TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W102 2125578-1

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

B-VG Art.10 Abs1 Z9
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 litb
UVP-G 2000 Anh.1 Z9
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §23a
UVP-G 2000 §23b
UVP-G 2000 §24 Abs5
UVP-G 2000 §24f Abs1a
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §39 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W102 2125578-1/59E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die beiden Richter Mag. Katharina DAVID und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , XXXX und XXXX sowie der Bürgerinitiative XXXX gegen den Feststellungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23.03.2016, Zl. BMVIT-317.437/0001-IV/IVVS-ALG/2016, gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 betreffend das Bundesstraßenbauvorhaben "Sicherheitsausbau der S 37 Klagenfurter Schnellstraße, Sicherheitsausbau im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen St. Veit/Nord (km 283,000) bis St. Veit/Süd (km 288,730)", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden abgewiesen und es wird gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Vorhaben "Sicherheitsausbau der S 37 Klagenfurter Schnellstraße, Sicherheitsausbau im Abschnitt St. Veit/Nord bis St. Veit/Süd" nach Maßgabe der eingereichten Plan- und Projektsunterlagen zur Identifikation des Vorhabens (Projektbox Mappen 1 bis 4) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt stellte mit Schreiben vom 28.05.2015 den Antrag auf Feststellung gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 zum geplanten Sicherheitsausbau der S 37 zwischen St. Veit Nord und Klagenfurt Nord. Weiters ersuchte der Umweltanwalt den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) in eventu für den Fall, dass sich dieser hinsichtlich der Berücksichtigung des Rodungstatbestandes gemäß Anhang 1 Z 46b iVm § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 der für das Vorhaben erforderlichen Rodungen nicht für zuständig erachtet, den Feststellungsantrag im Umfang und hinsichtlich der Kumulierungswirkung der Rodung gemäß § 6 AVG an die zur Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zuständige Behörde weiterzuleiten.

Mit Schreiben des BMVIT vom 19.06.2015, Zl. BMVIT-317.437/0003-IV/ST-ALG/2015, wurden die beantragten Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha an die Kärntner Landesregierung gemäß § 6 AVG weitergeleitet, damit diese in einem gesonderten UVP-Feststellungsverfahren darüber absprechen möge.

Die Kärntner Landesregierung ersuchte im Antwortschreiben vom 17.07.2015, Zl. 07-A-UVP-1295/4-2015, mit Hinweis auf die zentrale Aufgabe der UVP, alle mit einem Projekt verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Umweltauswirkungen auf fachlicher Grundlage festzustellen und zu bewerten bzw. der Abschätzung seiner Umweltauswirkungen im Feststellungsverfahren, die von der Projektwerberin beantragten und im räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bundesstraßenvorhaben (Sicherheitsausbau) stehenden Rodungen, in das beim BMVIT gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 anhängige Verfahren einzubeziehen. Es wurde u.a. auf die mangelnde Rechtssicherheit für die gegenständliche und zukünftige Projektwerberin hingewiesen, wenn für ein und dasselbe Vorhaben mehrere Feststellungsverfahren geführt werden, und diese unter Umständen auch zu verschiedenen Ermittlungsergebnissen bei der Feststellung über eine etwaige UVP-Pflicht führen würden. Im Schreiben wurde auch mitgeteilt, dass die beantragten Rodungen im Gesamtausmaß von 4,8065 ha die für den einschlägigen Tatbestand der Erweiterung von Rodungen gemäß Anhang 1 Z 46 lit. b UVP-G 2000 erforderliche zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 5 ha eindeutig nicht erreicht werde und die Bagatellgrenze für die Einzelfallprüfung unterschritten werde. Aus naturschutzrechtlicher Sicht seien auch keine Schutzgebiete der Kategorie A gemäß Anhang 1 UVP-G 2000 betroffen.

Mit Feststellungsbescheid des BMVIT vom 23.03.2016, GZ BMVIT-317.437/0001-IV/IVVS-ALG/2016, der nunmehr belangten Behörde, wurde der Antrag des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt abgewiesen und gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Bundesstraßenbauvorhaben "Sicherheitsausbau der S 37 Klagenfurter Schnellstraße, Sicherheitsausbau im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen St. Veit/Nord (km 283,000) bis St. Veit/Süd (km 288,730)" nach Maßgabe der konkret angeführten Unterlagen aus Mappe 1 (Technischer Bericht, Übersichts- und Detaillagepläne, Bestandslängenschnitte sowie Regelquerschnitt) und Mappe 2 (Verkehrsuntersuchung und Verkehrssicherheitsaudit) der Projektbox, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen ist. Die Mappen 3 (Projektauswirkungen Lärm und Luftschadstoffe) und 4 (Forstrechtliches Einreichprojekt) der Projektbox sind von dieser Feststellung spruchgemäß nicht betroffen.

Zu den beantragten Rodungen führt der BMVIT im Bescheid vom 23.03.2016 in der Begründung auf Seite 14 aus, dass keine Zuständigkeit gegeben sei, da für die Durchführung einer Einzelfallprüfung und eines UVP-Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht für Rodungen nach Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 die Landesregierung gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 zuständige Behörde sei. Auch wenn die beantragten Rodungen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bundesstraßenvorhaben (Sicherheitsausbau) stehen, so wäre es mit den verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen nicht vereinbar, wenn der für die Vorhaben des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 zuständige BMVIT auch über die UVP-Pflicht von Rodungsvorhaben nach Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 absprechen würde.

Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX sowie die Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch Obfrau XXXX , in offener Frist Beschwerden und wurden diese mit Schreiben des BMVIT vom 02.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. In den inhaltlich sehr ähnlichen Beschwerden werden im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte vorgebracht: Aus Sicht der Beschwerdeführer sei der gegenständliche Sicherheitsausbau unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht notwendig. Der Straßenabschnitt sei von der Projektwerberin in Stückelungsabsicht bei der Behörde eingereicht worden, um eine UVP zu verhindern. Das Vorhaben hätte Auswirkungen auf bestimmte schutzwürdige Gebiete der Kategorien A bis E des Anhanges 2 des UVP-G 2000. Das Vorhaben sei nach Anhang 1 Z 9 Spalte 1 des UVP-G 2000 UVP-pflichtig und für die gesamte Strecke der S 37 seien eine neue strategische Prüfung nach dem SP-V-G und eine Zweckmäßigkeitsprüfung nach dem Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention erforderlich.

Die Kärntner Landesregierung übermittelte dem BVwG mit Schreiben vom 27.05.2016, Zl. 07-A-UVP-1295/5-2015, eine ergänzende Stellungnahme zur Zuständigkeit hinsichtlich der einen Bestandteil dieses Bundesstraßenvorhabens bildenden Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha. Es wird festgehalten, dass auch im dritten Abschnitt des UVP-G 2000 der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 iVm §§ 23a und 23b UVP-G 2000 maßgeblich sei und die Behörde zur Beurteilung der gesamthaften Umweltauswirkungen verpflichtet wäre. Es sei sehr wohl von einer Zuständigkeit des BMVIT auch hinsichtlich der beantragten Rodungen auszugehen, da der gegenständliche Sicherheitsausbau im Sinne des weiten Vorhabensbegriffes nicht nur den Straßenbau im engeren Sinn, sondern auch die damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen, wie im vorliegenden Fall die zwingend für den Bau der Straße notwendigen Rodungen, umfasse.

Mit Schreiben vom 03.06.2016 beantragte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zu den Beschwerden die Abweisung, allenfalls Zurückweisung der Beschwerden.

Mit Schreiben vom 13.06.2016 übermittelte die XXXX als mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zu den Beschwerden und beantragte die Abweisung sämtlicher Beschwerden.

Mit Beschluss des BVwG vom 27.06.2016, W102 2125578-1/23E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nach Ansicht des BVwG wären die beantragten Rodungen vom BMVIT in die Prüfung einzubeziehen gewesen. Die belangte Behörde habe in einem zentralen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit v.a. hinsichtlich des Forstrechtstatbestandes unterlassen.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde dieser Beschluss des BVwG vom 27.06.2016, W102 2125578-1/23E, mit Erkenntnis vom 29.11.2018, Ro 2016/06/0024-16 und 0025-5, aufgrund der Revisionen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH schloss sich in der Zuständigkeitsfrage zwar der Ansicht des BVwG an, dass auch bei Infrastrukturprojekten (Straßen und Eisenbahnen) nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 ungeachtet der verschiedenen Kompetenzgrundlage im B-VG (einmal Art. 10 B-VG für Infrastrukturprojekte, einmal Art. 11 Abs. 7 B-VG für andere Projekte) der nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 zuständige Bundesminister eine gesamthafte Beurteilung unter Einbeziehung aller mit dem Projekt verbundenen Maßnahmen vorzunehmen habe. Er teilte jedoch nicht die Auffassung des BVwG, dass aus diesem Grund eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gerechtfertigt sei. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich Zweifel an dem Ausmaß der nach dem Antrag mit dem Projekt verbundenen Rodungen ergeben sollten und es sei auch nicht unmittelbar einsichtig, weshalb es dem BVwG nicht in gleicher Weise wie der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die entsprechenden Auskünfte (etwa über nicht mit dem Projekt unmittelbar zusammenhängende, aber nach den Vorschriften des UVP-G 2000 bei der Prüfung der UVP-Pflicht zu berücksichtigende weitere im Nahbereich geplante Rodungsvorhaben) einzuholen.

Mit Schreiben vom 03.01.2019 wurde die Kärntner Landesregierung vom BVwG um entsprechende Auskünfte über nicht mit dem Projekt unmittelbar zusammenhängende, aber nach den Vorschriften des UVP-G 2000 bei der Prüfung der UVP-Pflicht zu berücksichtigende weitere im Nahbereich geplante Rodungsvorhaben ersucht.

Die Kärntner Landesregierung teilte mit Schreiben vom 04.03.2019 dem BVwG unter Vorlage einer forstfachlichen Stellungnahme vom 06.02.2019 mit, dass das Vorhaben oder Teile davon nicht in einem Schutzgebiet der Kategorie A gemäß Anhang II zum UVP-G 2000 zu liegen kommen würden. Das Flächenausmaß der in den letzten 10 Jahren bewilligten Rodungen, gerodeten oder zur Rodung beantragten Flächen (abzüglich der diesbezüglichen Ersatzaufforstungsflächen), deren Auswirkungen aus forstfachlicher Sicht mit den Auswirkungen des geplanten Rodungsvorhabens kumulieren könnten, betrage 8,5325 ha. Das Flächenausmaß vorhandener Freileitungstrassen auf Waldboden im möglichen Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens betrage 1,7820 ha. Durch das Rodungsausmaß von 4,8065 ha werde die in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 normierte Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwertes von 20 ha, sohin 5 ha nicht überschritten und es sei keine Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung gegeben. Auch sei eine Zusammenrechnung bzw. Kumulation mit allfälligen Trassenaufhieben nicht angezeigt.

Dieses Schreiben der Kärntner Landesregierung wurde vom BVwG den Parteien gemeinsam mit dem Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2018, Ro 2016/06/0024-16 und 0025-5 und der Beschwerdebeantwortung der mitbeteiligten Partei vom 13.06.2016 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 26.03.2019 übermittelt. Es langte binnen Frist eine Stellungnahme der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:

Die gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation Bürgerinitiative XXXX und auch XXXX als Nachbarinnen bzw. Nachbar gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben. Sämtliche Beschwerden wurden fristgerecht eingebracht.

Dies ergibt sich aus dem Akt und der aktuellen Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000.

1.2. Zum Vorhaben:

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt im Rahmen des Vorhabens "Sicherheitsausbau der S 37 Klagenfurter Schnellstraße, Sicherheitsausbau im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen St. Veit/Nord (km 283,000) bis St. Veit/Süd (km 288,730)" in Grundzügen folgende bauliche Maßnahmen umzusetzen: Errichtung einer baulichen Mitteltrennung, Anpassung des Straßenquerschnitts, Errichtung von Pannenbuchten, RVS-konforme Adaptierung bzw. Verlängerung der Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der bestehenden Anschlussstellen sowie die Errichtung von Anschlussstellen.

Die S 37 Klagenfurter Schnellstraße fällt als Bundesstraße in den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 23a UVP-G 2000.

Der gegenständliche Sicherheitsausbau umfasst nicht nur den Straßenbau im engeren Sinn, sondern auch die damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden, zwingend für den Bau der Straße notwendigen Rodungen. Einen Bestandteil dieses Bundesstraßenvorhabens bilden somit auch die in Mappe 4 der Projektbox von der Projektwerberin dargestellten Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha, die für sich genommen nicht den Bagatellschwellenwert von 5 ha der Z 46 lit. b im Anhang 1 zum UVP-G 2000 erreichen.

Das Flächenausmaß der in den letzten 10 Jahren bewilligten Rodungen, gerodeten oder zur Rodung beantragten Flächen (abzüglich der diesbezüglichen Ersatzaufforstungsflächen), deren Auswirkungen aus forstfachlicher Sicht mit den Auswirkungen des geplanten Rodungsvorhabens kumulieren könnten, beträgt 8,5325 ha. Das Flächenausmaß vorhandener Freileitungstrassen auf Waldboden im möglichen Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens 1,7820 ha.

Die Prognosewerte der Verkehrszahlen im Jahr 2030 im Fall des Sicherheitsausbaus unterscheiden sich nicht von jenen im Fall ohne Sicherheitsausbau.

Die auf Basis der Verkehrsprognose 2030 durchgeführte luftchemische Untersuchung ergibt, dass die ermittelte Immissionszusatzbelastung der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub PM 10 und PM 2,5 an allen Beurteilungspunkten weit unter 3 % des IG-L Grenzwert liegen und somit keinen relevanten Einfluss auf die Luftgütesituation haben.

Die von der Projektwerberin vorgelegte lärmtechnische Untersuchung ist schlüssig, plausibel und nachvollziehbar.

Das vorliegende Untersuchungsgebiet ist in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 (BGBl II 166/2015) auch nicht als belastetes Gebiet ausgewiesen.

Dies ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, den Stellungnahmen und auch aus den Beschwerden und dem Beschwerdeverfahren. Die Feststellung zu den Verkehrszahlen, Luft und Lärm ergeben sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen XXXX (BMVIT - IV/IVVS 1) vom 27.10.2015. Die Beschwerdeführer haben keinerlei Gegengutachten vorgelegt oder fachlich untermauertes Vorbringen erstattet. Die reine Behauptung steigender Verkehrszahlen aufgrund des geplanten Sicherheitsausbaus vermag die fachlich fundierten Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht zu entkräften. Die auf Basis der Verkehrsprognose 2030 durchgeführte luftchemische Untersuchung ergibt, dass die ermittelte Immissionszusatzbelastung der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub PM 10 und PM 2,5 an allen Beurteilungspunkten weit unter 3 % des IG-L Grenzwert liegen und somit keinen relevanten Einfluss auf die Luftgütesituation haben. Die Ergebnisse finden sich in der Mappe 3, Einlage 9.1. - Bericht Luft und Klima.

2.1. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1. Rechtsgrundlagen: Gemäß Art 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung zur "Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt" zu rechnen ist, Bundessache.

Nach Art 11 Abs. 1 Z 7 B-VG ist die "Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben" Bundessache hinsichtlich Gesetzgebung und Landessache die Vollziehung.

Art 11 Abs. 4 und 6 B-VG lauten:

(4) Die Handhabung der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

(6) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden auch das Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen sowie die Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 genannten Vorhaben durch Bundesgesetz geregelt. Für die Vollziehung dieser Vorschriften gilt Abs. 4.

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

§ 19 UVP-G 2000 lautet:

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

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1.-Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2.-die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3.-der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4.-das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5.-Gemeinden gemäß Abs. 3;

6.-Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);

7.-Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und

8.-der Standortanwalt gemäß Abs. 12.

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

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1.-der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2.-der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3.-der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.

(12) Der Standortanwalt hat in Genehmigungsverfahren Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und zur Einhaltung dieser Vorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 23a UVP-G 2000 lautet:

Anwendungsbereich für Bundesstraßen

§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

----------

1.-Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,

2.-Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

3.-Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.

(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

----------

1.-Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenn

a)-auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oder

b)-dieser Schwellenwert voraussichtlich

aa)-gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oder

bb)-gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle

-erreicht wird.

2.-Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;

3.-Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind

a)-der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,

b)-die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,

c)-die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,

d)-die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,

e)-die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,

f)-die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,

g)-Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,

h)-Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und

i)-sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.

§ 24 UVP-G 2000 lautet:

Verfahren, Behörde

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.

(5) Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür § 3 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Beschreibung gemäß Z 2 und Z 3 für Vorhaben nach §§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 auf die voraussichtlich wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraumes (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhangs 2) festgelegt wurde, zu beziehen hat. Bei Vorhaben gemäß §§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 ist die Veränderung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung (§§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 und Z 3) unter Verweis auf die in § 3 Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 3 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(5a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(6) Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 sowie § 23b Abs. 2 Z 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.

(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde nach Abs. 3 zu den mitwirkenden Behörden zählt; § 4 (Vorverfahren und Investorenservice); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren).

(8) § 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen ist. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.

(9) Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24f Abs. 8 vierter Satz.

(10) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 23a oder § 23b unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.

(11) Bedingen sich Vorhaben des § 23a und § 23b gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (§ 24d) in Auftrag geben.

§ 40 UVP-G 2000 lautet:

Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7.

(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.

(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 16 Abs. 3 und Abs. 4 sind anzuwenden.

(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.

Z 46 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet:

Z 46

 

a) Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha; b) Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt; d) Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt;

e) Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha; f) Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt; g) Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha; h) Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt; i) Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha; j) Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.

Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A laut Anhang 1 des UVP-G 2000 umfassen insbesondere Bannwälder gem. § 27 ForstG, Vogelschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete.

Die Fußnoten 14a, 14b und 15 zum UVP-G 2000 lauten:

14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.

14b) Trassenaufhiebe sind gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.

15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 3 Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 4 Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 4 Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen, für die Ersatzleistungen gemäß § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.

2.1.2. Rechtliche Würdigung:

2.1.2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden

Der BMVIT hat im bekämpften Bescheid gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das beantragte Straßenbauvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, daher waren die gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation Bürgerinitiative XXXX und auch XXXX als ein Nachbar/bzw. Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

2.1.2.2. Zur Zuständigkeit und zum Gegenstand des Feststellungsverfahrens

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vom Bund durchzuführen. Dies gilt gemäß Art 11 Abs. 6, letzter Satz B-VG nicht uneingeschränkt für die Genehmigung solcher Vorhaben: diese steht kraft Verweises auf Art 11 Abs. 4 B-VG dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist; die Kompetenzverteilung in Bezug auf die Vollziehung ändert sich infolge der UVP-Pflicht eines Vorhabens gemäß Art 10 Abs. 1 Z 9 B-VG also nicht.

Daraus ist zu schließen, dass sich der Ausdruck "Umweltverträglichkeitsprüfung" in Art 10 Abs. 1 Z 9 B-VG nur auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinn, also auf das durch spezielle Prüfschritte strukturierte Ermittlungsverfahren (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 177, 311), bezieht. Das Genehmigungsverfahren selbst ist nur vom Bund zu führen, soweit diesem auch die Vollziehungskompetenz nach den allgemeinen Vorschriften zukommt.

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Der Vorhabensbegriff nach dem UVP-G 2000 ist auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weit. Das zu beurteilende Projekt umfasst auch demnach alle weiteren Maßnahmen, die mit dem Bundesstraßenprojekt in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 23a Rz 37; VwGH 23.09.2002, 2000/05/0127; VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160; VwGH 17.08.2010, 2009/06/0019).

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Beschluss des BVwG vom 27.06.2016, W102 2125578-1/23E, mit Erkenntnis vom 29.11.2018, Ro 2016/06/0024-16 und 0025-5, aufgrund der Revisionen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH schloss sich in der Zuständigkeitsfrage der Ansicht des BVwG an, dass auch bei Infrastrukturprojekten (Straßen und Eisenbahnen) nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 ungeachtet der verschiedenen Kompetenzgrundlage im B-VG (einmal Art. 10 B-VG für Infrastrukturprojekte, einmal Art. 11 Abs. 7 B-VG für andere Projekte) der nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 zuständige Bundesminister eine gesamthafte Beurteilung unter Einbeziehung aller mit dem Projekt verbundenen Maßnahmen vorzunehmen hat.

Die Zuständigkeit für die Feststellung der UVP-Pflicht obliegt für das gesamte Vorhaben dem Bund und damit dem gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 dazu ermächtigten BMVIT. Unter das Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt fallen nicht nur jene Vorhabenselemente, die als Teil einer Bundesstraße anzusehen sind. Hinzu kommen jene Elemente des Straßenbauvorhabens, die aus dem Straßenvorhaben nicht herauszuschälen sind, dh die mit dem Straßenvorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2011, § 23a Rz 37). Dies trifft für die verfahrensgegenständlichen Rodungen jedenfalls zu.

Der Wortlaut des § 24 Abs. 5 UVP-G 2000, wonach die Behörde festzustellen hat, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und "welcher Tatbestand des § 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird", steht einer Feststellungszuständigkeit der UVP-Pflicht des BMVIT nicht entgegen. Aus diesem Grund unterliegen auch Tatbestände des Anhanges 1 der Feststellung der UVP-Pflicht durch die UVP-Behörde BMVIT. Der für die Vorhaben des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 zuständige BMVIT hätte im Rahmen seines Feststellungsverfahrens nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 auch über die allfällige UVP-Pflicht der projektimmanenten Rodungen nach Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 abzusprechen gehabt. Auch die zwingend für den Bau der Straße notwendigen konkret beantragten Rodungen gemäß Mappe 4 der Projektbox wären daher vom BMVIT in die Prüfung, "ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist", einzubeziehen gewesen.

Vom BVwG wurden im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens die entsprechenden Auskünfte etwa über nicht mit dem Projekt unmittelbar zusammenhängende, aber nach den Vorschriften des UVP-G 2000 bei der Prüfung der UVP-Pflicht zu berücksichtigende weitere im Nahbereich geplante Rodungsvorhaben eingeholt.

2.1.2.3. Zur UVP-Pflicht:

Die S 37 Klagenfurter Schnellstraße fällt als Bundesstraße in den Anwendungsbereich des

§ 23a UVP-G 2000.

Mit dem Sicherheitsausbau ist weder der Neubau einer Bundesstraße oder ihres Teilabschnittes noch ein Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km noch die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km verbunden. Daher ergibt sich keine UVP-Pflicht aus § 23a Abs. 1 UVP-G 2000.

Es ist der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid auch zu folgen, dass durch das Vorhaben weder der Neubau einer oder mehrerer zusätzlicher Anschlussstellen mit dem in § 23a Abs. 2 Z 1 geregelten Schwellenwert noch die in § 23a Abs. 2 Z 2 genannten kumulierenden Vorhaben verwirklicht werden sollen.

Gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob der gegenständliche Sicherheitsausbau eine Ausnahme im Sinne lit. a bis i obiger Bestimmung darstellt, ansonsten als Ausbaumaßnahme sonstiger Art zu qualifizieren ist. Da kein Neubau einer Anschlussstelle vorgesehen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Ausnahme gemäß lit. a zutrifft. Auch sind weder Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen noch durch Katastrophenfälle und Brückenneubauten bedingte Umlegungen der S 37 im Sinne lit. b geplant. Es wird auch keine Errichtung von zusätzlichen Parkplätzen (lit. c) oder von Betrieben gemäß § 27 BStG 1971 (lit. d) projektiert. Das Vorhaben enthält weder eine Zulegung von Kriechspuren noch eine örtliche Verlegung der bestehenden Anschlussstellenrampen (lit. e) noch die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen (lit. f). Vorgesehen jedoch ist die Verlegung der Straßenachse und der Nivelette der S 37. Da dies aber hinsichtlich der Straßenachse und hinsichtlich der Nivelette um weniger als 5 m erfolgen soll, kommt die Ausnahmeregelung lit. g zur Anwendung. Es sollen im Zuge des Sicherheitsausbaues auch bestehende Sicht- und Lärmschutzdämme durch Lärmschutzwände in gleicher Höhe ersetzt werden. Weiters ist die Errichtung zusätzlicher Anlagen zur Oberflächenentwässerung vorgesehen und die Errichtung von Wildtierschutzeinrichtungen sowie von Ersatzlebensräumen geplant. Diese baulichen Vorkehrungen sind als Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen von lit. h erfasst. Da allfällige bauliche Maßnahmen des Projekts die Verkehrsrelationen, die durch die bestehende S 37 hergestellt werden, unverändert lassen und keine Zulegung neuer Fahrstreifen vorgesehen ist, ist das Vorhaben auch unter die Ausnahmeregelung der lit. i subsumierbar.

Der gegenständliche Sicherheitsausbau ist, wie von der belangten Behörde festgestellt, daher keine Ausbaumaßnahme sonstiger Art gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000. Aus diesem Grund ist nicht zu prüfen, ob der Sicherheitsausbau ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A bis E des Anhanges 2 des UVP-G 2000 physisch berührt, da nur bei Berührung eines solchen Gebietes durch eine Ausbaumaßnahme eine Einzelfallprüfung ausgelöst wird.

Da weder die Zulegung neuer Fahrstreifen noch die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn vom gegenständlichen Sicherheitsausbau erfasst sind, kommt auch der spezielle Kumulationstatbestand gemäß § 23a Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung.

Das Flächenausmaß der in den letzten 10 Jahren bewilligten Rodungen, gerodeten oder zur Rodung beantragten Flächen (abzüglich der diesbezüglichen Ersatzaufforstungsflächen), deren Auswirkungen aus forstfachlicher Sicht mit den Auswirkungen des geplanten Rodungsvorhabens kumulieren könnten, beträgt 8,5325 ha, das Flächenausmaß vorhandener Freileitungstrassen auf Waldboden im möglichen Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens 1,7820 ha. Durch das vorhabensbedingte Rodungsausmaß von 4,8065 ha wird die in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 normierte Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwertes von 20 ha, also 5 ha nicht überschritten und es ist keine Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung gegeben.

2.1.3. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

2.1.3.1. Zur Beschwerde von XXXX :

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die der strategischen Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz) zugrunde gelegten Daten nicht dem aktuellen Stand entsprechen. Die belangte Behörde habe die Einwände des Umweltministeriums sowie des Umweltanwaltes des Landes Steiermark im Jahr 2006 anlässlich der SP-V rechtswidrig nicht berücksichtigt.

Dazu ist auszuführen, dass weder die im Jahr 2006 durchgefü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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