TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/19 W264 2166044-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2019
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Entscheidungsdatum

19.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W264 2166044-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 22.6.2017, 131151403-140023655, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste als Erwachsener unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung wurde am gleichen Tage unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt und ist in der Niederschrift eingangs zu der Frage "Verstehen Sie den Dolmetscher?" ja angekreuzt, darin enthalten "Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt" und ist am Ende des Protokolls bei "Gab es Verständigungsprobleme?" nein angekreuzt und trägt dieses die Unterschrift des BF. Als Fluchtgrund gab er an, wegen seiner Tätigkeit für Ausländer von den Taliban gefangen genommen worden zu sein und über einen Zeitraum von neun Monaten in Gefangenschaft gewesen zu sein. Wegen seiner Eigenschaft als Familienvater hätte ihn ein Taliban aus Mitleid freigelassen, da man ihn habe töten wollen. Es wird zu dem vom BF in der Erstbefragung am 10.9.2014 bei der Autobahnpolizei XXXX sonst Vorgebrachten auf den Inhalt der Niederschrift XXXX verwiesen.

2. Der BF übermittelte der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) am 2.6.2015 per RECO-Einschreiben als Beweismittel eine afghanische Tazkira, einen afghanischen Führerschein und wurden diese auf Ersuchen der belangten Behörde vom Bundeskriminalamt, Urkunden- & Handschriftenuntersuchung, auf ihre Echtheit hin überprüft.

3. Mit RECO-Einschreiben vom 27.8.2015 übermittelte der BF der belangten Behörde als Beweismittel einen Drohbrief und zwei Arbeitsbestätigungen über die Tätigkeit als Fahrer.

4. Die vorgelegten Beweismittel Führerschein und Tazkira wurden in deutsche Sprache übersetzt. Das Bundeskriminalamt gab die Rückmeldung, dass die vorgelegten Beweismittel Führerschein und Tazkira nach derzeitigem Erkenntnisstand authentisch sind.

5. Der BF wurde am 23.8.2016 vor dem BFA in Dari einvernommen. Es war ein Dolmetsch beigezogen und wird zu dem vom BF dort Vorgebrachten auf den Inhalt der von dem BFA angefertigten Niederschrift verwiesen, aus welcher hervorgeht, dass eine Rückübersetzung stattfand und auf Nachfrage hin nach dieser eine Korrektur nicht gewünscht wurde. Die Niederschrift trägt die Unterschrift des BF.

6. Im Akt liegen weitere Beweismittel ein:

* Bestätigungen der Caritas über freiwillige Arbeiten des BF

* Unterstützungserklärung der Frau XXXX , Fleischhauerei XXXX in St. XXXX

* Unterstützungserklärung des Herrn XXXX

* Empfehlungsschreiben der Frau XXXX

* Empfehlungsschreiben der Frau XXXX

* Empfehlungsschreiben der Frau XXXX

* Empfehlungsschreiben des Herrn DI XXXX

* Empfehlungsschreiben der Frau XXXX

* Empfehlungsschreiben der Frau XXXX (Nachname unleserlich)

* Empfehlungsschreiben der Frau XXXX

* Empfehlungsschreiben des Herrn XXXX (Nachname unleserlich)

* Teilnahmebestätigungen über Deutsch-Grundkurs und Deutsch-Aufbaukurs

* Englisches Empfehlungsschreiben des XXXX , XXXX , United Nations Office for XXXX : demnach hat der BF einen großen Kenntnisstand vom Chauffieren und achtet auf Sicherheits-Situationen.

* Englisches Empfehlungsschreiben des XXXX , XXXX Officer, United Nations Office for XXXX

* Englisches Empfehlungsschreiben des XXXX , XXXX Officer, XXXX Botschaft Kabul

* Englisches Empfehlungsschreiben des XXXX , Transport Manager XXXX

* Zertifikat Driver Awareness Course, XXXX .2005, XXXX

* Englische Bestätigung der XXXX Afghanistan, woraus hervorgeht, dass der BF von 1.1.2011 bis 20.12.2013 am Programm "Substistence Prime Driver" teilgenommen hat

* Englisches Empfehlungsschreiben der XXXX

Der BF legte auch ein Schreiben "Drohbrief" vor, welches die belangte Behörde übersetzen ließ. Für den Inhalt dieses Schreibens wird auf AS 189 im vorgelegten Fremdakt hingewiesen.

7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

8. Hiergegen brachte der BF - vertreten durch die mit Vollmacht des BF ausgestattete Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung GmbH das Rechtsmittel der Beschwerde ein und langte diese am 17.7.2017 bei dem BFA ein. Der bekämpfte Bescheid wurde in vollem Umfang bekämpft und mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht. Beilgelegt wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19.6.2017 über die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul.

9. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 31.7.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Der Rechtsvertreter Dr. XXXX - Vollmacht am 15.1.2018 schriftlich ausgewiesen - übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht den Schriftsatz vom 23.5.2018, worin er das "Gutachten der Friederike Stahlmann" ohne nähere Bezeichnung erwähnte.

11. Am 5.9.2018 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der BF gemeinsam mit Dr. XXXX teilnahm und welcher ein Dolmetsch für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ablehnungsgründe gegen den Dolmetsch macht der BF auf Nachfrage nicht geltend und gab auch der Dolmetsch an, keine Befangenheitsgründe zu haben.

Der BF wurde eingangs über seine Mitwirkungspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht sowie darüber, dass es nur um Fluchtgründe die ausschließlichen Bezug auf Afghanistan haben, geht, belehrt und zu seinen Fluchtgründen befragt. Er gab an, sowohl bei der Polizei als auch beim BFA die Wahrheit gesagt zu haben.

Der BF wurde zu Beginn und auch am Ende seiner Befragung befragt, ob er den Dolmetscher von der Sprache her verstanden habe. Beide Male gab er "ja" zur Antwort (siehe Verhandlungsprotokoll S. 4 und S. 22).

Der BF legte dem Gericht die bereits der belangten Behörde vorgelegten Bestätigungen der Caritas, Empfehlungsschreiben und Bestätigungen seiner Arbeitgeber aus Afghanistan vor, sowie weiters Folgendes:

* Mitteilung der Tischlerei Küchenstudio XXXX über eine beabsichtigte Einstellung im Falle einer positiven Entscheidung (datiert 30.8.2018)

* Empfehlungsschreiben des Herrn XXXX

* Empfehlungsschreiben der XXXX und einer weiteren Person (Unterschrift unleserlich) vom 29.8.2018

* Empfehlungsschreiben der Dr XXXX , MBL vom 27.5.2018

* Kopie der afgh. Dokumente

* Übersetzung der Tazkira

* Ausweis der UNITED NATIONS UNOPS

Zu dem vom BF in der Verhandlung Vorgebrachten wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls verwiesen.

12. Am 4.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme mit Hinweise auf Berichte von www.spiegel.de ein, worin über Tötungen von Soldaten durch Taliban (10.9.2018) und Einmarsch der Taliban in Ghazni (15.8.2018) berichtet wird und wurde dem ein Interview im Magazin SPIEGEL mit einem für die Deutsche Bundeswehr tätig gewesenen Dolmetsch beigelegt.

13. Am 28.3.2019 langte eine weitere Unterstützungserklärung von

XXXX und XXXX ein, worin sie zum Ausdruck brachten den BF gerne in ihrer Tischlerei zu beschäftigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im gesamten Verfahren vorgelegten Dokumente und abgegebenen Stellungnahmen, aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Die Identität des BF steht fest.

1.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seinen Fluchtgründen:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und wurde dort sozialisiert.

Der BF gehört der Volksgruppe der Tadschiken an.

Der BF bekennt sich zum sunnitischen Glauben.

Der BF ist der Sprache Dari mächtig.

Seine Herkunftsprovinz im Herkunftsstaat ist Kabul.

Der BF verfügt über eine in Afghanistan erworbene Schulbildung.

1.1.2. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse und ist in Österreich unbescholten.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste als Erwachsener unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich am 10.9.2014 den Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.1.5. BF einige Zeit für internationale Organisationen als einfacher Fahrer (Driver) gearbeitet hat: Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Fahrer für XXXX .Ltd., für XXXX Project in Kabul, für XXXX (United Nations XXXX ).

1.1.6. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht Grundversorgung und ist bisher ehrenamtlichen Tätigkeiten bei der NGO Caritas nachgegangen und auch hilfsbereit gegenüber Privatpersonen.

1.1.7. Der BF verfügt über Familienangehörige außerhalb Österreichs (Angehörige in Russland: Ehefrau und vier Kinder; Angehörige in Pakistan: Mutter und einen Bruder in Pakistan; einen Onkel in London, zwei Onkel und zwei Tanten in den USA). Mit dem Bruder und der Mutter hatte der BF einen Monat vor der Verhandlung Kontakt.

1.1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als für internationale Organisationen als einfacher Fahrer (Driver) und / oder seine Familie konkret von den Taliban worden sind und er aus diesem Grund flüchten musste. Ein konkreter Anlass, aus dem der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat, kann nicht festgestellt werden. Der BF konnte in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht: es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit vom Konflikt sowie dessen Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.

1.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie als sunnitischer Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.10. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in der Vergangenheit in Pakistan und zuletzt seit September 2014 in Europa aufgehalten hat, noch dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.11. Der BF stammt aus Kabul in Afghanistan. Laut der vom Gericht in das Verfahren eingebrachten Quelle "Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018" , zur Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul-Stadt ausführt, dass in Anbetracht der derzeitigen Sicherheits-, Mensdchenrechts- und humanitären Situation in Kabul eine innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt überhaupt nicht verfügbar ist, scheidet Kabul-Stadt als innerstaatlichen Fluchtalternative aus.

1.1.12. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Fluchtalternativen Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten, da der BF wieder berufstätig sein könnte in seinem angestammten Berufsumfeld (laut Empfehlungsschreiben handelt es sich beim BF um einen Fahrer mit äußerster Präzision mit exzellentem handwerklichen Können und Mechanikerwissen, welcher Empfehlungsschreiben vorweisen kann, in denen seine Arbeitsleistung unter anderem als "herausragend", hart arbeitend, pünktlich, vorsichtiger und erfahrener Fahrer beschrieben wird. Der BF wird mit diesen Empfehlungen - allenfalls durch Nachfrage potentieller Arbeitgeber bei den empfehlenden Stellen - wieder berufstätig sein können und kann allenfalls durch die von den (internationalen) NGOs vor Ort und / oder durch die von der afghanischen Regierung installierten Programme für Rückkehrer finanziell und/oder organisatorisch unterstützt werden.

1.1.13. Der BF kann sich in Afghanistan in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geltenden Ort Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh ansiedeln.

Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri, sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Laut Länderbericht wurden im Dezember 2017 verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).

Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz bloß 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen und ist daher eine gefahrlose Rückkehr von Österreich dorthin über den Luftweg möglich.

1.1.14. Der BF kann sich bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat auch in der innerstaatlichen Fluchtalternative Herat ansiedeln.

Laut Länderbericht ist Herat eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Herat verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass der BF Herat von Österreich aus gefahrlos über den Fluchtweg erreichen kann.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat

(basierend auf dem Länderbericht der Staatendokumentation sowie auf den

untenstehend angeführten weiteren Quellen):

Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 29.06.2018 Fassung der Aktualisierung idF 26.3.2019:

KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft).

Anschläge in Kabul-Stadt

Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019).

Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019).

Überflutungen und Dürre

Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).

Friedensgespräche

Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019).

Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und US-Vertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019).

Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).

Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen, welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).

Der Inhalt dieser Kurzinformation wurde mit 1.3.2019 in das LIB

Afghanistan übernommen (Relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage).

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im

Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen

Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete

Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der

sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was

möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad

liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte

stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und

der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die

Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz

und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden

waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan

Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher

Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar,

Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand

und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die

Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben

könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen

Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach

Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter

Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine

Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter

Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge

eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben

Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen

Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang

der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den

betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den

Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und

Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route

Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz

verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018

gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss

der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21.

Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban

und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC

7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz

Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war,

wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte

entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte

Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden

Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan

(UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den

Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert

(UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52

Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48

Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47

weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15

Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der

Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission

(IEC) (UNAMA

11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen

Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder

beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen,

konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz

der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS)

Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber

dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3%

befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung

leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in

Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften

Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss

von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu

Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in

Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe

zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten

Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und

Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der

Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

(BFA Staatendokumentation 20.02.2019a)

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im

Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189

Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um

11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und

3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen

regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der

Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen

Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die

bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul

war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten

Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit

insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul

erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen).

Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen

komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und

regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382;

davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem

Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher

Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn

besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und

die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der

bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei

gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und

Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber

2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als

auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für

1.871 zivile Opfer

verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban

für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von

Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive

religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen.

Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem

Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste

Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 -

31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das

entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP

und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des

Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist

durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren.

Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische

Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über

anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil

der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen

zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile

Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden

regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen

Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten

regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht

auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen

Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während

Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die

Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt.

Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans.

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).

Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).

Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage:

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).

Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).

Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Herat:

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat:

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;

vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;

vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).

Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018). ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017).

Balkh

Die Provinz Balkh liegt in N

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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