TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/22 G312 2191197-1

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Veröffentlicht am 22.04.2019
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Entscheidungsdatum

22.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs1 Z3

Spruch

G312 2191197-1/5E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX; XXXX, geb. XXXX; XXXX, geb. XXXX; alle StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion XXXX - vom 07.02.2018, Zl. XXXX; XXXX; XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.02.2018, Zl. XXXX; XXXX; XXXX, wurden die Anträge von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 1); XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 2) und XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 3) vom 31.05.2016 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachgewiesen hätten.

2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer von ihrer Reisefreiheit Gebrauch machen wollten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige.

1.2. BF 1 erhielt am 11.12.2002 einen Daueraufenthaltstitel in Dänemark und reiste im August 2007 in die Bundesrepublik Österreich ein, wo sie am 17.09.2009 einen irakischen Staatsangehörigen ehelichte.

BF 2 und BF 3 wurden im österreichischen Bundesgebiet geboren.

1.3. Den BF 1 und BF 2 wurde erstmals am 18.10.2012 bzw. der BF 3 am 09.11.2012 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt. Zuletzt wurde der BF 1 am 04.03.2018 ein bis 04.03.2021 gültiger Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt. BF 2 und BF 3 verfügen seit 04.03.2018 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU".

Den Beschwerdeführern wurde am 26.06.2014 ein bis 25.06.2016 gültiger Fremdenpass ausgestellt.

1.4. Am 31.05.2016 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, welche von der belangten Behörde nach übermittelter Aufforderung an die Beschwerdeführer, das Interesse der Republik Österreich nachzuweisen, als Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich behandelt wurden. Die belangte Behörde wies die Anträge mit den nun angefochtenen Bescheiden ab.

Die Beschwerdeführer stellten die gegenständlichen Anträge, um von ihrer Reisefreiheit Gebrauch machen zu können.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und den gültigen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführer ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie den IZR-Auszügen vom 26.03.2019.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern am 26.06.2014 ein bis 25.06.2016 gültiger Fremdenpass ausgestellt wurde, ergeben sich ebenso aus den Behördenakten.

Die Feststellungen zur Begründung der gestellten Anträge ergeben sich aus den eingebrachten Beschwerden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Abweisung der Beschwerde:

Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet:

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."

Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG scheitert schon daran, dass den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz nicht zuerkannt wurde. Auch eine Ausstellung auf Grundlage des § 88 Abs. 2 FPG kommt nicht in Frage, da die Beschwerdeführer weder staatenlos noch Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit sind.

Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (zB. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).

Aus der ständigen Judikatur des VwGH geht somit hervor, dass keineswegs die Pflicht besteht, uneingeschränkt jedem Fremden einen Fremdenpass auszustellen.

Nachdem die Beschwerdeführer das falsche Formblatt für den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ("für subsidiär Schutzberechtigte" statt "im Interesse der Republik Österreich") bei der belangten Behörde einbrachten, welches keine Angaben zum Interesse der Republik enthält, wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.08.2016 und vom 29.11.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert, binnen zwei Wochen Stellung zum fehlenden Nachweis des Interesses der Republik zu nehmen. Die Beschwerdeführer legten Bestätigungen der Botschaft der Republik Irak vor, wonach die Ausstellung eines irakischen Reisedokuments nicht möglich sei. Die Frage zum Interesse der Republik iSd § 88 Abs. 1 FPG ließen die Beschwerdeführer jedoch unbeantwortet und wiesen somit kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nach.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer von Ihrer Reisefreiheit Gebrauch machen wollen, ist auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Umstand, keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse iSd § 88 Abs. 1 FrPolG 2005 dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).

Auch aus dem Umstand, dass den Beschwerdeführern bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt wurde, kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0242).

Da die Beschwerdeführer bereits die erste Voraussetzung ("Interesse der Republik") für die

Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG nicht zu erfüllen vermochten, konnte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.2. Zur Unterlassung der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fremdenpass, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2191197.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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