Entscheidungsdatum
16.04.2019Norm
BBG §40Spruch
L501 2190236-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.02.2018, OB XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit am 23.11.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.02.2018 wird von einem namentlich genannten Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.02.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Z.n. Lungenembolie sinngemäß; Lungenembolie nach Thrombose 1/2017, trägt Stützstrümpfe, Blutverdünnung, keine wesentliche Dyspnoe
06.07.01
20
02
Hypertonie Blutdruck bei Adipositas gut eingestellt, inkl. unklare gering reduzierte Linksventrikelfunktion, ev. Cardiomyopathie, keine Herzbeschwerden, keine Dyspnoe
05.01.02
20
03
Kognitive Leistungseinschränkung, Teilleistungsschwächen geringen Grades Lernschwäche, Sonderschule, aber Führerschein geschafft
03.01.01
20
04
Einschränkungen des Hörvermögens geringgradig Hochtonbereich links
12.02.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: der GdB ergibt sich aus dem führenden Lungenleiden, bei ausreichend guter Einstellung bzw. Geringfügigkeit und fehlendem Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden.
Ohne Einhaltung des Parteiengehörs stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Neben Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 19.03.2018 erhob die bP unter Beifügung eines Gutachtens fristgerecht Beschwerde, in der das Vorliegen eines höheren Grades der Behinderung moniert wurde.
In dem hierauf seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem namentlich bezeichneten Facharzt für Psychiatrie basierend auf der klinischen
Untersuchung am 02.07.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Derzeitige Beschwerden: Der Klient kommt in Begleitung seiner Tante zur Begutachtung. Er wirkt sehr unsicher und ist im Gespräch sehr zurückhaltend, auch auf einfache Fragen kann er nur verzögert und teilweise unstrukturiert Antworten geben.
Über das AMS wurde am 20.03.2018 eine arbeits- und berufspsychologische Untersuchung durchgeführt, wobei sich zeigte, dass die Testung nur mit sehr viel Unterstützung möglich war. Sinnerfassendes Lesen oder Schreiben ist nicht möglich gewesen, auch im Bereich des allgemein logischen Denkens, des Gedächtnisses und der Grundrechenfähigkeiten war er weit unterdurchschnittlich. An Grundrechnungsdaten waren nur einfache Additionen möglich. Konzentrationsintensive Aufgaben konnte er nur sehr langsam, aber durchschnittlich genau durchführen. Wie oben schon angeführt, benötigt der Klient auch bei Behördengängen, Arztbesuchen und der alltäglichen Haushaltsführung die Unterstützung seiner Tante. Aus arbeitspsychologischer Sicht erschien eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht realistisch. Eine weitere Unterstützung durch die schon laufende Arbeitsassistenz wurde dringend empfohlen.
Status Psychicus:
Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit allseits eingeschränkt, Affekte flach, Stimmung indifferent, Duktus verlangsamt, schwierig, das Denkziel zu erreichen, Aufmerksamkeit, Konzentration und kognitive Leistungen reduziert, keine Halluzinationen, keine wahnhaften Denkinhalte, Appetit gut, keine Schlafstörungen
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Intelligenzminderung Begründung: Bei dem Klienten waren schon in der Volksschule ausgeprägte kognitive Defizite auffällig, sodass er die Sonderschule in Isidor besuchte. Er war jahrelang als Sandstrahler tätig - nach Kündigung erfolgte nun eine zeitlich befristete Beschäftigung im Sinne einer Wiedereingliederungshilfe. Der Klient hat ausgeprägte Defizite - sowohl beim Lesen, als auch beim Schreiben und auch einfache Grundrechnungsarten sind nur sehr eingeschränkt möglich. Er benötigt Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen und Behördengängen sowie bei Arztbesuchen durch seine Tante. Lt. den berufspsychologischen Untersuchungen ist eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsplatz derzeit nicht realistisch.
03.01.03
50
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Stellungnahme zu
gesundheitlichen Änderungen Im Vergleich zum Vorgutachten: In diesem Gutachten wird die kognitive Leistungseinschränkung mit 20% eingestuft, was aufgrund der manifesten Probleme bei der Bewältigung des Alltags, dem Sonderschulabgang und den ausgeprägten kognitiven Einschränkungen als unzureichend erscheint.
Dauerzustand
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Intelligenzminderung Begründung: Bei dem Klienten waren schon in der Volksschule ausgeprägte kognitive Defizite auffällig, sodass er die Sonderschule in Isidor besuchte. Er war jahrelang als Sandstrahler tätig - nach Kündigung erfolgte nun eine zeitlich befristete Beschäftigung im Sinne einer Wiedereingliederungshilfe. Der Klient hat ausgeprägte Defizite - sowohl beim Lesen, als auch beim Schreiben und auch einfache Grundrechnungsarten sind nur sehr eingeschränkt möglich. Er benötigt Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen und Behördengängen sowie bei Arztbesuchen durch seine Tante. Lt. den berufspsychologischen Untersuchungen ist eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsplatz derzeit nicht realistisch
03.01.03
50
02
Z.n. Lungenembolie sinngemäß; Lungenembolie nach Thrombose 1/2017, trägt Stützstrümpfe, Blutverdünnung, keine wesentliche Dyspnoe
06.07.01
20
03
Hypertonie Blutdruck bei Adipositas gut eingestellt, inkl. unklare gering reduzierte Linksventrikelfunktion, ev. Cardiomyopathie, keine Herzbeschwerden, keine Dyspnoe
05.01.02
20
04
Einschränkungen des Hörvermögens geringgradig Hochtonbereich links
12.02.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: der GdB ergibt sich aus dem Leiden der Pos. Nr. 01, bei ausreichend guter Einstellung bzw. Geringfügigkeit und fehlendem Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden.
Dauerzustand
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Das seitens des Verwaltungsgerichts eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, ist ausführlich begründet und bezieht die vorgelegten Beweismittel mit ein. Die im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten geänderte Einschätzung wurde vom Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen wird.
Die gutachterlichen Ausführungen wurden von den Parteien weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
-
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
-
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
-
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) von Hundert (vH) festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Auch wurden die im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Ausführungen des Sachverständigen von den Parteien nicht beeinsprucht. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2190236.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2019