TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/29 W159 2153843-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W159 2153843-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 8 Abs. und 10 Abs. 1 Z3 AsylG 2005 idgf iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9 sowie 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13.09.2014 nach Österreich und stellte am 14.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde er vom XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er als schiitischer Afghane in Pakistan auf die Welt gekommen und aufgewachsen sei. In letzter Zeit sei der Hass gegen die Schiiten eskaliert und würde sie ständig von den Sunniten attackiert. Aus Angst um sein Leben habe er Pakistan verlassen. Nach Zulassung zum Asylverfahren (wegen im Zweifel angenommener Minderjährigkeit) betraute der zuständige Jugendwohlfahrtsträger ( XXXX ) namentlich genannte Mitarbeiter der XXXX mit der gesetzlichen Vertretung. Diese legten eine Schulbesuchsbestätigung XXXX /Pakistan mit einem Lichtbild des Beschwerdeführers und dem Geburtsdatum XXXX vor.

Am 05.10.2016 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark eine Einvernahme des Beschwerdeführers. Befragt nach seinen Tätigkeiten in Österreich gab er an, dass er die Schule besucht habe, gelernt und Sport gemacht habe. Er sei Afghane, Hazara und schiitischer Moslem, sei aber in Pakistan geboren worden und zwar habe er in Quetta gelebt. Sein richtiges Geburtsdatum sei der XXXX , das bei der Asylantragstellung angegebene Geburtsdatum XXXX sei falsch. Er selbst habe nie in Afghanistan gelebt. Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz Maidan-Wardak, sei aber wegen des Krieges nach Pakistan ausgewandert. Sein Vater habe als Maurer gearbeitet, seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Pakistan habe er im Jahr 2013 verlassen. Von Afghanistan habe er keine Ahnung. Seine Eltern und seine in der Zwischenzeit verstorbenen Großeltern hätten auch in Pakistan gelebt. In Afghanistan habe er keine Angehörigen. Seine vier Brüder und seine Schwester würden ebenfalls in Pakistan leben. Mit seinen Familienangehörigen habe er zuletzt vor drei Wochen telefoniert. In Österreich habe er keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen Bindungen. Er sei in die XXXX gegangen, es sei eine gemischte Schule für Buben und Mädchen gewesen. Dann habe er Koch gelernt. Er habe auch in einem Geschäft, wo Nüsse verkauft worden seien, gearbeitet und Geschirr ausgeliefert und in einer Geschirrwäscherei gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister hätten in einem Mietshaus gelebt. Die wirtschaftliche Lage sei nicht sehr gut gewesen. Gefragt nach den Gründen für die Ausreise gab er an, dass im Jahre 20 XXXX er an einem Feiertag in einer Apotheke gewesen sei und in unmittelbarer Nähe eine Bombe explodiert sei und die Taliban hätten auch einen Drohbrief an die Schule geschickt, weil dort Schiiten und Hazara wären. In Pakistan sei sein Leben als Schiite in Gefahr gewesen. Es sei vorgekommen, dass Hazara bei Kontrollen aus den Bus geholt und erschossen worden seien. Ihm sei aber so etwas nicht passiert. Es hätte ihn irgendwann auch einmal treffen können. Geld für die Ausreise hätte sich die Familie teilweise ausgeborgt und teilweise habe er selbst schon etwas gespart. Er sei nur kurz im Iran gewesen, aber in der Türkei elf Monate. Er habe in XXXX in einem Restaurant als Kellner gearbeitet. Damals sei er 14 Jahre alt gewesen. Er selbst sei niemals in Afghanistan gewesen. Seine Eltern seien vor ca. 20 Jahren vor den Taliban und den Mujaheddin nach XXXX geflohen. Auch in XXXX gebe es für ihn keine Sicherheit, auch dort fänden dauernd Bombenanschläge statt. Zu den Länderfeststellungen möchte er keine Stellungnahme abgeben. Er habe kein weiteres Vorbringen. Über Vorhalt, dass auf der vorgelegten Schulbestätigung stehe, dass es sich um eine Mädchenschule handle, gab er an, dass die Schule erlaubt habe, dass auch Buben diese besuchen könnten. Es sei eine günstige Schule gewesen. Der Beschwerdeführer legte Deutschkursbestätigungen, eine Bestätigung der Internationalen Klasse der XXXX , eine Schulnachricht des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasium XXXX , wobei der Beschwerdeführer in fast allen Gegenständen jedoch nicht beurteilt wurde, ein Empfehlungsschreiben der Patenmutter XXXX , eine Stellungnahme des XXXX , eine Bestätigung des XXXX und Schulbesuchsbestätigungen der Polytechnischen Schule XXXX vor. Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers erstattete eine Stellungnahme, in der allerdings vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben im Iran verbracht habe und mit iranischem Akzent spreche und dass die Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative nicht vorliegen würden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 16.03.2017, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag unter Spruchteil II. auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereit im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und sämtliche Beweismittel aufgelistet. Weiters wurde festgestellt, dass der Antragsteller Staatsangehöriger Afghanistans sei, nunmehr volljährig und der Volksgruppe der Hazara angehöre sowie schiitischer Moslem sei. In der Folge wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller bei der Erstbefragung das Geburtsdatum XXXX angegeben habe und dann eine Schulbesuchsbestätigung einer höheren Mädchenschule vorgelegt habe, wonach er am XXXX geboren sei. Die vorliegenden Widersprüche habe der Antragssteller in der niederschriftlichen Einvernahme des BFA nicht erklären können. Zu den Fluchtgründen wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass diese widersprüchlich sowie wenig plausibel und lebensnah seien. Der Antragsteller habe offenbar aus wirtschaftlichen Gründen Pakistan verlassen. Beispielsweise wären die Entfernungsangaben zu dem Bombenanschlag völlig unplausibel gewesen und habe er durch eine neue fiktive Geschichte betreffend Tötung von Hazara bei Kontrollen von Bussen versucht, seiner Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen. Die Angaben seien jedoch wenig detailreich und nicht lebensnah. Einen Fluchtgrund betreffend sein Herkunftsland Afghanistan habe der Antragsteller aber zu keinem Zeitpunkt angegeben und habe auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich der Rückkehr wurde ausgeführt, dass die Familienangehörigen des Antragstellers diesen (auch von Pakistan aus) finanziell unterstützen könnten und sei der Beschwerdeführer sogar in der Lage gewesen, als angeblich 14-Jähriger elf Monate lang in der Türkei alleine einer Arbeit als Kellner nachzugehen. Es sei daher anzunehmen, dass er auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort seine Existenz sichern könnte. Das Vorbringen der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers, dass er angeblich sein Leben im Iran und nicht in Pakistan verbrachte, stehe eklatant im Widerspruch zu seinem bisherigen eigenen Vorbringen. Zum Vorbringen, dass die ursprüngliche Heimatprovinz Maidan Wardak nicht ausreichend sicher wäre, sei auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in XXXX zu verweisen.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Fluchtgründe einerseits widersprüchlich und wenig lebensnahe gewesen seien und andererseits der Antragsteller hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan überhaupt keine asylrelevanten Fluchtgründe angegeben habe. Schließlich habe der Antragsteller auch seine Identität nicht durch unbedenkliche Personaldokumente nachweisen können. Im vorliegenden Fall hätten daher keine Umstände ermittelt werden können, dass der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre und ein asylrelevanter Fluchtgrund ausgeschlossen werden könne. Auf diesen Umstand wurde auch unter Spruchteil II. nochmals hingewiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Antragsteller jung, gesund und volljährig sei und es ihm auch in der Türkei, in einem völlig fremden Land, ohne Kenntnis der Sprache und Kultur, möglich gewesen sei, zumindest für zehn Monate seine Existenz zu sichern. Von einer finanziellen Notsituation habe der Antragsteller auch nicht berichtet. Es sei jungen und gesunden Männern möglich und zumutbar, nach XXXX zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden, auch ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte. Aus den individuellen und persönlichen Verhältnissen sei daher keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG abzuleiten gewesen. Es wären während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würde, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in eine ausweglose oder die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Zum Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht vorlägen. Es sei weiters festzustellen, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Was sein Privatleben betreffe, habe er auch sonst keine Bindungen an Österreich, sei volljährig, arbeitsfähig und gesund und verfüge über Schulausbildung und Berufserfahrung. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich sei in Anbetracht des relativ kurzen Aufenthaltes und der illegalen Einreise als gering einzustufen. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei daher nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wie bereits dargelegt ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und stehe einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen, sodass die Abschiebung nach Afghanistan als zulässig zu bezeichnen sei. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären ebenfalls nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle Spruchteile erhob der Antragsteller unter Anschluss einer Vollmacht an die XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderberichte gerügt wurden und beispielhaft aus anderen Länderberichten zur aktuellen Situation in Afghanistan zitiert wurde. Weiters werde in einer aktuellen Anfragebeantwortung von ACCORD die Lage der Hazara als dramatisch beschrieben und gehöre der Antragsteller im Sinne der UNHCR-Richtlinie der Risikogruppe einer religiösen und ethnischen Minderheit an. Es drohe daher aufgrund seiner Ethnie und seines schiitischen Glaubens asylrelevante Verfolgung in Afghanistan. Wenn die Behörde über weite Teile der Beweiswürdigung sich mit den Gründen, weswegen der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe, beschäftige, sei dies völlig sinnlos, weil diese Gründe nicht von Asylrelevanz seien. Vielmehr hätte die Behörde nach richtiger rechtlicher Beurteilung ausführen müssen, dass sich eine Gruppenverfolgung der Hazara nicht ohne weiters verneinen lasse. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass im gesamten afghanischen Staatsgebiet die Sicherheitslage prekär und angespannt sei und dass dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Es wurde nochmals in diesem Zusammenhang seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara unterstrichen. Schließlich wurde auch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich sehr um seine Integration in Österreich bemühe. Es hätte daher eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Schließlich wurde auch unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Judikatur des VfGH und des EGMR die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Die belangte Behörde verzichtete bereits mit Aktenvorlage auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, was nach Anberaumung der Verhandlung nochmals wiederholt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 07.03.2019 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin seiner ausgewiesenen Vertretung erschien. Die Beschwerdeführervertreterin legte eine Bestätigung des Sportvereines XXXX samt Kopie des Spielerpasses, ein Deutschzertifikat A2, einen Pflichtschulabschluss der XXXX , die Teilnahmebestätigung am Jugendcollege, eine Dienstbeschreibung der Marktgemeinde XXXX sowie eine Bestätigung der Firma XXXX vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht und wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, aber in Pakistan geboren. Auch seine Eltern wären afghanische Staatsbürger. Die pakistanische Staatsbürgerschaft hätten sie nicht verliehen bekommen. Die Familie habe illegal in Pakistan gelebt. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er sei in XXXX in Pakistan geboren. Sein Geburtsdatum habe er ursprünglich nicht gewusst. Als er nach Österreich eingereist sei, habe er angegeben, dass er 15 Jahre alt sei. Dann habe er seine Eltern nach seinem richtigen Geburtsdatum gefragt und habe sie gebeten, ihm etwas zu schicken, damit er sein Geburtsdatum beweisen könne. Seine Eltern hätten ihm dann eine Bestätigung der Schule aus Pakistan geschickt. Daraus ergebe such sein richtiges Geburtsdatum, der XXXX . Über Vorhalt, wie er erklären könne, dass er eine Schulbesuchsbestätigung einer Mädchenschule vorgelegt habe, gab er an, dass es anfänglich eine gemischte Schule für Mädchen und Knaben gewesen sei, er in diese Schule aufgenommen worden sei und es jetzt auch noch sei. Er habe immer in XXXX gelebt, lediglich elf Monate habe er sich (im Zuge seiner Ausreise) in der Türkei aufgehalten. In XXXX habe er in der Region XXXX gelebt. Er sei niemals in seinem Leben in Afghanistan gewesen, auch nicht bei der Ausreise, sondern direkt von Pakistan in den Iran ausgereist. Seine Eltern würden nach wie vor in XXXX leben. Sie wären in Afghanistan geboren und stammten aus der Provinz Maidan Wardak. Sie wären vor mehr als 20 Jahren nach Pakistan ausgewandert, und zwar wegen des Krieges in Afghanistan. Er habe vier Brüder und eine Schwester, welche alle jünger seien und bei seinen Eltern in XXXX leben würden. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht, dann habe er ab dem 13. Lebensjahr seinen Vater finanziell unterstützt, indem er in Obstgeschäften gearbeitet habe oder als Gehilfe bei Hochzeitsveranstaltungen Geschirr gewaschen habe. Mit 14 Jahren habe er bereits Pakistan verlassen und sei in Richtung Europa aufgebrochen.

Gefragt nach den Gründen, warum er Pakistan verlassen habe, gab er an, dass sein Leben dort in Gefahr gewesen sei. Als er einmal in einer Apotheke gewesen sei, habe es in der Nähe eine Bombenexplosion gegeben. Es seien viele Menschen getötet und verletzt worden und er selbst sei sehr verängstigt gewesen. Da er niemals in Afghanistan gelebt habe, habe er auch keine Probleme mit afghanischen Behördenorganen gehabt. Er wisse nicht, wie es in Afghanistan sei. Befragt nach allfälligen Problemen mit bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban oder dem IS, gab er an, dass an die Schule ein Brief geschickt worden sei, dass diese eines Tages zerstört werde. Gefragt, ob der Grund der Drohungen sei, dass es eine Mädchenschule sei, gab er an, dass Grund der Drohung der Umstand gewesen sei, dass meistens Schiiten die Schule besucht hätten.

Er habe 2013 XXXX verlassen und sei mit dem Autobus Richtung Iran gefahren. Die Route sei gefährlich gewesen. Er habe aber Glück gehabt. Er sei in Richtung Europa entkommen. In der Türkei habe er in einem Restaurant gearbeitet.

Er habe nach wie vor Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Es gehe ihnen gut. In Afghanistan habe er niemanden. Er sei auch mit niemandem in Afghanistan in Kontakt.

Er sei gesund, manchmal huste er leicht. Derzeit besuche er einen B1-Deutschkurs und spiele Fußball beim Sportverein XXXX . Weiters gehe er in ein Fitnessstudio. In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe er nicht. Den A2 Kurs habe er schon abgeschlossen. Er mache auch den Pflichtschulabschluss. Drei Monate lang habe er bei der Gemeinde XXXX gearbeitet. Sie hätten Äste von der Straße geräumt und die XXXX gereinigt, Blätter zusammengekehrt und Rasen gemäht. Er lebe derzeit von der Grundversorgung in einem Heim für Asylwerber. Für das Fußballspielen bekomme er derzeit kein Geld, er habe aber gehört, dass er mit Beginn der Meisterschaft eine finanzielle Unterstützung erhalte. Er spiele in der zweiten Mannschaft des XXXX und zwar im Mittelfeld links. Der Verein spiele glaublich in der Unterliga. Er habe über den Fußball auch schon österreichische Freunde gefunden. Früher habe er eine Patenfamilie gehabt. Er habe sie jetzt schon zweimal kontaktiert und habe keine Antwort mehr erhalten, sodass er davon ausgehe, dass keinen Kontakt mehr wollten. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er entweder Tischler oder Koch werden. In Pakistan und in der Türkei habe er schon in einem Restaurant gearbeitet und in der Waldorfschule in einer Tischlerei. Er habe auch schon versucht, eine Lehrstelle zu finden, es sei ihm aber noch nicht gelungen.

Wenn er nach Afghanistan abgeschoben werden würde, würde er dort getötet. Über Vorhalt, dass er jung, volljährig und arbeitsfähig sei und weiters Schulausbildung und Berufserfahrung habe, ob er sich nicht in XXXX , Herat oder Mazar-e Sharif ansiedeln könne, verneinte er dies, denn er sei niemals dort gewesen. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Auch die Beschwerdeführervertreterin hatte keine weiteren Fragen. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Afghanistan (soweit verfahrensrelevant) eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführervertreterin keinen Gebrauch, sondern legte lediglich eine Dienstbeschreibung der Gemeinde XXXX für Freiwilligenarbeit vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Sein Geburtsdatum kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, jedenfalls ist der Beschwerdeführer nunmehr volljährig. Er wurde in XXXX in Pakistan geboren und war im Laufe seines Lebens niemals in Afghanistan. Aus rechtlichen Gründen ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen von Pakistan zu treffen.

Der Beschwerdeführer hat XXXX 2013 mit einem Autobus verlassen und gelangte von Pakistan über den Iran in die Türkei, wo er sich elf Monate lang aufhielt und als 14-Jähriger bereits als Kellner arbeitete und sich selbst versorgte. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan sechs Jahre lang die Schule besucht, zum Schulbesuch können ebenfalls keine näheren Feststellungen getroffen werden. Anschließend hat er die Familie (Eltern und fünf Geschwister), die als afghanische Staatsbürger illegal in Pakistan lebten, durch Gelegenheitsarbeiten in Obstgeschäften und als Küchenhilfe unterstützt.

Der Beschwerdeführer gelangte am 13.09.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 14.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten. Er hat ein Deutschzertifikat im Niveau A2 sowie ein positives Jahreszeugnis der achten Schulstufe der XXXX vorgelegt, weiters eine Teilnahmebestätigung an einem Jugendcollege und habe auch für die Gemeinde XXXX gemeinnützige Arbeiten als Freiflächenarbeiter geleistet, wobei diese Tätigkeit nach wie vor andauert. Der Beschwerdeführer besucht aber keine höhere Schule und steht auch nicht in einem Lehrverhältnis. Er spielt beim XXXX in der zweiten Mannschaft, glaublich in der Unterliga Fußball und geht ins Fitnesscenter. Er verfügt über den Fußball über schon über österreichische Freunde, nicht mehr jedoch über eine österreichische Patenfamilie.

Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',

https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html. Zugriff 31.1.2019

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/

home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende.

Zugriff 31.1.2019

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,

https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-manwho-lost-afghanistan-envoy-taliban/. Zugriff 31.1.2019

IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan. fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",

https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/.

Zugriff 31.1.2019

Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,

https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo. Zugriff 31.1.2019

NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework. Envoy Says.

https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html. Zugriff 31.1.2019

Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban.

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban. Zugriff 31.1.2019

WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban.

https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-forafghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311 story.html?noredirect=on&utm term=.b049b43b3c79. Zugriff 31.1.2019

Kommentar:

Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert.

KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces,

https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces-190120093626695.html. Zugriff 22.1.2019

IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/

edicola/afghanistan autobomba morti talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019

NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-talibanattack-intelligence-wardak.html. Zugriff 22.1.2019

Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul.

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T. Zugriff 22.1.2019

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compound-in-kabul/29709334.html. Zugriff 22.1.2019

TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-kill-more-than-100-in-attack-onafghan-military-base, Zugriff 22.1.2019

TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban Claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claims-truck-bomb-and-warns-of-more-to-follow-1.813516. Zugriff 22.1.2019

Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant. Zugriff 22.1.2019

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabu l

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https:// www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,

https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html. Zugriff 8.1.2019

ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR.

Zugriff 8.1.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rfer!.org/a/afghan-commission-invalidates-allkabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html. Zugriff 17.12.2018

TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/

Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018

Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/

Chaos- nach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,

https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43. Zugriff 8.1.2019

Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision

%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes. Zugriff 17.12.2018

WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-julv/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a storv.html?noredirect=on&utm term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019

ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,

https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827. Zugriff 8.1.2018

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

Quellen:

1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/

afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BvgjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ.

Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack. https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-181121162807917.html. Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,

https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291 .html. Zugriff 22.11.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:

67 morti in 24 ore, http://

www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html. Zugriff 22.11.2018

Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison. https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison. Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul. https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlag-attentat-ulema-rat-versammlung-tote.

Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo.

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-taliban-regierungstruppen-ghasni. Zugriff 12.11.2018

IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan. attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi.

https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistanattacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/. Zugriff 22.11.2018

KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence.

https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabulover-recent-wave-of-violence-02722/?

fbclid=IwAR2cNvRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT 4vCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g. Zugriff

22.11.2018

LE - L'Express (21.11.2018): Attentat a Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue. raconte un blesse. https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-lalecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html. Zugriff 22.11.2018

NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering.

https://www.nvtimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html. Zugriff 22.11.2018

Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead.

https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6- people-dead. Zugriff 22.11.2018

SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43. wounds 83.

https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397.Zugriff 22.11.2018

TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack.

https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365. Zugriff 22.11.2018

Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion,

https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast. Zugriff 22.11.2018

Tolonews (12.11.2018): Mol Confirms 6 Death In Kabul Explosion. https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul. Zugriff 22.11.2018

TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul.

https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html. Zugriff 22.11.2018

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

Bild kann nicht dargestellt werden

(UNAMA 10.10.2018)

Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:

davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).

Bild kann nicht dargestellt werden

(UNAMA 10.10.2018)

Quellen:

AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day

Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018

AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018

AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two:

A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018

AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging,

https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/, Zugriff 22.10.2018

AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaoticafghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018

AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week- 181019082632025.html Zugriff 22.10.2018

CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/index.html, Zugriff 29.10.2018

LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan,

http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-inafghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018

RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018),

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).

Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der

Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

Bild kann nicht dargestellt werden

(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)

Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht.

Bild kann nicht dargestellt werden

(BFA Staatendokumentation 15.10.2018b)

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen.

Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten