TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 W239 2153750-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1a

Spruch

W239 2153751-2/5E

W239 2153749-2/5E

W239 2153750-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2019 zu den Zahlen 1.)° XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ). Der Drittbeschwerdeführer ( XXXX ist deren gemeinsamer Sohn; er ist minderjährig und wird gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer, alle afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Sadat (auch Sayed)/Hazara, stellten im österreichischen Bundesgebiet im Rahmen eines Familienverfahrens am 15.02.2016 (erste) Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Am 15.02.2016 erfolgte eine Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass in seinem Land seit langer Zeit Krieg herrsche. In den letzten Jahren seien die Taliban sehr stark geworden. Sie würden Hazara hassen und ohne Grund töten. Zudem sei in den letzten zwei bis drei Jahren auch eine IS-Gruppe nach Afghanistan gekommen. Diese sei noch viel schlimmer und töte das gesamte Volk. Die Beschwerdeführer hätten keine Chance mehr in Afghanistan, da ihre Volksgruppe verfolgt und getötet werde. Bei einer Rückkehr habe der Erstbeschwerdeführer Angst vor den Taliban und dem IS.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich und für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer an, sie habe Angst davor, dass die Taliban sie und ihre Familie töten würden, da sie Hazara seien. Dasselbe befürchte sie auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan.

In weiterer Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Konsultationsverfahren nach der Dublin-III-VO mit Kroatien geführt, welche im Ergebnis grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO ergaben. Dadurch, dass die Überstellungsfrist jedoch ungenützt verstrich, ohne, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien stattgefunden hätte, ging die Zuständigkeit zur Führung der inhaltlichen Verfahren auf Österreich über.

1.3. Am 02.12.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin abermals einer Erstbefragung unterzogen. Hierbei gaben beide an, dass die Gründe, welche sie bei ihrer Antragstellung im Februar 2016 angegeben hätten, aufrecht seien und sich auch nicht geändert hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.

1.4. Am 21.02.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, dass in Afghanistan seit Jahrzehnten Krieg herrsche und es dort sehr unsicher sei. Als die Taliban nach Mazar-e Sharif gekommen seien, sei er am linken Bein von zwei oder drei Patronen getroffen und verletzt worden. Ferner sei er vor vier Jahren mit Freunden unterwegs zu einer Pilgerstätte in Sare-e Pol gewesen. Da sei plötzlich auf sie geschossen worden und er sei am rechten Bein und am rechten Zeigefinger getroffen worden. Zudem würden die Schiiten und die Minderheit der Sadat von den Taliban und dem Daesh verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben, weil die Sicherheitslage dort schlecht sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte zusammengefasst an, dass sie Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen hätten. Eine Rückkehr sei für sie nicht möglich, da sie dort keine Rechte habe. Zudem sei Afghanistan ein sehr schlechtes Land.

1.5. Mit Bescheiden vom 31.03.2017 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab. Gleichzeitig wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

1.6. Gegen die oben genannten Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung am 18.04.2017 fristgerecht gleichlautende Beschwerden.

Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verlassen hätten, sowie, dass sie aufgrund der Mitgliedschaft bei der Haraket-e Islami verfolgt worden seien und auch deshalb ihr Heimatland verlassen hätten müssen. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin ihr Heimatland auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen verlassen. Hinsichtlich des Non-Refoulements wurde im Wesentlichen auf die prekäre Sicherheitslage in Mazar-e Sharif bzw. in Kabul hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer noch nie in Kabul gelebt hätten und dort nicht ortskundig seien. Zudem würden sie dort auch über kein soziales Netzwerk verfügen.

1.7. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom 07.03.2018 zu den Zahlen W245 2153749-1/8E, W245 2153750-1/6E und W245 2153751-1/9E als unbegründet ab.

1.8. Mit Beschluss vom 26.06.2018, E 2446-2448/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab; mit Beschluss vom 11.07.2018, E 2446-2448/2018-7, wurde die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss vom 05.09.2018, Ra 2018/01/0179 bis 0181-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.

Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018 erwuchsen mit 09.03.2018 in Rechtskraft.

2. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 05.10.2018 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz.

2.2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (05.10.2018) gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers, welcher sich in Afghanistan aufhalte, ihn bedroht habe. Es gehe um ein Grundstück seines Vaters, welches zwischen seinem Bruder, seiner Mutter und ihm aufgeteilt werden müsse. Wenn der Erstbeschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehre, werde sein Bruder ihn umbringen, da dieser das Grundstück nicht mit ihm teilen wolle. Die Zweitbeschwerdeführerin fürchte, dass sie nach dem befürchteten Tod ihres Mannes als Frau in Afghanistan ihr Kind nicht alleine großziehen könne. Weiters habe sie Angst, dass die Leute in Afghanistan sie inzwischen als Ungläubige ansehen würden, da sie die letzten Jahre in Europa gelebt habe. Der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe.

2.3. Den seitens des BFA in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren (PSY-III-Gutachten) vom 11.11.2018 bzw. 12.08.2018 sind folgende Schlussfolgerungen zu entnehmen:

Betreffend den Erstbeschwerdeführer:

"Zur Zeit der Befundaufnahme findet sich eine nachvollziehbare, adäquate Belastung, durch das laufende Asylverfahren und die für den Asylwerber unklare Zukunft. Diese Belastung ist in Art, Dauer und Intensität jedoch derzeit noch nicht krankheitswertig."

Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin:

"Zur Zeit der Befundaufnahme findet sich eine belastete Frau, die in der Konzentration etwas reduziert ist, jedoch reichen die kognitiven Funktionen, auch die Konzentration, für die Exploration. Die Asylwerberin kann zeitliche Abläufe einordnen und beantwortet adäquat und sinnvoll auf die ihr gestellten Fragen. Gelegentlich kommt es zum Vergessen von Inhalten. Insgesamt kann aber die Befundaufnahme ungestört erfolgen. Für eine krankheitswertige Störung liegen derzeit noch keine ausreichenden Symptome vor. Die Belastung und der Stress in Art, Dauer und Intensität anlassbedingt und noch nicht krankheitswertig."

Betreffend den Drittbeschwerdeführer:

"Es handelt sich um einen gesunden Buben, der zwar laut Mutter wenig lerne und aufsässig sei, dies ist jedoch in unserem Kulturkreis in der Pubertät durchaus üblich und stellt keine besondere Auffälligkeit dar. Hierorts bei der Befundaufnahme angepasst, kooperativ und freundlich. Es kann derzeit keine krankheitswertige Störung festgestellt werden."

2.4. Am 31.10.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, im letzten Verfahren zu seiner Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe psychische Probleme, befinde sich derzeit aber nicht in Therapie und nehme auch keine Medikamente. Seine Frau und sein Sohn seien auch beide krank, sie seien aber noch nicht im Spital gewesen. Sein Sohn sei wegen eines Blähbauches im Krankenhaus gewesen. In seinem Heimatland befinde sich nur noch ein Bruder, mit dem er Streitigkeiten wegen eines Grundstückes habe. Seine Mutter sei im Iran und sein Vater sei bereits im August 2017 verstorben.

Darauf hingewiesen, dass er bei der Einvernahme im Februar 2017 angegeben habe, dass sein Vater vor einem Jahr verstorben sei, als er aus Afghanistan weggegangen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater gesund gewesen sei, als er von Afghanistan weggegangen sei. Etwa ein Jahr nach ihrer Einreise in Österreich sei er gestorben, also müsse es etwa im Frühjahr 2017 gewesen sein, er kenne sich aber mit dem Kalender nicht aus. Über den Tod seines Vaters informiert habe ihn seine Mutter. Nachdem die Streitigkeiten mit seinem einen Bruder XXXX begonnen hätten, hätte seine Mutter und sein anderer Bruder XXXX in den Iran flüchten müssen. Die Streitigkeiten mit seinem einen Bruder hätten begonnen, als sein Vater noch gelebt habe. Der Bruder sei nur gekommen, habe seine Anteile abgeholt und sei wieder gegangen. Der andere Bruder XXXX lebe mit seiner Mutter im Iran; sie seien dorthin geflüchtet, nachdem der Vater gestorben sei. Mit diesem Bruder habe der Erstbeschwerdeführer keine Probleme. Nach dem Tod des Vaters habe der eine Bruder XXXX die Grundstücke seines Vaters beansprucht und habe dabei seine Mutter und den anderen Bruder so unter Druck gesetzt, dass diese in den Iran geflüchtet seien.

Der Erstbeschwerdeführer glaube, dass der eine Bruder XXXX in Afghanistan sei. Dieser habe ihm eine Nachricht per WhatsApp hinterlassen, in welcher er ihn bedroht habe. Das sei vor etwa einem Monat gewesen.

Sodann wurde die Sprachnachricht vorgespielt und vom Dolmetscher übersetzt. Diese lautete: "Nachdem ich dich von meinem Telefon aus nicht erreicht habe, habe ich das Telefon meines Nachbarn benützt. Ich sag dir... Arschloch, dass das Grundstück unserer Mutter und mir gehört. Solltest du irgendwo auftauchen, werde ich dich schlachten."

Der Erstbeschwerdeführer gab dazu an, dass es sein könne, dass sein Bruder ihn nur warnen habe wollen und deswegen das Gespräch nicht so aufgebracht geklungen habe. Befragt, ob das die erste Bedrohung durch seinen Bruder gewesen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass damals, als sein Bruder hin und wieder gekommen sei, um seine Anteile abzuholen, er gesagt habe, dass er sich dieses Grundstück irgendwann holen werde. Seit dem negativen Bescheid im März 2018 passiere dies öfter. Nachgefragt, warum die Bedrohungen erst seit dem negativen Bescheid stattgefunden hätten, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er vorher keinen Kontakt gehabt habe. Er habe Freunde und Bekannte in Afghanistan und sein Bruder werde sich vermutlich von diesen die Nummer geholt haben. Er könne nicht sagen, warum der Bruder nicht schon vorher angerufen habe, vielleicht sei er ja wegen seinen Drogen unterwegs gewesen oder mit den Taliban.

Der Erstbeschwerdeführer habe nur einen Freund im Dorf seiner Heimat; die übrigen Angehörigen sowie die Schwiegereltern würden im Iran leben. Er sei in Afghanistan niemals in Haft gewesen oder strafrechtlich verurteilt worden. Auch habe er nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den Behörden gehabt. In Österreich würden sehr weit entfernte Verwandte wohnen, mit denen er Kontakt habe.

Zur einer etwaigen Integration in Österreich gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er bereits Kurse besucht habe und auch derzeit Kurse besuchen würde. Er habe sich auch angepasst. Der Erstbeschwerdeführer wurde daraufhin auf Deutsch aufgefordert, zu erzählen, was er gestern Abend gemacht habe; darauf gab er keine Antwort. Über weitere Nachfrage gab er an, in dem Heim, in dem er lebe, freiwillig als Reinigungskraft zu arbeiten. Er sei weder in einem Verein, in einer kirchlichen Organisation, noch in einer Hilfsorganisation tätig, da er sich noch nicht so gut auskenne.

Darauf hingewiesen, dass der letzte Asylantrag am 09.03.3018 rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen worden sei, und befragt, ob er damals betreffend die Fluchtgründen die Wahrheit gesagt habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer dies; die alten Gründe seien noch aufrecht. Nachgefragt, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung seines Vorverfahrens irgendetwas Wesentliches in seinem Leben geändert habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, das was sie jetzt unter Druck gesetzt habe, sei die Hilflosigkeit und keine Unterkunft zu haben (wörtlich: "Das was uns jetzt unter Druck gesetzt hat in unserem Leben, sind die Hilflosigkeit, keine Unterkunft." AS 113). Sie wüssten nicht, wo sie hingehören würden. Seiner Frau und seinem Sohn gehe es gleich. Sie wüssten nicht, was mit ihnen geschehe werde. Seine Familie belaste es, dass sie nicht nach Hause zurückkönnten und hier keine Antwort auf die Frage bekämen, wie es mit ihnen weitergehen werde, und, dass sie keine Unterkunft bekämen.

Nachgefragt, warum sie am 05.10.2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er erstens nicht zurückkehren könne, da er dort niemanden mehr habe, der ihm helfen und ihn unterstützen könne. Zweitens sei die Lage in Afghanistan nicht sicher und drittens warte sein Bruder und wolle ihn umbringen.

Aufgefordert, nochmals genau die Bedrohung durch seinen Bruder zu schildern, erklärte der Erstbeschwerdeführer abermals, dass es um das Grundstück gehe, das seinem Vater gehört habe. Dieses gehöre seit dem Tod seines Vaters seiner Mutter und ihm, aber sein Bruder wolle es für sich haben. Die anderen Brüder hätten bereits zu Lebzeiten seines Vaters ihre Anteile erhalten. Nachgefragt, warum die Bedrohung erst jetzt seit Oktober stattgefunden habe, obwohl der Vater schon ein Jahr lang tot sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, der Bruder sei ein Feind. Genaueres könne/wolle er nicht angeben. Befragt, ob es zu diesem Bruder vor Oktober gar keinen Kontakt gegeben habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass der Bruder keine Nummer von ihm gehabt habe und ihn nicht erreichen habe können. Jetzt habe er sie durch einen Freund, der in dem Dorf wohne, bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe nach wie vor Kontakt zu diesem Freund, um zu wissen, wie die Lage im Dorf und in Afghanistan sei. Derzeit halte sich nur der eine Bruder, der ihn bedrohe und mit Drogen handle und zudem Verbindungen zu den Taliban habe, in Afghanistan auf. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, dass dieser Bruder ihn umbringen werde.

Darauf hingewiesen, dass sein Bruder in der Sprachnachricht gesagt habe, dass das Grundstück ihm selbst und seiner Mutter gehöre und die Mutter doch geflüchtet sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass eine Mutter ja auch etwas brauche, um zu leben. Sie sei geflüchtet, weil er sie unter Druck gesetzt habe, damit er das Grundstück verkaufen könne.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Beginn abermals an, dass der Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Zu ihrem gesundheitlichen Befinden führte sie aus, dass sie Probleme mit dem Rücken und Kopfschmerzen habe. Ihrem Mann und Sohn gehe es gut. Der Ehemann habe Splitter im ganzen Körper, sei aber nicht versichert und könne daher nicht operiert werden. Der Ehemann habe dies auch bereits im Vorverfahren angegeben.

Zu etwaigen Angehörigen in Afghanistan erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, es befinde sich nur ein jüngerer Schwager dort, der Bruder ihres Mannes. Die Eltern und die fünf Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin seien im Iran. Etwa ein Mal pro Woche, im Monat zwei Mal, telefoniere sie mit ihnen. Der Bruder ihres Ehemannes, welcher in Afghanistan lebe, heiße XXXX und sei etwa 24 Jahre alt. Ein weiterer Bruder, XXXX , lebe im Iran. Dass sich der eine Bruder in Afghanistan befinde, wisse sie ganz sicher, da ihre Schwiegermutter ihr das mitgeteilt habe. Auch die Bekannten in Afghanistan hätten ihnen das gesagt.

Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte über Nachfrage, in Afghanistan jemals in Haft gewesen oder jemals strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Auch habe sie nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den Behörden gehabt.

In Österreich gebe es weitschichtige Verwandte, die anerkannte Flüchtlinge seien. Befragt, welche Integrationsschritte sie selbst bereits gesetzt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht sehr gut lernen habe können, da sie alle gestresst gewesen seien und es ihnen psychisch nicht gut gegangen sei. Sie könne nicht sehr gut sprechen, könne aber auf Deutsch lesen und schreiben. Die vorgeschriebenen Kurse habe sie alle besucht. Aufgefordert, die Wochentage auf Deutsch aufzuzählen, zählte die Zweitbeschwerdeführerin "Monate, Wochentage" (vgl. AS 76) auf. Sie sei in Österreich nicht berufstätig und auch in keinem Verein, in keiner kirchlicher Organisation und keiner Hilfsorganisation tätig.

Darauf hingewiesen, dass der letzte Asylantrag am 09.03.3018 rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen worden sei, und befragt, ob sie damals betreffend die Fluchtgründen die Wahrheit gesagt habe, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin dies. Ihre alten Gründe seien noch aufrecht. Seit der rechtskräftigen Entscheidung habe sich nichts geändert, außer, dass sie neue Deutschkurse besucht habe.

Befragt, warum sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Ehemann Probleme habe und sie in Afghanistan wie eine Gefangene gewesen sei. Sie habe dort nichts machen dürfen. Nach den Problemen ihres Ehemannes befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass am Anfang die Taliban sein Problem gewesen seien. Vier Jahre vor ihrer Flucht sei er von den Taliban verletzt worden. Es habe Grundstücksstreitigkeiten gegeben, wegen einem Grundstück, das auch anderen Familienangehörigen gehört habe. Etwa ein Jahr und vier Monate nach ihrer Ankunft in Österreich sei ihr Schwiegervater verstoben. Der eine Bruder ihres Mannes, XXXX , habe gesagt, dass das sein Grundstück sei und niemand sonst Anspruch darauf habe. Er habe sehr oft seine Mutter unter Druck gesetzt, um eine Vollmacht zu bekommen, damit er das Grundstück verkaufen könne. Die Mutter sei dann mit einem anderen Sohn in den Iran geflogen. XXXX sei immer jemand gewesen, der sich für alles interessiert habe und alles gemacht habe, bis der Vater gestorben sei. Jetzt versuche er, das Grundstück ganz für sich zu nehmen. Zudem habe er für die Taliban gearbeitet. Er habe sie bedroht und gesagt, dass er jeden, der zurückkomme, töten werde, und, dass diese Ungläubige seien, weil sie geflüchtet seien.

Nachgefragt, wie sich das Problem mit dem Bruder genau geäußert habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass es um das Grundstück gehe. Es sei seines und er gebe es niemanden. Sie hätten sogar gesagt, dass sie das Grundstück nicht wollen würden, und der Bruder habe gesagt, dass er sie trotzdem umbringen werde, wenn sie zurückkommen würden. Er habe immer Umgang mit den Taliban. Seit sie aus Afghanistan weg seien, hätten sie keinen Kontakt gehabt. Er habe aber jetzt ihre Telefonnummer rausbekommen. Auch habe der Bruder Kontakt mit seiner Mutter im Iran aufgenommen und sie bedroht, falls sie zurückkommen sollte. Ihre Nummer habe der Bruder von Bekannten aus Afghanistan bekommen; sie hätten da noch genug. Der Kontakt habe mittels Handy stattgefunden. Der Bruder habe ihren Ehemann angerufen. Das sei etwa drei bis vier Monate her. Sie sei nicht anwesend gewesen, als er angerufen habe, und könne daher nicht sagen, wie oft es gewesen sei. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass XXXX angerufen habe. Sie selbst habe nicht gehört, wie er angerufen habe. Es sei vor ein paar Monaten losgegangen, dass er versucht habe, sie zu erreichen, sie aber nicht abgehoben hätten. Ob ihr Mann persönlich mit XXXX gesprochen habe, wisse sie nicht. Ihr Mann habe ihr nur davon erzählt, vorgespielt habe er ihr nichts. Es gehe nicht nur ums Grundstück, sondern auch um die Taliban.

Nachgefragt, ob ihr Mann ihr Beweise gezeigt oder am Handy vorgespielt habe, bejahte dies die Zweitbeschwerdeführerin. Sie habe eine Aufnahme gehört. Befragt, was sie da genau gehört habe, gab sie an, dass er ihr mehrere Mittschnitte vorgespielt habe: "Wenn du nach Afghanistan kommst, bringe ich dich um, und deinen Kopf abreißen und auf deinen Bauch stellen, weil du keinen Anspruch auf das Grundstück hast. Du hast deine Familie beschämt" (vgl. AS 79f.). Es seien mehrere Sprachnachrichten gewesen.

Befragt, warum sie glaube, dass sich XXXX so lange nicht gemeldet habe, obwohl sein Vater doch schon länger tot sei, gab sie an, dass er bis zur Flucht der Schwiegermutter versucht habe, von ihr die Vollmacht zum Verkauf zu erhalten. Seitdem diese weg sei, würde er sie bedrohen. Befragt, was er mit den Bedrohungen bezwecken wolle, da er von ihnen ja keine Vollmacht erhalten würde, erklärte sie, dass er Taliban sei, ständig mit Taliban unterwegs sei und nie da sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie dort keine Freiheiten habe und ihr Schwager sie töten werde.

Es wurden folgende Dokumente vorgelegt:

Betreffend den Erstbeschwerdeführer:

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Teilnahmebestätigung vom 25.10.2018 betreffend einen A1-Deutschkurs im Zeitraum von 15.09.2018 bis 31.12.2018

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Kursbestätigung vom 02.10.2018 betreffend einen A1-Deutschkurs im Zeitraum von 02.10.2018 bis 31.01.2019

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Zertifikat A1 "nicht bestanden" vom 03.04.2018

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Amtsärztliches Zeugnis vom 17.08.2018 zur Tuberkulose-Reihenuntersuchung

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Verordnung für Heilbehelfe, Hilfsmittel und ambulante Heilbehandlungen (Kostenvoranschlag) mit der Diagnose: "St. P. Fraktur dist.li Femur, Polyarthorsen li HG, Beugedefizit IV Finger li" [Anm. BVwG: Status nach Oberschenkelbruch, schmerzhafte Arthrose]. Als Verordnung wurde 10x EHG [Anm. BVwG:

Einzelheilgymnastik] erbeten.

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Mitteilung vom 18.10.2018 betreffend die Wiederaufnahme in die Grundversorgung bzw. die Zuweisung in ein Quartier

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Schreiben betreffend die Beurteilung der Rückkehrwilligkeit vom 14.05.2018

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Bestätigung über den Nichterhalt der Grundversorgung vom 22.06.2018

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Mitteilung der Entlassung aus der Grundversorgung vom 13.06.2018

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Bestätigung über GVS-Leistungsbezug vom 06.08.2018

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Wohnbestätigung

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Mitteilungsschreiben der Diakonie vom 15.06.2018

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Protokoll über die Rückkehrberatung vom 11.06.2018

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Bestätigung über die Teilnahme bei einem Rückkehrberatungsgespräch vom 04.07.2018

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Nutzungsvereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und dem Unterkunftsgeber vom 11.07.2018

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Abmeldung aus dem Notquartier vom 21.01.2019

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Schreiben "Wiederaufnahme der Beschwerdeführer" vom 15.01.2019

Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin:

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Zertifikat A1 "nicht bestanden" vom 03.04.2018

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Amtsärztliches Zeugnis vom 17.08.2018 zur Tuberkulose-Reihenuntersuchung

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Hausordnung zur Benutzung des Schlüsselsystems vom 10.09.2018

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Empfehlungsschreiben und Teilnahmebestätigung vom 28.03.2018 betreffend einen Sportkurs

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Teilnahmebestätigung "Einstieg ins Berufsleben" vom 11.10.2018

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Bestätigung der Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch am 03.07.2018

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A1+ Kursbesuchsbestätigung vom 24.10.2018 und 03.10.2018

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Kursbesuchsbestätigung A1 vom 02.10.2018 und vom 25.10.2018

Betreffend den Drittbeschwerdeführer:

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Schulnachrichten von Februar 2017, Februar 2018 und Juni 2018

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Ambulanzbericht vom 29.07.2018 mit der Diagnose: "Verdacht auf Meteorismus" [Anm. BVwG: Blähbauch]. Als Therapie wurden Antiflat Dragees verschrieben.

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Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses vom 30.07.2018 mit der Anmerkung, dass der Drittbeschwerdeführer bis auf weiteres in Pflege sei.

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Entlassungsbrief vom 07.08.2018 mit dem Hinweis, dass der Drittbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entlassung keiner weiteren Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfe.

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Patientenbrief vom 07.08.2018 über den stationären Aufenthalt von 28.07.2018 bis 07.08.2018 mit der Diagnose bei Entlassung:

"Gastroenteritis" [Anm. BVwG: Magen-Darm-Grippe] und der Anmerkung, dass keine weitere Medikation erforderlich sei.

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Amtsärztliches Zeugnis vom 17.08.2018 zur Tuberkulose-Reihenuntersuchung

2.5. Mit Bescheiden vom 23.01.2019 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätten bzw. ihr neues Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch den Bruder des Erstbeschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise.

Zur Lage in Afghanistan wurden folgende Feststellungen getroffen (Stand: Juni 2018), nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht:

"KI vom 22.01.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2 / politische Lage und Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).

Quellen:

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AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces,

https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logarkills-security-forces-190120093626695.html, Zugriff 22.1.2019

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IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019

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NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-taliban-attack-intelligence-wardak.html, Zugriff 22.1.2019

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Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T, Zugriff 22.1.2019

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compoundin-kabul/29709334.html, Zugriff 22.1.2019

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TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-killmore-than-100-in-attack-on-afghan-military-base, Zugriff 22.1.2019

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TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claimstruck-bomb-and-warns-of-more-to-follow-1.813516, Zugriff 22.1.2019

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Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant, Zugriff 22.1.2019

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

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AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

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AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

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IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

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NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019

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ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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