TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/16 98/02/0333

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrGDV 1994 §11;
StVG §32 Abs2;
VStG §54d Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des Z B in N, vertreten durch Dr. Ulrich Rapp, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Johann Permayer-Straße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. Juli 1998, Zl. St 106/98, betreffend Schubhaftkosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gestützt auf § 103 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (in der Folge FrG 1997), iVm § 10 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997, BGBl. Nr. 418/1997 (in der Folge FrG-DV 1997), verpflichtet, die Kosten für die Schubhaft in der Zeit vom 26. September 1997 bis 24. November 1997 (60 Tage) in der Höhe von S 18.000,-- zu tragen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich insbesondere in seinem Recht auf "Freiheit von gesetzwidrigen Zahlungsvorschreibungen" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift jedoch nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß § 79 AVG bei der Festsetzung der Schubhaftkosten durch die Behörde nicht berücksichtigt worden sei, genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479, zu verweisen, wonach sich bei der Vorschreibung der Kosten - wie im Beschwerdefall - die Frage einer sinngemäßen Anwendung des § 79 AVG nicht stellt.

Auch soweit der Beschwerdeführer seine Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig ansieht und daraus ableitet, daß der vorliegenden Kostenvorschreibung die Grundlage mangle, genügt es auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 96/02/0560, dargelegt, daß die Frage der Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht im Zuge des Verfahrens betreffend die Kostenvorschreibung nach § 79 FrG 1992 zu prüfen ist.

Die in den oben angeführten Erkenntnissen (vom 10. Juli 1998 und vom 30. September 1998) auf der Basis des Fremdengesetzes 1992 angestellten Überlegungen haben auch für den Fall Gültigkeit, daß im Beschwerdefall - was noch zu prüfen sein wird - das FrG 1997 zur Anwendung käme, da sich insofern an der maßgebenden Gesetzeslage nichts geändert hat.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß weder dem Bescheid der ersten Instanz noch dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Betrag von S 300,-- für jeden Tag der 60-tägigen Schubhaft nachvollziehbar zu entnehmen sei.

Im Beschwerdefall ist vorweg zu berücksichtigen, daß die belangte Behörde auf einen Sachverhalt (nämlich die Schubhaft des Beschwerdeführers), der zur Gänze im Jahr 1997 lag, das mit 1. Jänner 1998 in Kraft getretene FrG 1997 (vgl. dessen § 111 Abs. 1) anwendete. Dies gilt gleichermaßen für die FrG-DV 1997. Auch diese trat nach ihrem § 11 erst mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Hinblick darauf, daß es sich im Beschwerdefall um vom Beschwerdeführer zu ersetzende Kosten handelt, die Ansicht der belangten Behörde nicht, daß diese das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hatte. Vielmehr hätte die belangte Behörde die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des die Kostenvorschreibung herbeiführenden Tatbestandes anzuwendenden Rechtsvorschriften heranzuziehen gehabt. Sie hätte also den Beschwerdefall nach den Bestimmungen des FrG 1992 zu beurteilen gehabt.

Damit ist aber für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen. Die Behörde erster Instanz - deren Entscheidung durch den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wurde - hat nämlich den im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt nach dem FrG 1992 und der FrG-DV 1994, BGBl. Nr. 121/1995, beurteilt. Nach § 79 Abs. 1 FrG, BGBl. Nr. 838/1992, sind die Kosten der Vollziehung der Schubhaft vom Fremden zu ersetzen. § 11 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 121/1995, lautet wie folgt:

"Kosten

§ 11. Folgende Kosten (§§ 46 Abs. 6 und 79 Abs. 1 und 2 FrG) sind vorzuschreiben:

1. Kostenpauschale pro angefangenem Kalendertag der Schubhaft. Die Höhe des Betrages richtet sich nach den Kosten des Vollzuges von Verwaltungsfreiheitsstrafen (§ 54d Abs. 1 erster Satz VStG);

2. Kosten, die im Einzelfall bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung entstehen: ..."

Nach dem hier angesprochen § 54d Abs. 1 erster Satz VStG haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten.

§ 32 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 idF BGBl. Nr. 799/1993, lautet:

"(2) Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 v.H. der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1) für jeden Tag der Strafzeit."

Nach Art. I lit. e der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. Nr. 627/1996, beträgt für die geleistete Arbeitsstunde eines Vorarbeiters (d.i. der höchste Satz) die Höhe der Arbeitsvergütung S 75,--. Hieraus folgt als vierfacher Betrag hievon (§ 54d VStG iVm § 32 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz) somit S 300,--.

Eine inhaltliche Änderung - und damit ein Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer - wäre nur dann eingetreten, wenn die belangte Behörde - ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 388/1997, herangezogen hätte. Diese mit 1. Jänner 1998 (vgl. deren Art. II) in Kraft getretene Verordnung regelte die Höhe der Arbeitsvergütung für Strafgefangene nach Art. I lit. e mit dem Stundensatz von S 77,10, woraus sich nach der oben dargelegten Berechnung für Schubhaftkosten der Betrag von S 308,40 ergäbe. Dies hat aber die belangte Behörde nicht getan.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020333.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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