TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/29 W124 2217792-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W124 2217792-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 15b, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52 , 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am selbigen Tag gab der BF an, dass es Anfang XXXX in seinem Bezirk XXXX zu religiösen Ausschreitungen gekommen sei. Auslöser dafür sei gewesen, dass von Anhängern der Hindu ihr Heiliges Buch zerrissen worden sei. Die indische Regierung habe nichts gegen die Anhänger der Hindu unternommen. Daraufhin sei es zu Protestaktionen der Sikh Anhänger gekommen. Die Polizei sei gegen die Protestaktionen vorgegangen, wobei auch zwei oder drei Sikh Anhänger durch eine Schießerei getötet worden seien. Im Dezember XXXX habe man gegen den BF eine Anzeige erstattet, weil dieser an Protesten und Schlägereien gewesen sei. Der BF selbst sei von Hindu Anhängern bedroht worden. Aufgrund dieser Anzeige und dieser Bedrohungen sei der BF von seinem Vater ins Ausland geschickt worden.

3. Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:

(........)

F: Verstehen Sie den Dolmetsch?

A: Ja, einwandfrei

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ... oder über einen

bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja

F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?

A: Nein

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja

F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Seit wann leiden Sie an Ihrer Erkrankung?

A: Nein. Ich bin gesund.

.......................

F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben aus der Erstbefragung sind richtig. Es gibt nur einen kleinen Tippfehler. Ich heiße XXXX , bin am XXXX , INDIEN geboren, bin Staatsangehöriger von INDIEN, spreche Punjabi und Hindi und etwas Englisch, bin ledig und habe keine Kinder.

F: Wie lautet Ihre letzte Wohnadresse in Ihrem Herkunftsstaat und wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?

A: Dorf XXXX , Hausnummer oder Straßennamen gibt es nicht. XXXX , Punjab. Ich habe dort seit meiner Geburt bis zur Ausreise gelebt.

F: Welche Familienangehörigen von Ihnen halten sich in Ihrem Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstatt auf? Wovon leben diese Angehörigen?

A: Meine Eltern. Mein Vater heißt XXXX (42 Jahre) und XXXX (40 Jahre). Sie leben an der oben angegebenen Adresse. Mein Vater arbeitet auf der Baustelle, er ist Bauarbeiter. Meine Mutter ist Hausfrau.

F: Hatten Sie mit den ob genannten einen gemeinsamen Wohnsitz?

A: Ja.

F: Gibt es weitere Angehörige?

A: Nein, es gibt weder Tanten oder Onkel, auch keine Geschwister. Die Großeltern sind schon verstorben.

F: Haben außer den von Ihnen genannten Personen noch mit andere Personen in dem gemeinsamen Haushalt gewohnt?

A: Nein.

F: Wo halten sich Ihre genannten Familienangehörigen jetzt genau auf?

A: Sie wohnen an der genannten Adresse.

F: Halten Sie mit Ihren genannten Familienangehörigen und Verwandten Kontakt? (Wie? Wie oft?, Wann zuletzt?)

A: Wir haben keinen Kontakt. Zuletzt habe ich in der Ukraine über den Schlepper Kontakt. Er rief einen Freund an und so konnte ich mit Ihnen sprechen. Das war ca. vor 2 Monaten.

F: Schildern Sie Ihren Lebenslauf mit den wesentlichen Stationen und den wesentlichen Details von Ihrer Geburt bis heute?

A: Ich bin in XXXX geboren und habe die Dorfschule besucht. Bis zur

12. Schulstufe. Dann habe ich meinem Vater auf der Baustelle geholfen. Wir haben auch eine kleine Landwirtschaft gehabt, da habe ich auch mitgeholfen.

F: Haben Sie von Ihrem Einkommen leben können?

A: Ja.

F: Arbeitet Ihr Vater noch auf der Baustelle?

A: Ja.

F: Haben Sie - abgesehen von Ihrer Asylantragstellung in Österreich - oder Ihre Familienangehörigen bereits jemals irgendwo einen Antrag auf int. Schutz gestellt?

A: Nein. Auch aus meiner Familie niemand.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein, auch keine Onkel, Tanten, Cousinen oder Cousins.

F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

A: Nein.

F: In welcher Beziehung stehen Sie zu Herrn XXXX , StA. v. INDIEN, XXXX ? Wann und wo haben Sie diesen kennengelernt?

A: Das war auf dem LKW während der Reise. Das war am 01. oder 02.02.2019.

F: Wo haben Sie sich kennengelernt?

A: Der Ort war mir nicht bekannt. Wir haben dort auf einen LKW gewartet für die Weiterreise.

F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein. Ich hatte Schulzeugnisse, aber ich weiß nicht wo sich diese befinden. Sie sind verschwunden.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Ich habe noch nie einen Pass gehabt.

F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt?

A: Nein.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Ja. Das stimmt so. Ich möchte nichts hinzufügen.

F: Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg mit den wesentlichen Stationen vom Zeitpunkt des Verlassens Ihres Herkunftsstaates bis zum Zeitpunkt Ihrer Asylantragstellung in Österreich? Wie lange hat Ihrer Reise gedauert?

A: Ich bin mit dem Schlepper nach XXXX und dann mit dem Boot über 6-7 Monate an einen unbekannten Ort. Ich war dann in der Ukraine für 2 Monate. Von dort dauerte es noch 1,5 Monate bis nach Österreich.

F: Über welches Land sind Sie in die Europäische Union eingereist? Wurden Sie bei der Einreise einer Kontrolle unterzogen?

A: Ich kann nicht sagen, wie es von der Ukraine weiter ging.

F: Was war das Ziel Ihrer Reisebewegung?

A: Vereinbart war, dass ich für 1,6 Mio. Rupien nach England komme.

F: Warum haben Sie sich nicht um ein Visum für dieses Land bemüht? Warum sind Sie nicht unverzüglich dorthin gereist?

A: Ich habe keinen Pass und habe daher kein Visum beantragt.

F: Warum sind Sie nun hier in Österreich und nicht nach England weitergereist?

A: Der Fahrer sagte wir seien in England, deshalb sind wir ausgestiegen.

F: Als Sie nach Österreich eingereist sind, hatten Sie da Barmittel?

A: 80 Euro ca.

F: Wie viel Barmittel hatten Sie, als Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen hatten?

A: Ich hatte kein Geld als ich wegging. Die 80 Euro hat mir der Schlepper in der Ukraine gegeben.

F: Wie viel haben Sie für den Schlepper bezahlt?

A: 1,6 Mio. Rupien.

F: Ich stelle Ihnen im Folgenden mehrere Fragen. Beantworten Sie diese Fragen nach Möglichkeit nur mit Ja oder Nein. Sie werden anschließend noch ausreichend Zeit haben, sich ausführlich zu Ihren Fluchtgründen zu äußern. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Sind Sie in Ihrem Herkunftsstaat oder einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen?

A: Ich würde fälschlich beschuldigt und angezeigt.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Ja, die Polizei hat eine Anzeige erhalten und mich daher gesucht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F. Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, Rasse, Nationalität, Volksgruppe, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Ja ich werde von den Hindus bedroht.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung durch Dritte je Probleme?

A: Ja von den Hindus.

F: Warum haben Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht?

A: Ich wollte das nicht, weil ich dort auch die genau gleichen Probleme bekommen würde, deshalb.

F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Mein Leben ist sehr unsicher. Ich würde umgebracht, deshalb möchte ich nicht zurück.

F: Gibt es einen konkreten Hinweis, dass Sie bedroht sind?

A: Meine Gegner haben bereits 3 Leute getötet und gesagt, dass ich der 4. bin.

F: Würden Sie nunmehr die Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates ausführlich darlegen. Versuchen Sie, Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert zu schildern, dass diese für eine unbeteiligte Person auch nachvollziehbar erscheinen. Bemühen Sie sich, verständlich zu machen, wie es dazu gekommen ist, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Was ist alles passiert? Was haben Sie alles erlebt, gesehen, gedacht, befürchtet usw.? Wann hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt bis zum Zeitpunkt, wo Sie dann aus dem Herkunftsstaat ausgereist sind? Sie haben für die Beantwortung dieser Frage jedenfalls ausreichend Zeit zur Verfügung!

A: Ich bin ein Sikh. Jemand hat das Buch aus unserem Gotteshaus zerrissen und Seiten weggenommen. Der gleiche Vorfall war im gesamten Punjab mehrfach aufgetreten. In unserer Religion haben die Ältesten nachgefragt, warum dies überall gleichzeitig passiert. Wir haben dann mehrere Sitzungen gehabt und herausgefunden, dass die Hindus das gemacht haben. Es hat dann Auseinandersetzungen gegeben, bei denen 3 Leute umgebracht wurden. Die Hindus haben mich mit dem Umbringen bedroht. Ich sprach dann mit meiner Familie und mein Vater hat beschlossen mich nach England zu schicken. Der Vater hat den Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen und unsere Felder zur Finanzierung der Ausreise verkauft.

F: Wann genau haben Sich diese Vorfälle ereignet?

A: Das hat Anfang XXXX angefangen. Im November oder Dezember XXXX wurde mir dann mitgeteilt, dass es eine falsche Anzeige auf meinen Namen gibt. In dieser Zeit wurde ich auch mit dem Tod bedroht. Im XXXX ging ich vom Haus weg, habe mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen und war in einer Wohnung in XXXX .

F: Wann genau und von wem wurden Sie bedroht?

A: Ende XXXX wurde ich bedroht.

F: Von wem?

A: Von den Hindus.

F: Beschreiben Sie mir diesen Vorfall:

A: Es gab einen Straßenmarsch. Die Hindus sind auch dort herumgelaufen. Es gab eine Auseinandersetzung und jemand von uns hat einen Hindu umgebracht. Deshalb haben mich die Hindus mit dem Umbringen bedroht.

F: Wie lange waren Sie nach den Vorfällen noch in Indien bzw. in Ihrem Heimatort aufhältig?

A: Das war Ende XXXX ich war dann bis Anfang XXXX zuhause. Habe dann im Jänner XXXX das Haus nach XXXX verlassen.

F: Hat man Ihre Familie auch bedroht? (Wen konkret?)

A: Ja. Meine Gesamte Familie wurde bedroht, ich weiß nicht wie das weitergelaufen ist.

F: Warum mussten nur Sie das Heimatdorf verlassen?

A: Mein Vater hat entschieden, dass ich die Heimat verlassen muss.

F: Warum hat er das Heimatdorf nicht auch verlassen? Er wurde ja auch bedroht?

A: Er sagte ich muss gehen.

F: Es war aber für Ihn auch gefährlich.

A: Ich war das eigentliche Ziel, weil ich an dem Straßenmarsch teilgenommen habe.

F: Wurde noch jemand anderer bedroht?

A: Ja die anderen Teilnehmer wurden auch bedroht? Ich weiß nicht wo diese hingegangen sind.

F: Können Sie die Namen der Bedroher nennen?

A: XXXX und noch weitere haben mich bedroht.

F: Gab es nach dem Vorfall Ende XXXX noch weitere Vorfälle?

A: Danach hatte ich keinen Kontakt zu zuhause.

F: Wieviele Tage nach dem Vorfall Ende XXXX haben Sie das Heimatdorf verlassen?

A: Ich war noch 5-10 Tage zuhause. In der ersten Jänner Woche verließ ich das Haus.

F: Ist in diesen 5-10 Tage noch etwas vorgefallen?

A: Ich war nicht zu Hause, sondern habe versteckt übernachtet. Vorgefallen ist nichts mehr.

F: Können Sie Beweise für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein.

F: Sie erwähnten eine Anzeige gegen Sie.

A: Ich weiß nich, ob ich angezeigt bin oder nicht. Man hat mir das nur gesagt.

F: Wer hat Ihnen dies gesagt?

A: Ein Freund aus dem Dorf, er teilte mir mit, dass die Hindu Leute mich angezeigt haben und ich das Dorf verlassen soll.

F: Was wird Ihnen vorgeworfen, weshalb wurden Sie angezeigt?

A: Die Teilnehmer des Straßenmarsches wurden von den Hindu-Leuten angezeigt.

F: Wurden alle Teilnehmer angezeigt?

A: Es gab Tote auf beiden Seiten. Ich kann nicht sagen, ob ich namentlich angezeigt wurde oder nicht.

F: Glauben oder wissen Sie, dass Sie angezeigt wurden?

A: Wissen tue ich es nicht, ich vermute es.

F: Haben Sie nun sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen und gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

A: Ja. Ich habe alle Gründe vollständig geschildert.

F: Haben Sie sich wegen der Bedrohung an die Behörden/Sicherheitskräften gewandt?

A: Ja.

F: Hat man den Vorfall aufgenommen?

A: Ja. Die Polizei hat die Beschwerde angenommen.

F: Wie ging es weiter?

A: Wie meinen Sie das?

F: Sie gingen zur Polizei. Was hat man Ihnen da gesagt?

A: Die Polizei hat mich kontrolliert und verhaftet. Am zweiten Tag wurde ich einvernommen. Dann wurde ich gefragt, woher ich komme. Das war alles hier in Österreich.

F: Ich meinte in Indien, waren Sie da bei der Polizei?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Die Polizei wusste von der Auseinandersetzung, die Polizei hört uns bei solchen Vorfällen nicht.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich als Zeuge oder Opfer betroffen gewesen?

A: Nein.

F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Ja ich konnte alles erzählen. Ich möchte nichts mehr hinzufügen.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich werde bei einer Rückkehr umgebracht.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein mit der Polizei nicht.

F: Wäre es für Sie vorstellbar sich in einer anderen Stadt oder in einen anderen Landesteil von INDIEN niederzulassen?

A: Nein.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

F: Sind Sie bereit freiwillig nach INDIEN zurückzukehren?

A: Nein.

Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Berichte zum Staat INDIEN nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Was soll ich damit machen.

F: Möchte Sie die Informationen?

A: Nein.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG abzuerkennen. Weiters ist beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung gegen Sie zu erlassen.

F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich habe bereits alles erzählt.

Anmerkung: Dem ASt. werden die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 5 AsylG und § 52a BFA-VG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der Inhalt der Verfahrensanordnung wird dem ASt. durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.

Anmerkung: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesen Termin nicht wahrnehmen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Mein Leben ist in einer unsicheren Lage in Indien.

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?

A: Ja, einwandfrei

F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Ja

(..........).

4. In der Folge wurde der BF am XXXX mittels Verfahrensanordnung

gemäß § 15a AsylG darauf aufmerksam gemacht, dass eine Abwesenheit

von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung

der Meldeverpflichtung gelten würde. Gleichzeitig wurde der BF gemäß

§ 52a Abs. 2 BFA-VG mittels Verfahrensanordung auf die Verpflichtung

der Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs aufmerksam

gemacht.

5. Am XXXX fand vor dem BFA eine neuerliche niederschriftliche

Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:

(.......................)

F: Verstehen Sie den Dolmetsch?

A: Nein. Ich möchte einen Dolmetsch für meinen Punjabi Dialekt.

F: Sie hatten letztes Mal keinen Einwand gegen den Dolmetsch und auch ausdrücklich mitgeteilt, dass Sie keine Einwände gegen den Dolmetsch haben. Es handelt sich um denselben Dolmetsch wie beim Gespräch am XXXX .

A: Ich habe das das letzte Mal nicht gesagt, aber ich möchte nun einen Dolmetsch, der meinen Dialekt spricht.

F: Sie haben nicht das Recht, sich die Sprache auszusuchen, in der gedolmetscht wird, Sie haben lediglich das Recht auf die Dolmetschung in einer Sprache die Sie verstehen.

A: Ich möchte aber eine Dolmetschung in meinem Dialekt.

F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

A: Ja.

F: Ich sichere Ihnen zu, dass Dolmetschung in einem Tempo stattfindet, dass Sie verstehen können. Auch können Sie jederzeit Rückfragen stellen, wenn Sie etwas nicht verstehen. Die Dolmetschung wird aber mit diesem Dolmetscher erfolgen.

A: Ich möchte einen Punjabi Dolmetsch fortfahren.

F: Die Dolmetschung wird mit diesem Dolmetsch erfolgen, anderenfalls wird dieses Gespräch abgebrochen und es wird kein weiteres Gespräch mehr geben. Sie haben bereits angegeben, dass Sie den Dolmetsch verstehen. Es kann auch auf Englisch sein, Sie können immer Rückfragen. Sind Sie einverstanden dass wir fortfahren.

A: Ja, wenn ich keinen Punjabi Dolmetsch in meinem Dialekt bekomme, dann fahren wir fort.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Sind Ihnen die allgemeinen Informationen aus der vorherigen Niederschrift bekannt?

A: Ja.

F: Halten Sie Ihre Angaben aus der vorherigen Niederschrift vom XXXX aufrecht?

A: Ja. Ich halte die Angaben aufrecht. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich bei einer Gruppe war die die AKALI-Partei attackiert hat. Ich hatte auch von einer Anzeige gesprochen. Ich wurde wegen Mord angezeigt.

F: Sie werden beschuldigt, jemanden ermordet zu haben?

A: Ich habe die Person nicht umgebracht. Wir wollten lediglich erreichen, dass die Behörde den festnimmt, der unser heiliges Buch zerrissen hat. Es gab deshalb eine Auseinandersetzung, wobei ich angezeigt wurde. Ich wurde namentlich angezeigt. Deshalb ging ich aus Indien weg.

F: Was steht in dieser Anzeige?

A: Soweit ich weiß, steht drinnen, dass ich bei der Auseinandersetzung dabei war und beschuldigt werde.

F: Wessen werden Sie beschuldigt?

A: Die Leute haben mich und meine Familie bedroht.

F: Ich fragte, was in der Anzeige steht und nicht ob Sie bedroht wurden.

A: Unsere ganze Gruppe hat Straßenproteste gemacht, damit die Behörde etwas unternimmt. Und während der Auseinandersetzung wurde jemand von unserer Seite umgebracht und auch jemand vom Gegner wurde umgebracht. 3 Personen auf der Gegenseite wurden getötet.

F: Ich fragte, was in der Anzeige steht:

A: Ich wurde fälschlich angezeigt, dass ich die 3 Personen umgebracht habe.

F: Liegt Ihnen diese Anzeige vor?

A: Ich habe keine Unterlagen dazu und auch keine Möglichkeit Kontakt aufzunehmen. Deshalb habe ich schnellstmöglich einen "Donkey" (Schlepper Anm.) organisiert und bin ausgereist.

F: Woher wissen Sie dann überhaupt, dass Sie des Mordes beschuldigt werden?

A: Ich habe das in Indien erfahren und dass ich angezeigt oder umgebracht werde. Ich habe dann wieder mit meinen Eltern gesprochen ob Sie noch leben (Satz nicht beendet)

F: Wann haben Sie mit den Eltern gesprochen?

A: Von der Ukraine aus, nachgefragt auf der Reise nach Österreich, ich bin seit ca. 20 Tagen hier. vermutlich im November oder Dezember.

F: Wie heißen die Personen die Sie bedrohen?

A: Ich weiß die Namen nicht, die Parteimitglieder haben mich bedroht.

F: Beim letzten Gespräch am XXXX konnten Sie Namen nennen.

A: XXXX sind Hindus, diese waren anwesend.

F: Was meinen Sie mit Anwesend?

A: Die Namen der Getöteten Personen weiß ich nicht.

F: Ich fragte nach den Personen die Sie bedrohen.

A: XXXX haben mich bedroht. Auch andere Leute haben mich noch bedroht, die Namen weiß ich aber nicht. Diese beiden kann ich nennen, weil diese Hindus sind. Die beiden haben auch für die Partei SAROMANI AKALIDAL gearbeitet.

F: In welches Gotteshaus sind Sie gegangen um Ihren Glauben zu praktizieren?

A: Wie meinen Sie das?

F: Hier in St. Georgen gehen die Christen in die Kirche. Wie heißt der Ort, an dem Sie zum Beten gegangen sind?

A: XXXX

F: Wie weit weg davon haben Sie gewohnt?

A: Ich lebe in einem Dorf, ca. 30 km davon entfernt. Das Gotteshaus ist in XXXX .

F: Gibt es auch einen Tempel in XXXX ? Gehen Sie auch dorthin zum Beten?

A: Ja, da gehe ich auch hin um zu beten.

F: Wohnen Sie direkt in XXXX ?

A: Ja.

F: Der Straßenmarsch war der auch in XXXX ?

A: Ich habe auf mehreren Straßen gesessen und demonstriert.

F: Nochmal ich fragte nach dem Straßenmarsch, bei dem es zu dem Vorfall kam, wo Sie beschuldigt wurden.

A: XXXX , das ist die Stadt. Das war XXXX nachgefragt Anfang XXXX , genauer kann ich das nicht sagen.

F: Gibt es auch einen Straßennamen?

A: Nein es gibt keinen Straßennamen.

F: Beschreiben Sie die Straße, was befindet sich dort?

A: wir waren im Bereich einer Tankstelle, auch ein Restaurant war in der Nähe, den Namen kann ich nicht sagen.

F: Waren Sie öfter dort?

A: Nein, ich war dort nur einmal.

F: Beschreiben Sie wie es mir möglich wäre zu dieser Straße hinzufinden.

A: Sie müssen nur Fragen, wo die Leute XXXX umgebracht wurden.

F: Ich hätte gerne eine Wegbeschreibung von Ihnen. Sie können es auch gerne aufzeichnen, wenn Ihnen das leichter fällt.

A: Ich war auch nur einmal dort.

F: Sie waren ja einmal dort, erklären Sie mir, wie Sie dort hingefunden haben.

A: Ich war nur einmal dort.

F: Versuchen Sie mir zu erklären, wie Sie dort hingelangt sind.

A: Ich ging mit einer Gruppe Gläubiger hin.

F: Nochmal, von wo gingen Sie weg, in welche Richtung gingen Sie.

A: Wir waren auf der Großen Straße "Highway" mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Wie weit ist dieser Ort von XXXX entfernt?

A: Das kann ich nicht sagen.

F: Sind Sie zu Fuß dorthin oder mit einem Fahrzeug.

A: Wir fuhren 6-7 Stunden mit dem Tucktuck. Wir sind direkt dorthin gefahren.

F: Warum haben Sie an Demonstrationen teilgenommen, die so weit von Ihnen entfernt lagen.

A: Wir haben uns dort versammelt. Es hat Vorfälle an mehreren Orten gegeben.

F: Waren Sie bei der Anreise im Stau oder ist es zu sonstigen Verzögerungen gekommen?

A: Nein wir führen ohne Verzögerung, direkt dorthin.

F: Ich habe das soeben überprüft, dass die Anreise nur 2,5 Stunden dauert, was sagen Sie dazu?

A: Wir fuhren mit dem Tucktuck.

F: Auf welcher Straße hat der Straßenmarsch stattgefunden? An welcher Stelle ist es zu Auseinandersetzungen gekommen? Können Sie mir das auf einer Karte zeigen?

A: Ich kann es versuchen. Gewohnt habe ich in XXXX in der Nähe des Hindu Tempels und XXXX .

F: Und die Demonstration? In welche Richtung sind Sie gefahren? Mussten Sie durch eine größere Stadt auf dem Weg dorthin?

A: Darauf habe ich nicht geachtet.

F: Können Sie heute Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Ich habe nichts, ich könnte es aber aus Indien beibringen, wenn ich Kontakt aufnehmen kann mit meinen Eltern.

F: Welche Unterlagen könnten Sie vorlegen?

A: Ich kann keine Beweise vorlegen.

F: Gerade sagten Sie, Sie würden etwas besorgen können.

A: Ich habe keine Dokumente und kann auch keine Beweismittel vorlegen.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG abzuerkennen. Weiters ist beabsichtigt, ein Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG gegen Sie zu erlassen.

F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich will nicht nach Indien ich will nicht nachhause. Mein Leben ist in Unsicherheit.

F: Möchten Sie noch etwas vorbringen, das nicht gefragt wurde?

A: Ich möchte nicht zurück, ich habe Angst vor den Gegnern und der Behörde.

Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?

A: Ja, einwandfrei.

F: Es gab also keine Verständigungsprobleme?

A: Ja ich habe den Dolmetscher verstanden und er hat auch mich verstanden.

Nach der Rückübersetzung:

F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Ja.

(..............)

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V). Unter Spruchpunkt VIII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII). Unter Spruchpunkt VII. wurde dem BF gemäß § 15 b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab dem XXXX in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF bezüglich des von ihm geschilderten Vorfalles Ende XXXX , er daraufhin im XXXX aus seinem Heimatdorf weggegangen sei. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Im Zuge einer weiteren Einvernahme habe der BF zu dem von ihm behaupteten Vorfall befragt, nun widersprüchlich ausgeführt, dass sich der Vorfall Anfang XXXX " in XXXX " ereignet habe. Der BF sei weiters nicht in der Lage gewesen den Ort des Straßenprotestes näher zu beschreiben. Er habe dazu lediglich ausgeführt, es sei eine große Straße "Highway" gewesen und habe sich dort eine Tankstelle befunden. Der BF sei dorthin direkt ohne Unterbrechung oder Stau, 6 bis 7 Stunden, unterwegs gewesen. Befragt, ob der BF auf dem Weg dorthin durch eine große Stadt gefahren sei (Anm. XXXX , Distrikthauptstadt 1,6 Mio. Einwohner), habe dieser angegeben, darauf nicht geachtet zu haben. Dies würde aus zweierlei Hinsicht unglaubwürdig erscheinen: Eine Abfrage auf Google-Maps habe ergeben, dass die Fahrtzeit zwischen den beiden vom BF angeführten Orten lediglich zweieinhalb bis 3 Stunden betragen würde. Eine mehr als doppelt so lange Fahrtzeit erscheine dahervorallem weil der BF angegeben habe, dass es weder Verzögerungen noch Staus oder sonstige Unterbrechungen gegeben habe und er dort direkt hingefahren sei- äußerst unwahrscheinlich. Des weiteres habe dem BF kein Glaube geschenkt werden können, dass diesem nicht einmal das Durchqueren der 1,6 Millionen Einwohner-Stadt XXXX auffallen würde, zumal der BF auch angegeben habe, lediglich 20 km außerhalb von XXXX , die zudem der Hauptort seines Distriktchefs sei, wohnhaft gewesen seien.

In diesem Zusammenhang sei weiteres darauf hinzuweisen, dass die Partei "Shiromani Akali Dal" eine politische Partei der Sikhs im indischen Bundesstaat Punjab (dem Herkunftsbundesstaat des) und nicht jene der Hindus sei.

Die Behauptung des BF als Sikh von Hindus bedroht worden zu sein, stehe daher in einen krassen Widerspruch zu den eigenen Angaben des BF, die "Bedroher" seien Mitglieder der "Shiromani Akali Dal" und somit Vertreter der eigenen Glaubensrichtung des BF. Diesem Vorbringen sei daher kein Glaube geschenkt worden, weil es dem Amtswissen widersprechen würde, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Der BF habe zu keiner Zeit dieses Vorbringen glaubhaft machen können. Der BF habe lediglich einen Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne diesen auch auf konkrete Befragung hin, plausibel darlegen zu können. Überdies sei der BF auch zu sehr generellen Fragen, wie z.B. einer Wegbeschreibung oder der Beschreibung seiner exakten Adresse in Indien (unter Verwendung von Satelittenbildern) nicht in der Lage gewesen, korrekt zu antworten. So habe der BF beispielsweise auch angegeben, lediglich 30 km von XXXX nach XXXX , ins Gotteshaus zum Beten gefahren sein. XXXX würde sich jedoch 85 km von XXXX entfernt befinden.

Die Angaben des BF würden damit allgemein bekannten und auch überprüfbaren Tatsachen widersprechen. Dem Vorbringen des BF würde auch deshalb kein Glaube geschenkt werden, da diese vage und sehr oberflächlich gehalten werden würden. Zudem würde sich die Familie des BF, die den Angaben des BF nach von diesen ebenso bedroht worden seien, nach wie vor in Indien unbehelligt aufhalten.

Es könne zudem ausgeschlossen werden, dass dem BF im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen worden sei. Es sei sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Indien gewährleistet. Im konkreten Fall handle es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen, handlungsfähigen jungen Erwachsenen, wodurch auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Des weiteres habe der BF in Indien zwölf Jahre die Schule besucht und eigenen Angaben zufolge bereits in der elterlichen Landwirtschaft geholfen und auch am Bau gearbeitet. Der BF verfüge damit über entsprechende Berufserfahrung, die es ihm erleichtern würde, nach einer Rückkehr neuerlich in diesem Erwerbsfeld tätig zu werden.

Auch würden sie die Eltern des BF nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten und sei der BF selbst bisher nur für einige Monate abwesend gewesen. Es sei ihnen daher möglich familiäre Kontakte zu erneuern bzw. in sein familiäres bestehendes Netzwerk zurückzukehren.

Der BF habe zudem selbst angeführt, dass ihm im Falle einer Rückkehr keinerlei Bedrohung, Verfolgung oder Sanktionen von staatlicher Seite drohen würden. Es bestehe auch kein anderer Hinweis darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnte. In Indien würde nicht eine solche Gefährdungslage bestehen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung ausgesetzt sei. Wie sich aus den Feststellungen ergeben würde, existiere in Indien weder eine Bürgerkriegssituation noch herrsche eine Hungersnot.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, wurde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehen würde, auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuelle bezeichnet werden könnten. Dieses Amtswissen sei dem BF im Zuge der Einvernahme am XXXX angeboten worden. Der BF habe auf eine Übernahme verzichtet und auch bis dato dazu keinerlei Stellungnahme abgegeben. Zur allgemeinen Situation im Konflikt zwischen Indien und Pakistan sei anzuführen, dass es sich hier um einen regionalen Konflikt in der Provinz Kaschmir handeln würde. Im gesamten Verfahren habe der BF nicht angegeben, dass er hiervon persönlich in irgendeiner Form betroffen sei. Auch sein Herkunfts- Bundesstaat XXXX sei von diesem Konflikt nicht betroffen.

Das Vorbringen des BF wurde von Seiten des BFA im Rahmen der Beweiswürdigung als gänzlich unwahr erachtet, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können und auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher beurteilt werden hätte können (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Beweismittel habe der BF keine vorgelegt. Selbst wenn man seine Angaben ohne die Durchführung einer Glaubwürdigkeitsüberprüfung einer rechtlichen Beurteilung unterziehe, müsse hierzu angeführt werden, dass eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehen würde, im konkreten Fall dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177). Der BF könne den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage sein würde, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne- nicht einmal in Österreich- zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommen würde (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177). Aus diesen Gründen habe sein Vorbringen keine Asylrelevanz erlangen können.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, würden im Falle des BF auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Asylwerber habe vielmehr von sich aus konkrete durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden könne, was dem BF zum Schluss veranlasse, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten (vgl. Erk. des VwGH vom 20.07.1995, Zl. 95/18/0976).

Ein solches Vorbringen habe der BF jedoch nicht erstattet, weshalb von einer dem BF persönlich treffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden habe können. In Indien bestehe weiters nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, herrsche in Indien keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionsfähig. Der BF habe auch keine auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstände behauptet, die ein Abschiebungshindernis bilden hätten können. Da auch die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet sei, bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF im Falle der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte. Außerdem können den dem Verfahren zu Grunde gelegten Länderberichten nach vorübergehende Notlagen durch Armenausspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden.

Es könne somit keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könne, welche dem BF eine Rückkehr nach Indien unzumutbar erscheinen lassen könne. Es werde hier in besonderem Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wonach dieser wiederholt festgestellt habe, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstadt gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete. Nur unter außerordentlichen Umständen, wie etwa im Urteil des EGMR, Z. 146/196/767/964 vom 2.5.1997 dargestellt, könne die Entscheidung den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.

Der VwGH habe weiters ausgesprochen, dass mangelnde Unterbringung und/oder mangelnde Ernährung einer Abschiebung von Mütter mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen im Wege stünde, doch die Zulässigkeit der Abschiebung eines gesunden Erwachsenen, der über keine Wohnmöglichkeit in einem Haus, sondern nur in einem beheizbaren Zelt verfüge, als zulässig angesehen worden sei (VwGH vom 16.7.2003, Zl.2003/01/0059). Im konkreten Fall handle es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann. Als gesunder erwachsener Mann könne auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Zusätzlich habe der BF selbst angegeben in Indien für zwölf Jahre die Schule besucht zu haben, bereits in der elterlichen Landwirtschaft und am Bau gearbeitet zu haben und so zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen habe. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass dies bei einer Rückkehr nach Indien wieder möglich wäre. Zu ergänzen sei, dass die Eltern des BF nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Indien leben könnten; von etwa einer existenzgefährdenden Lebenssituation seiner Verwandten habe der BF nichts berichtet und sei auch nichts amtswegig nichts bekannt geworden.

Sonstige Abschiebungshindernis, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der BF nicht behauptet und würden hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim BF auch keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafürsprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würde sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, ergeben.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Außergewöhnliche Umstände, beispielsweise eine außergewöhnliche tiefgreifende Verwurzelung in Österreich, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lassen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF würde in Indien jedenfalls besser als in Österreich verwurzelt sein und daher sei kein Standortvorteil in Österreich dem BF gegenüber seinem angestammten Heimatland zu erkennen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15 b AsylG wurde festgehalten, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz eine Anordnung zur Unterkunftnahme geboten sei.

7. Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiederholung der Fluchtgründe im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der indischen Behörde gezwungen sei, sein Heimatland zu verlassen, um in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Das BFA habe auf jegliche Würdigung des Vorbringens des BF verzichtet und nicht dargelegt, was es an den Aussagen des BF auszusetzen habe. Die Schlussfolgerungen des BFA würden keinen Sinn ergeben. Das BFA hätte diesbezüglich Recherchen anzustellen gehabt, wenn das BFA Interesse daran gehabt hätte.

Das BFA verabsäume es in seiner Beweiswürdigung, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. In diesem Zusammenhang wurde auszugsweise aus dem Erkenntnis des VwGH, Zl. 2011/23/0064 zitiert und gleichzeitig ausgeführt, dass es möglich sein könne, dass die indische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sein könne, dies aber im Falle des BF nicht der Fall sein würde.

Das BFA habe auf eine eigenständige Beurteilung der Fluchtgründe des BF verzichtet, sondern textbausteinartig darauf verwiesen seine Angaben würden angeblich nicht ausreichend detailliert gewesen sein.

Es würde außerdem für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative bestritten, da diesem auf keinen Fall zuzumuten sei, sich unter Verleugnung seiner eigenen Identität und seines Glaubens in einer ihm unbekannten Stadt ohne Kontakt zu seiner Familie zu verstecken.

Hinsichtlich seines Privat-, und Familienlebens wäre festzustellen gewesen, dass der BF bereits große Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration wahrgenommen habe.

Es sei dem BFA nicht gelungen die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen; Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und sei ihm Asyl zu gewähren gewesen. Ein amtswegiges Ermittlungsverfahren sei verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem BFA als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste.

7. Am XXXX wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der BF die Bundesbetreuungsstelle zur Nachtzeit unerlaubt verlassen habe. Der BF sei sowohl bei der Standeskontrolle am XXXX als auch am XXXX um 22:00 Uhr nicht anwesend gewesen.

II. Das Bun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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