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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des J L in H, vertreten durch Mag. Erich Hochauer, Rechtsanwalt in 1010Wien, Fütterergasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Oktober 1998, Zl. UVS-03/P/19/03010/98, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem näher bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf das schriftliche Verlangen vom 18. Februar 1998, zugestellt am 3. März 1998, innerhalb der Frist von zwei Wochen eine "verwertbare Auskunft" zu erteilen, da weder ein vollständiger Name eines Lenkers noch ein vollständiger Name eines Auskunftsverpflichteten angegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Sie bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nach außen Berufener, es unterlassen habe, der Behörde auf ihr dem Datum nach umschriebenes schriftliches Verlangen innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 26. Dezember 1997 zu einer näher bestimmten Zeit in Wien an einem näher umschriebenen Ort Richtung stadteinwärts gelenkt habe.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde unter anderem Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat (unter anderem) der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075, mwN) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.
Die belangte Behörde hat die dem Beschwerdeführer unbestritten zugerechnete Auskunft insofern als gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßend angesehen, als in ihr weder ein konkreter, vollständiger Name, noch eine eindeutige, zweifelsfreie Adresse enthalten sei.
Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde dahin beantwortet, daß die Antwort unter Einschluß des vorgedruckten Textes wie folgt lautet:
"Als Zulassungsbesitzer(in)/(Verantwortlicher) gebe ich
bekannt, daß ... das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von
Herrn/Frau/Fa. F (Name der Firma), Hr K (Familienname) geboren am
.... in .... wohnhaft in .... (Anschrift) Besitzer des
Führerscheins für die Gruppe(n) .... ausgestellt von .... gelenkt
bzw. an dem bekannt gegebenen Ort abgestellt wurde."
Die nach dem vorgedruckten Formulartext mögliche Beantwortung, daß der Zulassungsbesitzer selbst gefahren sei oder er die verlangte Auskunft nicht erteilen könne und den Auskunftspflichtigen bekannt gebe, wurde nicht ausgefüllt. In der Höhe der Zeile des Familiennamens des Lenkers findet sich auch noch der Hinweis "anbei: Kopie d.Mietwagenvertrages". Aus dieser ist als Mieter eine Firma F, Hr K unter einer Anschrift in Wien (nicht ident mit der vorher angegebenen) ersichtlich.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erscheint dem Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Lenkerauskunft insofern eindeutig, als in ihr erklärt wird, daß Herr K das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat. Herr K ist durch eine - dem äußeren Anschein nach vollständige - Anschrift näher identifiziert.
Selbst dann aber, wenn man die im Mietvertrag aufscheinende Anschrift in Wien auch als solche des Herrn K ansehen wollte - daß die Firma (Name des Kaufmanns) als solche das Fahrzeug gelenkt habe, kann nicht ernsthaft erwogen werden - läge nur eine weitere Anschrift des Herrn K vor. Die Angabe einer weiteren Anschrift des Lenkers aber erscheint nicht nur zulässig, sondern im gegebenen Fall im Hinblick auf den mit § 103 Abs. 2 KFG verfolgten Zweck unter Umständen sogar geboten. Daß aber die in der Lenkerauskunft genannte Anschrift (oder allenfalls die dem Mietvertrag entnehmbare) unrichtig oder nicht zur Identifikation des Lenkers ausreichend gewesen sei, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Auch läßt sich weder dem bekämpften Bescheid noch dem Akteninhalt entnehmen, daß Herr K etwa als "beigestellter" Lenker der Behörde gegenüber bekannt gegeben werden sollte.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020405.X00Im RIS seit
19.03.2001