Entscheidungsdatum
10.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2164422-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG, § 10
Abs. Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Und beschließt:
A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volkgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 04.04.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 05.04.2016 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, er habe sein Land wegen des Krieges und der Taliban verlassen. Er sei beim Bewässern der Felder von den Taliban bedroht worden. Im Fall der Rückkehr fürchte er die Taliban und den Krieg.
I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.06.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Diese hätten sie gezwungen, ihnen Essen zu geben und ihnen einen Platz zum Schlafen zu überlassen. Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgefordert worden, den Beschwerdeführer als Kämpfer zu überlassen. Auch hätten sie mit den Nachbarn Streitigkeiten wegen Wasser gehabt. Der Nachbar habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Er habe sich dann mit drei Freunden getroffen, als Schüsse auf ihn abgegeben worden seien. Ein Freund sei getroffen worden und an den Verletzungen gestorben. Sie hätten auch Drohbriefe erhalten.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.06.2017, zugestellt am 30.06.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Im Fall einer Rückkehr könne sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen.
I.4. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017 richtet sich die am 06.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei glaubwürdig und drohe ihm Verfolgung wegen der ihm von den Taliban infolge der Verweigerung und der anschließenden Flucht unterstellten politischen Gesinnung. Staatlicher Schutz bestehe nicht und sei die Verfolgung landesweit. Auch sei der Herkunftsdistrikt volatil. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
I.5. Am 28.07.2017 langte eine Beschwerdeergänzung am Bundesverwaltungsgericht ein.
I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 09.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, die Taliban hätten ihn zur Mitarbeit und zum Kampf aufgefordert, sowie zu den Streitigkeiten mit dem Nachbarn aufrecht.
I.7. Am 25.05.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.
I.8. Mit Schreiben vom 21.03.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 25.03.2019 ein.
I.9. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Empfehlungsschreiben
* Teilnahmebestätigungen für Alphabetisierungs- und Deutschkurse und andere Bildungsangebote
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr XXXX in XXXX im Distrikt Tagab, Provinz Kapisa, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.
Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsdorf aufgewachsen, besuchte die Schule und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft mit. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern, lebt noch im Herkunftsdorf. Zu ihnen besteht Kontakt.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 05.04.2016 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Bundesgebiet auf. Er hat Deutschkurse besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer hat am 08.02.2019 das freie Gewerbe "Botendienst" angemeldet, ist selbstständig erwerbstätig, bezieht seit 25.03.2019 keine Grundversorgung mehr und lebt in einer privaten Unterkunft.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Das Herkunftsdorf des Beschwerdeführers liegt in einem Gebiet mit starker Präsenz der Taliban. Diese haben die Familie des Beschwerdeführers mehrmals gezwungen, sie mit Lebensmitteln zu versorgen und ihnen einen Schlafplatz zu geben. Die Bevölkerung im Herkunftsdorf wurde auch aufgefordert, sich den Taliban anzuschließen. Diesbezüglich erhielt auch die Familie des Beschwerdeführers Drohbriefe. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht konkret und individuell aufgefordert, sich den Taliban anzuschließen.
Dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Übergriffe durch die Taliban drohen, weil er sich geweigert hat, sich ihnen anzuschließen, ist nicht zu erwarten.
Dass auf den Beschwerdeführer, als er mit drei Freunden auf den Feldern unterwegs war, geschossen und einer seiner Freunde getroffen wurde, kann nicht festgestellt werden.
Der Vater des Beschwerdeführers war auch in Streitigkeiten in Bezug auf die Bewässerung von Feldern verwickelt. Dem Beschwerdeführer drohen deshalb keine Übergriffe.
II.1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat
Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.
Die Provinz Kapisa war eine der relativ friedlichen Provinzen, jedoch hat sich die Sicherheitslage in abgelegenen Gebieten verschlechtert. Insbesondere im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers sind regierungsfeindliche Gruppierungen, nämlich die Taliban und der IS - aktiv. Es werden militärische Operationen durchgeführt, darunter auch Luftangriffe. Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften.
Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsdorf droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Provinzen Balkh und Herat gehören zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans und sind vom Konflikt relativ wenig betroffen. Insbesondere Balkh gehört zu den stabilsten Provinzen Afghanistans mit im Vergleich zu anderen Provinzen geringen Aktivitäten von Aufständischen. Die Provinz Herat verzeichnet Aktivitäten von Aufständischen, die allerdings abgelegene Distrikte betreffen. Die Hauptstadt der Provinz - Herat (Stadt) - ist davon wenig betroffen und steht wie auch Mazar-e Sharif in Balkh unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den sich sicher erreicht werden können.
Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Zugang zu medizinischer Versorgung ist in Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif grundsätzlich gegeben. Die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers ist gewährleistet.
Im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.
Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Name, Geburtsjahr und -ort, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Sprachkenntnissen sowie Schulbesuch und Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an denen zu zweifeln sich im Lauf des Verfahrens keine Gründe ergeben haben.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Verbleib der Familie des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Zur Feststellung, dass Kontakt besteht, ist auszuführen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 01.03.2019 (in der Folge: Länderinformationsblatt), Kapitel 23. Rückkehr, Abschnitt Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen ergibt, dass Auslandsafghanen meist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan pflegen und nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt verlieren. Vor diesem Hintergrund scheint wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Kontakt verloren haben soll. Insbesondere begründet er dies nur lapidar damit, er habe sein Handy verloren und die Nummer nicht mehr (Einvernahmeprotokoll S. 4, AS 81). Vor dem Hintergrund der Länderberichte erscheint dies nicht glaubhaft.
Die Feststellung zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen. Das Datum der Antragstellung ist aktenkundig und sind im Lauf des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre. Zum Deutschkursbesuch ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer Deutschkursbestätigungen vorgelegt hat. Dass der Beschwerdeführer keine Prüfung abgelegt hat, ergibt sich daraus, dass er keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt hat. Zur Feststellung einer Gewerbeanmeldung durch den Beschwerdeführer ist auszuführen, dass diese auf der im Akt einliegenden Anfrage des magistratischem Bezirksamtes für den 9. und 17. Bezirk beruht. In Zusammenschau mit dieser Information und nach Einsichtnahme in den im Akt einliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, demzufolge der Beschwerdeführer wegen seiner Gewerbeanmeldung aus der Grundversorgung entlassen wurde und im Inland privat verzogen ist, konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig ist, keine Grundversorgung bezieht und in einer privaten Unterkunft wohnt. Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen zu seinem Privatleben vorgelegt.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2017 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2018 getroffenen Aussagen. Der Beschwerdeführer schildert dabei durchgehend und im Wesentlichen stringent und im Kern gleichbelieben, dass die Familie zunächst Probleme mit den Taliban gehabt hätte und diese Essen und einen Schlafplatz von ihnen verlangt und den Beschwerdeführer mittels Drohbrief aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Auch verknüpft er dies mit der starken Präsenz der Taliban. Auch den Konflikt des Vaters mit dem Nachbarn in Bezug auf Bewässerung gibt der Beschwerdeführer stets gleichbleibend und plausibel an.
Zur festgestellten Talibanpräsenz im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers ist zunächst auf das Länderinformationsblatt zu verweisen, wo berichtet wird, dass regierungsfeindliche Gruppierungen - insbesondere Taliban und IS - im Distrikt Tagab aktiv sind. Auch die EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018 in der (Folge EASO-Country Guidance) berichtet von einer besonderen Betroffenheit des Herkunftsdistriktes (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Artivle 15 (c) QD, Buchstabe b. Indiscriminate violence, Abschnitt Indiscriminate violence assessment per province of Afghanistan, Unterabschnitt Kapisa, S. 84).
Aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien), (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, S. 59 ff., insbesondere Buchstabe a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte [AGEs], S. 59-60) lässt die allgemeine Aussage entnehmen, dass es zu Zwangsrekrutierungen durch regierungsfeindliche Kräfte kommen kann.
Andererseits ergibt sich aber aus dem detaillierteren vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Berichtsmaterial, dass die Rekrutierung durch die Taliban nicht primär durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet ist (siehe etwa Landinfo report Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation) von 29.06.2017, Zusammenfassung, S. 3). Dies schließt freilich nicht von vornherein aus, dass gerade der Beschwerdeführer Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban geworden ist. Allerdings lässt die Fluchterzählung des Beschwerdeführers eine konkrete Gefährdung seiner Person nicht erwarten.
Konkret zur Drohbrief-Thematik lässt sich etwa der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban (Zwang bzw. Ausübung von Druck; Rekrutierung in Schulen; Drohbriefe und Social Media; Konsequenzen einer Weigerungen) [a-10677] vom 13.08.2018 entnehmen, dass die Taliban sogenannte Nachtbriefe verwenden, um die Bevölkerung zu warnen, zu bedrohen und für sich zu gewinnen. Auch berichtet wird von Nachtbriefen, in denen die Taliban die Bevölkerung ermutigen, sich dem Kampf gegen die Regierung anzuschließen. Nachtbriefe seien die primäre Kommunikationsmethode der Taliban. Sie sollten Angst verbreiten, drohen und die Einhaltung der Anweisung der Taliban anregen. Der Beschwerdeführer gibt an, die Briefe hätten ihn zwar aufgefordert, nicht mehr die Schule zu besuchen und sich für den Kampf vorbereiten. Sie seine aber nicht an eine Person direkt gerichtet, sondern würden einfach vor die Tür gelegt (Einvernahmeprotokoll S. 6, AS 85). Vor dem Hintergrund der oben erläuterten Vorgehensweise der Taliban erscheint damit plausibel, dass auch die Familie des Beschwerdeführers Nachtbriefe, oder wie der Beschwerdeführer sie nennt, "Drohbriefe" erhalten hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese sich gerade nicht an den Beschwerdeführer persönlich richten, weswegen sich eine konkrete und individuelle Aufforderung der Taliban an den Beschwerdeführer, sich ihnen anzuschließen, daraus nicht entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer gibt zu deren Inhalt auch lediglich an, es habe daringestanden, er solle an den Kämpfen teilnehmen (Verhandlungsprotokoll S. 4).
Eine konkrete und individuelle mit einer Drohung verknüpfte Aufforderung erwähnt der Beschwerdeführer jedoch nicht, sondern zieht sich auf die Frage, warum genau er bedroht worden sei, darauf zurück, dass er nicht habe kämpfen wollen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Die vom Beschwerdeführer bezüglich der Taliban geschilderte Bedrohung ist dadurch jedoch nicht individualisiert, sondern bleibt vage und unkonkret, schildert der Beschwerdeführer doch nur allgemeine Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban in seiner Herkunftsregion.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2017 konkretisiert der Beschwerdeführer die Bedrohung durch die Taliban zwar dahingehend, dass sie auf dem Feld auf ihn geschossen hätten und seinen Freund getroffen und getötet hätten (Einvernahmeprotokoll S. 83). Hierbei fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis zunächst in seine freie Fluchterzählung eingebettet nur mit einem Satz schildert und die Erzählung erst auf konkrete Nachfrage vertieft (Einvernahmeprotokoll S. 87) und auch angibt, aufgrund des Vorfalls zwei Monate zuhause geblieben (Einvernahmeprotokoll S. 89) und schließlich ausgereist zu sein.
Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch nicht plausibel. Er gibt an, die Taliban seien gegen seine Familie gewesen, obwohl der Beschwerdeführer im Wesentlichen keinen konkreten Vorfall liefert, der eine solche Gegnerschaft begründen könnte. Auch ist davon auszugehen, dass die drei etwa gleichaltrigen Freunde, mit denen der Beschwerdeführer unterwegs gewesen sein will, angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine konkret gegen ihn gerichtete Aufforderung zur Kampfteilnahme wie oben bereits ausgeführt nicht glaubhaft machen konnte, wohl in etwa so interessante Rekrutierungsziele sind wie auch der Beschwerdeführer. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über spezifische Fähigkeiten oder Merkmale verfügen würde, die ihn für die Taliban besonders interessant machen. Damit ist nicht plausibel, dass sich der behauptete Angriff gegen den Beschwerdeführer gerichtet und der Freund diesem nur irrtümlich zum Opfer gefallen sein soll. Auch erwähnt der Beschwerdeführer keinen weiteren Angriff auf seine Person, obwohl er noch zwei Monate zuhause aufhältig gewesen sein will. Angesichts der starken Präsenz der Taliban im Herkunftsdistrikt erscheint es jedoch nicht plausibel, dass die Taliban den Beschwerdeführer nicht einfach zuhause aufsuchen würden, wenn sie an seiner Ermordung interessiert werden.
Weiter blieb dieser Vorfall in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2018 im Zuge der Befragung zu den Fluchtgründen völlig unerwähnt, wobei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer einen derart tragischen Vorfall, bei dem er erleben musste, wie sein Freund ermordet wird und aufgrund dessen er sich zwei Monate versteckt hat und anschließend ausgereist ist, wohl von sich aus erwähnt hätte, wenn er wirklich stattgefunden hätte.
Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesen Teil seines Fluchtvorbringens nicht als erlebtes Ereignis aus seinem Erfahrungsschatz schildert, sondern eine eingeübte Fluchtgeschichte wiedergibt. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass auf den Beschwerdeführer, als er mit drei Freunden auf den Feldern unterwegs war, geschossen und einer seiner Freunde getroffen wurde.
Damit konnte der Beschwerdeführer insgesamt eine konkrete Bedrohung seiner Person durch die Taliban allerdings nicht glaubhaft machen und wurde folglich festgestellt, dass nicht zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Übergriffe durch die Taliban drohen, weil er sich geweigert hat, sich ihnen anzuschließen.
Zwar verknüpft der Beschwerdeführer etwa die Streitigkeiten des Vaters mit dem Nachbarn mit den Taliban, indem er angibt, dass der Nachbar mit den Taliban zusammengearbeitet habe (Einvernahmeprotokoll S. 87). Gegenstand der Streitigkeiten ist jedoch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Wasserzufuhr zu den Feldern, wobei der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Streit eine tatsächliche Einmischung der Taliban auch nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser Streitthematik ohne hinzutreten besonderer Umstände, die sich in concreto im Verfahren jedoch nicht ergeben haben, eine Bedrohung durch die Taliban ergeben sollte. Insbesondere beschreibt der Beschwerdeführer auch nur einen Streit um die Bewässerung, berichtet aber nicht von einer derartigen Eskalation des Streites, in deren Zuge es zu Übergriffen oder Tötungen gekommen sein soll. Damit konnte der Beschwerdeführer das Bedrohungsszenario einer familienangehörigkeitsbedingten Verwicklung seiner Person in eine Blutfehde nicht glaubhaft machen und wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Streitigkeiten des Vaters keine Übergriffe drohen.
II.2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat
Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf der UNHCR-Richtlinie (siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel
2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien betonen die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz und dem Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers basieren insbesondere auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.16. Kapisa. Ähnliches wird auch in der EASO Country-Guidance von der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz berichtet (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Artivle 15 (c) QD, Buchstabe b. Indiscriminate violence, Abschnitt Indiscriminate violence assessment per province of Afghanistan, Unterabschnitt Kapisa, S. 84), wo für den Distrikt Tagab starke Präsenzen insbesondere der Taliban Erwähnung finden. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsdorf die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Feststellungen zu Sicherheitslage in Herat und Balkh ergeben sich aus den jeweiligen Kapiteln zu den genannten Provinzen im Länderinformationsblatt (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh und Unterkapitel 3.13. Herat). Auch die EASO-Country Guidance (Abschnitt Guidance note: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(c) QD: serious and individual threat to a civilian's life or person by reason of indiscriminate violence in situations of international or internal armed conflict, S. 23-24) zeichnet ein ähnliches Bild. Die Feststellung, dass die Städte Mazar-e Sharif und Herat unter Regierungskontrolle stehen, basieren darauf, dass von einer Eroberung durch Aufständische und dergleichen nicht berichtet wird. Die Feststellung zum Flughafen in Herat (Stadt) ist dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel
3.35. Erreichbarkeit, Unterabschnitt Internationale Flughäfen in Afghanistan entnommen.
Bedingt durch die relativ gute Sicherheitslage und die geringe Betroffenheit der Städte Mazar-e Sharif und Herat vom Konflikt im Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer dortigen Niederlassung die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Städte gelegentlich von Angriffen und Anschlägen durch Aufständische betroffen sind, wie sich etwa den die jeweilige Provinz betreffenden Statistiken sicherheitsrelevanter Vorfälle im Länderinformationsblatt (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh und Unterkapitel 3.13. Herat) sowie dem Einführungsabschnitt des Kapitels 3. Sicherheitslage im Länderinformationsblatt entnehmen lässt. Allerdings ist die Vorfallshäufigkeit nicht so groß, dass gleichsam jede in der Stadt anwesende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorfall betroffen wäre. Spezifische Gründe für ein erhöhtes auf seine Person bezogenes Risiko hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellung zum Zugang zu medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat ist dem Länderinformationsblatt entnommen (Kapitel 22. Medizinische Versorgung), demzufolge es in den letzten Jahren zu einer Zunahme der Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung gekommen ist, auch wenn Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung stark variieren und nicht alle Einwohner (uneingeschränkten) Zugang zu medizinischer Grundversorgung haben. Die Behandelbarkeit leichter und saisonbedingter Krankheiten sowie medizinscher Notfälle in den öffentlichen Krankenhäusern größerer Städte ist allerdings gewährleistet (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Unterkapitel 22.1. Krankenhäuser in Afghanistan). Nachdem der Beschwerdeführer an spezifischen Erkrankungen nicht leidet, erscheint seine medizinische Versorgung damit gewährleistet.
Die Feststellung zu den Folgen einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif und Herat ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau der individuellen Umstände und Merkmale, die der Beschwerdeführer in seiner Person vereint.
Maßgebliche Faktoren für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, sind insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis:
Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterabschnitt Reasonableness to settle, S. 105) .
Zweifellos handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter ohne zusätzliche Verantwortung für andere Personen. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Auch konnte er dadurch, dass er in Österreich Bildungsangebote wahrgenommen und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, seine Chancen auf Erwerbstätigkeit zweifellos verbessern, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch Gelegenheitsjobs und seine Teilnahme am informellen Arbeitsmarkt allenfalls nach einer anfänglichen Orientierungsphase sein Auskommen wird erwirtschaften können.
Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise nach Europa im Herkunftsstaat gelebt und ist dort aufgewachsen. Demnach hat er die für seine Sozialisation prägenden Jahre im Herkunftsstaat verbracht. Folglich ist er mit den im Herkunftsstaat herrschenden Traditionen und Gebräuchen vertraut und ein Bezug des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht. Außerdem spricht der Beschwerdeführer mit Paschtu eine der Landessprachen und wird sich im Rückkehrfall damit zweifellos im Herkunftsstaat verständigen können. Bedingt dadurch, dass seine Eltern und weitere Verwandte im Herkunftsstaat aufhältig sind, zu denen auch Kontakt besteht, verfügt der Beschwerdeführer auch über diese Angehörigen noch über soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und kann im Rückkehrfall auf dieses soziale Netzwerk zurückgreifen. Insbesondere ist eine anfängliche Unterstützung des Beschwerdeführers allenfalls über die Provinzgrenzen hinweg durch seine Angehörigen bzw. durch Inanspruchnahme der angebotenen Reintegrationsmaßnahmen - bis der Beschwerdeführer sich eine selbstständige Existenzgrundlage wird aufbauen können - durchaus möglich. Hierbei ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer auch freisteht, seine Rückkehr und Reintegration bereits von Österreich aus vorzubereiten, um auf diese Weise besser an den angebotenen Maßnahmen partizipieren zu können.
Zusätzlich ist anzumerken, dass den vorliegenden Länderinformationen zu entnehmen ist, dass junge, alleinstehende Männer ohne spezifische Vulnerabilität - was auch auf den Beschwerdeführer zutrifft - auch ohne Unterstützungsnetzwerk ihr Auslangen finden können (EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 106-107). Diese Einschätzung wird auch von den UNHCR-Richtlinien bestätigt, denen zufolge alleinstehende leistungsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung darstellen (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Buchstabe c) Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, insbesondere S. 125).
Zur allgemeinen Versorgungslage im Herkunftsstaat ist zwar zu berücksichtigen, dass dieser - und insbesondere die Provinzen Herat und Balkh - von einer Dürre betroffen ist (UNHCR-Richtlinie, Kapitel
III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 3. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten, S. 126). Allerdings wird nicht von einer Hungersnot berichtet und ist dem vorliegenden Berichtsmaterial (Länderinformationsblatt, Kapitel
3. Sicherheitslage, insbesondere Unterkapitel 3.13. Herat und Kapitel 21. Grundversorgung und Wirtschaft) auch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, Lebensmitteln und Unterkunft grundsätzlich nicht gewährleistet bzw. zusammengebrochen wäre, auch wenn sich aus den Informationen eine schwierige Situation insbesondere für Rückkehrer wie den Beschwerdeführer ergibt (Länderinformationsblatt, 20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge und Kapitel 23. Rückkehr). Auch dem vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Bericht von ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018 vom 07.12.2018 lässt sich derartiges nicht entnehmen, wobei das Bundesverwaltungsgericht auch hier einräumt, dass sich aus dem Bericht ergibt, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall mit Schwierigkeiten beim Wiederaufbau seiner Existenzgrundlage zu rechnen haben wird.
Eine spezifische Vulnerabilität oder konkrete Gefährdungsmomente hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers lässt spezifische Diskriminierungs- und Benachteiligungserfahrungen ebenso wenig erwarten (siehe dazu Länderinformationsblatt, Kapitel 16. Ethnische Minderheiten, Unterkapitel 16.1. Paschtunen) wie seine Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam - der im Herkunftsstaat dominierenden Glaubensrichtung des Islam (Kapitel 15. Religionsfreiheit). Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen können.
Insgesamt gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Daher sind besondere exzeptionelle Umstände, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer sich in der Herkunftsprovinz keine Lebensgrundlage wird aufbauen können, nicht ersichtlich und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall im ins Auge gefassten Neuansiedelungsgebiet ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.
Zum vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme am 25.05.2018 in das Verfahren eingebrachten Gutachten Afghanistan von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 für das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist auszuführen, dass dieses Gutachten eine konkrete und individuelle den Beschwerdeführer treffende Bedrohung im Fall einer Rückkehr nicht aufzuzeigen vermag.
Das Gutachten kommt zum Schluss, dass alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestünde. Das Gesamtniveau der Gewalt würde sich aus einer Kombination von Gewaltformen (Gefahr ausgehend von Aufständischen, staatlichen Akteuren oder privaten Akteuren) konstituieren, dass grundsätzlich landesweit drohen würde. Jedoch ist zu beachten, dass im gegenständlichen Gutachten eine subjektive Quellenauswahl und -interpretation vorgenommen wurde und von regionalen Einzelfällen Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit gezogen werden. Die Gutachterin trifft insbesondere zur Sicherheitslage und Versorgungssituation in Afghanistan nur sehr allgemein gehaltene Aussagen - die einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen - und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen sowie individuelle Lebensumstände vollkommen außer Acht.
Daher weist dieses Gutachten für das erkennende Gericht auch nicht denselben Beweiswert auf, wie die oben bereits umfassend zitierten länderkundliche Informationen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren, womit die länderkundlichen Informationen, die sie zur Verfügung stellt, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchlaufen. Zur Plausibilität und Seriosität der von der Staatendokumentation herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Außerdem ist den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/18/0521 mwN). Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet, womit auch diese Länderinformationen einen qualitätsichernden Objektivierungsprozess durchlaufen. Zusätzlich weisen die zitierten Berichte auch ein aktuelleres Datum auf, als das Gutachten. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen daher auf die angeführten Quellen, wobei einer Beweiswürdigung im Detail oben erfolgt ist.
Aufgrund des erläuterten höheren Beweiswertes, der größeren Aktualität der herangezogenen Quellen (UNHCR-Richtlinien, EASO, Länderinformationsblatt) sowie der oben aufgezeigten methodischen Mängel des eingebrachten Gutachtens konnte die mit Stellungnahme vom 25.05.2018 beantragte Bestellung Friederike Stahlmanns gemäß § 52 Abs. 2 AVG als (nichtamtliche) Sachverständige und ihre Ladung zur Erörterung und allfällige mündlichen Ergänzung oder Präzisierung ihres Gutachtens unterbleiben.
Die Feststellung zur Rückkehrhilfe ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel 23. Rückkehr.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (§ 3 AsylG):
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist für den Flüchtlingsbegriff der GFK entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).
"Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).
II.3.1.1. Zum Fluchtvorbringen einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban
Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er konkret und individuelle aufgefordert wurde, sich den Taliban anzuschließen sowie dass ihm im Fall der Rückkehr Übergriffe durch die Taliban drohen, weil er sich geweigert hat, sich ihnen anzuschließen. Damit konnte der Beschwerdeführer eine für den Fall der Rückkehr eine Verfolgungsgefahr im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht glaubhaft machen.
II.3.1.2. Zum Fluchtvorbringen einer Verfolgungsgefahr wegen der Streitigkeiten des Vaters
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Blutrache unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "von Blutrache bedrohten Angehörigen der Großfamilie", sofern sich die Verfolgungshandlungen gegen Personen richten, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu diesem einbezogen werden (Vgl. etwa Ra 2014/18/0011, 13.11.2014).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, drohen dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Übergriffe aufgrund der Streitigkeiten des Vaters in Bezug auf Bewässerung, weswegen eine Bedrohung von Blutrache, in die der Beschwerdeführer wegen der familiären Verbindung zum Vater einbezogen würde, im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
II.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (§ 8 AsylG):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH zur Statusrichtlinie ausgesprochen, dass § 8 Abs. 1 AsylG entgegen seinem Wortlaut in unionsrechtskonformer Interpretation einschränkend auszulegen ist. Danach ist subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.
Art. 6. Statusrichtlinie definiert als Akteur den Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) und nichtstaatliche Akteure, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art. 7 zu bieten (lit. c).
Als ernsthafter Schaden gilt nach Art. 15 Statusrichtlinie die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsstaat (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
II.3.1.1. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion
Für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr dorthin die Gefahr droht, im Zuge des im Herkunftsstaat herrschenden bewaffneten Konfliktes getötet, verletzt oder misshandelt zu werden. Daher droht ihm ein Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie durch einen innerstaatlichen iSd lit. c leg cit. und ihm wäre subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
II.3.2.2. Zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Antrage auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Der VwGH hält das Kriterium der Zumutbarkeit als getrennt zu prüfende Voraussetzung auch in seiner jüngsten Rechtsprechung weiterhin aufrecht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Nachdem der Beschwerdeführer wie beweiswürdigend und rechtlich ausgeführt für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine ihn betreffende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte, ist diese auch für Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) - das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet - zu verneinen.
Zur Frage, ob auch für Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) Bedingungen vorliegen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, ist auszuführen, dass die genannten Städte den Feststellungen zufolge vom innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan weit weniger intensiv betroffen ist, als die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Insbesondere steht die Stadt den Feststellungen zufolge unter der Kontrolle der afghanischen Regierung. Selbst wenn aufständische Gruppierungen prinzipiell auf Zivilpersonen auch in den größeren Städten zugreifen können, ist die Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer zufällig in einen solchen Vorfall verwickelt würde, nicht sehr hoch und ist ein spezifisches Risiko besonderer Auswirkungen auf den Beschwerdeführer nicht hervorgekommen.
Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (Vgl. abermals VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen.
Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es nie zumutbar sein kann, dass ein Antragsteller eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte in Kauf nehmen muss. Folglich müssen Umstände, die im Fall einer Rückkehr im als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Teil des Staatsgebietes zu einer Verletzung vor Art. 2 oder 3 EMRK führen würden, die nach der nunmehrigen Judikatur des VwGH für eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz aber nicht in Betracht kommen (siehe dazu VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106), im Zuge der Prüfung der Zumutbarkeit Berücksichtigung finden.
Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Insbesondere ist die allgemeine Situation in Afghanistan, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 MRK verstoßen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer sich im Fall seiner Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wird decken können. Exzeptionelle Umstände im Sinne der oben zitierten Judikatur hat der Beschwerdeführer daher nicht dargetan. Damit ist eine durch die Lebensbedingungen im Herkunftsstaat bedingte Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verneinen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR bereits ausgesprochen, dass die nach der oben zitierten geforderten außergewöhnlichen Umstände, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen können, vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (zuletzt VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086).
Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund ist und seine medizinische Versorgung in Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif gewährleistet ist. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der oben zitierten Judikatur wurden damit nicht dargetan und ist die Gefahr eines Eingriffes in Art. 3 EMRK aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat damit zu verneinen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind hinsichtlich des bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzuwendenden Maßstabs die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie