TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/16 L503 2005829-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2019
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Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

ASVG §113
ASVG §410
ASVG §42
ASVG §44
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L503 2005829-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der mittlerweile aufgelösten XXXX KG gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.11.2012, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.11.2012 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") aus, dass die Beschwerdeführerin, die Z. M. B. KG (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeberin verpflichtet sei, allgemeine Beiträge in Höhe von €

14.403,81 und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von € 165,00 zu entrichten. Außerdem werde der BF ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.341,36 vorgeschrieben. Die Beiträge und der Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 15.910,17 seien bereits am 28.11.2011 fällig gewesen. Der Prüfbericht und die Beitragsrechnung würden Bestandteile dieses Bescheids bilden.

Im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen des Bescheids verwies die OÖGKK auf die §§ 34, 35, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 49 Abs 1, 49 Abs 1, 58 Abs 1 und 2, 68 Abs 1, 113 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 und 539a Abs 1 bis 5 ASVG sowie auf § 6 Abs 1 und 5 sowie § 46 Abs 1 BMSVG.

Begründend wurde ausgeführt, am 18.10.2011 sei bei der BF durch einen Prüfer des Finanzamtes eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben abgeschlossen worden. Im Zuge der Prüfung sei die BF aufgefordert worden, Grundaufzeichnungen wie Stundenaufzeichnungen und Leistungsnachweise vorzulegen, sowie nähere Erläuterungen zu den gelegten Ausgangsrechnungen zu geben; weiters seien die Zeiten der bei der Sozialversicherung angemeldeten Arbeitnehmer bekannt zu geben gewesen.

Seitens der BF seien nur vage Details über die Abrechnungsmodalitäten mit den Auftraggebern bekanntgegeben worden. Die Namen der im Jahr 2010 beschäftigen Arbeiter seien ohne genauere Angabe der Beschäftigungszeiten mitgeteilt worden.

Mit Schreiben vom 31.1.2011 seien die dem Finanzamt bekannten Hauptauftraggeber des Unternehmens, die Firmen H. und B., um Übermittlung der den Auftragsverhältnissen zugrundeliegenden Verträge sowie der Lieferantenkonten gebeten worden. Auch dieser Aufforderung sei nicht Folge geleistet worden. Genauso wenig sei einer mündlichen Aufforderung des Prüfers an das Unternehmen auf Vorlage der Werkverträge sowie der Auftragsunterlagen Folge geleistet worden. Die BF sei mit Schreiben vom 21.6.2011 neuerlich aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei die BF nicht nachgekommen.

Dem Finanzamt seien somit lediglich die vom Steuerberater aufbereiteten Unterlagen zur Prüfung vorgelegt worden, nicht aber Grundaufzeichnungen, welche eine Überprüfung der bekanntgegebenen Beitragsgrundlagen ermöglichen würden.

Weiters seien Arbeitszeitaufzeichnungen in Excel vorgelegt worden. Laut diesen Arbeitszeitaufzeichnungen wurde üblicherweise von 7 bis 16 Uhr gearbeitet. Es sei jedoch nicht lebensnah, dass in den Sommermonaten in der Baubranche täglich um 16 Uhr die Arbeit beendet werde. Daher seien diese Arbeitszeitaufzeichnungen als offensichtlich unglaubwürdig zurückzuweisen. Zudem würden die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht mit den Lohnkonten übereinstimmen, da weder Überstunden noch Feiertagsentgelte abgerechnet worden seien. Diese vorgelegten Unterlagen könnten daher nicht zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden.

Im Leistungszeitraum Mai bis Juli 2010 seien neben einem Bauvorhaben in T. eine Baustelle T. Salzburg abgerechnet worden. Das Auftragsvolumen in dieser Zeit habe € 50.305,-- betragen. Bei einem sich aus den vorliegenden Rechnungen ergebenden durchschnittlichen Stundenertrag von € 35,-- müssten somit etwa 1.450 Arbeitsstunden geleistet worden sein. Laut Sozialversicherungsdaten seien in diesem Zeitraum Herr I. Z., Herr A. Z. und Herr S. I. als Vollbeschäftigte angemeldet gewesen. Bei drei Beschäftigten und den abgerechneten 165 Arbeitsstunden je Arbeitnehmer und Monat würden sich 1.485 Arbeitsstunden ergeben. Dieser Leistungszeitraum spiegle somit eine normale Auslastung des Betriebes am Ehesten wider und werde als Basis für die Schätzung herangezogen.

Im Leistungszeitraum August 2010 sei eine Rechnung an einen privaten Abnehmer gelegt worden. Das Auftragsvolumen habe € 5.500,-- betragen. Es ergebe sich für dieses Bauvorhaben eine Auslastung von einem Arbeitnehmer. Alle Arbeitnehmer seien allerdings mit 2.8.2010 abgemeldet worden. Herr A. Z. habe zudem ab 3.8.2010 Arbeitslosengeld bezogen.

Aus diesen Daten ergebe sich einerseits, dass Auftragsleistungen in Zeiten erbracht worden seien, in denen keine Arbeitnehmer angemeldet waren. Andererseits seien auch die Arbeitszeitaufzeichnungen unglaubwürdig. Da Grundaufzeichnungen nicht vorgelegt worden seien und deshalb eine Überprüfung des wahren Geschäftsumfanges des Unternehmens nicht möglich gewesen sei, seien die Beitragsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt worden. Bei dieser Schätzung sei von einem Zeitraum ausgegangen worden, der am Ehesten den wahren Geschäftsverlauf widerspiegelt. In den Monaten Mai bis Juli 2010 seien rund € 50.000,-- erlöst worden, wodurch sich ein durchschnittlicher Monatsumsatz in Höhe von € 16.600,-- ergebe. Das Unternehmen beschäftige sich mit Boden- und Natursteinverlegung. In Anbetracht der weitgehenden Witterungsabhängigkeit dieser Branche sei von neun Monaten Vollauslastung ausgegangen worden. Es errechne sich somit ein Jahresumsatz von rund € 150.000,--. Diesem geschätzten Umsatz stehe ein erklärter Umsatz von € 60.693,-- gegenüber, sodass sich eine Umsatzzuschätzung von € 89.000-- ergebe.

Für die nicht erklärten Arbeitslöhne seien Betriebsausgaben wie folgt geschätzt worden:

9 Monate Beschäftigung mal 3 Arbeitnehmer ergebe 27 Mannbeschäftigungsmonate. Die Kosten eines Mannbeschäftigungsmonates würden mit € 2.500,-- angenommen (Lohn plus Sozialversicherungsdienstgeberanteile plus Lohnnebenkosten einschließlich Sonderzahlungen). Bei 27 Monaten würden sich €

67.500,-- abzüglich der bereits bekannten Lohnkosten von rund €

30.000,-- ergeben. Daher ergebe sich eine Zuschätzung von Betriebsausgaben für Arbeitslöhne von € 37.500,--. Diese Zuschätzung sei auf alle gemeldeten Dienstnehmer unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage aufgeteilt worden.

Nach Darstellung der §§ 42, 44 und 49 ASVG führte die OÖGKK sodann weiter aus, in der Beitragsrechnung sei ersichtlich, dass die allgemeinen Beitragsgrundlagen entsprechend der angeführten Zuschätzungen erhöht worden seien. Daraus ergebe sich für die allgemeinen Beiträge eine Nachverrechnung in Höhe von € 14.403,81.

Nach Darstellung von § 539a ASVG führte die OÖGKK in weiterer Folge aus, am 25.8.2011 sei von der BF im Zuge einer Besprechung erstmals eingewendet worden, dass ein Subunternehmen für Leistungen tätig gewesen sei. Die Entlohnung des Subunternehmens sei in bar erfolgt. Im Zeitraum vom 9.3.2010 bis 17.3.2010 habe die Gesamtsumme €

16.532,-- betragen. Jedoch würden sich keine Verbuchungen dieser Fremdleistungen in den übergebenen Buchhaltungsunterlagen der steuerlichen Vertretung finden. Da weiters das Subunternehmen diesbezüglich keine Umsatzsteuer vorangemeldet habe, stehe für den Prüfer fest, dass diese Gelder nie geflossen seien. Diese Belege seien daher als Scheingeschäft gemäß § 539a ASVG zurückzuweisen.

In weiterer Folge stellte die OÖGKK die §§ 6 und 46 BMSVG dar und wies darauf hin, dass durch die Korrektur der Beitragsgrundlage von Herrn I. Z. analog die Nachverrechnung der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge erfolgt sei. Wie in der Beitragsrechnung ersichtlich, seien daher Beiträge für die betriebliche Vorsorge in Höhe von € 165,00 nachverrechnet worden.

Sodann stellte die OÖGKK die §§ 35 und 58 ASVG dar und wies darauf hin, dass die BF Dienstgeberin sei, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Als Dienstgeberin schulde die BF ihre und die auf die Versicherten entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einzahlen.

Darüber hinaus wies die OÖGKK - nach Darstellung insbesondere von § 113 ASVG - darauf hin, dass die BF Entgelte nicht gemeldet habe, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlags gegeben seien. Der Beitragszuschlag sei nur im Mindestausmaß, in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben worden.

2. Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 20.11.2012 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 13.11.2012.

Begründend wurde lediglich auf eine beigelegte "Berufung gegen die Lohnsteuer 2010" verwiesen, beantragt, den Bescheid für das Jahr 2010 aufzuheben und die daraus resultierenden Beiträge mit € 0 festzusetzen sowie die vorgeschriebenen Beiträge bis zur Erledigung des Einspruchs zu stunden.

In der der Beschwerde beigelegten Berufung gegen den Haftungsbescheid Lohnsteuer des Finanzamts K. vom 14.10.2011 führte die BF aus, ihre Berufung richte sich "gegen die Festsetzung der Lohnsteuer aufgrund der Schwarzlöhne". Die Festsetzung sei auf Grundlage der Umsatzsteuersonderprüfung 01-11/2010 vorgenommen worden, in der die Feststellung erfolgt sei, dass für die erbrachten Leistungen nicht genügend Arbeitnehmer angemeldet gewesen seien. Gegen die Umsatzsteuer sei bereits das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden.

Die Betriebsprüfung habe festgestellt, dass für den Zeitraum Februar 2010 Leistungen um € 24.976,00 erbracht wurden, obwohl als einziger Arbeitnehmer Herr I. F. in der Zeit vom 3.2. bis zum 11.02.2010 zur Verfügung gestanden habe. Von der BF sei erläutert worden, dass es sich hierbei um Aufträge handle, die von einem Subunternehmer (der Z. N. KG) ausgeführt worden seien; es seien auch die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelege vorgelegt worden. Von der Betriebsprüfung werde dies als Schutzbehauptung abqualifiziert, dies entspreche aber nicht den Tatsachen. Dass die Unterlagen nicht in der Buchhaltung BF aufscheinen, sei dadurch erklärbar, dass Frau Z. "einerseits in Buchhaltungsagenden noch sehr unerfahren" sei, andererseits habe es "Kommunikationsprobleme" mit dem früheren Steuerberater gegeben; der gleiche Sachverhalt treffe auf die Baustelle H. in Wien im März zu.

Im Leistungszeitraum April sei der BF vorgehalten worden, dass nur ein Auftragsvolumen von € 2.340,00 abgerechnet wurde. Hierbei würden zwei Sachverhalte übersehen. Erstens sei es für ein junges Unternehmen, insbesondere im Baunebengewerbe, nicht leicht eine permanente Vollauslastung zu erreichen. Zweitens lasse sich der Abrechnungszeitraum nicht immer mit dem tatsächlichen Leistungszeitraum vergleichen. Hierbei habe es "sicherlich Ungenauigkeiten in den Angaben auf den Rechnungen" gegeben; tatsächlich seien aber auch bereits Arbeiten verrichtet worden, die im Zeitraum Mai bis Juli abgerechnet worden seien. Dadurch komme der Betriebsprüfer auch zu einem falschen Ansatz, wenn er für Mai bis Juli eine Vollauslastung und abgerechnete Stunden von insgesamt

1.485 unterstellt.

Der Prüfer komme in seiner Berechnung auch zu einem durchschnittlichen Stundenertrag von € 35,00. Auch dies entspreche nicht den Tatsachen. Die BF verrechne für Facharbeiter €

30,00/Stunde und für Helfer € 25,00/Stunde. Es werde der BF zudem vorgehalten, dass im Zeitraum August eine Rechnung an einen privaten Abnehmer in Höhe von € 5.500,00 gelegt worden sei, allerdings alle Arbeitnehmer mit 2.8.2010 abgemeldet worden seien. Hierzu sei von der BF klargestellt worden, dass diese Leistung bereits im Juli erbracht wurde. Aufgrund des Urlaubs von Frau Z. im August sei jedoch die Abrechnung erst verspätet erstellt worden.

Nochmals wurde betont, dass im Rahmen der Schätzung von einer Vollauslastung von 9 Monaten ausgegangen worden sei, hierbei werde offensichtlich übersehen, dass es sich um ein neugegründetes Unternehmen handle, das in einer Branche tätig sei, bei der arrivierte Unternehmen kaum eine Vollauslastung erreichen würden.

Beantragt wurde, den Haftungsbescheid für das Jahr 2010 aufzuheben und die daraus resultierende Lohnsteuer mit EUR 0,00 festzusetzen.

3. Am 21.1.2013 legte die OÖGKK den Akt dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab.

In ihrer Stellungnahme führte die OÖGKK nach Darstellung des Verfahrensgangs aus, es seien seitens der BF für Zeiträume Leistungen verrechnet worden, obwohl keine bzw. zu wenige Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen seien, und stelle sich dies wie folgt dar:

Leistungszeitraum 2010

Verrechnungsvolumen mit Auftraggeber

Arbeitsstunden (Abrechnungsvolumen: 35,00)

Dienstnehmer gemeldet

"gemeldete" Stunden (DN x 165 Stunden)

Stunden laut Stundenaufzeichnungen

Februar

24.976,40

713

1

48

72

März

2.200,00

63

keine

keine

keine

April

2.340,00

67

1

83

166

Mai - Juli

50.305,00

1.450

3

1.485

1.832

August

5.500,00

157

keine

keine

48

Der Abrechnungszeitraum Mai bis Juli 2010 spiegle eine normale Auslastung des Betriebs realistisch wieder. Lege man einen verrechenbaren Stundensatz von EUR 35,00 zu Grunde, würden sich 1.450 Arbeitsstunden ergeben. Für den gleichen Zeitraum seien drei Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, wodurch sich bei monatlich zirka 165 Arbeitsstunden 1.485 "gemeldete" Stunden ergeben würden. Die BF habe im Rahmen der Prüfung selbst angegeben, dass ausschließlich Arbeitsleistungen verkauft worden seien. Material werde vom jeweiligen Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellt. Hinzuzufügen sei, dass ein verrechenbarer Stundensatz von EUR 35,00 der BF sehr entgegen komme, da sie im Einspruch selbst einwende, dass ein niedrigerer Stundensatz verrechnet worden sei, der aber zu mehr Arbeitsstunden führen würde.

Da die BF Boden- und Natursteinverlegungen durchführe, sei die Kasse witterungsbedingt von einer Vollauslastung von 9 Monaten, also 75 %, ausgegangen.

Die BF wende sich im Einspruch gegen die Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge, die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse sowie gegen den Beitragszuschlag und wende ein, dass eine Vielzahl von Leistungen von einem Subunternehmer erbracht worden sei. Zudem sei die Abrechnung nicht immer im Leistungszeitraum erfolgt, wodurch es zu Verschiebungen gekommen sei. Auch der angenommene Stundenertrag von EUR 35,00 entspreche nicht den Tatsachen.

Zu diesen Einwänden der BF führte die OÖGKK wie folgt aus:

Zur behaupteten Leistungserbringung durch Subunternehmer: Die BF wende ein, nicht alle Leistungen selbst erbracht, sondern ein Subunternehmen, die Z. N. KG, beauftragt zu haben. Die Zahlung des Subunternehmers sei in bar erfolgt. Das Fehlen diesbezüglicher Belege in der Buchhaltung werde damit begründet, dass Frau Z. in Buchhaltungsagenden noch sehr unerfahren sei und es mit dem früheren Steuerberater "Kommunikationsprobleme" gegeben habe. Dieses Vorbringen könne von der BF nicht belegt werden. In der Saldenliste würden keine Fremdleistungen aufscheinen. Das angebliche Subunternehmen habe die Umsätze auch nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt. Die BF könne weder genaue Zahlen nennen, noch Belege vorlegen. Dieser Einwand, der zudem unglaubwürdig sei, stelle daher eine reine Schutzbehauptung dar.

Zum Ansatz eines zu hohen Stundensatzes: Sollte dieses Vorbringen der BF zutreffen, wäre die Nachverrechnung in zu geringem Umfang erfolgt. Durch Annahme eines niedrigeren Stundenertrages wäre eine größere Anzahl an Leistungsstunden anzusetzen, wodurch sich in der Folge auch die Nachverrechnung erhöhen wurde. Der Ansatz von EUR 35,00 komme der BF daher entgegen.

Zum Fehlen einer Vollauslastung und zur Abrechnung nicht im Leistungszeitraum: Bezüglich der Vollauslastung sei festzuhalten, dass die BF lediglich einwende, dass es nicht leicht sei, permanent eine Vollauslastung zu erreichen. In diesem Punkt sei ihr zuzustimmen. Nicht dargelegt werde aber, wie die Auslastung nun konkret im Jahr 2010 ausgesehen hat. Da eine durchlaufende Vollauslastung auch ohne Nachweis von Stehzeiten in der Praxis allerdings tatsächlich unrealistisch sei, sei die Kasse ohne weitere Nachweise von einer durchschnittlichen Auslastung von nur 75 % ausgegangen.

Nicht zielführend sei auch das Vorbringen, dass es zu Abweichungen zwischen dem Leistungs- und dem Verrechnungszeitpunkt gekommen sei. Durch die ganzjährige Durchschnittsbetrachtung würden diese zeitlichen Verschiebungen ohnehin ausgeglichen.

Nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen führte die OÖGKK aus, wenn die vom Dienstgeber im Rahmen der GPLA vorgelegten Unterlagen, Aufzeichnungen, Bücher udgl für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, sei der Prüfer berechtigt, andere Daten heranzuziehen. § 42 Abs 3 ASVG ermächtige beim Fehlen maßgeblicher Unterlagen auch dazu, nicht nur die Daten anderer Beschäftigungsverhältnisse beim selben Dienstgeber zu verwerten, sondern auch Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe zu Grunde zu legen. Es könne eine Schätzung der Beitragsgrundlagen vorgenommen werde. Sinn der Schätzung sei es, der Wahrheit möglichst nahe zu kommen und ein Ergebnis zu erreichen, von dem anzunehmen ist, dass es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat.

Die BF sei wiederholt dazu aufgefordert worden, Unterlagen, zu deren Führung und Aufbewahrung sie gesetzlich verpflichtet sei (ua. Zeitaufzeichnungen, Leistungsnachweise, Bautagebücher udgl), im Rahmen der GPLA vorzulegen. Da die BF dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei der Hauptauftraggeber der BF um Übermittlung von Unterlagen gebeten worden. Auch diesem Ersuchen sei nicht entsprochen worden. Dem Prüfer seien lediglich vom Steuerberater aufbereitete Exceltabellen vorgelegt worden, aus denen eine nahezu täglich gleichbleibende Beschäftigung von 7 bis 16 Uhr hervorgeht.

Aus den vorgelegten Unterlagen gehe jedenfalls zweifelsfrei hervor, dass Auftragsleistungen in Zeiten erbracht wurden, in denen kein oder zu wenige Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen seien. Mangels Vorlage der angeforderten Grundaufzeichnungen sei die Kasse gezwungen gewesen, die Beitragsgrundlagen im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Zur konkreten Berechnung führte die OÖGKK aus, sie gehe von einer Vollauslastung über 9 Monate für 3 Dienstnehmer aus, wobei diesbezüglich auf die Werte der BF von Mai bis Juli verwiesen wurde. Daraus würden sich 27 Beschäftigungsmonate ergeben. Diese würden, multipliziert mit durchschnittlich EUR 2.500,00 (Lohn plus Dienstgeber-Anteil zur SV sowie LSt einschließlich SZ) EUR 67.500,00 ergeben. Abzüglich der bereits bekannten Lohnkosten von EUR 30.000,00 ergebe das zusätzliche Lohnkosten iHv EUR 37.500,00, die als Beitragsgrundlage heranzuziehen gewesen wären. Diese Zuschätzung sei auf die drei gemeldeten Dienstnehmer aufgeteilt worden, bei der Beitragsberechnung sei die Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt worden. Auf Grundlage dieser Berechnungen ergebe sich eine Nachzahlung der allgemeinen Beiträge iHv EUR 14.403,81.

Aufgrund der nicht ordnungsgemäß erfolgten Beitragsabrechnungen seien Meldeverstöße begangen worden, welche die Kasse zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages berechtigen würden. Im vorliegenden Fall sei lediglich der gesetzliche Mindestbeitragszuschlag in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vorgeschrieben worden.

Abschließend wurde beantragt, der Einspruch (nunmehr: die Beschwerde) möge als unbegründet abgewiesen werden.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31.1.2013 wurde dem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der OÖGKK vom 13.11.2012 die aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs 6 ASVG zuerkannt.

5. Am 20.3.2014 wurde der Akt dem nunmehr zuständigen BVwG vorgelegt.

6. Am 4.8.2014 wurde über das Vermögen der BF der Konkurs eröffnet, am 28.4.2015 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und wurde die BF am 25.11.2015 amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht.

7. Am 5.1.2017 fragte das BVwG beim Finanzamt K. hinsichtlich des Standes des Beschwerdeverfahrens betreffend den Haftungsbescheid Lohnsteuer für das Jahr 2010 vom 24.10.2011 an. Mit Schreiben vom 12.1.2017 übermittelte das Finanzamt K. dem BVwG einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 17.3.2015, mit dem die Beschwerde (damals Berufung) vom 14.10.2011 gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde. Begründend wurde ausgeführt, mit Eingabe vom 12.3.2015 sei die Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurückgezogen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im Rahmen einer abgeschlossenen GPLA (Prüfzeitraum: 1.1.2010 bis 31.12.2010) war - aufgrund einzelner Unterlagen (insb. seitens auftraggebender Unternehmen) - hervorgekommen, dass die BF (ein Bauunternehmen) Leistungen für Zeiträume abgerechnet hatte, in denen keine Dienstnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet waren bzw. dass insgesamt für die erbrachten Leistungen nicht genügend Dienstnehmer angemeldet waren.

1.2. Die BF war im Rahmen der GPLA wiederholt aufgefordert worden, entsprechende Unterlagen - insb. Grundaufzeichnungen - vorzulegen (Zeitaufzeichnungen, Leistungsnachweise, Bautagebücher etc.). Dem kam die BF in keiner Weise nach. Vorgelegt wurden von der BF bzw. ihrer steuerlichen Vertretung etwa aufbereitete Excel-Listen, aus denen eine nahezu täglich gleichbleibende Beschäftigung der Dienstnehmer von 7 bis 16 Uhr aufscheint.

1.3. Aufgrund des Umstands, dass die BF Leistungen für Zeiträume abgerechnet hatte, in denen keine Dienstnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet waren bzw. dass insgesamt für die erbrachten Leistungen nicht genügend Dienstnehmer angemeldet waren sowie des Umstands, dass die BF keinerlei Grundaufzeichnungen den Prüfzeitraum vorzulegen vermochte, nahm die OÖGKK mit dem bekämpften Bescheid hinsichtlich der Beitragspflicht (wie auch das Finanzamt betreffend Lohnsteuer) eine Zuschätzung vor; konkret wurde eine Auslastung von 75% im Jahr 2010 angenommen, was einer Beschäftigung von 3 Dienstnehmern 9 Monate lang entspricht.

1.4. In ihrer gegenständlichen Beschwerde verwies die BF begründend ausschließlich auf ihre beigelegte Beschwerde gegen den auf dem identischen Sachverhalt beruhenden Haftungsbescheid für Lohnsteuer 2010 des Finanzamts K. vom 24.10.2011. Darin legte die BF keinerlei Unterlagen vor, sondern verwies etwa darauf, dass diverse Aufträge von einem Subunternehmer ausgeführt worden seien; der Umstand, dass dies nicht in der Buchhaltung der BF aufscheine, sei dadurch zu erklären, dass Frau Z. "einerseits in Buchhaltungsagenden noch sehr unerfahren" sei und es andererseits "Kommunikationsprobleme" mit dem früheren Steuerberater gegeben habe. Die Annahme einer Vollauslastung während einer Dauer von 9 Monaten sei darüber hinaus unrealistisch und verrechne die BF weiters entgegen der Annahme des Finanzamts pro Arbeitsstunde nicht € 35, sondern lediglich € 30 für einen Facharbeiter und € 25 für einen Helfer.

1.5. Der erwähnte Haftungsbescheid Lohnsteuer 2010 erwuchs - nach einer Beschwerdezurückziehung des damaligen Masseverwalters - in Rechtskraft; das Verfahren wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 17.3.2015 eingestellt.

1.6. Am 25.11.2015 wurde die BF - nach Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung - aus dem Firmenbuch gelöscht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

2.2. Was die obige Feststellung anbelangt, dass im Rahmen einer abgeschlossenen GPLA (Prüfzeitraum: 1.1.2010 bis 31.12.2010) - aufgrund einzelner Unterlagen (insb. seitens auftraggebender Unternehmen) - hervorgekommen war, dass die BF (ein Bauunternehmen) Leistungen für Zeiträume abgerechnet hatte, in denen keine Dienstnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet waren bzw. dass insgesamt für die erbrachten Leistungen nicht genügend Dienstnehmer angemeldet waren, so ist Folgendes anzumerken:

Dem Prüfer lagen einzelne Unterlagen seitens auftraggebender Unternehmen vor, aus denen bereits klar folgt, dass allein diese Aufträge weit über die jeweils gemeldeten Dienstnehmer der BF hinausgingen (bzw. waren zum Teil auch gar keine Dienstnehmer gemeldet). Die BF bestritt diese Aufträge bzw. die von der OÖGKK auf Basis dieser Unterlagen angenommenen, konkreten Auftragsvolumina in keiner Weise, sondern verwies lediglich auf die Durchführung durch Subunternehmer bzw. "Kommunikationsprobleme" mit dem ehemaligen Steuerberater sowie auf falsche Datierungen (siehe dazu weiter unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).

2.3. Unbestritten blieb, dass die BF trotz mehrfacher Aufforderung keine Grundaufzeichnungen in Vorlage brachte, sondern etwa nur aufbereitete Excel-Listen vorlegte, aus denen eine nahezu täglich gleichbleibende Beschäftigung der Dienstnehmer von 7 bis 16 Uhr aufscheint.

2.4. Die Feststellungen zu den Erwägungen der OÖGKK im bekämpften Bescheid betreffend Zuschätzung gehen unmittelbar aus diesem hervor. Ebenso gehen die Feststellungen zum Beschwerdevorbringen der BF unmittelbar aus der Beschwerde hervor.

2.5. Die Feststellung, dass der Haftungsbescheid Lohnsteuer 2010 - der auf den gleichen Feststellungen beruht, die gegenständlich die OÖGKK getroffen hat - aufgrund einer Beschwerdezurückziehung seitens der BF in Rechtskraft erwachsen ist, beruht auf einer diesbezüglichen Auskunft des Finanzamts bzw. dem übermittelten Beschluss des Bundesfinanzgerichts.

2.6. Die Feststellung zum Konkursverfahren der BF sowie deren Löschung beruhen auf einer Einsichtnahme in das Firmenbuch.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Rechtsgrundlagen im ASVG in der hier anzuwendenden Fassung:

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. [...]

§ 42 [...] (3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

[...] 3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde [...]

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

[...]

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Aufgrund des Umstands, dass die BF einerseits Leistungen für Zeiträume abgerechnet hatte, in denen keine Dienstnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet waren bzw. dass insgesamt für die erbrachten Leistungen nicht genügend Dienstnehmer angemeldet waren und des Umstands, dass die BF andererseits keinerlei Grundaufzeichnungen den Prüfzeitraum vorzulegen vermochte, nahm die OÖGKK mit dem bekämpften Bescheid hinsichtlich der Beitragspflicht (wie auch das Finanzamt betreffend Lohnsteuer) eine Schätzung vor.

Diese ist gegenständlich nicht zu beanstanden: Aufgrund der mangelnden Vorlage entsprechender Unterlagen durch die BF ist die Voraussetzung für eine Schätzung im Sinne von § 42 Abs 3 ASVG dem Grunde nach jedenfalls gegeben.

Die BF ist der konkreten Vorgangsweise der OÖGKK in ihrer Beschwerde - wobei die BF im Übrigen gegen den Bescheid der OÖGKK nur jene Beschwerde einbrachte, die sie gegen den Haftungsbescheid Lohnsteuer erhoben hatte - in keiner Weise substantiiert entgegen getreten.

So brachte sie etwa - im Hinblick auf die erwiesenen Aufträge - vor, es sei zu Abweichungen zwischen Leistungs- und Verrechnungszeitpunkt gekommen. Da diese erwiesenen Aufträge in die Schätzung für das gesamte Jahr 2010 eingeflossen sind, es somit zu einer ganzjährigen Durchschnittsbetrachtung kam, vermag ihr dieses Vorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die erwiesenen Aufträge sind richtigerweise in die Schätzung eingeflossen und haben dazu beigetragen, dass die Schätzung der Wirklichkeit möglichst nahe kommt, wobei es insofern keine Rolle spielt, ob es tatsächlich - wie von der BF vage in den Raum gestellt - zu Abweichungen zwischen Leistungs- und Verrechnungszeitpunkt gekommen ist.

Weiters bemängelt die BF in ihrer Beschwerde, der durchschnittliche Stundensatz von € 35 sei von der OÖGKK zu hoch angesetzt worden, weil von ihr für einen Fachabeiter nur € 30 und für einen Hilfsarbeiter nur € 25 pro Stunde in Rechnung gestellt würden. Dieser "Fehler" der OÖGKK geht allerdings ausschließlich zu Gunsten der BF: Würde man nämlich bei den angenommenen Auftragsvolumina einen niedrigeren Stundenertrag ansetzen, so würden sich die Leistungsstunden erhöhen, was wiederum zu einer höheren Nachverrechnung führen würde. Insofern kann die BF dadurch jedenfalls nicht beschwert sein.

Auch der Umstand, dass die OÖGKK bei ihrer Schätzung eine Auslastung des Betriebes von 75% annimmt, ist - mangels Vorliegen gegenteiliger Unterlagen - nicht zu beanstanden.

Schließlich verbleibt nur der von der BF in ihrer Beschwerde - und nur den Monat Februar 2010 betreffende - vorgebrachte Einwand, sie habe nicht alle Leistungen selbst erbracht, sondern ein Subunternehmen, die Z. KG, beauftragt. Aber auch hier ist der OÖGKK zu folgen, wenn sie diesem Vorbringen nicht weiter Beachtung schenkt: So räumt die BF in ihrer Beschwerde selbst ein, die Aufträge an das Subunternehmen würden nicht in ihrer Buchhaltung aufscheinen, da einerseits Frau Z. "in Buchhaltungsagenden noch sehr unerfahren" sei und es andererseits "Kommunikationsprobleme" mit dem früheren Steuerberater gegeben habe. Abgesehen davon ist aber auch darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand der BF nur den Monat Februar betrifft, sich die Schätzung aber auf das gesamte Jahr 2010 bezieht, wobei insbesondere die erwiesenen Aufträge von Mai bis Juli 2010 in die Schätzung eingeflossen waren.

Zusammengefast ist die von der OÖGKK gegenständlich vorgenommene Schätzung zulässig und vermochte die BF der Schätzung in ihrer Beschwerde - die sich im Übrigen inhaltlich nur gegen den (mittlerweile rechtskräftigen) Haftungsbescheid Lohnsteuer richtet - nicht substantiiert entgegen zu treten.

Da die BF somit Entgelte nicht gemeldet hat, hat die OÖGKK auch zutreffend einen Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 ASVG verhängt. Die OÖGKK hat diesen Beitragszuschlag nur im Mindestausmaß, und zwar in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben. Im Hinblick auf den Beitragszuschlag enthält die Beschwerde im Übrigen keinerlei Ausführungen.

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Schätzung besteht mit § 42 Abs 3 ASVG eine klare gesetzliche Regelung, zu der es eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH gibt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Beitragszahlungen, Beitragszuschlag,
Schätzverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2005829.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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