TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 L501 2212672-1

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L501 2212672-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , VSNR. XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 13.12.2018 versandten Behindertenpass, OB XXXX , betreffend den festgestellten Grad der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 31.07.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.08.2018 wurde die bP ersucht, Befunde betreffend die von ihr angegebenen Leiden binnen vier Wochen zu übermitteln.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.12.2018 wird von einem namentlich bezeichneten Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen

Untersuchung am 05.12.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Derzeitige Beschwerden: "Ich habe starke Kreuzschmerzen, die ins rechte Bein bis unters Knie ausstrahlen. Bei Belastung (wie z.B. längerem Gehen, Hebebelastuneg) oder Zwangshaltungen verstärken sich die Beschwerden. Die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule sind unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung. Der Blutdruck ist medikamentös gut eingestellt. Von Seiten des Schilddrüsenknotens ist derzeit keine Therapie erforderlich."

Gesamtmobilität - Gangbild: Im Untersuchungsraum rechtshinkendes, jedoch zügiges und sicheres Gangbild

Status Psychicus: Allseits orientiert, ausgeglichene Stimmungslage

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Verschlechterung im Vergleich zur Letztbegutachtung - 50 % entsprechend dem Befall von zwei Wirbelsäulenabschnitten mit multisegmentalen Bandscheibenvorfällen; aktuelle radiologische Facharztbefunde liegen vor. Es bestehen klinische Defizite mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag..

02.01.03

50 vH

02

Bluthochdruck Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung

05.01.02

20

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das unter 1) angeführte Leiden wird durch das unter 2) angeführte Leiden nicht anhaltend und wesentlich verstärkt und nicht weiter angehoben.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schilddrüsenknoten - dzt. keine Therapie, keine Beschwerden; es liegen keine diesbezüglichen Facharztbefunde vor

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens

Gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 13.12.2018 versandten Behindertenpass erhob die bP ohne Vorlage von Beweismittel fristgerecht Beschwerde, in der sie die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung moniert. Der Fersensporn, das kaputte linke Knie, die ganze Beweglichkeit, die chronische Lumboischialgie seien nicht beachtet worden. Sie habe gesagt, dass sie ohne Stütze nicht weit gehen könne. Sie habe große Geheinschränkungen und viele Schmerzen. Sie nehme auch psychische Medizin ein, sie sei 7 Monate von einem Psychologen vor 2016-17 behandelt worden und habe dieser gesagt, sie müsse die Tabletten weiternehmen. Sie nehme nur mehr eine Untersuchung durch einen Orthopäden an, ihre Erkrankungen seien rein orthopädisch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Verschlechterung im Vergleich zur Letztbegutachtung - 50 % entsprechend dem Befall von zwei Wirbelsäulenabschnitten mit multisegmentalen Bandscheibenvorfällen; aktuelle radiologische Facharztbefunde liegen vor. Es bestehen klinische Defizite mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag..

02.01.03

50 vH

02

Bluthochdruck Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung

05.01.02

20

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das unter lfd. Nr. 01 angeführte Leiden wird durch das unter lfd. Nr. 02 angeführte nicht anhaltend und wesentlich verstärkt und nicht weiter angehoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Gutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurde von dem Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der von der bP beigebrachten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.

Das Wirbelsäulenleiden wurde von der Sachverständigen im Hinblick auf die bestehenden klinischen Defizite sowie maßgeblichen Einschränkungen im Alltag schlüssig als Funktionseinschränkung schweren Grades der Pos. Nr. 02.01.03 unterstellt. Die Anwendung eines höheren Satzes der Pos. Nr. war aufgrund der angewandten einfachen analgetischen Therapie nicht geboten. Die von der bP monierte chronische Lumboischalgie ist als Auswirkung der Wirbelsäulenproblematik in dieser Bewertung bereits mitberücksichtigt.

Zur nicht erfolgten Einschätzung des in der Beschwerde vorgebrachten Fersensporns sowie des linken Knies ist einerseits auf den im Zuge der Untersuchung erhobenen Befund, wonach die Knie- und Fußgelenke aktiv und passiv frei beweglich sind, sowie anderseits auf das Nichtvorlegen einschlägiger Befunde zu verweisen. Dies gilt auch für das in der Beschwerde gleichfalls erstmalig vorgebrachte psychische Leiden, wobei festzuhalten ist, dass für die Einschätzung der Gesundheitszustand der bP zum Zeitpunkt der Untersuchung maßgeblich ist und nicht ein vor 2016-17 vorgelegenes Leiden, welches durch die Einnahme von Tabletten stabilisiert werden konnte. So wurde auch der Status Psychicus im Gutachten wie folgt beschrieben: Allseits orientiert, ausgeglichene Stimmungslage.

Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise - insbesondere Befunde betreffend die neu vorgebrachten Leiden - vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Dies, obwohl sie bereits im Verwaltungsverfahren aufgefordert worden war, entsprechende Befunde vorzulegen. Die Vorbringen der bP waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dargelegt hat (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).

Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Die bP ist dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Positionsnummer Wirbelsäule:

02.01.01

Funktionseinschränkungen geringen Grades

10 - 20 %

Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich

 

 

02.01.02

Funktionseinschränkungen mittleren Grades

30 - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag

 

 

02.01.03

Funktionseinschränkungen schweren Grades

50 - 80 %

50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite. Maßgebliche Einschränkungen im Alltag 60 %: Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend [...]

 

 

Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt der Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH (von Hundert) festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2212672.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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