Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 1316743-4/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., VI. und VII. wird gemäß den § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF sowie § 13 Absatz 2 AsylG und § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt § 55 Abs. 2 FPG hat zu lauten: Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Syed sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.03.2007 einen Asylantrag in Österreich. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen machte er als Fluchtgrund parteipolitische Probleme geltend.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007 wurde der Asylantrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II. gemäß 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dies im wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens.
3. Einem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand vom 05.11.2007 gegen den vom Bundesasylamt erlassenen Bescheid vom 04.10.2007, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2007, AZ 07 02.702/1-BAE, nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren, stattgegeben.
4. Der Asylgerichtshof wies die offene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet ab.
5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2008 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008 abgewiesen. Des Weiteren wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
6. Am 03.03.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dem Antrag beigelegt wurden eine Kopie der Mitgliedschaft der PPP, eine Kopie eines Schreibens des Bruders des Beschwerdeführers und eine Kopie eines Schreibens, wonach die Familie des Beschwerdeführers immer wieder Drohanrufe erhält. Diesen Wiederaufnahmeantrag hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2009 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen
7. Am 26.05.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund machte er seine bisherigen parteipolitischen Fluchtgründe sowie seit dem Jahr 2011 nunmehr auch dazugekommene Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinde der Schiiten geltend.
8. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.07.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2016 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.06.2016 die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2016 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde aber insofern sich diese gegen Spruchpunkt III. und IV. des bekämpften Bescheides richtete stattgegeben und wurde Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG sowie Spruchpunkt IV. gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben.
Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan. Überdies wurde als Eventualbegründung das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative herangezogen. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zu erteilen sei.
Hinsichtlich der Behebung von Spruchpunkt III wurde wie folgt ausgeführt:
......."3.3.2.1. Im angefochtenen Bescheid wird zum Privat- bzw.
Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt: "Im Bundesgebiet habe Sie Ihre Lebensgefährtin. Ihre Familie befindet sich in Pakistan. Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden." Beweiswürdigend wird diesbezüglich ausgeführt: "Unzweifelhaft waren Ihre diesbezüglichen Behauptungen glaubhaft, zumal sämtliche Ihrer Angaben dazu keinerlei Vorteil für Sie erbringen. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich, noch befinden Sie sich in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es besteht auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen." In der rechtlichen Würdigung wird weiter dargelegt: "Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich. Ihre Angehörigen leben in Pakistan. Es besteht daher kein Eingriff in Ihr Familienleben. [...] Sie sprechen kein Deutsch. Sie haben keine sonstigen privaten Bindungen in Österreich. Sie befinden sich zudem erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich. [...] Es sind im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration Ihrer Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal Sie kaum Deutsch sprechen noch über private Kontakte verfügen, die Sie an Österreich binden könnten. Auch Ihr erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spricht gegen eine solche."
Diesen Ausführungen der belangten Behörde kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Zunächst ist festzustellen, dass die belangte Behörde den Akteninhalt teilweise völlig ignoriert hat. So erscheint es auffallend, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid mehrfach von einem kurzen Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet ausgeht, obwohl dem Akteninhalt entnommen werden kann, dass der BF bereits im März 2007 in Österreich einreiste und das Bundesgebiet zwischenzeitlich offenbar nicht mehr verlassen hat. Dem Bundesamt wurde im Zuge der Einvernahme im Mai 2016 vom BF auch mitgeteilt, dass er in Österreich zumindest zweitweise beruflich tätig war und beispielsweise als Werbemittelverteiler arbeitete oder Malerarbeiten ausführte. Die belangte Behörde unterließ es aber, diesbezügliche nähere Erkundigungen beim BF einzuholen oder Nachforschungen anzustellen, sondern wurde seine berufliche Tätigkeit im Ergebnis faktisch ignorierte. Selbiges gilt für den Umstand, wonach der BF gemeinsam mit vier pakistanischen Freunden über eine gemeinsame Wohnung verfügt. Schließlich trug der Umstand, dass die belangte Behörde keine näheren Fragen zu der vom BF in Österreich möglicherweise geführten Beziehung zu seiner "Freundin" tätigte, ohne dass also diesbezüglich von der belangten Behörde irgendwelche Ermittlungs- oder Verfahrensschritte gesetzt worden wären, dazu bei, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein aktuelles Bild von den tatsächlichen Verhältnissen gegeben war. Des Weiteren wird von der belangten Behörde ohne nähere Begründung ausgeführt, dass der BF kaum die deutsche Sprache beherrsche, wobei die vorgelegte Kursbesuchsbestätigung A1.1. ebenfalls völlig ignoriert wurde. Die belangte Behörde hat es insoweit großteils unterlassen, sich über das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausreichend zu informieren und sich in der Folge mit diesem auseinanderzusetzen.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit eines effizienten asylrechtlichen Verfahrens dürfen die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens doch nicht außer Acht gelassen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und dabei insbesondere eine nähere Überprüfung des Privat- und Familienlebens des BF vornehmen müssen.
Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren daher hinreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben auseinanderzusetzen haben und wird das BFA jedenfalls eingehende Ermittlungen zu diesem Vorbringen zu tätigen haben. Das BFA wird somit unter Berücksichtigung sämtlicher Bescheinigungsmittel und Ausführungen des BF konkrete und umfangreiche Feststellungen zum Privat- und Familienleben zu treffen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt III. dienen.
3.3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren liegt daher hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des BFA zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zur Rückkehrentscheidung, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der im Spruchpunkt III. genannten Bestimmungen erst möglich wären, wurde insofern aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, erst gar nicht ermittelt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung in Spruchpunkt III. und Zurückverweisung des Verfahrens diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
veranlasst sieht."........
Hinsichtlich der Behebung von Spruchpunkt IV. wurde wie folgt ausgeführt:
"Die Behebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids hatte in Entsprechung des § 28 Abs. 5 VwGVG notwendigerweise auch die Behebung von Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (keine Frist für die freiwillige Ausreise) zur Folge, da Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides bei Aufhebung des III. Spruchpunktes (Rückkehrentscheidung) keinen Bestand haben kann (vgl. § 55 FPG)."
12. Am 21.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und dabei insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er keine Verwandten in Österreich habe. Befragt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gab er an, dass er Zeitungszusteller gewesen sei. Ab 2011 habe er keinen Ausweis mehr gehabt und habe er folglich ein Gewerbe als Kleintransporter begonnen. Es könne sein, dass er demnächst wieder als Zeitungszusteller zu arbeiten beginne. Das Problem sei, dass er ohne weiße Karte keinen Vertrag bekomme. Er verdiene ca. 6.000 bis 7.000 Euro netto im Monat und habe auch einen Fahrer. Er habe Schulden bei der Sozialversicherung gehabt, weswegen eine Beschwerde an die Wirtschaftskammer ergangen sei und er das Gewerbe nicht weiterführen habe können. Er habe die Schulden aber beglichen und einen neuen Antrag auf Gewerbeausübung gestellt und würde er seit Juli 2018 das Gewerbe nun wieder weiterführen. Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig sei er nicht. In seiner Freizeit gehe er spazieren und treffe sich mit Freunden. Auch würde er abends Deutsch lernen.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.12.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 13 Absatz 2 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der Antragsteller sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.11.2016 verloren habe. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration, sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration) und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Ferner wurde erläutert, weshalb der BF sein Recht zum Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem 08.11.2016 verloren habe, weshalb gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, weshalb das BFA ausgesprochen habe, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde werden lediglich, ohne jegliche Konkretisierung, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der BF lebe seit dem 18.03.2007, somit mehr als 11 Jahre, in Österreich. Er verfüge über eine Wohnung und habe seinen Lebensunterhalt zunächst durch den Verkauf von Zeitungen und in weiterer Folge durch die Ausübung eines Gewerbes als Kleintransporters bestritten. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH sei ein Aufenthalt von mehr als 10 Jahren ein Indiz dafür, dass ein Aufenthaltsrecht zu gewähren sei. Die Rückkehrentscheidung sei aufgrund der Integration des BF unzulässig. Auch die Abschiebung sei unzulässig, da er im Falle dieser, wie im Vorverfahren angegeben, mit dem Umbringen bedroht werde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei, insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, offensichtlich verfehlt. Der Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts sei überflüssig und zu eliminieren. Auch die Verhängung eines Einreiseverbotes sei völlig unangemessen.
14.2. Es wurden die Anträge gestellt,
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einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen;
-
festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei;
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festzustellen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig sei
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kein Einreiseverbot zu erlassen
-
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen
14.3. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.12.2018 die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt; dies insbesondere mit der Begründung, dass eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden könne und im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche könne es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln -im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handle, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.
16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2016, GZ: L508 1431841-1/26E sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Syed an und ist schiitischen Glaubens.
Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.
Der BF lebte vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in Gujranwala. Er besuchte in Pakistan für mehrere Jahre die Schule und ein College. Der BF verließ Pakistan im Jänner 2007 in Richtung Türkei und reiste in der Folge schlepperunterstützt etwa Mitte März 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Mutter und mehrere Geschwister leben nach wie vor in Pakistan. Er ging vor seiner Ausreise aus Pakistan einer Beschäftigung als Vertreter in einer Lebensmittelfabrik nach und war in Österreich als Werbemittelverteiler tätig und führte Gelegenheitsjobs aus.
Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007 wurde dieser Asylantrag in allen Spruchpunkten abgewiesen. Auch der Asylgerichtshof wies die offene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet ab.
Der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam er nicht nach.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2008 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008 abgewiesen. Des Weiteren wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Am 03.03.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Auch diesen Wiederaufnahmeantrag hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2009 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen
Der BF kam seiner seit September 2008 bestehenden Ausreiseverpflichtung nach Pakistan nicht nach und stellte am 26.05.2014 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 29.06.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2016 gegen die Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde aber insofern sich diese gegen Spruchpunkt III. und IV. des bekämpften Bescheides richtete stattgegeben und wurde Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG sowie Spruchpunkt IV. gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben.
Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008 bis zur neuerlichen Asylantragstellung im Mai 2014, folglich knapp 6 Jahre, hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig in Österreich auf. Zuvor und nach seiner zweiten Asylantragstellung im Mai 2014 war der Aufenthalt des BF aufgrund des Asylverfahrens als rechtmäßig zu qualifizieren.
Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit September 2008 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam er nicht nach.
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; alle zwei Anträge wurden abgewiesen. Auch brachte er Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge ein, welche ebenfalls abgewiesen wurden. Er verfügt ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung wiederum über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich.
Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 09.12.2015 (Rechtskraft 15.12.2015) nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingen Freiheitsstrafe von einem Monat unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 02.11.2016 (Rechtskraft 08.11.2016) rechtskräftig nach § 223 Abs. 1 StGB zu keiner Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 09.12.2015 verurteilt.
Laut Meldung der Polizei Salzburg vom 07.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung zur Anzeige gebracht (Der BF wird beschuldigt eine Person am 06.10.2018 durch Schläge ins Gesicht verletzt zu haben).
Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich und führt auch keine Ehe oder Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes zweifelsfrei alltagstaugliche Deutschkenntnisse, wobei aber anzumerken ist, dass er trotz seines langen Aufenthalts lediglich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 im November 2015 absolviert hat.
Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er leistet jedoch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in Vereinen. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt.
Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit gelegentlich als Zeitungszusteller tätig. Für den Zeitraum Februar und März 2016 konnte er dies auch durch die Vorlage von Monatsabrechnung der XXXX belegen. Ob der BF diese Tätigkeit legal ausübte und ob er über einen entsprechenden Gewerbeschein verfügt, kann nicht festgestellt werden.
Seit 01.12.2018 besteht ein Verteilervertrag zwischen dem BF und der XXXX . Auch diesbzgl. kann nicht festgestellt werden, ob der BF diese Tätigkeit legal ausübt und ob er über einen entsprechenden Gewerbeschein verfügt. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich seiner Steuer- und Versicherungspflicht nachkommt. Der BF verrichtet auch keine gemeinnützigen Arbeiten.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung.
Es konnte letztlich nicht festgestellt werden, dass sich der BF in sozialer Hinsicht besonders engagiert. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten.
Es konnte keine entscheidungsrelevante Veränderung oder Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Pakistan seit der Entscheidung des BVwG vom 20.09.2016, GZ: L508 1316743-3/3Z, festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
Es konnten somit auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war insbesondere festzustellen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 15.11.2018: Proteste nach Freispruch in Blasphemiefall Asia Bibi (betrifft: Abschnitte 2/Politische Lage;
4/Rechtsschutz/Justizwesen; 15/Todesstrafe; 16/Religionsfreiheit, insb. 16.3/Christen und 16.5/Blasphemiegesetze)
Der Oberste Gerichtshof Pakistans hat am 31.10.2018 das Todesurteil gegen Asia Bibi wegen Gotteslästerung aufgehoben und sie von allen Vorwürfen freigesprochen (Standard 3.11.2018, vgl. Guardian 31.10.2018), nachdem Bibis Berufung gegen das Todesurteil des Lahore High Court zuletzt im Oktober 2016 ohne Anhörung vom Obersten Gericht in Islamabad vertagt wurde, da sich einer der Richter weigerte, den Fall zu verhandeln (Dawn 8.10.2018). Die Urteilsverkündung, wodurch Bibi nach neun Jahren Haft im Todestrakt freigelassen werden soll (Guardian 31.10.2018), wurde ab 8.10.2018 drei Wochen lang vorgehalten (Dawn 8.10.2018; vgl. Guardian 31.10.2018), da Befürworter der Blasphemiegesetze drohten, das Land lahmzulegen und die Richter zu töten, falls Bibis Todesurteil nicht aufrecht erhalten werde (Guardian 31.10.2018).
Nach Bekanntwerden des Urteils kam es landesweit zu tagelangen Protesten durch Islamisten (Standard 3.11.2018; vgl. Dawn 3.11.2018a). Paramilitärische Sicherheitskräfte wurden in der Hauptstadt Islamabad eingesetzt, um den Obersten Gerichtshof, die Diplomatenviertel und die Wohnsiedlung der Richter zu schützen (Guardian 31.10.2018; vgl. Dawn 30.10.2018). Nach einer Einigung mit der Regierung erklärte die Islamistenpartei Tehreek-e-Labaik (TLP) die Massenproteste am 3.11.2018 für beendet (Standard 3.11.2018; vgl. ORF 4.11.2018). Die Demonstranten entfernten die Barrikaden in den großen Städten; Karachi, Lahore und Islamabad kehrten zur Normalität zurück. Geschäfte und Schulen waren wieder geöffnet (ORF 4.11.2018).
Nach dem Freispruch gab es Bestrebungen, Bibi so schnell wie möglich außer Landes zu bringen (Guardian 31.10.2018). Ein zwischen TLP und Regierung unterzeichnetes Fünf-Punkte-Papier sieht vor, dass sich die Regierung einem am 1.11.2018 eingebrachten Überprüfungsantrag zum Urteil (Review Petition) durch die TLP nicht entgegenstellt und Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt wird (Standard 3.11.2018; vgl. Zeit 3.11.2018, Express Tribune 1.11.2018, BBC 8.11.2018).
Zum derzeitigen Aufenthaltsort von Asia Bibi gab es keine offiziellen Angaben (Zeit 3.11.2018). Sie wurde am 7. November 2018 aus dem Gefängnis entlassen und befindet sich nun in Pakistan an einem geheimen Ort (BBC 8.11.2018). Pakistanische Medien haben seit dem Freispruch gemutmaßt, sie könne das Land bereits verlassen haben (BBC 8.11.2018; vgl. Tagesanzeiger 4.11.2018). Journalisten, die dies ohne offizielle Bestätigung berichteten, wurden von Informationsminister Fawad Hussein als "äußerst verantwortungslos" bezeichnet (BBC 8.11.2018).
Der Pakistanische Informationsminister Fawad Chaudhry erklärte, von der Regierung würden alle notwendigen Schritte gesetzt, um Bibis Sicherheit zu gewährleisten (BBC 3.11.2018). Bibis Ehemann und ihre Töchter wechseln ständig ihren Aufenthaltsort (ORF 4.11.2018) und bitten in anderen Staaten um Asyl (BBC 8.11.2018, vgl. Tagesanzeiger 4.11.2018). Der Anwalt von Asia Bibi hat aus Sorge um die eigene Sicherheit wie auch dem Wohlergehen seiner Familie das Land verlassen (Standard 3.11.2018; vgl. Zeit 3.11.2018, ORF 4.11.2018,
BBC 8.11.2018).
Menschenrechtler kritisierten die Vereinbarung zwischen der Regierung und den Islamisten als Bankrotterklärung des Rechtsstaates (Zeit 3.11.2018), während Fawad Chaudhry erklärte, die Übereinkunft wurde getroffen, um die Proteste ohne Gewaltausübung zu beenden (BBC 3.11.2018).
Nachdem am 8.10.2018 das Urteil gegen Bibi vorgehalten wurde, wurden die Medien angehalten, über diesen Fall nicht zu berichten (Dawn 8.10.2018; vgl. Guardian 31.10.2018, Express Tribune 31.10.2018). Auch wurde eine Berichterstattung über die Proteste nach dem Freispruch von Medien vermieden (Guardian 31.10.2018). In Folge der Proteste, die teilweise von Vandalismus und Brandstiftung begleitet waren, wurden in der Provinz Punjab ca. 1.100 Personen festgenommen (Daily Pakistan 5.11.2018).
Die Spannungen in Pakistan wurden durch die Nachricht von der Ermordung des bedeutenden pakistanischen Religionsführers Sami ul-Haq verschärft, der am 2.11.2018 in seinem Haus in Rawalpindi von Unbekannten niedergestochen wurde. Ul-Haq, der auch als "Vater der Taliban" bekannt war, war ein Verbündeter der regierenden Tehreek-e-Insaf-Partei von Premierminister Imran Khan. Dieser verurteilte die Ermordung und ordnete eine Untersuchung an. Die afghanischen Taliban sprachen in einer Erklärung von "einem großen Verlust für die gesamte islamische Nation". In Ul-Haqs Koranschulen wurden spätere Taliban-Größen wie Mullah Omar und Jalaluddin Haqqani ausgebildet (Standard 3.11.2018; vgl. ORF 4.11.2018).
Quellen:
* BBC (3.11.2018): Asia Bibi: Deal to end Pakistan protests over blasphemy case, https://www.bbc.com/news/world-asia-46080067, Zugriff 5.11.2018
* Dawn (3.11.2018): Live blog: Protests on Asia Bibi's acquittal, https://www.dawn.com/live-blog/, Zugriff 5.11.2018
* Dawn (30.10.2018): Supreme Court acquits Asia Bibi, orders immediate release, https://www.dawn.com/news/1442396, Zugriff 5.11.2018
* Dawn (8.10.2018): Supreme Court reserves verdict on Asia Bibi's final appeal against execution, https://www.dawn.com/news/1437605/supreme-court-reserves-verdict-onasia-bibis-final-appeal-against-execution, Zugriff 5.11.2018
* Express Tribune, the (1.11.2018): Review petition filed against SC verdict,
https://tribune.com.pk/story/1838656/1-review-petition-filed-aasia-bibis-acquittal/, Zugriff 5.11.2018
* Express Tribune, the (31.10.2018): Aasia Bibi acquitted by Supreme Court,
https://tribune.com.pk/story/1837746/1-security-beefed-sc-prepares-announce-aasiabibi-verdict/, Zugriff 5.11.2018
* Guardian (31.10.2018): Asia Bibi: Pakistan court overturns blasphemy death sentence,
https://www.theguardian.com/world/2018/oct/31/asia-bibi-verdict-pakistancourt-overturns-blasphemy-death-sentence, Zugriff 5.11.2018
* ORF (4.11.2018): Pakistan: Zukunft von Christin Asia Bibi weiter unsicher, https://religion.orf.at/stories/2945335/, Zugriff 5.11.2018
* Standard, der (3.11.2018): Anwalt von freigesprochener Christin verließ Pakistan,
https://derstandard.at/2000090586614/Anwalt-von-freigesprochener-Christin-verliess-Pakistan, Zugriff 5.11.2018
* Zeit (3.11.2018): : Islamisten erzwingen mögliche Berufung im Fall Bibi,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/pakistan-asia-bibi-christin-freispruchproteste-gotteslaesterung-islam, Zugriff 5.11.2018
* Tagesanzeiger (4.11.2018): Ehemann von freigesprochener Christin bittet um Asyl,
https://www.tagesanzeiger.ch/news/standard/ehemann-von-freigesprochener-christinbittet-um asyl/story/17378032, Zugriff 5.11.2018
* DW - Deutsche Welle (3.11.2018): Nach Blasphemie-Freispruch: Asia Bibi immer noch in Haft,
https://www.dw.com/de/nach-blasphemie-freispruch-asia-bibi-immernoch-in-haft/a-46140621, Zugriff 5.11.2018
* Daily Pakistan (5.11.2018): Hundreds arrested for vandalism during protests against Asia Bibi's acquittal, https://en.dailypakistan.com.pk/headline/hundreds-arrested-forvandalism-during-protests-against-asia-bibis-acquittal/, Zugriff 5.11.2018
* BBC (8.11.2018): Pakistan blasphemy case: Asia Bibi freed from jail, https://www.bbc.com/news/world-asia-46130189, Zugriff 14.11.2018
Kommentar:
Blasphemie wird laut pakistanischem Strafgesetzbuch mit dem Tode bestraft. Bisher wurde noch kein Mensch in Pakistan wegen Blasphemie hingerichtet (Guardian 31.10.2018; vgl. LIB Pakistan, Abschnitt 16.5). Jedoch wurden seit 1990 mindestens 65 Personen, die der Blasphemie bezichtigt wurden, bei Aktionen der Selbstjustiz getötet (Guardian 31.10.2018).
Der Fall gegen Bibi demonstriert, wie in Pakistan Beschuldigungen der Blasphemie verwendet werden, um persönliche Streitigkeiten auszutragen und wie Entscheidungen am Beginn des gerichtlichen Instanzenweges Angeklagte aus Angst um deren Leben nicht freisprechen möchten (Guardian 31.10.2018). Im Jahr 2011 wurden der Gouverneur der Provinz Punjab, Salmaan Taseer, sowie der Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, ermordet, nachdem sie öffentlich Asia Bibi verteidigt hatten und sich für eine Reform der Blasphemiegesetze ausgesprochen hatten (Guardian 31.10.2018; vgl. LIB Pakistan, Abschnitt 16.5).
KI vom 31.7.2018: Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 25. Juli 2018 fanden in Pakistan Wahlen statt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass zwei gewählte Regierungen in Folge ihre volle Amtszeit dienen konnten (EUEOM 27.7.2018). Neben der Nationalversammlung wurden auch vier Provinzversammlungen (Punjab, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan) gewählt (NDTV 26.7.2018).
Laut offiziellem Resultat der Wahlkommission erlangte die Partei Tehreek-e-Insaf (PTI) von Imran Khan 115 Sitze im Parlament in Islamabad. Die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) unter Shehbaz Sharif folgte mit 64 Sitzen, die Partei Pakistan Peoples Party (PPP) von Bilawal Bhutto kam mit 43 auf den dritten Platz (Dawn 30.7.2018). Khan hat noch keinen Koalitionspartner. Um alleine regieren zu können, hätte die PTI 137 Sitze benötigt (NZZ 28.7.2018). Die PML-N und PPP kündigten bereits an, in der Opposition gegen Imran Khan zusammenzuarbeiten (Dawn 30.7.2018). Imran Khan begann zunächst Koalitionsgespräche mit der Partei Muttahidda Qaumi Movement (MQM) (Dawn 28.7.2018).
Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vgl. EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018).
Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vgl. NZZ 28.7.2018).
Obwohl Schritte unternommen wurden, die Beteiligung von Minderheiten an den Wahlen zu sichern, blieb die Situation der Ahmadiya-Gemeinschaft unverändert. Ahmadis werden weiterhin in einem separaten Wählerverzeichnis geführt Eine Novelle des Wahlgesetzes 2017 hätte Ahmadis ins generelle Wählerverzeichnis inkludiert, diese Änderung wurde jedoch am 23.11.2017 nach Massenprotesten wieder rückgängig gemacht (EUEOM 27.7.2018).
Die Wahlverlierer prangerten auch Wahlfälschung an und erklärten, sie würden das Ergebnis nicht anerkennen. Sharif erklärte, das Militär habe die Abstimmung zugunsten Khans manipuliert. Auch Bilawal Bhutto sprach, ebenso wie Vertreter islamistischer Parteien, von Wahlfälschung (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlvorgang als transparent und gut durchgeführt ein, bemerkte jedoch Schwierigkeiten bei der Auszählung. Die Wahlhelfer hielten die Prozeduren nicht immer ein und hatten Schwierigkeiten, die Formulare für die Resultatsübermittlung korrekt auszufüllen (EUEOM 27.7.2018). Bei der pakistanischen Wahlkommission wurden bis kurz nach Schließung der Wahllokale 654 Beschwerden registriert, die ausschließlich Verstöße gegen die Wahlordnung betreffen würden. Über das Militär habe es keine Beschwerde gegeben (Standard 26.7.2018). Durch technische Probleme im erstmals eingesetzten Result Transmission System (RTS) kam es zu Verzögerungen der Bekanntgabe von Sprengelergebnissen an die Wahlkommission (EUEOM 27.7.2018).
Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale (EUEOM 27.7.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Quetta kamen 31 Menschen ums Leben, darunter auch Kinder und Polizisten, 35 Personen wurden verletzt. Der IS reklamierte den Anschlag für sich (Standard 26.7.2018; vgl Dawn 26.7.2018). In Khuzdar wurde bei einem Granatenangriff auf ein Wahllokal ein Polizist getötet (Dawn 26.7.2018; vgl. Standard 25.7.2018). Weiters gab es regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Bereits im Vorfeld der Wahl waren bei mehreren Anschlägen auf Parteien und Kandidaten mehr als 180 Menschen getötet worden (Standard 25.7.2018; vgl. Kurzinformation vom 18.7.2018).
Reporter ohne Grenzen berichten von zahlreichen Einschränkungen für Journalisten während des Wahlkampfes. In den vergangenen Monaten seien unabhängige Medien wiederholt zensiert und kritische Journalisten bedroht, tätlich angegriffen und entführt worden (ROG 25.7.2018). Auch die Wahlbeobachtermission der EU sah deutliche Hinweise für Einschränkungen der Redefreiheit durch staatliche und nicht-staatliche Akteure (EUEOM 27.7.2018). Gemäß Reporter ohne Grenzen versuchten insbesondere das Militär und die Geheimdienste eine unabhängige Berichterstattung zu verhindern (ROG 25.7.2018). Weit verbreitete Selbstzensur der Berichterstatter hinderte gemäß EU-Wahlbeobachtermission Wahlberechtigte daran, eine qualifizierte Wahlentscheidung zu treffen (EUEOM 27.7.2018).
Quellen:
* Dawn (26.7.2018): 'Naya Pakistan' imminent: PTI leads in slow count of 11th general elections vote, https://www.dawn.com/news/1421984/voting-underway-across-pakistan-amid-tight-security-with-only-hours-left-till-polling-ends, Zugriff 30.7.2018
* Dawn (28.7.2018): Imran starts preparations for formation of govt at Centre,
https://www.dawn.com/news/1423370/imran-starts-preparations-for-formation-of-govt-at-centre, Zugriff 30.7.2018
* Dawn (30.7.2018): PPP, PML-N join hands to give Imran tough time, https://www.dawn.com/news/1423776/ppp-pml-n-join-hands-to-give-imran-tough-time, Zugriff 30.7.2018
* ECP -Election Commission of Pakistan (o.D.a): Assembly Wise Voters Turnout, https://www.ecp.gov.pk/frmstats.aspx, Zugriff 30.7.2018
* EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 30.7.2018
* NDTV - New Delhi Television Limited (26.7.2018): Pakistan Election Results Live Updates: "Want To Fix India-Pak Ties," Says Imran Khan, https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-election-result-2018-live-updates-imran-khan-on-brink-of-victory-after-millions-vote-in-pak-1889205, Zugriff 30.7.2018
* NZZ - Neue Zürcher Zeitung (28.7.2018): Imran Khan triumphiert in Pakistan,
https://www.nzz.ch/international/wahlen-in-pakistan-imran-khan-triumphiert-ld.1406380, Zugriff 30.7.2018
* ROG - Reporter ohne Grenzen (25.7.2018): Pakistan - Einschränkungen während Wahlkampfes, http://www.rog.at/pm/pakistan-einschraenkungen-waehrend-wahlkampfes/, Zugriff 30.7.2018
* Standard, der (25.7.2018): Dutzende Tote in Pakistan bei Anschlag am Wahltag,
https://derstandard.at/2000084092243/Dutzende-Tote-bei-Anschlag-am-Tag-der-Parlamentswahl-in-Pakistan, Zugriff 30.7.2018
* Standard, der (26.7.2018): Ex-Cricketstar Imran Khan steuert auf Wahlsieg in Pakistan zu,
https://derstandard.at/2000084154112/Pakistans-Regierungspartei-PML-N-spricht-von-Wahlfaelschung, Zugriff 30.7.2018
KI vom 18.7.2018: Anschläge und Proteste im Vorfeld der Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Im Vorfeld der Wahlen am 25. Juli 2018 kam es zu zahlreichen Anschlägen mit Todesopfern (Dawn 13.7.2018a).
Am 13. Juli sind bei einem Selbstmordanschlag in Mastung, Provinz Belutschistan, nach offiziellen Angaben 149 Menschen ums Leben gekommen und über 200 Menschen verletzt worden (CNN 16.7.2018). Das Attentat hatte einer Veranstaltung der Baluchistan Awami Partei gegolten (Dawn 13.7.2018a; vgl. ORF 13.7.2018, CNN 16.7.2018). Es ist der schwerste Anschlag in Pakistan seit vielen Jahren - ähnlich viele Tote gab es zuletzt beim Angriff der Taliban auf die Armeeschule in Peschawar im Dezember 2014 mit ca. 150 Toten (Standard 14.7.2018) - und der Terrorangriff mit den zweitmeisten Todesopfern in der Geschichte Pakistans (CNN 16.7.2018). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (ORF 13.7.2018; vgl. CNN 16.7.2018, Standard 14.7.2018), ebenso wie die Ghazi-Gruppe der radikalislamischen Taliban (Standard 14.7.2018). In Folge des Anschlages wurden die Wahlen im Wahlkreis PB-35 (Mastung) verschoben (Nation 14.7.2018).
Ebenfalls am 13. Juli wurden in Bannu [Provinz Khyber Pakhtunkhwa, nahe der Grenze zu den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA)] bei einem Anschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung des Chief Minister der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Akram Khan Durrani, vier Menschen getötet und 32 Menschen verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. News 13.7.2018). Durrani wurde bei dem Anschlag nicht verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. Dawn 13.7.2018b). Durrani tritt im Wahlkreis NA-35 (Bannu) als Kandidat der Partei Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) an (Dawn 13.7.2018b; vgl News 13.7.2018). E