TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/15 G307 2204259-1

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Veröffentlicht am 15.04.2019
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Entscheidungsdatum

15.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67

Spruch

G307 2204259-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Slowakei, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zahl XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 25.10.2017 und 18.07.2018 zur in Aussicht genommenen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie den gesetzten Integrationsschritten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgendland (im Folgenden: BFA, RD Bgld.) niederschriftlich einvernommen.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 24.07.2018, dem BF persönlich zugestellt am 26.07.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Schreiben vom 22.08.2018, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch erstgenannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.08.2018 vorgelegt und langten dort am 27.08.2018 ein.

5. Am 23.11.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine RV teilnahmen.

6. Am 13.12.2018 übermittelte die RV des BF dem BVwG ein Protokoll des Bezirksgerichts XXXX, wonach die Ex-Lebensgefährtin es BF beantragt habe, der mj XXXX sei der Sohn des BF, ferner einen Beschluss desselben Gerichts, wonach das Amt für Jugend und Familie als Kollisionskurator im Verfahren für die Fest/Nichtfeststellung für die Vaterschaft des XXXX bestellt werde sowie eine einstweilige, gegen den BF gerichtete Verfügung vom XXXX.2014, wodurch dem BF unter anderem die Kontaktaufnahme mit seinem Sohn sowie das Betreten der Wohnung der Kindesmutter, deren Vater und deren Bruder untersagt wurde. Des Weiteren übermittelte der RV dem Gericht den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX, womit dem Rekurs gegen die soeben angeführte einstweilige Verfügung keine Folge gegeben wurde. Schließlich wurde diesen Schriftstücken ein Protokoll über die Abstammungssache des XXXX beigefügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowakischer Staatsbürger und ledig. Er ist Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren, für welche die Kindesmutter das Sorgerecht hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF nach wie vor mit XXXX eine Beziehung führt. Seinen Kindern widmete sich der BF vor Haftantritt dadurch, dass er mit ihnen spielte oder etwa den Tiergarten XXXX wie das XXXX besuchte. Seine Kindheit verbrachte der BF bei seiner Großmutter, wobei er im Alter zwischen 12 und 18 Jahren in einem Jugendheim in der Slowakei verbrachte, ehe er im Alter von 18 Jahren im Jahr 2007 nach Österreich einreiste, um bei seiner Mutter XXXX zu leben. Abgesehen von seiner Mutter leben noch seine Schwestern XXXX und XXXX in Österreich. Zu diesen hält er regen Kontakt, deren Besuch in der Justizanstalt XXXX gab es bis dato noch nicht, ein solcher ist aber geplant. XXXX hat den BF in der Haft bis dato 3 Mal besucht. In den Jahren 2012 und 2013 wohnte der BF mit seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt.

Zu in der Slowakei lebenden Personen hat der BF keinen Kontakt (mehr).

1.2. In seiner Heimat besuchte der BF 8 Jahre lang die Grundschule und erlernte den Beruf eines Maurers. In Österreich war er zwischen 23.09.2010 und 15.09.2017 bei 8 Arbeitgebern in 12 Beschäftigungsverhältnissen für insgesamt rund 1 Jahr und 4 1/2 Monate tätig. Dazwischen lagen immer wieder längere Zeiten des Arbeitslosengeld-, Notstands- oder Überbrückungshilfebezuges, die aus seiner immer wieder kehrenden Obdachlosigkeit resultierten. Aktuell ist der BF vermögenslos, in der Haft werden € 150,00 monatlich an Taschengeld auf das Haftkonto des BF gebucht. Derzeit hat der BF Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von € 5.000,00 zu erfüllen.

Der BF arbeitete bis Mitte November 2018 in der Anstaltsküche, als er wegen einer körperlichen Auseinandersetzung für eine Woche in Einzelhaft geriet und von dort für 7 Tage abgezogen wurde. Es wurde Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.

1.3. Der BF leidet an keinen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Er beabsichtigt jedoch in naher Zukunft - seinen Angaben zufolge in der Probezeit - eine Suchtmitteltherapie zu absolvieren. Momentan nimmt er keine solche in Anspuch. Im Zuge eines Beziehungsstreites zwischen ihm, seiner Lebensgefährtin (LG) und dem Arbeitgeber ihres Vaters wurde der BF suchtmittelabhängig. Um die damals vorherrschende Sucht zu finanzieren, beging der BF mehrere Straftaten, die unten noch benannt werden. Gegen den BF wurde mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX.2014 zu Zahl XXXX eine einstweilige Verfügung für die Dauer eines Jahres erlassen, worin ihm die Kontaktaufnahme zu seinem Sohn XXXX zum Vater seiner Exfreundin und deren Bruder sowie der Aufenthalt in der Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung untersagt wurde. Der dagegen an das LG ZRS XXXX wurde als unbegründet verworfen.

1.4. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie versuchten, schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 2 SMG, §§ 241e Abs. 1, 229 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 Abs. 1, 130 Abs. 2 2. Fall 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden, verurteilt.

Ferner wurde der BF vom LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018, wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, zweimaligen Suchtmittelhandels, unerlaubten Waffenbesitzes sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB, § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG, § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, §§ 28 Abs. 1, 2. Fall, 28 Abs. 1 3. Fall, 28 Abs. 2 Z 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1,

1. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall § 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der BF wurde im Zuge dieser Verurteilung für schuldig befunden, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen in der Funktion eines Mittäters in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge in mehrfachen Angriffen, und zwar insgesamt 300 Gramm brutto Pico mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % Methamphetamin in Teilmengen von

* insgesamt 30 Gramm brutto gemeinsam mit einem anderen Täter im Februar/März 2017,

* 150 Gramm brutto zusammen mit zwei anderen Täterin von Juli bis September 2017,

* 30 Gramm brutto gemeinsam mit einer anderen Täterin ab dem Frühjahr 2017 bis August 2017

* 10 Gramm brutto gemeinsam mit einem anderen Täter zu noch feststellenden Zeitpunkten im Jahr 2015,

* 10 Gramm brutto gemeinsam mit anderen anderen Täterin im Jahr 2014/2015

* 70 Gramm brutto alleine von August 2015 bis Juni 2016 und Jänner 2017 bis August 2017 vorschriftswidrig aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt zu haben.

Des weiteren wurde ihm darin angelastet, er habe von August 2015 bis Juni 2016 und ab dem Frühjahr 2017 bis August 2017 in mehreren Angriffen teils in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer zweiten Täterin insgesamt 150 Gramm brutto Pico mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % anderen Personen überlassen zu haben, und zwar in Mengen des genannten Suchtgiftes in Tranchen von 70, 10, 5, 8, 12, 5, 4 und 36 Gramm.

Ferner habe der BF von Jänner 2017 bis August 2017 Pico und Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Außerdem wurde dem BF darin angelastet, er habe von Anfang 2017 bis August 2017 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem €

5.000,00 nicht übersteigenden Wert anderen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar durch Einbruch in einen geschlossenen Raum und Transportmittel, indem er

-

ein Kellerabteil aufbrach und daraus 5 Bilder erbeutete,

-

die Seitenscheiben von 10 Pkw einschlug und daraus eine Umhängetasche samt Inhalt sowie Sonnenbrillen, Funkfernbedienungen und andere Gegenstände von Wert unbekannter Geschädigter erbeutet habe

und indem er

-

am XXXX.2017 ein Fahrrad aus einem unversperrten Pkw eines unbekannten Geschädigten entnommen habe.

Schließlich wurde der BF darin für schuldig befunden, er habe ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX.2017, wenn auch nur fahrlässig, ein Butterfly-Messer und zwei Wurfsterne besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten gewesen sei.

Als mildernd wurde hiebei das Geständnis, als erschwerend die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge, das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit mehreren Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF die angeführten Taten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt wird. Er wurde am XXXX.2017 festgenommen, befindet sich seitdem in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und ist das voraussichtliche Strafende mit XXXX.2022 angesetzt.

1.5. Der BF hat einen engen Freund, nämlich XXXX. Ansonsten konnten keine weiteren engen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen (außer den genannten Verwandten) festgestellt werden.

1.6. Der BF spricht zweifelsfrei gut Deutsch, dahingehende Kenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten jedoch nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Wohn- und Aufenthaltsort des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Angaben der BF in der Beschwerde, jenen in der mündlichen Verhandlung wie dem Inhalt des auf den BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Die BF legte einen auf seinen Namen lautenden slowakischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die bisherigen Meldungen und der Aufenthalt im Bundesgebiet sind aus dem Inhalt des auf den BF lautenden ZMR-Auszuges ersichtlich. Den Bestand von Meldelücken hat der BF in der mündlichen Verhandlung derart aufgeklärt, als er angab, während dieser Zeiträume obdachlos gewesen zu sein.

Die Ausübung der oben angeführten Beschäftigungen ergibt sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF ausgestellten Sozialversicherungsdatenauszuges und stimmt mit den Ausführungen des BF überein. Die Höhe der Außenstände ist dem Urteilsinhalt des LG XXXX, die aktuelle Höhe des Bezuges in der Haft den eigenen Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG zu entnehmen.

Die Existenz der vom BF ins Treffen geführten Familienangehörigen in Österreich ist seinen eigenen Angaben zu entnehmen und deckt sich mit den ZMR-Auszügen der obgenannten Personen. Ferner versicherte der BF glaubwürdig, mit den beiden Schwestern und seiner Mutter, deretwegen er nach Österreich gekommen ist, engen Kontakt zu halten, den er auch schon in den Einvernahmen vor dem Bundesamt vorgebracht hat. Auch Bestand und Unternehmungen mit den Kindern vor Haftantritt hat der BF in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan. Abgesehen von dem oberwähnten XXXX konnte der BF keine weiteren engen Bindungen zu in Österreich lebenden Personen nennen.

Die Beziehung zur Kindesmutter beschrieb der BF selbst als offen, was sich sowohl in der nur kurzen Zeitspanne der gemeinsamen Haushaltsführung wie der aktuell verbüßten Haft, die nur einen sehr eingeschränkten Kontakt mit Familienangehörigen erlaubt, zeigt. Eine tatsächlich geführte Lebensgemeinschaft mit XXXX konnte dem BF weder wegen der Haft noch wegen des Umstandes, dass laut Beschluss des BG XXXX die Ex-LG die Beziehung zu ihm beendet hat, attestiert werden.

Dass die Mutter das Sorgerecht für die Kinder hat, hat der BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Der BF hält sich seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet auf, was sich auch in seinen Deutschkenntnissen niederschlägt - er konnte die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers beantworten - jedoch konnten in Ermangelung der Vorlage einer dahingehenden Bescheinigung (etwa eines Sprachzertifikats) keine derartigen Kenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.

Die Verurteilungen samt Entscheidungsgründen ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie den im Akt einliegenden Strafurteilen. Existenz des Abstammungsstreits sowie der einstweiligen Verfügung, deren erfolglose Bekämpfung und der Vaterschaftsstreit folgen den dahingehend im Akt einliegenden Protokollen und Beschlüssen des LG XXXX wie des LGZRS XXXX.

Das Datum der Festnahme und voraussichtlichen Haftentlassung folgen dem Inhalt der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX.2018 wie dem jüngsten im Akt einliegenden Urteil des LG XXXX.

Dass der BF an keinen Krankheiten leidet, hat er in der Verhandlung selbst vorgebracht, die Arbeitsfähigkeit folgt aus seiner bis vor kurzem ausgeübten Tätigkeit in der Anstaltsküche, der Wille, eine Therapie wahrzunehmen, seinen eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:

Für den BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 5. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil er sich durchgehend seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufgehalten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen Verurteilungen, insbesondere die jüngste wegen Suchtmittelhandels, unbefugten Waffenbesitzes, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften im Fokus der Betrachtung.

Zur Begehung von Einbrüchen im Hinblick auf deren Wertigkeit bei der Erlassung von Aufenthaltsverboten hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.09.2011, Zahl 2008/18/0508 unter anderem erwogen, dass, da der Beschwerdeführer sowohl das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 erster Fall StGB als auch des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 und 130 zweiter Fall StGB begangen hat, er das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gravierend beeinträchtigt.

Was die vom BF begangenen Suchmitteldelikte betrifft, hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) Stellung bezogen, und eine dahingehende maßgebliche Gefährdung (auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben vgl. VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053) attestiert.

Der BF erklärte die Verübung seiner Straftaten mit der Notwendigkeit, seine Sucht zu finanzieren. Doch weder dieser Umstand noch der Anlass für den Beginn der Abhängigkeit, nämlich die Eifersucht auf den Arbeitgeber des Vaters seiner Freundin sind geeignet, sein massiv strafbares Handeln zu rechtfertigen.

Der BF wurde ferner nicht nur innerhalb der Probezeit rückfällig, sondern steigerte sein Fehlverhalten. Im Übrigen erachtete das Strafgericht ausschließlich den Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe als nötig, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Dem BF war - wie er in der mündlichen Verhandlung selbst sagte - gar nicht bewusst, dass er durch die verübten Straftaten sein Aufenthaltsrecht wie die Möglichkeit, sich seinen Söhnen zu widmen, aufs Spiel setzen könnte. Umso schwerer wiegen diese Umstände, als der BF zum Zeitpunkt der aktuellsten Verurteilung bereits Kreditverbindlichkeiten offen hatte und keiner Beschäftigung mehr nachging.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich somit vorliegend als verhältnismäßig.

Was die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss betrifft, so ist dazu zu sagen, dass sich der BF noch immer in Haft befindet, das Strafende erst im Jahr 2022 angesetzt ist, das Gewicht seiner Taten aufgrund des ihm angelasteten Verschuldens als hoch anzusetzen ist und die fehlende Einsicht in Verbindung mit dem unbedingten Strafausspruch für die Tatsächlichkeit der Gefahr des BF-Handelns sprechen. Der BF zeigte auch ein zu geringes Maß an Einsicht in die Einhaltung von Normen und setzte sein Aufenthaltsrecht wissentlich aufs Spiel. All diese Umstände lassen im Zusammenhalt mit der weiteren Deliktsbegehung erst in jüngster Vergangenheit den Schluss zu, dass die vom BF ausgehende Gefahr gegenwärtig, erheblich und tatsächlich ist. Dieses Verhalten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes, an der Hintanhaltung von Eigentumsdelikten und jenen an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität.

Ferner erweist sich die bis dato seit der letzten Verurteilung verstrichene als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.

In seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 hat der VwGH erwogen, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat.

Daran anknüpfend ist die vom BF-Verhalten ausgehende Gefahr als gravierend anzusehen. Der BF fiel - trotz bereits einmal erfahrener strafrechtlicher Sanktion - wieder in sein angestammtes Verhalten zurück und zog daraus offenbar keine Lehren.

Der BF handelte auch nachhaltig und maßgeblich. So zeigte der BF durch seinen Rückfall und die wiederkehrende Begehung auf, dass die von ihm ausgehende Gefahr als nachhaltig zu betrachten ist. Die Maßgeblichkeit ergibt sich einerseits aus der nach wie vor bestehenden Gefahr, sich durch die beschriebenen Verhaltensweisen das Leben und die noch nicht in den Griff bekommene Sucht zu finanzieren. Andererseits drückt sich sein maßgebliches Fehlverhalten auch in der Erlassung einer einstweiligen Verfügung, insbesondere aufgrund der darin dokumentierten Gewaltbereitschaft, Uneinsichtigkeit und Verharmlosung seines Handelns aus (EV Seite 3 unten 4 oben).

Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Die beiden Kinder des BF leben zwar in Österreich. Die Beziehung zu ihnen hat den BF jedoch nicht davon abgehalten, zwei Mal innerhalb kurzer Zeit straffällig zu werden. Im Übrigen liegt das Sorgerecht in der Hand der Mutter. Unabhängig davon sind die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). Abgesehen davon ist der Kontakt zu den Söhnen durch die aktuelle Anhaltung in Strafhaft stark eingeschränkt und ist - aus jetziger Sicht - erst im Jahr 2022 wieder mit der Möglichkeit eines intensiveren Kontaktes zu rechnen.

Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

Was schließlich den in der mündlichen Verhandlung von Seiten des RV des BF getätigten Verweis auf den Beschluss des VwGH vom 01.03.2018, Zahl Ra 2018/19/0014 betrifft, wonach (umgelegt auf den gegenständlichen Fall) der BF gegenständlich getrennt von seinen kleinen Kindern getrennt leben müsste bzw zu leben habe, dies eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt und, dass nicht in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geboten sei, verkennt diese Argumentation, dass der BF massiv straffällig und rückfällig wurde sowie bereits eine einstweilige Verfügung in Bezug auf seinen 5jährigen Sohn erlassen wurde.

3.2. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheint als angemessen. Der BF wurde 2 Mal wegen Eigentums- Suchtmittel- und Waffendelikten innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne verurteilt. Zudem war er nicht in der Lage, nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Vor dem Hintergrund der rund 11jährigen Aufenthaltsdauer und der familiären Beziehungen im Bundesgebiet war die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 3 Jahren unter Einbeziehung seines grob strafbaren Verhaltens als rechtens anzusehen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Wegen des zweifachen, gravierend strafbaren Verhaltens des BF war dessen sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des BFA zu Recht.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2204259.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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