würden.
Als Milderungsgründe wurden von der Disziplinarkommission im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis und Belobigungen angerechnet. Als Erschwerungsgründe wurde das Vorliegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen angeführt.
Die Disziplinarkommission nahm die Dienstpflichtverletzungen in den Spruchpunkten 1.2. und 1.3. als schwerwiegendste an, sodass die restlichen Spruchpunkte als erschwerend zu berücksichtigen gewesen seien.
Weiters wurde ausgeführt, dass grundsätzlich festzustellen sei, dass die dem DB vorzuwerfenden Tathandlungen geeignet seien, auch eine höhere Strafe, bis hin zu einer Entlassung aus dem öffentlichen Dienst zu tragen. Der erkennende Senat habe davon aber - entgegen dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft - gerade noch Abstand genommen. Zu berücksichtigen sei dabei vor allem sein glaubhaft reumütig vorgetragenes Geständnis gewesen. Der sichtlich gezeichnete DB habe den Senat davon überzeugen können, dass er die besondere Verwerflichkeit seines Fehlverhaltens eingesehen und aufgearbeitet habe. Er habe sich auch bei der Zeugin für sein Verhalten entschuldigt und - was besonders wesentlich sei - noch vor seiner Suspendierung mit einer Alkoholentzugstherapie begonnen. Dies sei insofern relevant, weil der Senat der Meinung sei, dass die dem Beamten vorzuwerfenden Tathandlungen ihren Ursprung im Alkoholkonsum und der damit zweifelsfrei einhergegangenen Enthemmung an diesem Tag gehabt hätten, auch wenn dies - abgesehen vom Spruchteil II - nichts an seiner Schuld ändern habe können (die der DB aber ohnehin voll eingestanden habe). Dieses Problem habe der DB offenbar erkannt und daran gearbeitet. Im Hinblick auf die Suspendierung sei auch relevant, dass diese von Amts wegen von der Disziplinarkommission verfügt worden sei. Die Dienstbehörde habe - nach Bekanntwerden der Taten des DB - keine vorläufige Suspendierung (der DB war allerdings ab 12.07.2017 im Krankenstand - Alkoholentzug in der Klinik XXXX in XXXX ) verhängt.
Die gewählte Sanktion in der Höhe von € 15.000,-- entspreche ca. 84 % (4 1/4 MB) des möglichen Maximalbetrages von € 17.800,- (5 Monatsbezüge). Vergleiche man damit nun die gegen den zweiten Beamten verhängte Strafe von ca. 3 Monatsbezügen, so bilde die Strafe gegen den DB seine besondere Verantwortung als Vorgesetzter und die ihm von der Zahl her mehr anzulastenden Dienstpflichtverletzungen ausreichend ab.
Spezialpräventiv würde diese Sanktion ausreichen, den DB an seine besondere Verantwortung als Polizeibeamter und Führungskraft zu erinnern. Generalpräventiv stelle die durchaus massive Geldstrafe klar, dass an das Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt und verwerfliche Handlungen, bzw. die Vernachlässigung des Dienstes zu hohen disziplinären Sanktionen führen würden.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2018 erhob der Disziplinaranwalt fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Art der verhängten Disziplinarstrafe. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Disziplinarkommission verhängte Geldstrafe aus folgenden Gründen des § 93 Abs. 1 BDG als nicht angemessen zu betrachten sei, da nach Abwägung aller Faktoren nur eine Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG auszusprechen gewesen sei. Es liege ein grober Fehler in der Ermessensübung der Disziplinarkommission vor bei der Auswahl der Art der Disziplinarstrafe. Aufgrund u.a. folgender Faktoren wäre bei gesetzmäßiger Ermessensübung nur mit Entlassung des Disziplinarbeschuldigten vorzugehen gewesen:
* Schwere der Dienstpflichtverletzungen
* negative Zukunftsprognose
* Beschreibung durch Dienstgebervertreter
* Gründe, die in der Persönlichkeit des Disziplinarbeschuldigten gelegen seien
* Untragbar für eine weitere Dienstverwendung
* Vertrauensverlust/Vertrauenszerstörung verursacht durch den Disziplinarbeschuldigten sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch in der Öffentlichkeit
* Schädigung des Standesansehens
Gemäß § 93 BDG seien auch die generalpräventiven Erfordernisse zu berücksichtigen, um so der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Nach der Judikatur des VwGH sei der Begriff der Schwere der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere zu verstehen: Primär maßgeblich sei dafür die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt werde.
Hier sei nur kurz auf die Auswirkungen auf das dienstliche Zusammenarbeiten und die zwischen dem Beamten unbedingt notwendige Vertrauensbasis verwiesen, die durch das Verhalten des Beschuldigten "schwerwiegend" gestört worden sei.
Dabei werde die Ordnungsfunktion des Disziplinarrechts gegenüber dem Schuldprinzip in den Vordergrund gestellt. Dem Disziplinarrecht komme die Aufgabe zu, einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen und die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren.
Neben der genannten objektiven Schwere der Tat erachte der VwGH den Grad des Verschuldens, den Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkung der Tat für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und die bisherige dienstliche Führung für maßgeblich.
Zur Spezialprävention sei anzuführen, dass grundsätzlich keine strengere Strafe verhängt werden dürfe, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheine. Die Spezialprävention begrenze das schuldadäquate Strafausmaß somit nur nach oben. Bei der Bestimmung des spezialpräventiv notwendigen Strafens würde die Besserung- und Sicherungsfunktion einer solchen Strafe zu beachten sein. Dabei sei eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen.
Zu der Schwere der Dienstpflichtverletzung sei unbedingt zu berücksichtigen, dass diese Pflichtverletzungen in Anwesenheit einer in dem praktischen Außendienst einzuweisenden Polizeipraktikantin (Polizeischülerin) vom Disziplinarbeschuldigten als Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten und zugleich Vorgesetzten der Polizeischülerin begangen worden seien. So hätte er nicht nur die Aufgabe des Anweisenden und Kontrollierenden gehabt, sondern hätte auch gutes Vorbild und Beispiel geben sollen. Stattdessen habe er sogar gerichtlich strafbare Handlungen und eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen begangen und die Polizeischülerin selbst zu Dienstpflichtverletzungen aufgefordert.
Zu Spruchpunkt 1. sei noch ergänzend ausgeführt, dass die unentgeltliche Annahme von sechs Getränken und einer Jause bereits eine Gratwanderung darstelle. So sei die Dienstpflichtverletzung eindeutig gegeben, es könnte aber bereits auch ein strafrechtliches Delikt (im Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung) erfüllt sein. Durch das Verhalten des Beschuldigten sei es sogar dazu gekommen, dass Alois Hüttl bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme wahrheitswidrig ausgesagt und behauptet habe, dass er keine alkoholischen Getränke an die uniformierten Polizeibediensteten ausgeschenkt habe.
Zu Spruchpunkt 2. - Verhalten im Laufhaus, wo der Disziplinarbeschuldigte für den ganzen Tag Mehrdienstleistung, nämlich Überstunden und auch Gefahrenzulage verrechnet habe - werde ausgeführt, dass dadurch der Dienstgeber hintergangen worden sei. Statt Abarbeiten der Dienstaufträge habe er diese unerledigt gelassen und sich mit einer Prostituierten abgegeben. Die Rücksichtslosigkeit spiegle sich auch in seinem Umgang mit der Dienstwaffe wider. Diese habe er unbedarft im Laufhaus abgelegt und sei für mehrere Stunden mit einer Prostituierten auf das Zimmer gegangen. Dabei zähle es unter anderem zu seinen dienstlichen Aufgaben, die Waffenverwahrung von Waffenbesitzern zu überprüfen. Selbst habe er einen solch verantwortungslosen Umgang mit seiner Dienstwaffe nicht gezeigt. Nicht auszudenken, wenn mit der Dienstwaffe durch unbefugte Verwendung etwas passiert wäre.
Zu Spruchpunkt 3. - diskriminierende Äußerungen gegenüber der Polizeischülerin, Frage an die Polizeischülerin nach ihren sexuellen Vorlieben und Aufforderung an die Polizeischülerin, dass diese selbst mit einer Prostituierten auf das Zimmer gehen solle, oder ob ihr nicht der Laufhausbetreiber gefallen würde - werde ausgeführt, dass es gerade die Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten gewesen wäre zu verhindern, dass es zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz komme. Zu diesen sei es aber durch den Disziplinarbeschuldigten auf verschiedenste Weise gekommen und er habe dabei seine Vorgesetztenrolle ausgenutzt. Gerade er hätte als Vorgesetzter die Aufgabe, die Mitarbeiterin vor sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz zu schützen.
Die Polizeischülerin sei dem hilflos ausgeliefert gewesen, bis sie es dann spät am Abend geschafft habe, dass sie den weiteren Dienst mit anderen Polizeibediensteten verrichten habe können.
Gerade in Zeiten wie diesen - "metoo"-Diskussion und anderes - wo der Dienstgeber große Anstrengungen unternehme, um solchen Diskriminierungen und Belästigungen am Arbeitsplatz Einhalt zu gebieten, gehe ein dienstführender Beamter in Vorgesetztenfunktion derartig vor.
Und anderem wegen diesem Spruchpunkt 3. zeige es sich, dass das Ermessen der Disziplinarkommission nicht gesetzmäßig geübt worden, da dies in der Auswahl der Strafart nicht entsprechend berücksichtigt worden sei.
Zu Spruchpunkt 4. - Nichtdurchführen des angeordneten Alkomatentests - gebe es eine diversionelle Erledigung gemäß § 200 Abs. 5 StPO des Strafrechtsdelikts § 302 StGB. Hier zeige es sich wiederum, wie rücksichtslos der Disziplinarbeschuldigte vorgehe, um seinem "Privatvergnügen" nachzugehen und seine dienstlichen Aufgaben - nicht nachholbar - unerledigt lasse.
Zu den Spruchpunkten 5., 6. und 7. sei anzuführen, dass hier wiederum schwerwiegendste Weisungsmissachtungen vorlägen. In beispielloser Rücksichtslosigkeit habe er den Dienst nicht nur vernachlässigt, sondern sei seinen dienstlichen Aufgaben überhaupt nicht nachgegangen. Selbst als er in der Position gewesen sei, wo andere Bedienstete auf ihn angewiesen gewesen seien, habe er diese Dienstleistungen nicht erbracht.
Negative Zukunftsprognose und Beschreibung durch Dienstgebervertreter:
Dabei seien die bereits erfolgten disziplinären Verurteilungen - auf wenn bereits getilgt -mitzuberücksichtigen. Diese Verurteilungen hätten den Disziplinarbeschuldigten nicht davon abgehalten, weiter und vor allem so schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zu begehen und strafgesetzwidrig vorzugehen. Auf die Stellungnahmen und Einschätzungen seiner Vorgesetzten werde in diesem Zusammenhang nur kurz hingewiesen und Stichworte zitiert: "Besserung außer Reichweite"; "schwieriger Charakter".
Unter anderem durch sein Verhalten aber auch seine Rechtfertigungen bzw. Antworten im Zuge des Disziplinarverfahrens scheine der Disziplinarbeschuldigte seine Nichteignung zur weiteren Dienstverwendung zu dokumentieren. Als der Disziplinarbeschuldigte vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates gefragt worden sei, ob er sich selbst für dienstfähig halte, habe er erst angegeben, dass dies nicht der Fall sei. Nach zweimaligem Nachfragen - wobei ihm dabei bereits durch die Fragen die Antwort suggeriert worden sei - habe er angegeben, dass er nicht wisse, ob er dienstfähig sei. Erst nach nochmaligem Fragen habe er angegeben, dass er sich wohl für dienstfähig halte, aber die anderen (und auch die Dienstbehörde) sicher nicht. Aus seinen Antworten sei überhaupt keine Bereitschaft, wieder Dienst zu versehen, erkennbar gewesen. Auf die Frage, wo er sich ein "Dienstmachen" wieder vorstellen könne, habe er nur lapidar angegeben, dies nicht zu wissen. Den "einzigen Lichtblick, der für den Disziplinarbeschuldigten sprach", habe es in der Verhandlung gegeben, als der Disziplinarbeschuldigte vom Disziplinaranwalt gefragt worden sei, was er als Vorgesetzter mit einem dienstführenden Beamten machen würde, der solche Verfehlungen setze; da habe der Disziplinarbeschuldigte wörtlich angegeben: "Aus dem Verkehr ziehen!".
Durch sein gesamtes Verhalten in der mündlichen Verhandlung - welche auf eine gewisse Gleichgültigkeit habe schließen lassen - sei der Eindruck gewonnen worden, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht die Bereitschaft und das Engagement habe, weiter Dienst zu machen.
Die den Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Verfehlungen würden den Kernbereich seiner Dienstpflichten betreffen.
Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sei jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei massivst zu schädigen.
Die beantragte Strafe der Entlassung erweise sich aus generalpräventiven Gründen als zwingend notwendig, weil es sich in der Gesamtheit betrachtet wohl um schwerste Dienstpflichtverletzungen handle, wobei der Dienstgeber, die Bevölkerung aber auch die Mitarbeiter - sowie unter anderem die in Ausbildung stehende Polizeischülerin - durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten unmittelbar geschädigt seien.
Die ausgesprochene Strafe sei, da das Ermessen nicht rechtmäßig angewendet worden sei, als nicht angemessen zu betrachten und es werde der Antrag gestellt dem ursprünglichen Antrag des Disziplinaranwaltes in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission auf Verhängung der Entlassung zu folgen.
Mit Schriftsatz vom 06.08.2018 (beim Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2018 einlangend) wurde der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
In Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung wurde vom neuen Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Stellungnahme zur Beschwerde vorgebracht, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen mit generalpräventiven Überlegungen, nicht aber mit der subjektiven Situation des Beschuldigten, auseinandersetze. Der Umstand, dass schon laut Disziplinarerkenntnis die Milderungsgründe überwiegen würden, würde in der vorliegenden Beschwerde nicht erwähnt.
Der Beschwerdeführer übersehe, dass der Beschuldigte die besondere Verwerflichkeit seines Fehlverhaltens eingesehen und aufgearbeitet habe. Nach den Ausführungen der belangten Behörde im Disziplinarerkenntnis zur Strafbemessung, habe sich der Beschuldigte bei der Zeugin für sein Verhalten entschuldigt und - was für die belangte Behörde besonders wesentlich gewesen sei - noch vor seiner Suspendierung mit einer Alkoholentzugstherapie begonnen. Der Beschuldigte sei nach wie vor erfolgreich abstinent.
Am 11.12.2018 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der der Beschuldigte gehört wurde.
Dabei gab er an, dass er mit seiner Aussage in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission, wonach er einem Beamten mit seinen ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen aus den Verkehr ziehen würde, nur zum Ausdruck bringen habe wollen, dass ihm die Sache sehr leid tue; er habe das vermutlich gesagt.
Normalerweise hole er beim Herrn XXXX bestellten Leberkäse in der Privatzeit und bezahle ihn. Am 08.07.2017 habe sich die zweistündige Anwesenheit beim Herrn XXXX so ergeben, weil sie geredet hätten, was normalerweise nicht üblich sei. Dabei habe er Holundersaft und Weißweinmischungen getrunken.
Den Laufhausbesitzer kenne der Beschuldigte seit 15 - 20 Jahren, teilweise vom Fitnessstudio. Privat gehe der Beschuldigte in das Laufhaus. Er wisse nicht, warum er ursprünglich die Polizeischülerin nicht zum Einsatz in das Laufhaus mitnehmen habe wollen. Das Polizeifahrzeug sei deswegen im hinteren Teil des Parkplatzes geparkt worden, da der Besitzer darum ersucht habe, um den Geschäftsbetrieb nicht zu stören. Es komme dort immer wieder zu Einsätzen. Normalerweise würden diese Einsätze so ablaufen, dass die Beamten den Sachverhalt aufnehmen würden und entscheiden, ob eine Anzeige zu erstatten sei. Fallweise würden sie einen Kaffee im Büro trinken, den sie selber bezahlen würden. Am 08.07.2018 habe der Besitzer den Kaffee bezahlt und der Beschuldigte die von ihm konsumierten Biere. An diesem Tag sei der Beschuldigte länger geblieben, da der Laufhausbesitzer von ihm eine Information haben wollte, nämlich ob er eine Anzeige wegen Problemen mit einem Konkurrenzbetrieb in XXXX erstatten solle. Dafür habe der Beschuldigte keine Gegenleistung bekommen. Die Prostituierte habe er privat bezahlt.
Auf Frage des Laienrichters, wann der Beschuldigte die Entschuldigung wegen seiner Äußerungen gegenüber der Polizeischülerin ausgesprochen habe, gab er an, er habe 3-4 Wochen nach dem Vorfall mit der Frauenbeauftragten Kontakt aufgenommen, wann er sich entschuldigen solle. Diese habe gemeint, nicht vor der Verhandlung.
Der Disziplinaranwalt stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Entschuldigung im Zuge der Verhandlung vor der Disziplinarkommission erfolgt sei.
Eine halbe Stunde nachdem dem Beschuldigten sein Kollege mitgeteilt habe, dass an einem Verunfallten eine Alkoholüberprüfung vorzunehmen sei, habe der Beschuldigte im Krankenhaus angerufen. Die Mitteilung, dass die zuständige Streife den Verunfallten zu Hause zu überprüfen habe, habe er unterlassen.
Der Beschuldigte habe die letzten Jahre nach der Scheidung, das sei neun Jahre her, jeden Tag so 4 bis 6 Bier getrunken. Verschiedentlich auch im Dienst. Meistens habe er im Innendienst getrunken, wenn er nicht ausfahren habe müssen. Der Alkoholkonsum sei niemanden aufgefallen.
Der Disziplinaranwalt stellt in diesem Zusammenhang fest, dass 2 bis 3 Alkoholtest am Beschuldigten negativ ausgefallen seien.
Der Beschuldigte gab an, seit einem Jahr auf Entzug zu sein und nicht mehr zu trinken. Er habe dies bereits am Tag nach den Disziplinarverfehlungen beschlossen.
An das Ersuchen einer Priorierung einer suizidgefährdeten Person, welche der Beschuldigte im Innendienst hätte vornehmen sollen, könne er sich nicht erinnern.
Der Beschuldigte behauptete in der Verhandlung, er habe seine Waffe im Laufhaus seiner Kollegin gegeben. Der Beschuldigte sei im Umgang mit Waffen unterwiesen worden.
Auf Befragen seines Rechtsvertreters, ob der Beschuldigte außer der Entzugstherapie noch weitere Maßnahmen in Anspruch genommen habe, gab diese an, er gehe zu den Anonymen Alkoholikern und zur Psychotherapie. Diese Maßnahmen würden ihm auf jeden Fall helfen. Seiner Empfindung nach sei er wieder bereit den Dienst anzutreten.
Bei der Verhandlung vor der Disziplinarkommission sei er beeinträchtigt gewesen, da er 14 Tage zuvor von seinem Hausarzt erfahren habe, dass er Leukämie habe.
Der Disziplinaranwalt gab in diesem Zusammenhang an, dass er den Amtsarzt befragt habe, es handle sich ganz einfach um erhöhte Lymphozyten, dies könne viele Ursachen haben.
Auf Befragen seines Rechtsvertreters gab der Beschuldigte an, dass die Sachverhalte der bereits getilgten Disziplinarstrafen des Beschuldigten nicht die gleichen wie die gegenständlichen seien.
In seinem Schlussplädoyer führte der Disziplinaranwalt aus, dass die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen nicht einfach passiert, sondern begangen worden seien. Das falsche Ermessen und die falsche Ermessensausübung der Disziplinarkommission nehme dem Disziplinarrecht seine Funktion und seine Aufgabe, sodass dieses nicht seiner Bestimmung nachkommen könne. Er sehe für eine weitere Verwendung des Beamten im Dienststand keine Möglichkeit und beantrage die Entlassung des Beschuldigten.
Der Rechtsvertreter führte diesbezüglich aus, dass die Beschwerde des Disziplinaranwaltes jegliche Auseinandersetzung mit den subjektiven Tatumständen vermissen lasse. Hervorzuheben sei, dass die Geschehnisse vom 08. auf den 09. Juli 2017 in der Karriere und im Leben des Beschuldigten ein singuläres Ereignis darstellen würden und ihm vorangegangene Verfehlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden, nicht vorgeworfen werden könnten. Dem Beschuldigten sei jedenfalls der die Taten begünstigende Alkoholmissbrauch vorzuwerfen und hätten sich die disziplinarrechtlichen Konsequenzen in erster Linie damit auseinanderzusetzen, welche Maßnahmen der Beschuldigte gegen den Alkoholmissbrauch gesetzt habe. Unbestritten und nachvollziehbar habe er seit den gegenständlichen Ereignissen keinen Alkohol mehr getrunken. Er habe sich einer Alkoholentzugstherapie mit stationären Aufenthalt unterzogen und parallel dazu begleitende Therapien in Anspruch genommen. Da der Beschuldigte nach einer einmaligen, wenn auch schwerwiegenden, Entgleisung alle zu Gebote stehenden Maßnahmen ergriffen und nachhaltig umgesetzt habe, sei aus disziplinarrechtlicher Sicht die Konsequenz der Entlassung nicht zu rechtfertigen. Aus den Strafbemessungsgründen des Disziplinarerkenntnisses sei erkennbar, dass sich die belangte Behörde mit den gesetzlichen Strafbemessungsgründen wesentlich differenzierter als der Disziplinaranwalt auseinandergesetzt habe. So würden laut dem Disziplinarerkenntnis die Milderungsgründe überwiegen, was auch mit vorliegender Beschwerde nicht bekämpft worden sei. Die Gewichtung der generalpräventiven Überlegungen des Disziplinaranwaltes sei auch deshalb zu relativieren, da im vorliegenden Fall die öffentliche Wahrnehmung eingeschränkt gewesen sei. So hätte die subjektive Situation des Beschuldigten eine Entlassung in erster Instanz keinesfalls gerechtfertigt. Die verhängte und vom Disziplinarbeschuldigten nicht bekämpfte Disziplinarstrafe, die rund 84 % des Höchstrahmens der Geldstrafe ausschöpfe, sei im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen. Es werde beantragt der Beschwerde keine Folge zu geben und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vollumfänglich zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Beschuldigten
Kontrollinspektor XXXX war bis zu seiner Suspendierung Mitarbeiter der Landespolizeidirektion XXXX , als zweiter stellvertretender Kommandant in der PI XXXX eingesetzt und unter anderem mit den Sachbereichen Beschwerdeangelegenheiten, Verkehrsdienst und Dienstplanung betraut. Diese Dienststelle hat einen systemisierten Mitarbeiterstand von XXXX Beamten.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission, Senat 3, beim Bundesministerium für Inneres, vom 13.10.2017 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Dienst suspendiert.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde die Strafsache gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen § 302 Abs. 1 StGB gemäß § 200 Abs. 5 StPO endgültig eingestellt. In der davor abgehaltenen Hauptverhandlung wurde eine Geldbuße im Ausmaß von €
2500 beschlossen und ein Vorgehen diversioneller Natur durchgeführt.
Der Beschuldigte wurde zweimal belobigt (2001, 2013) und zweimal zu Geldbußen bzw. einmal zu einer Geldstrafe mit Disziplinarerkenntnissen verurteilt (1995, 2007, 2009). Laut Dienstbeschreibung ist der Beschuldigte ein "schwieriger Charakter" und eine unmittelbare Besserungsfähigkeit derzeit außer Reichweite.
Zum Sachverhalt
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Der Beschuldigte hat die im Einleitungsbeschluss und im Disziplinarerkenntnis angeführten Tathandlungen gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschuldigten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen und seinen eigenen glaubhaften Aussagen.
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dem angefochtenen Bescheid, dem Inhalt der dagegen eingebrachten Beschwerde und aus den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission zu den einzelnen Anschuldigungspunkten festgestellten Sachverhalts wurde zudem von den Parteien auch gar nicht bestritten. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes richtet sich gegen die Strafbemessung und damit gegen die Höhe der verhängten Disziplinarstrafe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gesetzliche Grundlagen
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihr