Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
W222 2121492-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Nachdem eine niederschriftliche Einvernahme am XXXX stattgefunden hatte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX füllte der Beschwerdeführer einen Fragebogen zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. Mit Schreiben vom XXXX suchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft in Wien an.
Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005, wobei er ein Konvolut von Unterlagen in Vorlage brachte.
Mit Verfahrensanordnung des BFAs vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine übersetzte Geburtsurkunde und einen Reisepass im Original vorzulegen.
Mit Schreiben des BFAs vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom XXXX wurde um Fristerstreckung ersucht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom XXXX gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 idgF zurückgewiesen.
Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005, wobei er ein Konvolut von Unterlagen in Vorlage brachte.
Mit Verbesserungsauftrag des BFAs vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine übersetzte Geburtsurkunde und einen Reisepass im Original vorzulegen.
Mit Schreiben des BFAs vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom XXXX wurde um Fristerstreckung ersucht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom XXXX gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 idgF zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Schreiben vom XXXX zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde vom XXXX zurück und gab an, dass das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX sei, wobei er ein Konvolut von Unterlagen in Vorlage brachte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom XXXX zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Gerichtsaktes.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Eine derartige Erklärung kann entweder von einem Vertreter oder - ungeachtet bestehender Vertretungsverhältnisse - vom Beschwerdeführer selbst (§ 10 Abs. 6 AVG iVm § 17 VwGVG) rechtlich verbindlich abgegeben werden. Weder im einen noch im anderen Fall bedarf es der Beiziehung des anderen Teils (des Beschwerdeführers oder des Vertreters) (vgl. VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002).
Mit Schreiben vom XXXX zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück, weshalb das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W222.2121492.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2019