TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/16 L501 2180546-1

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Veröffentlicht am 16.04.2019
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Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L501 2180546-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , vertreten durch den gesetzlichen Vertreter XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.11.2017, OB XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit am 04.07.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) die Ausstellung eines Behindertenpasses.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.10.2017 wird von einem namentlich genannten Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.10.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Sehverminderung beidseits Position 11.02.01 mit 40% angenommen entsprechend der Visusminderung, R 0.3, L 0.25, eingestuft laut der Tabelle

11.02.01

40

02

hereditäre Gangataxie Position 04.01.01 mit 30% angenommen entsprechend der hereditären Gangataxie, erschwerte Geburt anamnestisch, freies Gehen und Stehen möglich, vorwiegend Einschränkung der unteren Extremitäten

04.01.01

30

03

Einwärtsschielen Position 11.01.03 mit 10% angenommen aufgrund des Einwärtsschielens, keine dauernde Korrekturbrille, keine Okklusion

11.01.03

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die führende Gesundheitsschädigung stellt die Sehbeeinträchtigung beidseits dar, eingestuft entsprechend der Tabelle für 0.3 rechts und 0.2 links; die Gangataxie mit 30% steigert nicht, freies Gehen und Stehen ist möglich, die Sprachentwicklung in der Muttersprache ist vorhanden, kognitiv keine schweren Einschränkungen; das Schielen steigert nicht aufgrund Geringfügigkeit

Ohne Einhaltung des Parteiengehörs stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Neben Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.

In der mit Schreiben vom 13.12.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerde wird das Vorliegen eines höheren Grades der Behinderung moniert.

In dem hierauf seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem namentlich bezeichneten Facharzt für Psychiatrie basierend auf der klinischen Untersuchung am 22.02.2019 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Mittelgradige Intelligenzminderung Begründung: Bei dem Klienten besteht lt. der mittlerweile erfolgten nonverbalen Intelligenztestung eine doch weit unter der Norm liegende Intelligenzleistung, als mittelgradig einzuschätzen. Es zeigt sich dabei, dass der Klient deutliche Probleme hatte Handlungsanleitungen zu erfassen - eine selbständige Umsetzung gelang ihm nicht. Im alltäglichen Leben benötigt er viel Unterstützung bei der Körperpflege, dem Toilettengang und beim Essen. Insofern ist ein allgemeiner Entwicklungsrückstand anzunehmen.

03.01.03

50

02

Hereditäre Gangataxie Begründung: Auffällige Gangataxi sowie auch Tremor und Ataxi im Bereich der oberen Extremitäten. Es kommt häufig zu Sturzereignissen.

04.01.01

30

03

Einwärtsschielen Begründung: Einwärtsschielen, keine Occlusion, keine dauerhafte Korrekturbrille

11.01.03

10

04

Sehverminderung beidseits Begründung: Wird aus korrigiertem Vorgutachten mit vermutlich 2/3 bds. angenommen

11.02.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Nr. 1 wird durch die Nr. 2 wegen Verschlechterung des Gesamtbildes um 10% erhöht.

Stellungnahme zum Vorgutachten: Die Intelligenzminderung und der Entwicklungsrückstand sind in dem Gutachten noch nicht berücksichtigt worden, daher ergibt sich nun auch der erhöhte Gesamtgrad der Behinderung.

Nachuntersuchung in drei Jahren, da unter laufender Therapie und entsprechender Entwicklungsförderung eine Änderung des Gesamtbildes eintreten kann.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Mittelgradige Intelligenzminderung Begründung: Bei dem Klienten besteht lt. der mittlerweile erfolgten nonverbalen Intelligenztestung eine doch weit unter der Norm liegende Intelligenzleistung, als mittelgradig einzuschätzen. Es zeigt sich dabei, dass der Klient deutliche Probleme hatte Handlungsanleitungen zu erfassen - eine selbständige Umsetzung gelang ihm nicht. Im alltäglichen Leben benötigt er viel Unterstützung bei der Körperpflege, dem Toilettengang und beim Essen. Insofern ist ein allgemeiner Entwicklungsrückstand anzunehmen.

03.01.03

50

02

Hereditäre Gangataxie Begründung: Auffällige Gangataxi sowie auch Tremor und Ataxi im Bereich der oberen Extremitäten. Es kommt häufig zu Sturzereignissen.

04.01.01

30

03

Einwärtsschielen Begründung: Einwärtsschielen, keine Occlusion, keine dauerhafte Korrekturbrille

11.01.03

10

04

Sehverminderung beidseits Begründung: nicht der Visus naturalis ist für die Einschätzung zutreffend, sondern der korrigierte Visus; dieser mit 2/3 bds. angenommen

11.02.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Funktionsbeeinträchtigung der lfd. Nr. 01 wird durch jene der lfd. Nr. 2 wegen Verschlechterung des Gesamtbildes um 10% erhöht.

Nachuntersuchung in drei Jahren, da unter laufender Therapie und entsprechender Entwicklungsförderung eine Änderung des Gesamtbildes eintreten kann.

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

Das seitens des Verwaltungsgerichts eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, ist ausführlich begründet und bezieht die vorgelegten Beweismittel mit ein. Die im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten geänderte Einschätzung wurde vom Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen wird.

Die gutachterlichen Ausführungen wurden von den Parteien weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).

Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von sechzig (60) von Hundert (vH) festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Auch wurden die im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Ausführungen des Sachverständigen von den Parteien nicht beeinsprucht. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2180546.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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