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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S in K, vertreten durch Dr. Kurt Klein, Dr. Paul Wuntschek und Dr. Berit Mayerbrucker, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Auschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 3. Dezember 1996, Zl. LGS600/LA2/1218(7022)/1996-Dr. J/Fe, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand (soweit dies beschwerdegegenständlich ist) seit 12. Oktober 1988 im Bezug der Notstandshilfe.
Mit Bescheid vom 14. Juni 1991 sprach das damalige Arbeitsamt Knittelfeld aus, dass die der Beschwerdeführerin gewährte Notstandshilfe mangels Notlage ab 1. Mai 1991 eingestellt werde. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass eine Lebensgemeinschaft mit Konrad Skale (in der Folge: K. S.) bestehe und dessen anrechenbares Einkommen die Notstandshilfe überschreite.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des damaligen Landesarbeitsamtes Steiermark vom 21. November 1991 als unbegründet abgewiesen, wobei die Berufungsbehörde im Ergebnis das Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit K.S. und demgemäß die Berechtigung zur Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten bejahte und den Anspruch auf Notstandshilfe ab 1. Mai 1991 verneinte.
Mit einem weiteren Bescheid des Arbeitsamtes Knittelfeld vom 7. Jänner 1992 wurde von der Beschwerdeführerin ein Betrag in der Höhe von S 153.172,-- an unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 12. Oktober 1988 bis 30. April 1991 mit der Begründung zurückgefordert, dass das anrechenbare Einkommen von K.S. die der Beschwerdeführerin zustehende Notstandshilfe im genannten Zeitraum überstiegen habe. Dabei sei der 12. Oktober 1988 als Beginn der Lebensgemeinschaft anzunehmen gewesen.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des damaligen Landesarbeitsamtes Steiermark vom 26. März 1992 als unbegründet abgewiesen, wobei das Landesarbeitsamt - gleich der Behörde erster Instanz - vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft auch schon im angegebenen Zeitraum und vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Rückforderung der erbrachten Leistungen ausgegangen ist.
Die beiden Berufungsbescheide des damaligen Landesarbeitsamtes Steiermark wurden von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten. Mit Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/08/0013, 0100, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den erstangeführten Bescheid vom 21. November 1991 (Einstellung der Notstandshilfe) als unbegründet abgewiesen und den Bescheid vom 26. März 1992 (Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof folgte nach der Begründung seines Erkenntnisses - auf die im übrigen gemäß § 42 Abs. 3 VwGG verwiesen wird - der Auffassung der belangten Behörde, dass zwischen der Beschwerdeführerin und K.S. im jeweils fraglichen Zeitraum des Leistungsbezuges eine Lebensgemeinschaft bestanden hat und daher der Widerruf der Notstandshilfe in diesem (gesamten) Zeitraum zu Recht erfolgt sei.
Er hielt allerdings die Rückforderung für den Zeitraum vom 12. Oktober 1988 bis 30. April 1991 insoweit für unberechtigt, als die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 12. Oktober 1988 K.S. als Lebensgefährten bezeichnet und sein monatliches Einkommen mit ca. S 18.000,-- angegeben habe. Sie habe daher den Bezug "des Arbeitslosengeldes (richtig: der Notstandshilfe) nicht durch unwahre Angaben im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG herbeigeführt". Unwahre Angaben seien ihr erst im Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 11. Juli 1989 vorzuwerfen. Auch habe die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 12. Oktober 1988 bis 11. Juli 1989 nicht erkennen müssen, dass ihr die Notstandshilfe nicht gebühre.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtete daher die Rückforderung der Notstandshilfe für die Zeit vom 12. Oktober 1988 bis 11. Juli 1989 als rechtswidrig. Da mit dem damals bekämpften Bescheid ohne nähere zeitliche Differenzierung ein Gesamtbetrag von unberechtigt empfangener Notstandshilfe zurückgefordert worden war, weshalb der zurecht bestehende Teil nicht festgestellt werden konnte, wurde der Berufungsbescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im zweiten Rechtsgang erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 3. Dezember 1996, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in geltender Fassung,
teilweise Folge
gegeben, indem der Widerruf der Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 12.10.1988 bis 30.4.1991 und die Rückforderung hinsichtlich der in dem Zeitraum vom 12.7.1989 bis 30.4.1991 bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) im Betrag von S 113.011,-- bestätigt werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der - wie schon im Verfahren Zl. 92/08/0013, 0100 - das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und K.S. bestritten, das Verfahren zu diesem Punkt als mangelhaft bezeichnet und die in rechtlicher Hinsicht von der belangten Behörde daraus gezogenen Schlußfolgerungen als verfehlt gerügt werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Den Beschwerdeausführungen ist insgesamt entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Vorerkenntnis sowohl die diesbezügliche - im angefochtenen Bescheid lediglich wiederholte - Beweiswürdigung der belangten Behörde als auch ihre rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Widerrufes der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12. Oktober 1988 bis 30. April 1991 sowie hinsichtlich der Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12. Juli 1989 bis 30. April 1991 gebilligt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat lediglich die Rückforderung der Leistung im Zeitraum vom 12. Oktober 1988 bis 11. Juli 1989 für rechtswidrig erachtet.
Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid - gemäß § 63 Abs. 1 VwGG in Bindung an die im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dargelegte Rechtsanschauung
- die Rückforderung für den Zeitraum vom 12. Oktober 1988 bis 11. Juli 1989 aus dem Leistungsbefehl ausgeschieden und demgemäß den rückzuerstattenden Betrag auf S 113.011,-- reduziert. Damit ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung im zweiten Rechtsgang nachgekommen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, ohne dass auf das - die Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses gemäß § 63 Abs. 1 VwGG außer Acht lassende - Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080015.X00Im RIS seit
18.10.2001