TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/17 L501 2210249-1

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Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L501 2210249-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , VSNR. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.08.2018, OB XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) stellte unter Beifügung eines Befundkonvolutes mit am 27.04.2018 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.07.2018 wird von der Allgemeinmedizinerin A., basierend auf der klinischen Untersuchung am 27.06.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Nierenentfernung links 04/2017. Lebendspenderin für den Sohn, postoperative Nachblutung und Milzentfernung 04/2017, Kreatinin 07/2017: 1,11 mg/dl, fallweise Schmerzen linker Oberbauch, Hypästhesie im Narbenbereich links.

08.01.01

30

02

Zustand nach weißem Hautkrebs (Basaliom). An der Nase und am Rücken entfernt, zuletzt 2005, regelmäßige Kontrollen, kein Hinweis auf Rezidiv.

13.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Position 1 und bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung. Die Position 2 aufgrund Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Gebärmutterentfernung und Blinddarmoperation - Patientin beschwerdefrei. Zustand nach Schilddrüsenknotenoperation 2001, medikamentöse Substitution. Zustand nach Krampfadernoperation rechts 2005, Patientin beschwerdefrei, im Status unauffälliger Befund.

Mit Schreiben vom 19.07.2018 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Eine Äußerung langte nicht ein.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Neben Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die bP unter Beifügung eines Befundes die Nichtberücksichtigung der Schwindel- und Wirbelsäulenproblematik. Da ihr bei der Nierenentnahme auch die Milz habe entfernt werden müssen, sei ihr Zustand nicht so gut wie im Gutachten dokumentiert.

In dem von der belangten Behörde sodann im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.11.2018 wird von dem Allgemeinmediziner B, basierend auf der klinischen Untersuchung am 05.11.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Nierenentfernung links Fixsatz, ausreichende Funktion der rechten Niere

08.01.01

30

02

degenerative Wirbelsäulenveränderungen mäßige funktionelle Einschränkung

02.01.01

20

03

Milzentfernung Fixsatz

10.03.11

10

04

Hypothyreose hormonell substituiert

09.01.01

10

05

Zustand nach weißem Hautkrebs keine Änderung zum Letztgutachten, Einschätzung übernommen

13.01.01

10

06

Gebärmutterentfernung Fixsatz

08.03.02

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden unter Nr.2-6 wirken aufgrund der geringen funktionellen Einschränkung nicht steigernd.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Antrumgastritis,Z.n. Varizenop.rechts,Z.n. Blasenhebungsop.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: die Leiden unter aktueller Nr.2,3,4,6 wurden beim LGA nicht eingeschätzt

Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 05.02.2019 wurde der bP das Gutachten des Allgemeinmediziners B. zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Nierenentfernung links 04/2017. Lebendspenderin für den Sohn, postoperative Nachblutung und Milzentfernung 04/2017, Kreatinin 07/2017: 1,11 mg/dl, fallweise Schmerzen linker Oberbauch, Hypästhesie im Narbenbereich links. Fixsatz, ausreichende Funktion der rechten Niere

08.01.01

30

02

degenerative Wirbelsäulenveränderungen mäßige funktionelle Einschränkung

02.01.01

20

03

Milzentfernung Fixsatz

10.03.11

10

04

Hypothyreose hormonell substituiert

09.01.01

10

05

Zustand nach weißem Hautkrebs (Basaliom). An der Nase und am Rücken entfernt, zuletzt 2005, regelmäßige Kontrollen, kein Hinweis auf Rezidiv.

13.01.01

10

06

Gebärmutterentfernung Fixsatz

08.03.02

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden unter lfd. Nr. 02 - 06 wirken aufgrund der geringen funktionellen Einschränkung nicht steigernd.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Das im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.11.2018 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund sowie unter Berücksichtigung des im Zuge der Beschwerdeerhebung neu vorgelegten Befundes, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Wirbelsäulenleiden wurde von dem Sachverständigen basierend auf der klinischen Untersuchung im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Befund als Funktionseinschränkung geringen Grades der Pos. Nr. 02.01.01 zugeordnet. Eine Subsumierung unter der Pos.Nr. 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) war insbesondere aufgrund der nur mäßigen radiologischen Veränderungen, aber auch mangels andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika nicht vorzunehmen. Das unter lfd. Nr. 01 beschriebene Leiden wurde im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der erhaltenen Niere schlüssig dem Fixsatz der Pos.Nr. 08.01.01 zugeordnet, der Milzverlust aufgrund leichter bis mäßiger funktionellen Folgen dem Fixsatz der Pos. Nr. 10.03.11. Das von der bP monierte Schwindelleiden wurde durch keine Befunde belegt bzw. teilte sie im Zuge des Anamnesegesprächs mit, dass sie sich deswegen die Ohren haben anschauen lassen, diese seien aber in Ordnung. Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Die bP ist dieser Mitwirkungsverpflichtung hinsichtlich der vorgebrachten Schwindelproblematik nicht nachgekommen.

Die im Vergleich zum Vorgutachten hinzukommenden Funktionseinschränkungen wirken aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend. Die Einschätzungen wurden schlüssig und nachvollziehbar erklärt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständlichen Ausführungen zu verweisen ist.

Da dieses Gutachten zudem mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

[...]

-

[...]

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

08.01 Ableitende Harnwege und Nieren

Die Einschätzungen berücksichtigen lediglich anatomische Fehlbildungen, traumatische, postoperative, rekonstruktive oder entzündlich verursachte Fehlbildungen bis hin zum Organverlust. Liegen darüber hinaus primäre oder sekundäre Nierenfunktionsstörungen vor, sind diese zusätzlich nach 05.04 einzuschätzen.

08.01.01

Fehlbildung der Niere, des Nierenbeckens und des Harnleiters

10 - 30 %

Abhängig von den Einschränkungen im gesamten ableitenden System, dem Nierenhohlsystem Nierenhypoplasie, Beckenniere, Nierenhohlraumzysten, Nephroptose 10 - 20 %: bei leichten bis mäßigen Symptomen 30 % : bei ausgeprägten Symptomen, Beschwerden Verlust oder anlagebedingtes Fehlen einer Niere bei uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der anderen Niere

 

 

02.01 Wirbelsäule

02.01.01

Funktionseinschränkungen geringen Grades

10 - 20 %

Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich

 

 

02.01.02

Funktionseinschränkungen mittleren Grades

30 - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag

 

 

Milzverlust

10.03.11

Leichte bis mäßige funktionelle Folgen

10 %

10.03.12

Leichte bis mäßige funktionelle Folgen bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr

20 %

Da im Hinblick auf den - wie in der

Beweiswürdigung dargelegt - unbedenklichen Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 21.11.2018 ein Grad der Behinderung von dreißig (30) von Hundert (vH) festzustellen ist, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten vom 21.11.2018 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des vom Verwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs hat die bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt scheint geklärt und nicht ergänzungsbedürftig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2210249.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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