TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/5 W226 2211790-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W226 2211787-1/5E

W226 2211795-1/5E

W226 2211794-1/5E

W226 2211793-1/5E

W226 2211790-1/5E

W226 2211792-1/5E

W226 2211788-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,

2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX ,

5.)

XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX und 7.) XXXX , geb. XXXX , alle StA.: Moldawien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, 1.) 1204648409-180826990, 2.) Zl. 1204648703-180827007, 3.) 1204647804-180826981,4.) 1204648006-180826965, 5.) 1204647902-180826973, 6.) 1204648104-180826957 und 7.) 1204648202-180826949, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG, sowie § 55 Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer gelangten am 30.08.2018 mit ihren eigenen Reisedokumenten in das Bundesgebiet, am selben Tag stellten die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF2 und BF1) für sich und die gemeinsamen Kinder BF3 bis BF7 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF2 führte im Zuge ihrer Erstbefragung am 31.08.2018 aus, dass sie am 29.08.2018 mit einem Kleinbus Moldawien verlassen hätten, sie seien über Rumänien und Ungarn legal gereist, sie selbst spreche Moldawisch, Rumänisch und Russisch. Sie habe neun Jahre die Grundschule absolviert, sei zuletzt Hausfrau und Mutter gewesen.

Gleichzeitig mit den sieben Beschwerdeführern gelangten auch die Mutter, die Großmutter und ein Bruder der BF2 in das Bundesgebiet, deren Verfahren werden beim Bundesverwaltungsgericht in einer anderen Gerichtsabteilung geführt.

Der Fluchtgrund wurde von BF2 im Zuge der Erstbefragung dahingehend geschildert, dass die ganze Familie in Moldawien finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe. Sie habe vom moldawischen Staat keine finanzielle Hilfe oder Kindergeld bekommen, BF1, ihr Lebensgefährte, habe nur gelegentlich als Hilfsarbeiter gearbeitet. Wenn man medizinische Versorgung brauche, dann müsse man bezahlen. BF4 habe im Alter von drei Jahren eine Augenoperation in Moldawien gehabt, es sei damals diagnostiziert worden, dass er einen Tumor im Auge habe. BF3 hätte ein weiteres Mal operiert werden müssen, aber dafür habe die Familie kein Geld mehr gehabt. Deshalb hätten sie sich entschlossen, Moldawien zu verlassen. Im Fall der Rückkehr hätten sie keine Wohnung mehr, da sie sich die Miete nicht leisten könnten. Sonst hätten sie nichts zu befürchten.

BF1 schilderte im Zuge der Erstbefragung, dass sein Vater, zwei Schwestern und ein Bruder weiterhin in Moldawien aufhältig seien, er sei mit seiner Lebensgefährtin (BF1) und den gemeinsamen Kindern und mit weiteren Angehörigen von BF2 nach Österreich gekommen.

BF1 führte aus, dass das Leben in Moldawien schwer sei, es würde dort keine Arbeit geben. Er habe die Kinder und die BF2 nicht mehr ernähren können, deshalb hätten sie beschlossen, Moldawien zu verlassen. Er selbst habe keine ethnischen Probleme, aber die Familie von BF2 sei von den Dorfbewohnern benachteiligt worden. Zudem habe BF4 eine Operation an den Augen gehabt, dabei habe man festgestellt, dass er an einem Tumor im Auge leide. BF4 hätte eine weitere Operation benötigt, aber dafür habe das Geld gefehlt. Dies seien die Fluchtgründe, er selbst habe nichts zu befürchten, aber sie hätten kein Dach mehr über dem Kopf, da sie sich die Miete nicht leisten können.

Am 15.11.2018 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen von BF2 und BF1. BF2 führte im Rahmen der Einvernahme aus, dass sie Russisch, Rumänisch und Moldawisch spreche. Sie habe bei der Erstbefragung gesagt, was passiert sei, sie habe bei der Erstbefragung nicht alles vollständig erzählen können, denn sie sei damals müde gewesen. So habe BF2 bei der Erstbefragung nicht gesagt, dass sie "wegen der deutschstämmigen Herkunft gehasst" würden, einmal seien sogar Leute in das Haus gedrungen, als sie alle zu Hause gewesen seien. Wer das gewesen sei, das wisse sie nicht, es sei in der Nacht passiert. Diese unbekannten Menschen hätten mit Steinen auf die Tür und die Fenster geworfen, sie habe die Polizei gerufen, das habe sie den unbekannten Menschen auch gesagt. Die unbekannten Menschen seien dann ein paar Mal ums Haus herumgegangen und dann verschwunden, das sei ca. vor einem Jahr, also im November 2017 passiert. Näheres könne sie nicht sagen, denn es sei dunkel gewesen. Bei diesem Vorfall sei ein Fenster zerbrochen worden. Außerdem wolle sie noch sagen, dass die Kinder auf der Straße angesprochen würden, man habe den Kindern "schlechte Wörter" gesagt. Sie hätten außerdem keine andere Wohnmöglichkeit gehabt außer im Dorf, denn die Leute hätten ihnen kein anderes Haus vermieten wollen. Vor der Ausreise hätten sie in einem namentlich genannten Dorf gelebt, gemeinsam mit der Großmutter. Die BF2 schilderte, dass die Miete für das Haus manchmal über 1.000 Lei gewesen sei, manchmal weniger. Auf Vorhalt, dass BF1 dazu gesagt habe, dass gar keine Miete zu bezahlen gewesen sei, vermeinte BF2, dass die Großmutter das vereinbart habe. BF1 habe geholfen, damit die Miete geringer sei.

Mit Polizei oder Gerichten oder anderen Behörden habe sie nie zu tun gehabt. Sie selbst habe in Moldawien nicht gearbeitet, sie habe sich um die Kinder und das Haus gekümmert.

In Österreich würde BF1 vielleicht arbeiten, sie selbst würde vielleicht auch arbeiten, denn sie möge es, zu kochen. Sie sei gesund, habe von der Geburt an immer im gleichen namentlich genannten Dorf gelebt, zuerst bei den Eltern, dann mit BF1. Sie hätten zusammen mit der Großmutter gelebt, nämlich in einem Mietshaus. Auch ihre Mutter sei nach Österreich mitgekommen, ihr Vater sei bereits verstorben. Der Schwiegervater lebe in Moldawien, ein weiterer Bruder von ihr sei auch nach Österreich gekommen. Dieser Bruder sei vor ca. fünf Monaten geschlagen worden. Die Kinder seien in Moldawien immer unter Stress gewesen und hätten geweint, und hätten auch nicht die Schule besuchen wollen. Dies sei alles, mehr an Ausreisegründen habe sie nicht. Warum BF1 nichts Konkretes in der Einvernahme gesagt habe, das wisse sie nicht. BF1 habe das gesagt, was sie erlebt hätten. Auf Vorhalt, dass BF1 keine vergleichbaren Probleme geschildert habe, vermeinte BF2, dass dieser "vielleicht gestresst" gewesen sei. Sie sei dort im Dorf bedroht worden, weil die Menschen sie dort als Deutsche und somit als Feinde angesehen hätten. Auf Vorhalt, dass die eigene Familie, angefangen von der Großmutter, so lange in diesem Dorf gelebt habe, vermeint die BF2, dass sie "auch nicht wisse, warum sie nicht ausgereist sind".

Auf die Frage, warum sie nicht zum Beispiel in die Hauptstadt gezogen seien, dort hätte niemand von der deutschen Herkunft gewusst, vermeinte die BF2, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, die Miete in einer anderen Stadt zu zahlen. Auf Vorhalt, wie sie die Reise nach Österreich finanziert hätten, vermeint die BF2, dass BF1 und ihr Bruder gearbeitet und Geld gespart hätten. Ein Arbeitgeber hätte ihnen zudem aus Mitleid mehr Geld gegeben. Die Leute im Dorf würden das mit der deutschen Volksgruppe wissen, weil die Großmutter immer schon dort gelebt habe. Die Großmutter habe mit ihrem Mann dort gelebt, dieser habe sie verteidigt.

BF2 schilderte weiters, dass während der Schulzeit die anderen Schulkinder nicht mit ihr gesprochen hätten, im Alter von zehn oder elf Jahren sei ein großer Junge zu ihr gekommen und habe er begonnen, an ihrer Kleidung zu zupfen. Als sie vom Bruder abgeholt worden sei, sei der große Junge weggelaufen. Die Menschen hätten gesagt, dass sie geschlagen werden würden, weil sie "Ausländer" sind. Auf die Frage, ob es weitere körperliche Angriffe gegeben habe, verneinte die BF2 dies, verwies erneut auf den Vorfall im Alter von zehn oder elf Jahren. Sie seien nicht früher ausgereist, weil es keine finanzielle Möglichkeit dafür gegeben habe. Außerdem habe die Großmutter hierher kommen wollen, diese habe so entschieden.

Zuletzt sei auch der Bruder von BF2 geschlagen worden, vorangehend seien die Fenster zerschlagen worden, deshalb seien sie ausgereist. Sie selbst sei nicht dabei gewesen, wisse daher nicht, wer ihren Bruder geschlagen habe. Ob es eine polizeiliche Anzeige des Bruders gegeben habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Gründe seien also die Deutschstämmigkeit und die schlechte Wirtschaft.

Zur Erkrankung von BF4 betreffend Augentumor legte die BF2 Befunde aus Österreich vor. Sie hätten BF3 nicht mehr in Moldawien operieren lassen, denn sie hätten befürchtet, dass sich sein Gesundheitszustand sonst verschlechtert hätte. Die Ärzte in Moldawien hätten nämlich gesagt, dass die Chancen sehr gering seien, dass BF3 nach der Operation wieder sehen könne. Außerdem hätten die Ärzte begonnen, für die zweite Operation mehr und mehr Geld zu verlangen, nämlich insgesamt 11.000 Lei hätte die Operation gekostet. Die Operation wäre also zu teuer gewesen, gratis hätten sie gar nichts bekommen. Sie hätten nunmehr kein Geld mehr für die Miete und sie seien deutschstämmig.

BF1 schilderte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er Moldawisch und Rumänisch spreche, er habe sieben Jahre lang die Schule besucht. BF1 schilderte, zuletzt von Gelegenheitsarbeiten gelebt zu haben, er habe in der Landwirtschaft mitgearbeitet, aber nie offiziell. Am Tag habe er zwischen 70 und 100 Lei bekommen, ca. drei bis fünf Euro. Sonst habe er Arbeit gesucht, habe verschiedene Personen um Arbeit gefragt und sich mit den Kindern beschäftigt, er habe mit den Kindern gespielt. Auch BF1 sei gesund, er habe mit BF2 die fünf gemeinsamen Kinder. Er habe mit der BF2 und mit seiner Familie zuletzt in einem Mietshaus gelebt, in einem anderen Dorf seines Heimatbezirkes würde das Eigentumshaus seiner Großmutter stehen, darin lebe jetzt die jüngste Schwester.

Auf die Frage, wie hoch die Miete im Mietshaus gewesen sei, führte BF1 aus: "Ich habe keine Miete gezahlt, ich habe dem Vermieter immer geholfen." Auch sein Vater habe in der Landwirtschaft geholfen, die Geschwister würden ebenfalls gelegentlich in der Landwirtschaft arbeiten, teilweise auch in der eigenen Landwirtschaft.

Auch BF1 verwies darauf, dass der Bruder von BF2 vor ca. fünf bis sieben Monaten geschlagen worden sei, deshalb seien sie ausgereist. BF1 verwies ebenfalls auf die benötigte Operation eines Auges von BF4, wofür die Familie in Moldawien kein Geld gehabt habe. Befunde zu diesen Krankenhausaufenthalten und zu der Erkrankung von BF4 würde BF1 nicht haben. BF1 vermeinte, dass die erste Operation 3.000 Lei in Moldawien betreffend BF3 gekostet habe, er wolle nicht mehr zurück, denn die Wirtschaft in Moldawien sei schlecht.

Auf die Frage, ob er in der Heimat leben könnte, wenn die wirtschaftliche Lage nicht so schlecht sei, vermeinte BF1: "Dann schon".

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 28.11.2018 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Moldawien abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2006 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen widersprüchlich und nicht glaubhaft sei. Zur ersten Operation eines Auges des BF4 habe BF1 ausgeführt, dass diese 3.000 Lei gekostet hätte, BF2 habe hingegen von 11.000 Lei gesprochen. Zudem sei das Vorbringen nicht glaubhaft, da in Moldawien ein kostenloser Zugang zum Gesundheitssystem gegeben sei. Die Operation eines angeblichen Augentumors wäre somit kostenlos gewesen, anderslautende Belege oder Befunde dieser behaupteten Erkrankung aus dem Herkunftsstaat hätten BF1 und BF2 nicht vorgelegt.

Aus einem vorgelegten Befund würde sich zudem keine akute Behandlungsnotwendigkeit ergeben, da BF3 bereits am XXXX einer Operation in Österreich unterzogen worden sei.

BF1 habe zudem davon gesprochen, gar keine Miete bezahlt zu haben, sondern dem Hausbesitzer das monatliche Entgelt durch Arbeitsleistung erbracht zu haben. BF2 habe völlig anderslautend ausgeführt, dass die monatliche Miete manchmal 1.000 Lei, manchmal wesentlich weniger gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht vermeinte die belangte Behörde nach Feststellungen zum Herkunftsstaat, dass der Status des Asylberechtigten nicht zu gewähren sei, BF1 sei zudem bereits in der Vergangenheit als Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen, BF1 sei gesund und arbeitsfähig, könne dadurch durch eigene Arbeit den Lebensunterhalt bestreiten, nämlich für sich und die Familie. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass keine Entwurzelung vom Herkunftsland festzustellen sei. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden die nicht ausgeprägten privaten Interessen an einem Verbleib überwiegen.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Vor der Ausreise sei festgestellt worden, dass BF4 eine weitere Operation am Auge benötige, auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation und der Notwendigkeit der Zahlung von inoffiziellen Zuzahlungen hätte sich die Familie eine weitere Operation nicht leisten können. Zudem sei die Familie wegen der deutschen Abstammung ständig diskriminiert worden, auch ein Bruder von BF2 sei körperlich schwer misshandelt worden.

Zu BF4 wurde in weiterer Folge ein ambulanter Arztbrief vorgelegt, wonach bei diesem eine knötchenartige Verdickung festgestellt worden sei, wogegen "Yellox" also Augentropfen verschrieben worden seien.

Den weiteren medizinischen Befunden, die der Beschwerde beigelegt sind, ist zu entnehmen, dass BF3 am XXXX am Landesklinikum XXXX am Auge operiert wurde. Dem ärztlichen Entlassungsbrief ist zu entnehmen, dass ein "Compound Naevus" entfernt wurde, als empfohlene Medikation wurden Augentropfen 5x täglich und Augensalbe abends, verschrieben. Die Operation sei am XXXX komplikationslos verlaufen. Laut Kontrolluntersuchung vom 03.12.2018 wird als einzige Therapie Empfehlung weiterhin mehrmalige Auftragung von Augentropfen und Augensalbe erwähnt.

Zur Rückkehrentscheidung wird in der Beschwerde ausgeführt, dass zweifellos die privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Die BF würden während des relativ kurzen Aufenthaltes in Österreich selbst versuchen, im Rahmen der Familie Deutsch zu lernen. Sie würden sich für die österreichische Kultur interessieren und auch für die Sitten und gerne am gesellschaftlichen Leben teilnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftliche Erstbefragung und die niederschriftliche Einvernahme von BF1 und BF2 vor der Asylbehörde sowie die Beschwerde vom 14.12.2018, in die vorgelegten Unterlagen und schließlich in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat (aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau sowie aktueller Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes).

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Moldau, der Moldawischen bzw. - nach eigener Beurteilung wegen des Familiennamens - der Deutschen Volksgruppe zugehörig.

Die Identität der Beschwerdeführer steht nach Vorlage identitätsbezeugender Urkunden fest.

Die Beschwerdeführer stellten am 30.08.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie zuvor legal über Rumänien/Ungarn visumsfrei eingereist sind.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Republik Moldau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in der Republik Moldau in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden, welche eine Rückkehr in die Republik Moldau iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.

Die Beschwerdeführer halten sich nach visumsfreier Einreise seit dem 30.08.2018 durchgehend im Bundesgebiet auf, konnten jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

Der BF1 ist vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen, mit der er den Lebensunterhalt der Familie offensichtlich sichern konnte. BF1 und BF2 sind arbeitswillig sowie arbeitsfähig.

Die Verwandten von BF1 halten sich unverändert in der Republik Moldau auf.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

Politische Lage

Moldau hat annähernd 34.000 km² Fläche und ca. 2,9 Mio. Einwohner (ohne Transnistrien). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit 23. Dezember 2016 Präsident Igor Dodon (PSRM). Regierungschef ist seit 20. Januar 2016 Ministerpräsident Pavel Filip (PDM). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst derzeit die Demokratische Partei (PDM - 42 Sitze), informell auch auf die Europäische Volksgruppe (GPPE, 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 6 Sitze), die Partei der Sozialisten der Republik

Moldau (PSRM - 24 Sitze), die Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 5 Sitze), die Liberale Partei (PL - 9 Sitze) und 6 Parteilose (AA 3.2018a).

Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2016 führten zur Wahl von Igor Dodon zum Präsidenten der Republik Moldau. Laut Wahlbeobachtungsmission der OSZE waren beide

Wahlgänge kompetitiv und respektierten die Grundfreiheiten. Internationale und nationale Beobachter stellten jedoch eine polarisierte und unausgewogene Medienberichterstattung, harte und intolerante Rhetorik, mangelnde Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung und Fälle von Missbrauch administrativer Ressourcen fest (USDOS 20.4.2018).

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2018, die Bürgermeisterwahl in Chisinau wegen kleinerer Vorfälle (Vorwurf des Wahlkampfs über Social Media nach dem offiziellen Ende des Wahlkampfes) für nichtig zu erklären, trug weiter zur Wahrnehmung bei, dass die Justiz politisch entscheidet (FH 2019).

Die Republik Moldau erlebte im Jahr 2017 deutliche Anzeichen eines demokratischen Rückschritts mit illiberalen und autoritären Tendenzen und kam internationalen und nationalen Verpflichtungen bzw. Reformvorhaben nur zum Schein nach. Die Zeiten, in denen Moldau als Erfolgsgeschichte der europäischen Integration galt, sind vorbei. Das Verschwinden von einer Milliarde Dollar aus dem nationalen Bankensystem (2014) und die erbitterte Auflösung der Regierungskoalition, die dem Bankenskandal folgte, zerstörten viel von dem positiven Bild, das Moldau seit 2009 von sich aufzubauen verstanden hatte. Gerade die Rolle der Demokratischen Partei (PDM) wird in diesem

Zusammenhang sehr kritisiert. Deren Vorsitzender, der Oligarch Vlad Plahotniuc, hatte es nach 2014 geschickt verstanden, seine Partei trotz einer bescheidenen demokratischen Legitimation von 16% bei den Parlamentswahlen 2014 zur wichtigsten politischen Kraft des Landes zu machen und diese Macht zu festigen, nicht zuletzt auch durch Einführung eines neuen Wahlsystems (JF

10.1.2018; vgl. FH 2019, BAMF 18.2.2019).

Laut Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europaparlaments befindet sich die Republik Moldau im Griff von oligarchischen Interessen mit einer Konzentration wirtschaftlicher und politischer Macht in den Händen einer kleinen Gruppe von Menschen, die Einfluss auf das Parlament, die Regierung, die politischen Parteien, die Staatsverwaltung, die Polizei, die Justiz und die Medien ausübt. Es werden darin Rückschritte bei demokratischen Standards und Rechtsstaatlichkeit und Mängel bei Unabhängigkeit der Justiz und Korruptionsbekämpfung moniert (BI 10.10.2018).

Bei der Parlamentswahl am 24. Feber 2019 hat keine Partei eine absolute Mehrheit gewonnen. Pro-russische und pro-westliche Kräfte sind fast gleichauf. Nach den ersten Ergebnissen liegen die pro-russischen Sozialisten (PSRM) von Staatspräsident Igor Dodon mit ca. 31% vorne. Gefolgt von dem bisher nicht im Parlament vertretenen pro-europäischen Wahlblock ACUM mit knapp 26%. Auf Platz drei, mit 24%, liegen die amtierenden formal pro-europäischen Demokraten (PDM) von

Vlad Plahotniuc. Die Wahlbeteiligung lag nur bei 49%. Wenn nicht innerhalb von 45 Tagen eine Regierung gebildet wird, müssen Neuwahlen stattfinden (BAMF 25.2.2019).

Die Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einer ersten Reaktion den Urnengang vom 24. Feber als kompetitiv und bestätigten die generelle Respektierung grundlegender Rechte, sprachen jedoch auch von Vorwürfen des Drucks auf öffentlich Bedienstete, starken Hinweisen auf Stimmenkauf und den Missbrauch staatlicher Ressourcen (OSZE 25.2.2019). Oppositionsparteien werfen den regierenden Demokraten massiven Wahlbetrug vor. Sowohl die Demokraten als auch die Sozialisten beschuldigten einander des Stimmenkaufs. Laut der CEC gab es 18 Beschwerden wegen Unregelmäßigkeiten, aber die Wahlen verliefen ohne größere Zwischenfälle (RFE/RL 24.2.2019; vgl. RFE/RL 25.2.2019).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Republik Moldau,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldau/201826, Zugriff 22.2.2019

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (18.2.2019): Briefing Notes vom 18.02.2019, per E-Mail

-

BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (25.2.2019): Briefing Notes vom 25.02.2019, per E-Mail

-

BI - Balkan Insight (10.10.2018): Oligarchs Have 'Captured Moldova', EU Resolution Warns,

https://balkaninsight.com/2018/10/10/eu-urges-moldovan-authorities-to-respect-democraticstandards-10-10-2018/, Zugriff 26.2.2018

-FH - Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 4.3.2019

-

JF - Jamestown Foundation (10.1.2018): A Year in Review:

Oligarchic Power Consolidation Defines Moldova's Politics in 2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/1421482.html, Zugriff 22.2.2019

-

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (25.2.2019): Fundamental rights generally respected in competitive Moldovan elections, though campaign tainted by violations, international observers say,

https://www.osce.org/odihr/elections/moldova/412361, Zugriff 1.3.2019

-

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Free Europe (24.2.2019):

Crucial Moldovan Parliamentary Vote Marred By Fraud Allegations, https://www.rferl.org/a/moldova-elections-dodon-socialistsacum-democrats-russia-eu/29787009.html?ltflags=mailer, Zugriff 1.3.2019

-

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Free Europe (25.2.2019):

Moldova Elects Parliament With No Clear Majority, https://www.rferl.org/a/moldova-socialists-lead-democrats-acum-parliamentaryvote/29788181.html, Zugriff 1.3,2019

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019

Sicherheitslage

Die Republik Moldau ist Teil der im Mai 2009 ins Leben gerufenen "Östlichen Partnerschaft der EU", die das Land näher an die EU heranführen soll. Am 27. Juni 2014 wurde in Brüssel das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau unterzeichnet, das am 1. Juli 2016 vollständig in Kraft trat. Zentraler Kern des Abkommens ist die Einrichtung einer Tiefen und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA), in deren Rahmen eine schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften und Standards erfolgen soll. Die Beziehungen zur Russischen Föderation bleiben für die Republik Moldau von zentraler Bedeutung, unter anderem wegen der Abhängigkeit der Republik Moldau von russischen Gaslieferungen und der großen Bedeutung des russischen Marktes für moldauische Exporte, insbesondere Agrarprodukte. Ein erheblicher Teil der moldauischen Gastarbeiter lebt in der Russischen Föderation. Seit 2013 hat die Russische Föderation Handelsrestriktionen gegen Moldau verhängt. Während die moldauische Regierung an einer pro-europäischen Ausrichtung des

Landes festhält, bemüht sich Präsident Dodon um eine Verbesserung der Beziehungen zu Russland, z.B. durch Erleichterungen bei den Handelsrestriktionen. Die OSZE unterhält seit 1993 eine Mission in Chi inau. Die Republik Moldau ist seit 1994 Partner der NATO. Die moldauische? Verfassung schreibt die bündnispolitische Neutralität des Landes vor. Moldau nimmt innerhalb dieses Rahmens aktiv am NATO-Programm "Partnerschaft für den Frieden" teil und beteiligt sich mit Soldaten am KFOR-Einsatz. Im Dezember 2017 eröffnete die NATO ein Verbindungsbüro in Chisinau (AA 3.2018b).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/ laender/moldau-node/-/202836, Zugriff 22.2.2019

Transnistrien

1990 erklärte sich der separatistische Landesteil Transnistrien von der Republik Moldau unabhängig. Es kam zu einem kurzen kriegerischen Konflikt, der 1992 mit einem Waffenstillstand beendet wurde. Die Republik Moldau hat in Transnistrien keinerlei hoheitliche Gewalt

(USDOS

20.4.2018).

Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) ist der östlich des Nistru/Dnjestr gelegene Landesteil Moldaus, mit einer Bevölkerung, die sich zu jeweils etwa einem Drittel aus Moldauern, Russen und Ukrainern zusammensetzt. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowjetunion vom moldauischen Kernland faktisch abgespalten und quasi-staatliche Strukturen geschaffen. Die internationale Gemeinschaft bekennt sich zur territorialen Integrität der Republik Moldau. Die einseitige Unabhängigkeitserklärung Transnistriens wurde von keinem Staat anerkannt. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau und Transnistrien; sowie als Mediatoren: OSZE, Russland und Ukraine; und als Beobachter: USA und EU) erreichten im November 2017 die Unterzeichnung mehrerer Vereinbarungen, die Fortschritte u. a. in den Bereichen Bildung, Verkehr und Telekommunikation vorsehen. Seit März 2006 wird eine gemeinsame Vereinbarung über die Zollabfertigung und die Regelung des Warenverkehrs von und nach Transnistrien zwischen der Republik Moldau und der Ukraine umgesetzt. Die EU unterstützt beide Länder in ihrer Zusammenarbeit an der Grenze seit 2005 durch eine Mission (EUBAM - European Union Border Assistance Mission). Die Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau sowie das Tiefe und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA) erstreckt sich auf das gesamte Staatsgebiet der Republik Moldau, sofern die getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden. Im transnistrischen Landesteil gibt es weiterhin russische Truppen und Waffenbestände (insgesamt ca. 1.250 Soldaten). Die Russische Föderation hat sich 1999 zum

Abzug dieser Restmunition und deren Bewachung verpflichtet, dies 2003 jedoch gestoppt und Transnistrien erklärte die Waffenbestände zum Eigentum des separatistischen Landesteils (AA 3.2018c).

Die transnistrischen de facto-Behörden verhinderten die Teilnahme der Transnistrier an den moldauischen Parlaments- und Präsidentenwahlen 2014 bzw. 2016. Es gibt regelmäßig Berichte über Folter, willkürliche Festnahmen, gesetzwidrige Haft usw., bei gleichzeitiger Straflosigkeit. Es gibt Berichte über Verhaftungen abseits jeglicher Rechtsstaatlichkeit aufgrund fabrizierter Anklagen und über Missachtung der Strafprozessordnung und Verwehrung des Rechts auf ein faires Verfahren. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen de facto-Behörden verüben die meisten Fälle unmenschlicher und erniedrigender Behandlung um Geständnisse zu erzwingen. Es wurden Berichten zufolge seit Gründung des diesbezüglichen transnistrischen Untersuchungskomitees im Jahre 2012, keine

Strafverfahren bezüglich erzwungener Aussagen eingeleitet. Innerhalb der transnistrischen "Armee" kommt es weiterhin zu Fällen erniedrigender und demütigender Behandlung von Rekruten. Die Bedingungen in transnistrischen Hafteinrichtungen sind weiterhin harsch und verbesserten sich auch 2017 nicht wesentlich. Die Misshandlung der Häftlinge ist weiterhin ein großes Problem. Laut transnistrischen Eigenangaben sind dort ca. 3.000 Personen in Haft. Der transnistrische "Ombudsmann" berichtete 2016 einen Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Vergleich zu 2015, aber eine unabhängige Überprüfung dieser Angaben fehlt, ebenso wie Berichte über unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen. In der Region herrscht keine Pressefreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung ist Berichten zufolge das am öftesten verletzte Recht in der Region überhaupt, in jüngerer Zeit auch unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die Public Agency for Telecommunication, welche die

Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der beiden populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss auf die transnistrische Politik. Journalisten in der Region praktizieren Selbstzensur, um nicht in Gegensatz zum Regime zu geraten. Der transnistrische "Geheimdienst" KGB kann seit 2015 die Sperrung von Internetinhalten bei der "Staatsanwaltschaft" beantragen. Die Vereinigungsfreiheit wird in

Transnistrien erheblich eingeschränkt. Diese gilt per se nur für Personen, die als Bürger von Transnistrien anerkannt sind. Alle nicht staatlichen Aktivitäten müssen von den lokalen "Behörden" koordiniert werden. Organisationen, die für die Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind verboten. Die Aktivitäten von Menschenrechts-NGOs werden eingeschränkt und überwacht. Transnistrische "Gesetze" schützen zwar die Rechte behinderter Personen in den Bereichen Bildung, Arbeit und medizinische Versorgung, belastbare Informationen zur Praxis gibt es jedoch keine. Schulen, die in lateinischer Schrift lehren, sind in Transnistrien dem Druck der de factoBehörden ausgesetzt. Homosexualität ist in Transnistrien illegal, LGBTI-Personen werden gesellschaftlich und von den "Behörden" diskriminiert (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202838, Zugriff 22.2.2019

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017

Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019

Rechtsschutz / Justizwesen

Ein großes Problem stellt die mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar. Das Justizwesen gilt als ausgesprochen korruptionsanfällig. Die Einflussnahme einflussreicher Dritter, besonders im Rahmen selektiver Justiz, wird weitläufig angenommen und kann in Einzelfällen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. In Öffentlichkeit und

Medien wird berichtet, dass große Teile der Wirtschaft sowie des Justizsektors von der herrschenden Oligarchie kontrolliert oder zumindest beeinflusst werden. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz liegt bei unter 10%. Die Reform des Justizsektors der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 29.10.2018).

Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, dennoch sind Fälle fehlenden Respekts von Regierungsvertretern für die richterliche Unabhängigkeit weiterhin ein Problem. Dasselbe gilt für Korruption im Justizwesen. Der Prozess gegen den früheren Premierminister Vlad Filat, der wegen angeblicher Korruption und Einflussnahme im Zusammenhang mit dem Bankbetrug 2014 zu neun Jahren Haft verurteilt wurde, warf Fragen über die Unparteilichkeit von Staatsanwaltschaft und Justiz auf. 68% der befragten Bürger gaben an, dass das Recht auf ein faires Verfahren in Moldau nur in geringem Umfang oder gar nicht existiere. Viele der Befragten glauben auch, dass die Justiz selektiv agiere und von Korruption betroffen sei. Es kommt weiterhin zu selektiver Strafverfolgung von Amtsträgern aus politischen Gründen. Gegen NGOs gerichtete Maßnahmen, die Absetzung eines Richters und Verhaftungen von Staatsbeamten wegen angeblich erfundener Anklagen haben ebenfalls Bedenken ausgelöst. Spezielle Richter sind für die Durchsetzung eines gerichtlichen Ethik-Kodex und die Untersuchung von Fällen von richterlichem Fehlverhalten oder ethischen Verstößen verantwortlich. Sie berichten dem Obersten Richterrat (Superior Council of Magistrates). Im Jahr 2016 hat der Disziplinarausschuss dieses Rates 86 Disziplinarmaßnahmen eingeleitet und 13 Sanktionen verhängt, darunter sechs Verwarnungen und sieben Warnungen. Trotz einer erheblichen Zunahme der Disziplinarmaßnahmen nach der Reform des Disziplinarausschusses des Rates, wurden die meisten Vorwürfe zurückgewiesen. Das Gesetz garantiert die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber nicht immer respektiert, was sich gelegentlich auch in Wortmeldungen von Richtern äußert. Es gibt die gesetzliche Möglichkeit gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen, gegebenenfalls bis hin zum EGMR. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden nicht immer umgesetzt. Urteile des EGMR hingegen werden in der Regel prompt erfüllt. Die Zahl der Beschwerden vor dem EGMR hat in Vergleich zu den Vorjahren abgenommen (USDOS 20.4.2018).

Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem auch von der Befangenheit von Richtern und Korruption in der Justiz geschmälert. Die Justiz in Moldau ist weiterhin höchst korrupt und ist dem Business und politischen Gruppen gegenüber dienstbar, derzeit vor allem dem Oligarchen und Parteichef Vlad Plahotniuc gegenüber. Die politisierte Justiz wird oft als Mittel gegen dessen politische Rivalen eingesetzt (BS 2018).

Die Unabhängigkeit der moldauischen Justiz wird durch ihre Anfälligkeit für politischen Druck behindert. Richterernennungen sind intransparent und es wurden auch Richter wegen ihrer Entscheidungen abgesetzt. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2018, die Bürgermeisterwahl in Chisinau wegen kleinerer Vorfälle für nichtig zu erklären, trug weiter zur

Wahrnehmung bei, dass die Justiz politisch entscheidet. Im Dezember 2018 wurden drei der

Regierung nahestehende Richter in den Verfassungsgerichtshof berufen. Ein ordentliches Verfahren ist im moldauischen Justizsystem oft nicht garantiert. Einige Anklagen sind politisch motiviert, insbesondere jene gegen Menschenrechtsanwälte und Oppositionelle. Trotz gesetzlicher Vorschriften, die Audio- und Videoaufnahmen vorschreiben, werden wichtige Fälle hinter verschlossenen Türen verhandelt. Lange Untersuchungshaft ist üblich (FH 2019).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-dieasyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018; Moldova Country Report,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019

-

EC - European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova,

https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff

23.5.2018

-

FH - Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei ist die primäre Strafverfolgungsbehörde und für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, den Verkehr, die Migration und den Schutz der Grenzen zuständig. Sie ist in die Kriminalpolizei und Ordnungspolizei unterteilt und untersteht dem Innenministerium. Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert. Das Ministerium erzielte bescheidene Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen zur Bekämpfung von Missbrauch und Korruption. Obwohl die Behörden Berichten über Amtsmissbrauch in Sicherheitsbehörden und anderswo nachgehen, werden selten Beamte erfolgreich wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption oder Komplizenschaft beim Menschenhandel angeklagt und bestraft (USDOS

20.4.2018).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017

Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019

Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsorganisationen berichten, dass durch Folter und körperliche Misshandlungen

Geständnisse erpresst werden und die Opfer persönlich erniedrigt werden, was wiederum eine abschreckende Wirkung entfaltet. Im Jahr 2017 registrierte der EGMR 9% weniger Klagen als 2016. Trotz des Rückgangs ist die Pro-Kopf-Rate der gegen die Republik Moldau eingereichten Klagen noch immer sehr hoch. Im Jahr 2017 klagten die Bürger der Republik Moldau dreimal häufiger als der europäische Durchschnitt beim EGMR (AA 29.10.2018).

Obwohl die Gesetze Folter verbieten, gibt es weiterhin Berichte über körperliche Misshandlung und Folter vor allem in Haftanstalten und psychiatrischen Einrichtungen. Fälle von Misshandlung in Polizeistationen und Folterfälle in Hafteinrichtungen gingen allerdings zurück. Laut Quellen führten von den über 600 Beschwerden wegen Folter und unmenschlicher und erniedrigender

Behandlung, die jährlich bei der Generalstaatsanwaltschaft eingehen, 20% auch wirklich zu einem Strafverfahren. Nach dem Strafgesetzbuch ist Folter mit bis zu zehn Jahren Gefängnis strafbar, in besonderen Fällen sogar bis zu 15 Jahren. Vorsätzliche Folter durch einen Beamten wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren oder einer Geldstrafe von 57.500 bis 67.500 Lei (2.875 bis 3.375 USD) und einem Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter geahndet. Das Gesetz verbietet es den Gerichten, Personen, die wegen Folter verurteilt wurden, eine Bewährungsstrafe zu gewähren. Ein im Jahr 2016 angenommenes Gesetz zur Rehabilitation von Opfern von Straftaten trat im März 2017 in Kraft. Nach dem Gesetz erhalten Opfer von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung staatliche Prozesskostenhilfe, wodurch die ihnen gebotenen Verfahrensgarantien gestärkt werden. In der ersten Jahreshälfte 2017 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 320 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, von denen 112 die Kriminalpolizei, 78 die Verkehrspolizei, 21 Angestellte des Strafvollzugssystems und 56 weitere Polizeieinheiten und die Zollwache betrafen. Die Staatsanwaltschaft hat 45 Strafverfahren eingeleitet und 15 Fälle vor Gericht gebracht. In den meisten Fällen wandte die Polizei Gewalt während der Haft als Mittel zur Einschüchterung, zur Beschaffung von Beweisen und Geständnissen und zur Bestrafung mutmaßlicher Straftaten an. Die meisten angeblichen Vorfälle ereigneten sich auf der Straße oder an öffentlichen Orten, gefolgt von Polizeistationen und Haftanstalten. Trotz der Abnahme von Folterfällen waren psychologische Folter und erniedrigende Behandlung weiterhin ein Problem in Strafvollzugsanstalten und psychiatrischen Anstalten. Eine unabhängige Bewertung durch lokale nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen ergab, dass der Rückgang der Folterfälle auf härtere Strafen, robustere Sensibilisierungskampagnen und Schulungen für Staatsanwälte, Richter und Polizei, sowie Videoüberwachungsgeräte in Polizeistationen und Hafteinrichtungen zurückzuführen waren. Der Menschenrechtsombudsmann berichtet, dass die meisten Foltervorwürfe und unzureichende Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Nr. 13 in Chisinau, der Strafvollzugsanstalt Nr. 11 in Balti und der Strafvollzugsanstalt Nr. 17 in Rezina vorkommen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 führten die Mitglieder des nationalen Anti-Folter-Mechanismus (Ombudsmann) 14 präventive Besuche in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, psychiatrischen Anstalten und psychoneurologischen Heimen durch. Trotz eines Rückgangs der mutmaßlichen Fälle von Folter meinen Menschenrechtsexperten, dass die Dunkelziffer höher liegen dürfte, da vielen Personen das Vertrauen in den Justizsektor fehlt (USDOS 20.4.2018).

Es gibt weiterhin Vorwürfe bezüglich Folter und Misshandlung in Hafteinrichtungen und im Strafvollzugssystem (AI 22.2.2018). Obwohl Polizeibeamte in Zusammenhang mit Folter selten strafverfolgt werden, gibt es hierzu einige positive Veränderungen zu beobachten (BS 2018; vgl.

FH 2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-dieasyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425530.html, Zugriff

22.2.2019

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018; Moldova Country Report,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019

-FH - Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019

Korruption

Korruption bleibt das größte Problem des Landes. Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, in der Praxis wird dies aber nicht effektiv umgesetzt und die Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. In der Justiz und anderen staatlichen Strukturen gibt es weit verbreitete Korruption. Die Regierung hat bei der Untersuchung von Korruptionsfällen in Amtsapparat und Justiz einige Fortschritte erzielt, doch diese Maßnahmen wurden zumeist als selektive Justiz wahrgenommen (USDOS 20.4.2018).

Korruption ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem auf allen Regierungsebenen und geltende Antikorruptionsgesetze werden nur unzureichend durchgesetzt. In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, um die Transparenz zu erhöhen, etwa die Offenlegung der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten