TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/26 W159 2198972-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2019
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Entscheidungsdatum

26.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W159 2198972-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z.3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1.-3. sowie 53 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte (spätestens) am 25.11.2015 als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde er durch die Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er als Straßenverkäufer gearbeitet habe und andere Straßenverkäufer namens XXXX und XXXX von ihm Geld gefordert hätten. Er habe ihnen zwei Mal etwas gezahlt, beim dritten Mal habe er sich geweigert, es sei zum Streit gekommen und hätten sie ihm gedroht. Daraufhin habe er Angst bekommen und sei aus Afghanistan geflohen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass die beiden ihn umbringen würden.

Der zuständige Jugendwohlfahrtsträger ( XXXX ) hat die gesetzliche Vertretung der Diakonie übertragen. Bereits am 08.07.2017 erfolgte die erste Anzeige gegen den BF nach dem SMG.

Nach Zulassung des Asylverfahrens wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 25.01.2018 durch das BFA, RD Oberösterreich einvernommen. Zur Ersteinvernahme gab der Antragsteller an, dass es wohl nicht rückübersetzt worden sei, aber alles korrekt protokolliert worden sei. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Geburtsdatum ( XXXX ) aus der Erstbefragung und wurde aufgeklärt, dass mit Volljährigkeit kein Anspruch mehr auf Rechtsberatung (und gesetzliche Vertretung) bestehe. Im Alter von zwei Jahren sei er mit seinen Eltern nach Pakistan geflüchtet und habe dort drei bis vier Jahre gelebt, dann wären sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Er komme aus XXXX , sei Tadschike und Moslem/Sunnit, habe wohl nie einen Reisepass besessen, aber eine Tazkira, welche auf der Flucht in Griechenland verloren gegangen sie. Genauer gesagt, habe diese der Schlepper ihm weggenommen und ins Wasser geworfen. Er sei wohl weder verheiratet noch verlobt, aber er habe in Österreich eine Freundin. Von seinem Vater habe er seit sechs Jahren keine Information mehr, die Mutter sei Schneiderin und lebe in XXXX . Er habe einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester, welche beide bei der Mutter leben würden. Seine Mutter habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da sie bereits ihre ältere Tochter XXXX verloren habe und sie den Beschwerdeführer nicht auch noch verlieren habe wollen. Die näheren Umstände über den Tod seiner Schwester wisse er nicht, Leute hätten ihre Leiche nach Hause gebracht. In Afghanistan habe er sich mit Musik beschäftigt und sei auch Straßenverkäufer gewesen. Neun Jahre lang habe er die Schule besucht, er habe Gemüse verkauft, bis kurz vor der Ausreise. Außer seiner Mutter und seinen Geschwistern habe er niemanden mehr in Afghanistan, zumindest kenne er keine weiteren Verwandten. Den Familienangehörigen gehe es normal. Er habe ca. einmal im Monat Kontakt. Er sei in Afghanistan nicht von staatlichen Behördenorgangen verfolgt worden. Er habe auch nicht aufgrund seine Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt, ebenso wenig gröbere Probleme mit Privatpersonen. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Antragsteller an, dass er auf einem "Bacha Bazi Fest" als Musiker und Sänger aufgetreten sei, eine ihm unbekannte Person habe ihn Geld gegeben, damit er die Namen XXXX und XXXX im Mikrophon laut sagen solle. Es seien dann ein paar Leute zu ihm gekommen, hätten ihn gefragt, warum er diese Namen gesagt habe, sie hätten ihn geschlagen. Es seien dann andere Leute gekommen, die den Streit schlichten wollten, aber es sei zu einer großen Schlägerei gekommen. Jemand habe mit dem Messer auf die rechte Seite seines Rückens gestochen, er habe dann das Fest dann verlassen und sei geflüchtet. Am nächsten Tag hätten Leute nach ihm gefragt, ihn bedroht und gesagt, dass sie ihn töten würden. Er sei dann am Abend zur Polizei gegangen, hätte ihnen seinen Rücken gezeigt und eine Anzeige erstatten wollen, aber die Polizei habe ihn nicht angehört. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn seine Mutter aufgefordert Afghanistan zu verlassen. Innerhalb von zwei Tagen habe er einen Schlepper gefunden und sei ausgereist.

Näher gefragt zu der Bacha Bazi Veranstaltung gab er an, dass es Gruppierungen gäbe, die Macht und Geld hätten. Er habe dort als Musiker gespielt, junge Burschen hätten getanzt, er habe einen Anruf bekommen und für den Auftritt Geld erhalten. Es sei ein großes Zelt gewesen mit ca. 500 Leuten, er nannte auch den Auftraggeber. Er sei öfters telefonisch angesprochen worden, um auf Veranstaltungen zu singen und zu spielen. Es sei in Afghanistan üblich, dass jemand kommt und Geld dafür zahlt, dass Namen durch das Mikrophon gesagt würden. Jugendliche hätten getanzt und Kommandanten hätten Geld geworfen oder den Tänzern ins Hemd gesteckt. Nachdem er den Namen dieser beiden Männer gesagt habe, seien Leute gekommen, die ihn geschlagen hätten, wobei es dann zu einer Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe gekommen wäre. Der Asylwerber zeigte eine leichte halbmondförmige Schnittverletzung auf seinem Rücken, er sei deswegen nicht zum Arzt gegangen, er habe aber Schmerzen gehabt und nicht schlafen können. Befragt wie die Leute gewusst hätten, wo er wohne, gab er an, dass die Veranstaltung nicht weit von seinem Wohnort weggewesen sei und ihn in seinem Wohnort viele Leute gekannt hätten. Sein Bruder XXXX habe auf der Straße gehört, dass Leute nach ihm gefragt hätten. Wer diese Leute gewesen seien, wisse er nicht, sie hätten ihn auch nicht gefunden, denn er habe nach drei Tagen XXXX verlassen. Diese Zeit habe er sich zu Hause versteckt. Nachdem er Afghanistan verlassen habe, wisse er auch nicht, ob sie noch einmal gekommen seien. Auch seine Mutter habe das Haus verlassen.

Über Vorhalt der unterschiedlichen Angaben in der Erstbefragung zu den nunmehr angegebenen Fluchtgründen, gab er an, dass er damals minderjährig gewesen sei, nicht genau gewusst habe, was der Dolmetscher gemeint habe, der Dolmetscher habe auch falsch übersetzt. Es hätten ihn auch Kommandanten gefragt, ob er mit ihnen zusammen sein wolle und für sie tanzen und singen wolle, er habe aber immer abgelehnt. Nachdem er nach Österreich gekommen sei, habe ein Unbekannter seine Schwester XXXX überfahren. Er sei im Krankenhaus gewesen und habe Depressionen bekommen, das sei 2016 gewesen. Ob es nur ein Unfall gewesen sei oder ob sein Schwester wegen ihm Probleme bekommen habe, könne er nicht sagen. Er habe ich Zeit seines Lebens in Afghanistan immer nur in XXXX aufgehalten, wenn sein Leben in Gefahr sei, könne er auch nicht in Herat oder Mazar-e Sharif leben. In Österreich habe er einen Deutschkurs A2 gemacht und suche nunmehr eine Lehrstelle, er hätte auch schon eine gefunden, aber das AMS habe ihm das nicht erlaubt. Er trainiere täglich als MME-Fighter und habe auch schon freiwillig in einem Kindergarten und bei den XXXX gearbeitet. Österreichische Freunde habe er auch schon. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung. Er habe auch schon die B1 Prüfung versucht, aber schriftlich nicht bestanden. Nächstes Jahr möchte er den Schulabschluss machen. Er habe eine österreichische Freundin, sie heiße XXXX , sei jetzt XXXX Jahre alt und er kenne sie schon über ein Jahr. Er habe mit ihr eine sexuelle Beziehung, sie sei aber derzeit nicht schwanger. Er wohne aber mit ihr zusammen, offiziell in der Wohnung der Mutter seiner Freundin. Irgendwann habe er einen Joint geraucht und die Polizei habe das bemerkt. Er habe auch ein bisschen Marihuana in der Tasche gehabt, aber nachdem er mit dem Sport begonnen habe, rauche er nunmehr nicht mehr. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt.

Mit Beschied des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, unter Spruchteil VI. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, unter Spruchteil VII. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchteil VIII. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, der Herkunftsprovinz sowie der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit wurden als glaubhaft befunden, nicht jedoch die Angaben zu den Fluchtgründen. Näher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA seine Fluchtgründe komplett ausgetauscht habe und überdies keine konkreten und plausiblen Angaben zu seine Fluchtgründen in der Einvernahme des BFA habe machen können. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Suchtgiftkonsum. Insgesamt sei im gesamten Vorbringen keine glaubhafte konkrete Verfolgungshandlung oder Verfolgung seiner Person zu entnehmen gewesen.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubwürdig dargelegt worden sie, wie sich aus der Beweiswürdigung ergebe. Aus der allgemeinen Lage oder der Volksgruppenzugehörigkeit lasse sich auch eine Asylgewährung nicht ableiten. Es hätten sich insgesamt aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen keine Hinweise auf das Vorleigen eines Sachverhaltes, welches zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Außerordentliche Umstände, die zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr führen würden, lägen im vorliegendem Fall nicht vor. Auch wenn im vorliegendem Fall im Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit nicht von einer Art Ehrenkodex wie bei den Paschtunen auszugehen sei, so sei doch die Übernahme einer ideellen und physischen Schutzfunktion durch die Familie und durch den Stamm gegeben. Der Beschwerdeführer würde selbst im Falle, dass er keine nahen Verwandten mehr in Afghanistan hätte, bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten. Es lasse sich daher auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Es hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, ergeben. Zu Spruchteil III. festgehalten, dass keine der im § 57 AsylG genannten Tatbestände auf den Beschwerdeführer zutreffe und zu Spruchpunkt IV. wurde - nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass der Antragsteller keine Familienangehörigen oder sonst jemanden in Österreich habe und auch hier kein Familienleben führe. Aufgrund der Kürze des gemeinsamen Lebens sei ein solches trotz gemeinsamen Wohnen mit seiner Freundin nicht feststellbar. Er sei in der Zwischenzeit aus der Wohnung seiner Freundin wieder ausgezogen. Zum Privatleben wurde zunächst festgehalten, dass sich der Antragsteller nach illegaler Einreise erst seit dem 25.11.2015 in Österreich aufhalte und trotz Sportausübung "eher schwächer" integriert sei und stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat habe, mag er auch vorläufig strafrechtlich unbescholten sein. Mit seiner Freundin lebe er nicht mehr zusammen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei daher nicht zu erteilen gewesen und es seien auch keine Anhaltpunkte dafür hervorgekommen, dass im gegenständlichen Falle eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Zu Spruchpunkt V. zunächst festgehalten, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des EGMR entgegenstehe. Wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen gewesen (Spruchpunkt VI.). Weiters lägen im vorliegendem Fall schwere Gründe vor, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und trete daher das Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens gegenüber der raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Zu Spruchteil VIII. wurde insbesondere ausgeführt, dass es auch zulässig sei, aufgrund von Strafanzeigen ohne nachfolgende Verurteilung und einer entsprechenden Gefährlichkeitsprognose ein Einreiseverbot zu erlassen. Dass der Antragsteller nicht bereit sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, zeigen seine wiederholten Verstöße in relativ kurzen Zeitabständen gegen das SMG. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, gleichgültig welcher Form, sei dringend wegen der verheerenden Schäden und Folgen für die Gesellschaft geboten. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar.

Gegen diesen Beschied erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX , Beschwerde gegen alle Spruchteile, wobei auch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. In der Beschwerde wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen kritisiert und insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Lage in Afghanistan dramatisch verschlechtert habe, wobei in diesem Zusammenhang auf das Gutachten der Sachverständigen Friederike STAHLMANN hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer sei auch mangelhaft befragt worden, insbesondere hinsichtlich der ihn konkret bedrohenden Leute, es sei schließlich auch die Beweiswürdigung unschlüssig. Der afghanische Staat sei jedenfalls weder in der Lage, noch willens den Beschwerdeführer vor Kriminellen, die ihn verfolgen würden, zu schützen. Es sei für den jugendlich unerfahrenen Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternativen unrealistisch. Es wurde auch ausdrücklich eine neuerliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt, damit sich das Gericht davon überzeugen könne, dass kein unglaubwürdiges Vorbringen vorliege. Dem Beschwerdeführer wäre wegen Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Unabhängig davon wäre ihm wegen der schlechten Lage in Afghanistan und wegen seines jungen Alters auch subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Der Beschwerdeführer sei weiters sehr um seine Integration in Österreich bemüht und tuen ihm seine Konflikte mit dem SMG sehr leid. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr extrem gefährdet wäre, weil er als Musiker und Unterhalter in einer hervorgehobenen Position sei. Schließlich gehe von dem Beschwerdeführer auch keinerlei schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, es sei das Einreiseverbot daher aufzuheben oder zumindest zu kürzen gewesen, es sei jedenfalls bei weitem unverhältnismäßig. Schließlich wurde noch auf die diesbezügliche Judikatur des VfGH und des EGMR zur Verhandlungspflicht hingewiesen.

Mit Beschluss des BVwG vom 25.06.2018 XXXX wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 10.12.2018 gab die belangte Behörde bekannt, dass über den Beschwerdeführer am 07.12.2018 die Untersuchungshaft wegen § 28a Abs. 1 SMG verhängt worden sei. Weiters wurde auch der polizeiliche Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vorgelegt. Das BVwG beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 25.03.2019 an, zu der auch ein Vertreter der belangten Behörde erschien. Der Beschwerdeführer wurde aus der Untersuchungshaft vorgeführt und von einem Mitarbeiter der XXXX vertreten.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Er wollte auch nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, habe aber keine Dokumente. Weiters sei er sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Am XXXX sei er in XXXX geboren, wo er auch den Großteil seines Lebens verbrachte. Zwei oder drei Jahre habe er im Kindesalter in Pakistan verbracht. Neun Jahre lang sei er in die Schule gegangen, eine weitere Ausbildung habe er nicht erhalten. Befragt, ob er ein Instrument erlernt habe, gab er an, dass er singen könne und ein ziemlich guter Sänger sei. Nochmals nachgefragt, ob er nicht doch ein Instrument gelernt habe, gab er an, er spiele Harmonika und XXXX (ein afghanisches Saiteninstrument). Gefragt, wovon er in Afghanistan gelebt habe, gab er an, dass er als freier Händler gearbeitet habe und meistens mit Gemüse gehandelt habe. Weiters habe er nächtens auf Veranstaltungen und Festen gesungen. Ab welchem Alter er gearbeitet habe, wisse er nicht genau, ca. fünf Jahre lang habe er gearbeitet.

Seine Mutter lebe noch. Gefragt nach seinem Vater gab der Beschwerdeführer an, dass dieser zum Dienst gegangen sei, sein Vater sei beim Militär tätig gewesen und sei er vor ca. sieben Jahren nicht mehr zurückgekommen. Er gehe sicher davon aus, dass er gestoben sei oder getötet worden sei. Er habe nur als einfacher Soldat gedient. Er glaube nicht, dass er einfach seine Familie verlassen habe, darüber hätte er sicher etwas gesagt. Die Familie habe versucht seinen Vater zu suchen oder zumindest eine Todesnachricht zu erhalten, aber sie hätten nichts gefunden.

Er habe drei Geschwister, zwei Schwestern und einen Bruder. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS. 281) davon gesprochen habe, dass seine Schwester XXXX getötet worden sei, gab er an, dass dies ungefähr zu jener Zeit gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Er sei damals 14 Jahre alt gewesen. Zwei Jahre nach dem Tod seiner Schwester habe er dann Afghanistan verlassen. Nachbarn und Bekannte hätten ihre Leiche dann zu ihnen nach Hause gebracht. Befragt, ob er mehr dazu sagen könne, gab er nur an, dass Nachbarn und Bekannte die Leiche nach Hause gebracht hätten. Über Befragung durch den Behördenvertreter, gab der Antragsteller an, dass sein Vater ein Einzelkind gewesen sei und auch seine Mutter allein gewesen sei. Geschwister wären möglicherweise in der Bürgerkriegszeit getötet worden. Er habe auch weder Tanten noch Onkel väterlicherseits oder mütterlicherseits. Die Familie lebe nach wie vor in Afghanistan, aber er wisse nicht genau wo.

Er habe in Afghanistan persönlich keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen oder bewaffneten Gruppierungen wie Taliban oder IS gehabt. Auch mit Privatpersonen habe er keine Probleme gehabt. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS. 286) angegeben habe, dass er Probleme auf bzw. nach einem sogenannten Bacha Bazi Fest bekommen habe, gab er an, dass das Problem damit begonnen habe, dass ein gewisser XXXX ihn zu einem Fest eingeladen habe, um dort zu singen und Musik zu spielen. Er habe "natürlich" am Mikrophon zwei andere Personen, nämlich XXXX und XXXX , vorgestellt, wegen dieser Ansage seien einige Leute zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen. Diese zwei Personen, XXXX und XXXX , seien im sogenannten "Bacha Bazi-Bereich" berühmt. Auf diesem Fest seien 500 bis 800 Personen anwesend gewesen, es habe in XXXX , einem Stadtteil von XXXX stattgefunden, und zwar drei Tage bevor er Afghanistan verlassen habe. Das Fest wäre in einem sehr großen Zelt gewesen. Es hätten dort einige Buben und Knaben in Frauenkleidern getanzt. Normalerweise seien auf solchen Festen nur Männer anwesend. Solange er dort anwesend gewesen sei, sei es zu keinen sexuellen Übergriffen auf Knaben gekommen. Er könne nur sagen, dass eine Gruppe zu ihm gekommen sei und eine andere versucht habe den Streit zu schlichten, er habe dann nach Hause fahren können. Gefragt, warum er die Namen XXXX und XXXX im Mikrophon gesagt habe, gab er an, dass so etwas grundsätzlich zu seinen Aufgaben zähle, er habe dafür auch immer Geld bekommen. Leute wollten die Durchsage, um sich größer zu machen. Die Männer hätten gefragt, ob er nicht wisse, dass diese Leute so viel Macht hätten, dass sie ihn abstechen würden. Er sei bei dieser Schlägerei auch mit einem Messer angegriffen worden, er habe eine Narbe auf der linken hinteren Schulter, auch sein Fuß sei durch Schläge verletzt worden. Als dann andere Leute gekommen seien, um die Sache zu schlichten, habe er die Chance gesehen herauszukommen und nach Hause zu flüchten. Am Tag darauf in der Früh sei er dann zu der Polizeistation gegangen und habe ihnen erklärt, dass seine rechte Schulter und sein linker Fuß verletzt worden sein, sie hätten ihn gar nicht reingelassen und hätten nur durch die Glastüre gesprochen. Sie hätten auch nicht direkt ein Geld verlangt, aber es sei in Afghanistan üblich, Geld für Anzeigen zu zahlen. Er sei wegen seiner Verletzungen nicht zum Arzt gegangen. Befragt, ob er in der Folge daheim gesucht worden sei, gab er an, dass man ihn gesucht habe. Es seien unbekannte Leute gewesen, sie hätten einmal seinen Bruder XXXX , den sie geschickt hätten, um Brot zu holen, über ihn befragt. Der Bruder habe gesagt, dass die Leute alle bewaffnet gewesen wären. Er habe sich dann drei Tage lang zu Hause versteckt und Afghanistan verlassen.

Befragt, ob es während seiner Tätigkeit als Sänger und Musiker auf Bacha Bazi Festen irgendwelche sexuellen Übergriffe auf ihn gegeben habe, gab er an, dass er zwar nicht vergewaltigt, aber mehrmals bedroht worden sei. Es habe Vorschläge gegeben, dass er mit Männern mitgehen solle oder tanzen solle. Während eines Festes hätte er nie nein sagen können, aber er habe sich immer Zeit "gekauft", als das Fest zu Ende gewesen sei, habe er dieses fluchtartig verlassen. Gefragt, ob es außer dem einen Vorfall noch irgendwelche Bedrohungen von Männern gegeben habe, wiederholte er, dass er schon bedroht worden sei, aber, dass es sonst nichts gegeben habe, es sei eine mentale, psychische Sache gewesen, es habe Vorschläge gegeben, dass er jemandem gehöre. Der Anstoß zur Ausreise sei allerdings jenes Ereignis, wo er geschlagen worden sei, gewesen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gänzlich andere Fluchtgründe genannt habe, nämlich, dass er als Straßenverkäufer erpresst worden sei, gab er an, dass er nach seiner Ankunft durcheinander gewesen sei, wegen des Verlustes seines Vaters und seiner Schwester. Entweder habe er es nicht gut erklären können oder habe er die Frage nicht verstanden. Zur Frage des Behördenvertreters, ob er von XXXX und XXXX geschlagen worden sei, gab er an, dass diese ihn nicht geschlagen hätten, er habe die Leute auch nicht vom Gesicht gekannt und könne auch nicht sagen, ob es Gegner oder Befürworter dieser beiden Männer gewesen seien, die ihm geschlagen hätten. Weiters befragt vom Behördenvertreter, welchen Grund diese Männer haben sollten ihn weiter zu verfolgen, gab er an, dass es sie einen tiefen Grund hätten, weil sie durch die Ansage ihr Gesicht verloren hätten. Über Vorhalt, dass er vorhin angeführt habe, dass es für diese Leute Ruhm bedeute, wenn man ihre Namen ausrufe, gab er an, dass er zwei Namen genannt habe und deswegen hätten sie ihn geschlagen. Wie lange seine Mutter noch in XXXX nach seiner Ausreise aufhältig gewesen sei, wisse er nicht. Innerhalb von drei Monaten, glaube er, dass sie das Haus verlassen hätte. Er glaube, dass sie weiterhin in XXXX wohnen würde. Seine Mutter sei Schneiderin. Er nehme an, dass sie weiterhin als Schneiderin arbeite. Er habe mit seiner Mutter anfangs einmal pro Monat Kontakt gehabt, nunmehr habe sich diese Zeit eher verlängert. Seine jüngere Schwester XXXX sei einmal von einem Auto verletzt worden, sie sei längere Zeit in einem Krankenhaus gewesen. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht, es sei jedenfalls 2016 gewesen.

Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass er seine Telefonnummer weiter verteilt habe und dass er immer wieder Anrufe bekommen habe, um auf Festen zu spielen. Näher gefragt, welche Männer ihn auf Festen belästigen hätten wollen, gab er an, dass dies reiche Männer gewesen sein, entweder hätten sie zur organisierten Kriminalität gehört oder wären es Kommandanten gewesen. Ob die Teilnahme an Bacha Bazi Festen legal sei, könne er nicht sagen, es sei nur üblich. Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter, wie alt er gewesen sei, als er bei solchen Veranstaltungen als Musiker teilgenommen habe, gab er an, dass dies vor vier oder fünf Jahren gewesen sei. Befragt, wann und wie er ausgereist sei, gab er an, dass er von Afghanistan nach Pakistan und dann in den Iran gefahren sei. Nachmals gefragt nach dem Zeitpunkt der Ausreise gab er an 2015. Gefragt, ob er noch mit irgendjemanden in Afghanistan Kontakt habe, verneinte er dies, er habe auch schon längere Zeit mit seiner Mutter keinen Kontakt mehr. Über Vorhalt, dass er vorhin gesagt habe, dass die Intervalle zwischen den Kontakten zu ihrer Mutter länger geworden sei, aber nicht, dass der Kontakt ganz abgebrochen wäre, gab er an, dass man es so nicht ausdrücken könne und dass der Kontakt nicht unterbunden sei. Gefragt, ob er aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe, antworte er mit der Gegenfrage, was er dazu sagen solle. Der Richter solle es von seinem Gesicht ablesen, neuerlich sei er zum Arzt gegangen. Er habe in Österreich Deutschkurse A1, A2 und B1 gemacht. Er habe alle Prüfungen bestanden. Über Vorhalt, dass er B1 nicht bestanden habe, räumt er dies ein. Einen Pflichtschulabschluss in Österreich habe er auch nicht erworben. Er habe aber einen Kurs in Mathematik gemacht. Früher habe er schon im Kindergarten freiwillig gearbeitet und bei den XXXX . Über Vorhalt der Aussage seiner Freundin XXXX bei der Polizei, dass er an ehrlicher Arbeit nicht interessiert wäre, sondern lieber Suchtgift verkaufen würde, gab er an, wenn er nicht arbeitswillig gewesen sei, hätte er nicht beim AMS versucht eine Arbeit zu finden. Er habe sogar einen Job als Koch gefunden, aber das AMS habe dies abgelehnt. Seine Freundin habe das gemeinsame Kind am 27.02.2019 zur Welt gebracht. Auf die Frage, ob er nach wie vor Kontakt mit Frau XXXX habe und dem Kind, gab er an, dass er zurzeit im Gefängnis sei, sobald er draußen sei, möchte er wieder Kontakt haben, es sei sein Kind und seine Freundin. Gefragt ob er wisse, wie das Kind heiße, gibt er an, dass er das Kind selbst noch nie gesehen habe. Er wisse nicht einmal, ob es weiblich oder männlich sei. Seine Freundin dürfe ihn nicht in der U-Haft besuchen, wegen Verabredungsgefahr. Gefragt, ob ihn sonst jemand in der U-Haft besucht habe, gab er an, dass er, seit er in Österreich gewesen sei, habe er nur als Freunde und Bekannte jene Familie, mit der er auch zusammengelebt habe. Über Rückfrage, dies wäre Frau XXXX und ihre Mutter, aber es gäbe auch ein paar Freunde und Bekannte, die Österreicher seien. Befragt, ob er mit Frau XXXX Briefkontakt habe, gab er an, dass er ihr zwar geschrieben habe, aber sie ihm nicht geantwortet habe. Der Vater seiner Freundin stamme aus Nigeria, die Mutter sei Österreicherin. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer Suchtgift konsumiert und in größerem Rahmen verkauft habe, machte der Beschwerdeführervertreter auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam, zumal am 28.03. die Hauptverhandlung in der Suchtmittelstrafsache stattfinde.

Gefragt, was er in der U-Haft mache, gab er an, dass er einem österreichischen Mitinsassen Dari lerne und er ihm dafür beim Deutschlernen helfe. Er habe in der Haft weder eine Therapie noch einen Entzug gemacht. Gefragt, ob er vor seiner Verhaftung bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen Mitglied gewesen sei, gab er an, dass er viel Sport betrieben habe und zwar MMA (Mixed-Martial-Arts).

Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, würde für ihn Lebensgefahr bestehen, weil sich einige Gesetze in Afghanistan verändert hätten und zweitens habe er Angst vor jener Gruppierung, die ihn geschlagen und gesucht hätte. Über Vorhalt, dass er jung, gesund und arbeitsfähig sei und überdies mit den Gegebenheiten des Landes vertraut, ob er sich nicht in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen könne, gab er an, dass man ihn als Musiker kenne, besonders dieser Kommandant und die kriminelle Gruppe, die ihn verfolgt habe. Sie würden ihn sicher finden und dann schwebe er in Lebensgefahr. Der Behördenvertreter fragte nach, wieso man ihn nach dreieinhalb Jahren, nur aufgrund dessen, dass er zwei Namen ausgerufen habe, noch immer suchen würde. Dazu führte er aus, dass es mehrere Gründe gebe. Jene Leute, von denen er die Namen genannt habe, seien im negativen Sinn mächtige Leute, diese Gefahr bestehe nicht nur heute, sondern auch in zehn Jahren. Schließend führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er die Hälfte seiner Familie bereits verloren habe und er nicht auch sein Leben noch verlieren möchte.

Den Verfahrensparteien wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Afghanistan (soweit verfahrensrelevant) eingeräumt, wobei innerhalb gleicher Frist auch noch weitere Urkunden vorgelegt werden könnten. Weiters wurde angekündigt, dass das Ergebnis der für den 28.03.2019 angesetzten Hauptverhandlung jedenfalls abgewartet werde.

In dieser Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 28.03.2019, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 1. Fall SMG, sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 und teilweise 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Wegen beiderseitigem Rechtsmittelverzichts erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführervertreter wies in seiner Stellungnahme auf die allgemeine unsichere Situation in Afghanistan, insbesondere die im hohen Maße willkürliche Gewalt gegen die Zivilbevölkerung hin, wobei die Hauptstadt Kabul weiterhin zu den gefährlichsten Orten Afghanistan zähle und sich auch in Herat und in Mazra-e Sharif die Übergriffe auf Zivilpersonen mehren würden und weiters auch in Kabul sowie in Herat und Mazar-e Sharif eine äußerst schlechte Versorgungslage vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehörige der tadschikischen Volksgruppe, sowie sunnitischer Moslem und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er (mit Ausnahme von zwei Jahren im Kleinkindalter) auch immer gelebt hat. Er hat neun Jahre lang die Schule besucht und in der Folge als Gemüsehändler und Musiker und Sänger auf Veranstaltungen gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Jedenfalls hat er in Afghanistan weder mit Behördenorgangen, noch mit bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban oder dem IS Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer hat auch keine (homo-)sexuellen Übergriffe auf ihn behauptet.

Er hat im Jahr 2015 Afghanistan verlassen und gelangte (spätestens) am 25.11.2015 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Mutter, sein Bruder und Schwester befinden sich nach wie vor in Afghanistan, vermutlich in XXXX und hat der Beschwerdeführer gelegentlich mit seiner Mutter Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen und psychischen Erkrankungen.

Er hat in Österreich zeitweilig mit österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , zusammengelebt, hat jedoch mit ihr aktuell keinen Kontakt. Es gibt ein gemeinsames Kind, dessen Namen und Geschlecht der Beschwerdeführer jedoch nicht weiß. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell kein Familienleben in Österreich führt.

Er wurde mit Urteil des LG Linz vom 28.03.2019, XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und befand sich seit dem 07.12.2018 in Untersuchungshaft, an welche die Strafhaft anschließt.

Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse und andere allgemeinbildende Kurse besucht, aber keinen Pflichtschulabschluss erworben und schon als Freiwilliger gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat wohl MME betrieben, ist aber sonst bei keinem Vereinen und hat auch sonst kaum Kontakte zu Österreichern.

Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',

https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,

https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019

IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",

https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019

Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,

https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019

NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019

Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019

WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019

Kommentar:

Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert.

KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces,

https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces-190120093626695.html, Zugriff 22.1.2019

IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019

NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-taliban-attack-intelligence-wardak.html, Zugriff 22.1.2019

Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul,https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T, Zugriff 22.1.2019

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compound-in-kabul/29709334.html, Zugriff 22.1.2019

TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-kill-more-than-100-in-attack-on-afghan-military-base, Zugriff 22.1.2019

TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claims-truck-bomb-and-warns-of-more-to-follow-1.813516, Zugriff 22.1.2019

Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant, Zugriff 22.1.2019

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,

https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019

ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election,

https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018

TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018

Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaos-nach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,

https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes, Zugriff 17.12.2018

WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-july/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a_story.html?noredirect=on&utm_term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019

ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,

https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827, Zugriff 8.1.2018

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

Quellen:

1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack,

https://www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,

https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:

67 morti in 24 ore,

http://www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018

Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlag-attentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-taliban-regierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018

IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,

https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistan-attacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018

KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabul-over-recent-wave-of-violence-02722/?fbclid=IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g, Zugriff 22.11.2018

LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-la-lecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018

NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering,

https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018

Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6-people-dead, Zugriff 22.11.2018

SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83,

https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397, Zugriff 22.11.2018

TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack,

https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365, Zugriff 22.11.2018

Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion,

https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast, Zugriff 22.11.2018

Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul, Zugriff 22.11.2018

TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul, https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html, Zugriff 22.11.2018

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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